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LVwG 50.14-5887/2022•LVwG ST LVwG 50.14-5887/2022
LVwG 50.14-5887/2022Landesverwaltungsgericht15.11.2022
Nachbarrecht, Bauvorhaben, erhöhtes Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen, Immissionschutz
Landesverwaltungsgericht Steiermark
LVwG 50.14-5887/2022
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde der E F GmbH, Gstraße, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 31.03.2022, GZ: A17-BAB-093153/2020/0071,
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen .
II. Die der Baubewilligung vom 31.03.2022 zugrundeliegende vidierte Baubeschreibung wird hinsichtlich des Verwendungszwecks der baulichen Anlagen (Betriebsbeschreibung) wie folgt konkretisiert:
„ Betriebsart : Backwarenverkauf mit Gastronomie, Aufbereiten von kalten und warmen Speisen, sowie Ausschank von kalten und warmen Getränken, auch alkoholische Getränke.
Anzahl der Verabreichungsplätze : Gasträume innen ca. 35, Gastgarten ca. 18; Öffnungs- und Betriebszeiten : von Mo-Fr 6:00 bis 19:00 Uhr, Sa v. 6:00 bis 17:00 Uhr und So 7:00 bis 17:00 Uhr, Anlieferung : täglich vor Öffnungszeit über den Haupteingang in der M Straße, Musikdarbietungen: leise im Innenraum, Kaffeehaus üblich“
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
1. Verfahrensgang laut Bauakt zu GZ: A17-BAB-0 93153/2020/0071
1.1. Mit dem Ansuchen vom 28.10.2020 beantragte die A B „C D“ GmbH, E Allee, G (im Folgenden Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für den „Neubau eines Pavillons mit Gastronomie“ in der Mstraße, G, auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken (nach Grundstücksteilung: Grundstücke Nr. **, **, **, EZ ****, KG St. P). Laut den Einreichunterlagen soll der „Pavillon mit Gastronomie“ (Nutzung: Lager, Aufenthaltsraum für Mitarbeiter, Tiefkühlhaus, Theke, Verkauf, Sanitär) eingeschossig mit begrüntem Flachdach errichtet werden. Dem Bauwerk (teilweise Massivbau, überwiegend Holzskelettbau, Holzlamellenfassade mit raumhohen Glaskonstruktionen) mit einer Bruttogeschoßfläche von 252,70 m2 ist südöstlich eine Terrasse (61,96 m2 überdacht, 55,05 m2 nicht überdacht) vorgelagert. Zusätzlich umfasst das Bauansuchen Geländeveränderungen und die Errichtung von PKW-Abstellplätzen (3 PKW-Abstellplätze auf dem Grundstück Nr. **, 2 PKW-Abstellplätze auf dem Grundstück Nr. **). Die PKW-Abstellflächen werden durch das Anbringen von neuen Markierungen auf den bereits existierenden asphaltierten Verkehrsflächen (bisher Ladezonen für das K L) hergestellt. Eine Haustechnikanlage ist nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Das Vorhaben am Baugrundstück stellt sich laut dem Übersichtlageplan vom 29.07.2021 folgendermaßen dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
1.2. Vor der Bauverhandlung holte die belangte Behörde zwei Fachgutachten ein. Im
Gutachten zur Grundstücksentwässerung vom 11.02.2021 wird die geplante Entwässerung positiv ohne Auflagen beurteilt (Einleitung der Schmutzwässer über eine Hauskanalanlage in den in der Nussbauerstraße liegenden öffentlichen Mischwasserkanal, die anfallenden Niederschlagswässer werden auf eigenem Grund zur Verrieselung gebracht). Im Stadtplanungsgutachten vom 12.07.2021 wird die Erforderlichkeit im Sinne des § 33 Abs 5 Z 1a StROG bejaht, und weiters ausgeführt, dass das Bauvorhaben unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen zur Bepflanzung und Begrünung des Flachdaches den Vorgaben in § 43 Abs 4 Stmk. BauG (Einfügegebot) genügt.
1.3. In der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung (Schreiben vom 28.07.2021) wurde als Verhandlungsgegenstand die „Errichtung eines Pavillons mit Gastronomie“ auf dem in Rede stehenden Baugrundstück genannt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Bauantrag und die übrigen Unterlagen (Pläne, sonstige Behelfe und Gutachten) bis zum Verhandlungstag bei der Bau- und Anlagenbehörde des Magistrates G zur Einsicht aufliegen. Die Nachbarn des Bauvorhabens wurden auf die Präklusionsfolgen gemäß § 27 Abs 1 Stmk. BauG hingewiesen.
