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LVwG 46.24-5559/2022•LVwG ST LVwG 46.24-5559/2022
LVwG 46.24-5559/2022Landesverwaltungsgericht09.11.2022
Anhebung Grundstück, beeinträchtigende Änderung der Abflussverhältnisse, Beseitigung beeinträchtigender Abflussverhältnisse, bescheidmäßig vorgeschriebene Maßnahmen, Wasserrechtsgesetz 1959
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die gemeinsame Beschwerde von Herrn CD und Frau E F, Gdorf, Gdorf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Harberg-Fürstenfeld vom 28.03.2022, GZ: BHHF-247111/2015-15,
z uR e c h te r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdegegenstand und Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Bescheid wurde über Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer dem Eigentümer des Grundstückes Nr. ****, KG Gdorf, Herrn A B, auf Grundlage des § 138 Abs 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, eine näher spezifizierte drei Meter breite Mulde mit einem Gefälle von einem Prozent in Richtung Süden auszubilden (erste Vorschreibung), wobei der Nullpunkt zur Gefälleermittlung näher
präzisiert wurde (zweite Vorschreibung). Als Erfüllungsfrist wurde der 31.09.2022 vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der beiden benachbarten Grundeigentümer CD und EF, die sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verletzt erachten. Begründend wird dazu dargelegt, die belangte Behörde habe den
maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass auch andere Bereiche als beim Durchlass die Abflussverhältnisse beeinträchtigend ändern würden. Darauf sei in der Stellungnahme vom 14.03.2022 bereits ausdrücklich hingewiesen worden. Mit dem Vorbringen und der als Beweis vorgelegten Bilddokumentation vom 16.05.2021 habe
sich die Behörde im bekämpften Bescheid nicht auseinandergesetzt. Dies könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass keine Stellungnahme auf demselben fachlichen Niveau eingebracht worden wäre. Die Behörde hätte eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen auf Basis des Vorbringens der Beschwerdeführer einholen müssen. Die Behörde wäre sodann zum Schluss gekommen, dass die vorgeschriebenen Aufträge nicht ausreichend seien. Auch sei es unrichtig, dass die Lagerung des Aushubmaterials nicht Gegenstand des Verfahrens sei, zumal es durch die Ablagerung dieses Aushubmateriales nicht zu
einer weiteren nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung der Abflussverhältnisse kommen dürfe. Zum Beweis dafür werden die Fotodokumentationen vom Juni 2018,
04.08. 2020, 30.08.2020 und 16.05.2021 der Beschwerde angeschlossen, ein weiterer Ortsaugenschein unter Beiziehung sämtlicher Beteiligter wird begehrt.
Beantragt wird, das Gericht möge den bekämpften Bescheid beheben und in der Sache selbst entscheiden, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit
zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht aufgrund der Dokumentationen im Akt der belangten Behörde von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Herr CD, Gdorf, hat als Hälfteeigentümer des Grundstücks **** in der KG Gdorf der Behörde mitgeteilt, dass durch eine Geländeanhebung auf dem Grundstück **** in der KG Gdorf, im Eigentum von Herrn A B, Gdorf, die Oberflächenentwässerungsverhältnisse zu seinen Ungunsten verändert wurden (Aktenvermerk vom 29.05.2015, OZ 1) Dazu wurde am 10.06.2015 eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchgeführt und nach erfolgtem Ortsaugenschein wurde seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen
nach Auftrag durch die BHHF eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass durch die Geländekorrektur auf dem Grundstück Nr. **** in der KG Gdorf die Oberflächenentwässerungsverhältnisse auf dem Grundstück **** in der KG Gdorf negativ betroffen sind, weshalb als Maßnahme, um den vorhandenen Missstand zu beseitigen, die näher spezifizierte Ausbildung einer ausreichend bemessenen Mulde zum Auffangen von Oberflächenwässern vorgeschlagen wurde.