1.4. In der mündlichen Bauverhandlung am 26.08.2021 wurde das Projekt anhand der vorliegenden Unterlagen vorgestellt und erörtert, sowie den Verfahrensparteien der Inhalt der eingeholten Fachgutachten zur Kenntnis gebracht. Die Nutzung der geplanten Terrasse wurde von Bauwerberseite nicht näher konkretisiert, von Seiten der belangten Behörde nicht näher nachgefragt. Die E F GmbH, vertreten durch Herrn Ing. G H, erhob als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ** folgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben:
„1. Lt. Baubeschreibung 5 PKW-Stellplätze, doch nur 3 Stellplätze auf den verhandelten Grundflächen.
2. Lärmbelästigung durch PKW-Verkehr zusätzlich
3. zusätzliche Lärmbelästigung durch Haustechnikmaschinen am Dach
4. beim letzten Starkregenereignis ist dieses Grundstück (Bauplatz) unter Wasser gestanden. Versickerung laut GA GSTE grundsätzlich richtig, praktisch nicht zutreffend.“
1.5. Nach Abführung der Bauverhandlung holte die belangte Behörde eine schalltechnische Beurteilung zu folgender Fragestellung ein: „Wurde das gegenständliche Bauvorhaben so geplant, dass durch ihren Verwendungszweck keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft durch Lärm zu erwarten ist?“
1.6. Vor Erstattung der schalltechnischen Stellungnahme ersuchte der Amtssachverständige des Umweltamtes der Stadt G die Bauwerberin, den nicht näher definierten Verwendungszweck des Bauwerkes mit Terrasse zu konkretisieren. Im Schreiben des O P junior vom 10.01.2022 wird die geplante Betriebsanlage u.a. wie folgt beschrieben:
„ Betriebsart: Backwarenverkauf mit Gastronomie, Aufbereiten von kalten und warmen Speisen, sowie Ausschank von kalten und warmen Getränken, auch alkoholische Getränke.
Anzahl der Verabreichungsplätze: Gasträume innen ca. 35 Gastgarten ca. 18
Öffnungs-und Betriebszeiten: sind voraussichtlich von Mo-Fr 6:00 bis 19:00 Uhr, Sa v. 6:00 bis 17:00 Uhr und So 7:00 bis 17:00 Uhr
Anlieferung, Zustelldienst: täglich vor Öffnungszeit
Musikdarbietungen: leise im Innenraum, Kaffeehaus üblich“
1.7. In der schalltechnischen Stellungnahme des Umweltamtes vom 11.01.2022 beurteilte der Amtssachverständige Ing. I J die Ist-Situation anhand des Grazer Verkehrslärmkatasters 2017, aus dem sich für die angrenzenden Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Bauplatzes zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ein L A,eq von 65 bis 70 dB (M Straße) bzw. ein L A,eq von 55 bis 65 dB (Nstraße) ableiten ließe. Anhand der Einreichunterlagen und den Angaben der Bauwerberin wurde die Aussage getroffen, dass die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die gegenüberliegende Nachbarschaft das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen nicht übersteigen würden. Dies deshalb, weil
auf dem Areal des K L bereits eine PKW-Parkfläche für 70 PKWs, sowie jeweils eine Ein- und Ausfahrt an der Nstraße und M Straße baubewilligt worden sei (Bescheid vom 13.04.1978, GZ A 17-K-18.859/1-1978),
der Bauplatz im Kreuzungsbereich einer Hauptverkehrsstraße (M Straße/Ecke Nstraße) zwischen der bestehenden Einfahrt zum K L liege,
die auf den Grundstücken Nr. ** bzw. Nr. ** geplanten 5 PKW-Stellplätze unmittelbar an die genehmigten Ein- und Ausfahrten zum K L angrenzen würden,
in Relation zu den genehmigten 70 Stellplätzen beim Zunahme von weiteren 5 Stellplätzen logarithmisch eine Erhöhung der spezifischen Emissionen von 10 log 75/70) lediglich 0,3 B zu erwarten wären;
beim geplanten Tagescafé (Gastraum mit ca. 35 Bearbeitungsplätzen, südlich gelegene Terrasse mit ca. 18 Verabreichungsplätzen, Kaffeehausbetrieb tagsüber von Montag bis Freitag von 06:00 bis 19:00 Uhr, 5 PKW Stellplätze) von einem ruhigen Gästeverhalten auszugehen sei, und die Lage der Nachbarschaftsflächen zu den Freiflächen (Terrasse) eine entfernte sei. In der schalltechnischen Beurteilung wurden die von der Bauwerberin angegebenen Öffnungszeiten am Samstag und Sonntag nicht berücksichtigt.
1.8. Im Schreiben vom 21.02.2022 wendete die E F GmbH ein, es sei kein schalltechnisches Gutachten, sondern lediglich eine schalltechnische Stellungnahme vorgelegt worden, in der auf die zu erwartenden Lärmbelästigungen (zusätzliche Zu- und Abfahrten der Gastronomiegaststätte, Geräuschpegel Gastgarten, eventueller Lärm durch die Gerätschaften) nicht eingegangen worden sei. In der dem Schreiben beigelegten Stellungnahme des Technischen Büros Ing. G H GmbH wird vorgebracht, im Zeitraum vom 14.02.2022 bis zum 20.02.2022 sei festgestellt worden, dass im Bereich der noch zu errichtenden Parkplätze (Ein-und Ausfahrt des K L) maximal 35 Fahrten täglich bei genehmigten 70 PKW-Abstellplätzen gezählt worden seien. Die Nstraße sei eine Sackgasse, die nur der Zu- und Abfahrt zu 2 Tiefgaragen dienen würde, die oberirdischen Parkplätze würden zu 90 % aus Dauerparkern bestehen. Daraus würde sich ergeben, dass die Nstraße eine äußerst ruhige Zu- und Abfahrtzone sei, in der durch das neu zu errichtende A B-Areal das Zu- und Abfahren stark ansteigen werde. Bei einer vergleichbaren O P-Filiale sei ein erheblicher Lärmanstieg zu erkennen gewesen. Die 3 beantragten Parkplätze seien viel zu wenig, mit der Folge, dass in der verkehrsberuhigten Nstraße geparkt werde, wodurch mit einem Lärmanstieg von mindestens 10 dB zu rechnen sei. Weitere gesundheitliche Schäden könnten aus heutiger Sicht nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus seien weitere Lärmquellen durch die nicht eingereichten Gerätschaften am Dach zu erwarten.
1.9. Mit Bescheid vom 31.03.2022, GZ: A17-BAB-093153/2020/0071 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der Bauwerberin gemäß der §§ 19 und 29 Stmk. BauG idF. LGBl. Nr. 71/2020 (Stmk. BauG) und § 24 Steiermärkisches Feuer-und Gefahrenpolizeigesetz 2011, idF LGBl. Nr. 87/2013 (StFGPG) die beantragte Baubewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Pavillons mit Gastronomie, der Errichtung von 5 PKW-Abstellplätzen sowie für die Durchführung von Geländeveränderungen (dargestellt im vidierten Austauschplan, datiert mit 21.10.2020 Plannummer ****, und der vidierten Baubeschreibung vom 28.10.2020) auf den in Rede stehenden Grundstücken der KG St. P. Mit der Baubewilligung wurden der Bauwerberin bautechnische, brandschutztechnische und gestalterischen Auflagen vorgeschrieben. Die Einwendungen der E F GmbH wies die Baubehörde auf Grund des eingeschränkten Mitspracherechtes der Nachbarn im Bauverfahren und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH, sowie auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten als unzulässig zurück. Die Stellungnahme vom 11.02.2021 zur Grundstücksentwässerung habe ergeben, dass mit der geplanten Abwasserentsorgung (Schmutzwässer und Niederschlagswässer) keine zusätzliche Gefährdung der Nachbarliegenschaft zu erwarten sei. Das schalltechnische Gutachtens vom 11.01.2022 habe schlüssig und nachvollziehbar erbracht, dass es zu keiner das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung der Wohnnachbarn komme. Nachbarn hätten auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich durch ein Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (hier: Nstraße) nicht ändern; die Nachbarn müssten hinnehmen, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöse (VwGH 14.01.1986, Zl. 85/05/0129). Hinsichtlich der erforderlichen PKW-Abstellplätze hätten Nachbarn gleichfalls kein Mitspracherecht. Der Haustechnikanlagen seien (im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand in § 19 Z 7 Stmk. BauG) im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen. Diese würden Gegenstand des gewerberechtlichen Verfahrens sein.