Mit Schreiben von 01.11.2021 teilte die Familie CD und EF der Behörde mit, dass um eine neuerliche Verhandlung ersucht wird und das Verfahren aufrecht erhalten bleiben soll. Im Zuge einer Erhebung mit der Behörde am 24.11.2021 wurde festgestellt, dass entlang der Fließpfade vom Grundstück Nr. ****, KG Gdorf, beim Durchlass an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken beginnend nach Süden verlaufend auf dem Grundstück Nr. ****, KG Gdorf, eine Mulde errichtet wurde. Seitens der Familie CD und EF wurde im Zuge des Ortsaugenscheines angegeben,
dass das Wasser trotz Mulde auf ihr Grundstück zurückstaut und so wurde der ASV seitens der Behörde beauftragt, eine Feststellung des Gefälles in Richtung Süden auf dem Grundstück Nr. ****, KG Gdorf vorzunehmen.
Nach einem weiteren Ortsaugenschein am 28.2.2022 wurde dazu vom wasserbautechnischen ASV folgendes festgestellt:
Das Grundstück **** in der KG Gdorf wird landwirtschaftlich genutzt, ist fast unmerklich in Richtung Süden geneigt und besitzt, wie in der obigen Planunterlage dargestellt, Fließpfade und einen Einzug von Wässern ausschließlich nur zum bestehenden
Durchlass zwischen den Grundstücken Nr. **** und ****, beide KG Gbach. Sonstige Fließpfade und Ableitungen vom Grundstück Nr. ****, KG Gbach auf das Grundstück Nr. ****, KG Gbach existieren nicht und somit ist - mit Ausnahme der Ableitung zum Durchlass und zur bestehenden (derzeit falsch errichteten) Mulde – aus
wasserbautechnischer Sicht auszuschließen, dass durch die Anhebung des Grundstückes ****, KG Gbach das Grundstück Nr. **** in anderen Bereichen als beim Durchlass in Form einer Änderung der Abflussverhältnisse beeinträchtigt wird.
Mit der Ausbildung einer entsprechenden Mulde mit Gefälle in Richtung Süden wäre die anstehende Problematik gelöst und die Abflussverhältnisse wären nicht mehr zu
Ungunsten des Grundstückes Nr. ****, KG Gbach verändert.
Es ist bei der Errichtung der Mulde davon auszugehen, dass bei Starkregenereignissen die Oberflächenwässer schadlos für das Grundstück Nr. ****, KG Gbach in Richtung Südsüdwesten abrinnen können, wenn auf dem Grundstück Nr. ****, KG Gdorf eine Mulde mit einer Breite von 3 m und einem abflusswirksamen Querschnitt von 0,4 m² und einem
1%igen Gefälle in Richtung Süden entlang des Fließpfades, beginnend mit dem Gefälle ab dem mit 0/0 angenommen Punkt auf dem Grundstück Nr. ****, KG Gdorf errichtet wird. Andere Grundstücksteile des Grundstückes A B - mit Ausnahme der Anhebung beim Fliesspfad auf dem Grundstück A B - verändern die Abflussverhältnisse nicht zu
Ungunsten des Grundstückes CD und EF. Wenn diese Mulde entlang des Fließpfades errichtet wird, sind auch hier die natürlichen Abflussverhältnisse wiederhergestellt und bei baulicher Umsetzung der Mulde aus wasserbautechnischer Sicht keine Grundnachbarn durch eine Änderung der Abflussverhältnisse negativ betroffen, da diese durch die Geländeveränderung bei der Familie A B nicht nachteilig für die Familie C D und E F verändert werden.
Derzeit hat sich trotz Errichtung einer Mulde (jedoch mit Gegengefälle) das anfallende Regenwasser in der Mulde gesammelt und weist diese Mulde auf dem Grundstück Nr. ****, KG Gdorf, beginnen in Richtung Süden ab dem 30 cm Durchlass eine mit einem Laser (Leica CLX 400) ein Gegengefälle von bis zu 5 cm in Richtung ****, KG Gbach auf. Das ergab einen teilweisen Rückstau mit ca. 5 cm Wasserstand auf dem Grundstück Nr.