2.1. Die E F GmbH erhob fristgerecht Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen im Bauverfahren wiederholt (vgl. 1.4. und 1.8.) und ergänzend vorgebracht wird, dass eine weitere Belastung durch parkende PKWs in der Nstraße problematisch sei (es wird auf eine deutlich erhöhte Frequenz der Parkplätze im Bereich einer bereits bestehenden O P-Filiale in der W-Hstraße in G verwiesen). Das Argument der Stadtplanung, dass hier alle umliegenden Einwohner zu Fuß die Filiale erreichen würden, sei als absurd zu betrachten. Aufgrund der erhöhten, zum Teil massiven Lärmbelästigung (durch PKWs, durch die Geräte am Dach der neu zu errichtenden Filiale, durch den Betrieb des Gastgartens) sei von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen, welche in einem Erholungspark (M N) nichts verloren habe. Zudem sei zu bedenken, dass es „in diesem Bereich“ zu einer massiven Geruchsbelästigung durch das Aufbacken der Backwaren kommen werde. Auf die Niederschlagswässer (und Abwässer) sei im Bescheid ebenfalls nicht eingegangen worden. Dazu sei festzustellen, dass der Versickerungsgrad in der Natur nicht gegeben sei und sich daraus in Zukunft weitere Überschwemmungen auf Fremdgrund ergeben würden. Die Stellungnahme des TB Ing. G H sei im Bescheid nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des bekämpften Bescheides. Sollte eine solche nicht seitens der Behörde erfolgen, wird eine mündliche Verhandlung beantragt.
2.2. In der Gegenäußerung vom 13.09.2022 bringt die Bauwerberin zusammengefasst vor, die Beschwerde zeige keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgebrachten Lärmbelästigung durch zu hohes Verkehrsaufkommen, der Geruchsbelästigung, und einer Überschwemmungsgefahr seien unzulässig bzw. unbegründet, da keine subjektiven Interessen der Nachbarn berührt oder betroffen seien. Unbeschadet dessen erschöpfe sich das Beschwerdevorbringen in nicht nachweisbaren und unrichtigen Behauptungen. So werde es durch das bewilligte Bauvorhaben zu keiner erhöhten Verkehrsbelastung im Kreuzungsbereich M Straße -Nstraße kommen, insbesondere deshalb, da die Filiale bei einem Erholungspark im Grünen angesiedelt sei, der aufgrund der guten Infrastruktur (Geh- und Radwege) von Personen eher zu Fuß, mit dem Fahrrad bzw. unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besucht werde. Bei der von der Beschwerdeführerin angesprochenen O P-Filiale in der W Hstraße gäbe es gleichfalls keinerlei Probleme mit dem Verkehrsaufkommen bzw. der Parkplatzsituation, obwohl die Kunden – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – schon aus rein zivilrechtlichen Gründen nicht die einem nahegelegenen Supermarkt zugeordneten Parkplätze benützen könnten. Durch den Betrieb des Gastgartens, der naturgemäß auch am Samstag und Sonntag zu den im Bauverfahren kommunizierten Zeiten geöffnet sein werde, werde es jedenfalls zu keiner ortsunüblichen Lärmbelästigung kommen, zumal der Gastgartenbetrieb auch weit vor den gesetzlichen Ruhezeiten schließe. Zudem gehöre der Betrieb der Beschwerdeführerin zur Sparte der notwendigen Infrastruktur (weil systemrelevant, da Bäckerei) und liege der Betrieb daher im öffentlichen Interesse. Mangels einer ortsunüblichen Lärmbelästigung sei auch keine Gesundheitsgefährdung zu befürchten. Ortsunübliche Geruchsbelästigungen durch das Aufbacken von Backwaren seien schon deshalb auszuschließen, da 90 % der Backwaren frisch angeliefert werden würden, nur 10 % der Ware werde mit Geräten im Verkaufsraum fertig gebacken. Ein Versickerungsproblem bei der Verbringung der Niederschlagswässer am ausreichend versickerungsfähigen Boden liege nicht vor, weshalb es auch keine Überschwemmungsgefahr gebe. Eine solche habe auch in der Vergangenheit nicht bestanden. Die Bauwerberin stellte den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen bzw. abzuweisen.
3.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u. a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – wie hier – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach § 27 VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG). Im Falle einer Nachbarbeschwerde ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die erteilte Baubewilligung in rechtzeitig geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte eingreift oder nicht.
3.3. Am 14.11.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Beiziehung des schalltechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Ing. Q R eine mündliche Verhandlung statt, an der als Vertreter der Beschwerdeführerin Ing. G H, als Vertreter der Bauwerberin Herr S T, Geschäftsführer, sowie als Rechtsvertreter der Bauwerberin RA Mag. U V teilnahmen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ersucht, näher zu erläutern, wie die Nachbareinwendung „2. Lärmbelästigung durch Pkw-Lärm zusätzlich“ (vgl. 1.4.) gemeint gewesen ist. Ing. G H gab dazu an, die Einwendung ist so zu verstehen, dass die projektierten Parkplätze im Kreuzungspunkt Nstraße, Ecke M Straße zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen (und damit verbunden zu einer erhöhten Unfallgefahr) führen würden, wobei sich das erhöhte Verkehrsaufkommen auch in der Nstraße fortsetzen würde, in der auch vermehrt geparkt werden würde. Der Einwand „4. „beim letzten Starkregenereignis ist dieses Grundstück (Bauplatz) unter Wasser gestanden. Versickerung laut GA GSTE grundsätzlich richtig, praktisch nicht zutreffend“ bezieht sich nur auf das Baugrundstück, nicht auf das Grundstück der Beschwerdeführerin (Nachbargrundstück). Der Rechtsvertreter der Bauwerberin äußerte sich zu der von A B Junior am 10.01.2022 dem Amtssachverständigen der Stadt G gegenüber abgegebene Betriebsbeschreibung dahingehend, dass diese Beschreibung als Teil der Baubeschreibung zum Bauansuchen vom 28.10.2020 zu werten ist. Weiters wurde die Baubeschreibung noch dahingehend konkretisiert, dass die Anlieferung der Backwaren ausschließlich von der M Straße her erfolgt, wo sich auch der Haupteingang zum Verkaufsgebäude befindet. Der Amtssachverständige für Schalltechnik ergänzte die vorliegende schalltechnische Beurteilung (vgl. 1.7.) hinsichtlich des geplanten Gastgartenbetriebes auf der Terrasse unter Berücksichtigung der Verabreichungsplätze im Gebäudeinneren bei offener Fassade zu den projektierten Betriebszeiten Mo-Fr 06:00 bis 19:00 Uhr, Sa v. 06:00 bis 17:00 Uhr und So 07:00 bis 17:00 Uhr). Das in der mündlichen Verhandlung abgegebene schalltechnische Gutachten wurde von den Verfahrensparteien ohne weitere Fragen und ohne Einwände zur Kenntnis genommen.
4.1. Die A B „C D“ GmbH, ein Bäckereiunternehmen in G mit mehreren Verkaufsfilialen, beabsichtigt in der Mstraße, G, auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. **, **, **, EZ ****, KG St. P, eine weitere Filiale zu errichten. Der Bauplatz mit einem Ausmaß von insgesamt 1037 m² befindet sich am Rande einer großen öffentlichen Parkanlage (M N mit dem K L, mit einer Teichanlage mit Seebühne, Kinderspielplatz, Hundewiese u.a.) im Kreuzungsbereich Nstraße – M Straße; er ist gemäß dem gültigen 4.0 Flächenwidmungsplan der Stadt G überwiegend als „Freiland Sondernutzung – öffentliche Parkanlage öpa“ gewidmet; die Grundstücke Nr. ** und Nr. ** sind als Verkehrsfläche ausgewiesen.
4.2. Die E F GmbH ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. **, EZ ****, KG ***** St. P (Gesamtfläche 347 m 2 ) in der Nstraße im Kreuzungsbereich mit der M Straße; das Grundstück ist als Allgemeines Wohngebiet gewidmet. Zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück Nr. ** verläuft die Nstraße. Das Grundstück Nr. ** steht zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Liegenschaft ausgehen können, gegen welche das Steiermärkische Baugesetz 1995 idgF Schutz gewähren. Daher ist die E F GmbH Nachbarin im Sinne des § 4 Z 44 Stmk. BauG.