****, KG Gdorf bis zum Zeitpunkt der vollständigen Aufnahme im Durchlass.
Gutachtlich führte der Amtssachverständige dazu aus:
Abhilfe kann so geschaffen werden, als dass vom bestehenden Durchlass in gerader Linie zum Einlaufbauwerk auf dem Grundstück ** in der KG Gdorf eine Mulde fachgerecht ausgebildet wird. Die Mulde ist mit einem Gefälle in Richtung Süden zum Straßengraben hin auszubilden und hat die zusätzlich anfallenden Wassermengen, welche durch den Durchlass nicht in kurzer Zeit erfasst werden können, abzuleiten.
Bei Vorschreibung der nachstehenden Auflage kann in Bezug auf die Abflussverhältnisse der ursprüngliche Zustand, wie er vor der Geländeanhebung war, wiederhergestellt werden.
1. ) Auf dem Grundstück **** der KG Gdorf ist beginnend vom Durchlass an der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. **** und ****, beide KG
Gbach in gerader Linie vom Einleitungsbauwerk beginnend entlang der Fließpfade auf dem Grundstück ****, KG Gdorf eine 3 m breite Mulde (Querschnitt mind. 0,4 m²) mit
einem Gefälle von 1% in Richtung Süden bis zum Grundstück Nr. ****, KG Gdorf auszubilden.
2. ) Als Nullpunkt +/- 0.0 zur Gefälleermittlung bei der Muldenerrichtung ist ein Punkt, ca. 0,5 m vom Maschendrahtzaun in Richtung Norden entfernt – gelegen entlang der
Fließpfade auf dem Grundstück Nr. ****, KG Gbach anzunehmen.
In Wahrung des Parteiengehörs nahmen die nunmehrigen Beschwerdeführer am 14.03.2022, mit Nachtrag vom 20.03.2022, schriftlich Stellung. Dargelegt wird, dass es bei Starkregen zu einem Rückstau auf ihr Grundstück komme und der im Befund angeführte Wasserstau mit einer Höhe von fünf Zentimeter nicht den Tatsachen entspreche, da dieser wesentlich höher sei (wozu als Beweis auf beigelegte Fotodokumentationen, Bild- und Videomaterial verwiesen wird). Es sei Herrn G H im Jahr 2015 der Rückbau der vor der Anschüttung vorhandenen Mulde angeordnet
worden und habe dieser das ausgehobene Material (laut Herrn G H behördlich erlaubt) seitlich der Mulde abgelagert, was zu einer zusätzlichen Erhöhung der Anschüttung führte. Auch sei damals der erfolgte Rückbau der Mulde nicht fachgerecht ausgeführt worden und ergebe sich aus dem vorliegenden Gutachten, dass derzeit ein Gegengefälle in der Mulde bestehe. Auch die im Gutachten eingetragenen Fließpfade seien nicht nachvollziehbar und sei der Gemeinde Gbach seit dem Jahr 2008 bekannt, dass die Oberflächenwasser der nördlich gelegenen Grundstücke durch die zuvor erfolgte Aufschüttung nicht direkt in den Graben abfließen können und bei starken Regenfällen zu einer Überflutung des Grundstückes Nr. **** führen würden. Die nunmehr vorgeschlagenen Maßnahmen seien nicht hinreichend bestimmt, da nicht angeführt sei, ob die Mulde eine durchgehende Breite von drei Metern aufweisen solle. Auch sei nicht sichergestellt, dass das Aushubmaterial aus der Mulde nicht wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer gelagert werde. Es sollte auch überdacht werden, ob das vorgeschriebene Gefälle ausreichend sei, da Bilddokumentationen beweisen würden, dass große Wassermassen von den nördlich gelegenen Grundstücken abgeleitet werden. Bezugnehmend auf die Feststellung, dass die Anhebung des Grundstückes Nr. **** der KG Gdorf, keine Änderung der Abflussverhältnisse bewirkt hätte, wird um eine neuerliche örtliche Erhebung ersucht, da vor Geländeanhebung die Abflussverhältnisse so ausgerichtet gewesen wären, dass Oberflächenwässer über das gesamte Grundstück Nr. ****, KG Gdorf, in den Graben des Grundstückes Nr. **** entwässert worden wären und es zu keinem Rückstau gekommen wäre.