4.3. Die örtlichen Verhältnisse stellen sich aus der Luftperspektive wie folgt dar:
4.4. Durch das Bauvorhaben (vgl. 1.1., weiter konkretisiert 3.3.) werden sich die örtlichen Verhältnisse an der Grenze des Nachbargrundstückes Nr. **, EZ ***, KG ***** St. P im maßgeblichen Beurteilungszeitraum Tag (von 06:00 bis 19:00 Uhr) nicht verändern; die schalltechnischen Auswirkungen aus dem Betrieb des Gastgartens zu den projektierten Betriebszeiten werden durch die vom Bauwerk ausgehende Abschirmwirkung gegenüber Lärmimmissionen von der M Straße aufgehoben. Rechnerisch lässt sich sogar (unter Berücksichtigung der Nutzung der 5 Parkplätze) eine geringfügige Verbesserung der Ist-Situation (von - 0,3 dB) darstellen.
5.1. Die Feststellungen zu den Punkten 4.1. bis 4.3. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
5.2. Die Feststellungen zu Punkt 4.4. stützen sich auf die Beurteilung des Bauvorhabens durch den schalltechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Ing. Q R in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022.
5.2.1. Aus dem Gutachtensbefund ergibt sich, dass die Ist-Situation vom Referat Lärm- und Strahlenschutz am Donnerstag, den 03.11.2022 im Zeitraum von 12:00 bis 13:00 Uhr messtechnisch erhoben worden ist, um gegenüber dem Verkehrslärmkataster 2017 auch die leisen Situationen an den Wochenenden und in den Mittagspausen erfassen zu können (vgl. Messprotokoll vom 03.11.2022). Die Messung erfolgte gemäß ÖNORM S5004. Als Messpunkt wurde die südliche Grundgrenze des Grundstückes **, 22m von der M Straße entfernt gewählt:
Anhand der Messergebnisse, die sich hauptsächlich dem Verkehrslärm auf der M Straße zuordnen ließen, wurde für den MP 1 ein L A,eq von 53 dB ermittelt, der für den Immissionspunkt an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes Nr. ** (****) rechnerisch einen Beurteilungspegel von 54,6 dB ergab.
5.2.2. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Emissionen aus dem Gastgartenbetrieb ging der Amtssachverständige entsprechend dem Verwendungszweck des Gastgartens von folgenden Prämissen aus: „Es befinden sich 18 Verabreichungsplätze im Gastgarten. Da keine Musikwiedergabe auf der Terrasse geplant ist, kommt es ausschließlich zu Gästelärm in Form von Unterhaltungen. Gemäß ÖNORM S5012 (2012) wird für den Gästelärm ein energieäquivalenter Dauer-Schallleistungspegel pro Gast, von 60 dB für ruhiges Gästeverhalten, wie für ein Gartencafé zu erwarten, angesetzt. Daraus ergibt sich für 18 Verabreichungsplätze ein von 71,3 dB + einem Zuschlag von 5,0 dB für Informationshaltigkeit = 76,3 dB. Für Schallpegelspitzen im Gastgarten wird ein von 86 dB angesetzt. Laut Projekt befinden sich 35 Verabreichungsplätze im Gastraum. Diese sollen mit einer leisen Musikdarbietung (Hintergrundmusik) beschallt werden. Als Hintergrundmusik wird Musik verstanden, welche die Atmosphäre in einem Lokal akustisch untermalt und typischerweise unauffällig und im Hintergrund verbleibt. Bei Hintergrundmusik treten auch keine Frequenzen auffällig hervor. Daher handelt es sich auch hierbei fast ausschließlich um Geräusche aus Gästeverhalten. Gemäß ÖNORM S5012 (2012) wird für den Gästelärm ein energieäquivalenter Dauer-Schallleistungspegel pro Gast, von 60 dB sehr ruhiges Gästeverhalten und unauffällige Gespräche angesetzt. Für Schallpegelspitzen im Gastraum wird ein von 85 dB angesetzt. Daraus ergibt sich für 35 Verabreichungsplätze ein von 77,5 dB. Aus diesem Ansatz sowie der Raumgröße ergibt sich somit ein Raum-Innenpegel gemäß ÖAL-RL 14 von 59,7 dB + einem Zuschlag von 5,0 dB für Informationshaltigkeit = 64,7 dB. Da die südliche Fassade des Objekts offen geplant ist werden alle Türen als geöffnet in der Berechnung angesetzt.“
5.2.3. Im Gutachten wurden die schalltechnischen Auswirkungen des Bauvorhabens (Immissionen aus dem Betrieb des Gastgartens und der Nutzung der 5 PKW- Abstellplätze) an der Nachbargrundgrenze wie folgt in Tabellenform dargestellt:
„In der nachfolgenden Tabelle ist die Veränderung der IST-Situation an der Grundgrenze für den Zeitraum „Tag“ durch Gegenüberstellung der berechneten örtlichen Verhältnisse mit den berechneten Beurteilungspegeln dargestellt. Die Validität der Rechnung wird durch den Vergleich des Rechenergebnisses am Immissionspunkt MP01 (53,3 dB) mit dem an diesem Ort erzielten Messergebnis von 53,0 dB überprüft. Es sei darauf hingewiesen, dass Präzisionsschallpegelmessgeräte der Klasse 1 bei "in-situ-Messungen" (z. B. Nachkontrollen vor Ort) Genauigkeiten von ± 0,7 dB aufweisen. Beide Werte stimmen daher im Rahmen der Genauigkeit der Messung sehr gut überein.
Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse
Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse gerundet [dB]
Aus der Gegenüberstellung ist ersichtlich, das die örtlichen Verhältnisse an der Grundgrenze um 0,3 dB geringer ausfallen. Dies folgt aus der Berechnung und ist eine Konsequenz der Abschirmung der M Straße durch das zu errichtende Gebäude.“
5.2.4. Zusammengefasst kam der Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis: Die örtlichen Verhältnisse an der Nachbargrundgrenze (53 dB) würden unter dem Planungsrichtwert der ÖNORM S 5021 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB am Tag liegen. Die Zusatzbelastung durch die für die Nachbargrenze der Beschwerdeführerin relevante Terrassennutzung (38,9 dB für die Terrasse im Freien, 26,5 dB für den Gastraum bei geöffneter Fassade) liege 13,8 dB unter dem Planungsrichtwert. Durch das ermittelte Summenmaß von 54,3 dB, in dem auch die Immissionen aus der Nutzung der 5 Parkplätze enthalten seien (Ist-Maß + Prognosemaß = Summenmaß) werde der Planungsrichtwert für ein Allgemeines Wohngebiet für den Beurteilungszeitraum TAG von 55 dB nach wie vor eingehalten. Daher sei keine über die Gebietscharakteristik hinausgehende Belastung des Nachbargrundstückes gegeben. An der Grundgrenze der Beschwerdeführerin würden sich die örtlichen Verhältnisse nicht verändern. Die zu erwartenden Lärmpegelspitzen im Bereich der Pkw-Fahrbewegungen und Lärmpegelspitzen durch Gäste seien bereits jetzt vorhanden (Parkplätze entlang der Nstraße, Passanten und Parkbesucher) und würden durch das Bauvorhaben zur Tageszeit nur häufiger auftreten.
5.3. Der Gutachtensinhalt wurde mit den Verfahrensparteien erörtert und von diesen ohne Einwände zur Kenntnis genommen (vgl. VHS vom 14.11. 2022, Seiten 4 ff). Die Aussagen im schalltechnischen Gutachten sind im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt (Lage von Baugrundstück und Nachbargrundstück, vgl. 4.3., Parkflächen wurden bereits zuvor als Verkehrsflächen genutzt, Betriebsart des Gastgartens) schlüssig und nachvollziehbar und waren somit beweisbildend. Nachdem von den Verfahrensparteien keine Einwände gegen das schalltechnische Gutachten erhoben worden sind, kann eine weitere Beweiswürdigung unterbleiben.
6.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in stRSpr judiziert, ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl: 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl: 2007/06/0152 u.a.).
6.2. Im Steiermärkischen Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung LGBl. Nr. 11/2020 sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 26 Abs 1 taxativ aufgezählt:
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).