Die belangte Behörde erließ daraufhin den bekämpften Bescheid.
II. Erwägungen:
Für den Gegenstandsfall ist die Bestimmung des § 138 Abs 1 WRG 1959 maßgebend, die wie folgt lautet:
„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die BestimmungendiesesBundesgesetzesübertretenhat,wenndasöffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtigvorgenommeneNeuerungenzubeseitigenoderdie unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
…. “
Nach § 39 Abs 1 WRG darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
Mit der vorliegenden Beschwerde gelingt es den Beschwerdeführern nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der fachlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist nämlich zu entnehmen, dass durch die Anhebung des Grundstückes ****, KG Gbach, das Grundstück Nr. **** nur beim Durchlass es zu einer beeinträchtigenden Änderung der Abflussverhältnisse kommt, die anderen Bereiche des Grundstückes der Beschwerdeführer aber nicht beeinträchtigt werden. Aus fachlicher Sicht genügt es zur Beseitigung von beeinträchtigenden Abflussverhältnissen, eine entsprechende Mulde mit einem Gefälle in Richtung Süden auszubilden. Dem hätten die Beschwerdeführer nur mit einer auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelten Fachstellungnahme entgegentreten können, was nicht erfolgt ist.
Wenn gerügt wird, der im Befund vom 04.03.2022 angeführte Wasserstau in einer Höhe von lediglich fünf Zentimeter würde nicht den Tatsachen entsprechen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige von einem „teilweisen Rückstau mit ca. fünf Zentimeter Wasserstand“ mit Blick auf die damals errichtete Mulde mit einem Gegengefälle von bis zu fünf Zentimeter in Richtung des Grundstückes Nr. **** (beginnend in Richtung Süden ab dem 30- Zentimeter-Durchlass) – also von einem Teilaspekt – gesprochen hat.
Wenn dargelegt wird, es sei unrichtig, dass die Lagerung des Aushubmateriales nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Aussage der Behörde wohl auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14.03.2022 bezieht, wonach nicht sichergestellt sei, dass das Aushubmaterial aus
der (per Bescheid neu auszubildenden) Mulde nicht wiederum zum Nachteile der Beschwerdeführer gelagert werde. Insoweit ist der belangten Behörde zuzustimmen, zumal mögliche in der Zukunft liegende Ereignisse im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Sollte bei Ausbildung der Mulde das anfallende Aushubmaterial derart gelagert werden, dass dies wiederum zu einer Beeinträchtigung der Abflussverhältnisse der Beschwerdeführer führen könnte, so wäre ein neuerlicher Antrag gemäß § 138 WRG in Betracht zu ziehen.
Angesichts der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sind aus derzeitiger Sicht daher die vorgeschriebenen Maßnahmen ausreichend, um für die Beschwerdeführer beeinträchtigende Abflussverhältnisse hintanzuhalten.
Den Beschwerdeführern bleibt es jedenfalls unbenommen, einen Antrag nach § 138 WRG für weitere Maßnahmen zu stellen, sofern substanziiert und plausibel gemacht werden kann, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreichend sind.
Aus all diesen Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da diese zur Klärung des Beschwerdefalles nicht erforderlich ist und überdies keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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