(2) (Anm. derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, dass im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.“
6.3. Aufgrund der Äußerungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 besteht Klarheit darüber, dass sich das Vorbringen in der Bauverhandlung am 26.08.2021 „2. Lärmbelästigung durch PKW-Verkehr zusätzlich “ nicht auf die Immissionen aus der Nutzung der projektierten Parkflächen auf den Grundstücken Nr. ** und Nr. ** (Verkehrsflächen im Eigentum der Bauwerberin), sondern auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im weiter entfernten Kreuzungsbereich M Straße/Nstraße bezieht, aus dem sich auch ein erhöhtes Unfallrisiko ableiten ließe. Weiters besteht Klarheit darüber, dass sich der Einwand „4. beim letzten Starkregenereignis ist dieses Grundstück (Bauplatz) unter Wasser gestanden. Versickerung laut GA GSTE grundsätzlich richtig, praktisch nicht zutreffend.“ tatsächlich nur auf das Baugrundstück, und nicht auf das Nachbargrundstück bezieht. Damit hat die Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung aber keine konkrete Verletzung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. ** geltend gemacht. Wie bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt, können Nachbarn ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen, indiziert durch ein Bauvorhaben, nicht als Verletzung des Nachbarrechtes auf einen Immissionsschutz nach § 26 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 Stmk. BauG einwenden. Mit dem geäußerten Zweifel an der Sickerfähigkeit des Baugrundstückes hat die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines Nachbarrechtes gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk. BauG geltend gemacht. Die belangte Behörde hat diese Einwendungen daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen; die Beschwerde dagegen ist als unbegründet abzuweisen.
6.4. Mit dem Vorbringen, sie sei durch den geplanten Gastgartenbetrieb auf der Terrasse (vgl. 1.8.) durch unzumutbaren Lärm belästigt, hat die Beschwerdeführerin eine rechtzeitige und zulässige Einwendung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG erhoben. Eine Präklusion im Sinne des § 27 Abs 1 Stmk. BauG ist nicht eingetreten, weil der Verwendungszweck der geplanten Terrasse weder in den Einreichunterlagen näher beschrieben, noch in der mündlichen Bauverhandlung am 26.08.2021 erörtert worden ist. Diese Einwendung ist im Hinblick auf die Bestimmungen in § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG zu prüfen, die einen eigenständigen, widmungsunabhängigen Immissionsschutz gewähren (VwGH vom 20.09.2012, zu Zl. 2012/06/0084). Dabei ist auf die Immissionsbelastungen an der Nachbargrenze abzustellen (VwGH vom 15.05.2012, Zl: 2009/05/0048, VwGH vom 30.01.2014, Zl: 2012/05/0177). § 13 Abs 12 Stmk. BauG lautet:
„Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.“
6.5. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, die geplante Terrassennutzung würde zu ortsunüblichen, allenfalls auch gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen führen, ist unbegründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im schalltechnische Gutachten des Amtssachverständigen Ing. Q R verwiesen (vgl. 5.2. ff). Daraus kann zweifelsfrei abgeleitet werden, dass mit dem Betrieb der Terrasse in der projektierten Betriebsart und den auf die Tageszeit eingeschränkten Betriebszeiten keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin verbunden sein wird. Die Zusatzbelastungen aus dem Terrassenbetrieb – und dies gilt auch für allfällige Geruchsimmissionen – werden sich im Rahmen der Begriffsdefinition von Ortsüblichkeit nach § 4 Z 53 Stmk. BauG („Ortsübliche Belästigungen: Die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;“) bewegen: Der Bauplatz am östlichen Eintrittspunkt einer großen öffentlichen Parkanlage, die eine Vielzahl von Freizeitangeboten bereithält und von unterschiedlichen Personengruppen besucht wird, ist umgeben von Parkplätzen und Wohnanlagen. Aus städtebaulicher Sicht wird für den öffentlichen Park in der bestehenden Größenordnung eine kleine Gastronomienutzung befürwortet (vgl. Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 12.07.2021). In geringer Entfernung zum Bauplatz befindet sich schon eine gleichartige Filiale der Bäckerei W X. Der für das Nachbargrundstück im Allgemeinen Wohngebiet geltende Planungsrichtwert wird nach wie vor eingehalten. Somit besteht aus dem Titel „Immissionsschutz“ keine Notwendigkeit, der Bauwerberin gemäß § 13 Abs 12 Stmk. BauG größere Abstände als geplant zum Grundstück der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Mangels Verletzung eines Nachbarrechtes war die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
6.6. Zur Klarstellung des Umfanges der Baubewilligung war die Baubeschreibung wie erfolgt zu konkretisieren (vgl. Spruch II.) und spruchgemäß zu entscheiden.
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.14.5887.2022
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