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LVwG 47.10-6615/2022•LVwG ST LVwG 47.10-6615/2022
LVwG 47.10-6615/2022Landesverwaltungsgericht04.11.2022
Sozialunterstützung, Wohnsitzwechsel, Einstellung des Leistungsbezuges, Herabsetzung, Rückerstattung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin HR Dr. Clement über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, Rgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26.07.2022, GZ: BHDL-344767/2021-40,
z u R e c h t:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Beschwerdeführerin eine zu Unrecht bezogene Leistung im Ausmaß von € 597,52 für den Zeitraum 01.07.2022 bis 18.07.2022 gemäß § 17 Abs 1 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution rückzuerstatten hat.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 26.07.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg die Beschwerdeführerin verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von insgesamt € 1.516,78 gemäß §§ 17, 21, 23, 26 und 28 StSUG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution rückzuerstatten.
Begründend führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe über den Zeitraum vom 01.06.2022 bis 31.07.2022 Leistungen in Höhe von insgesamt € 2.757,78 bezogen. Sie habe eine ihr bekannte Änderung, die für die Leistungsberechnung maßgeblich sei, nicht unverzüglich der Behörde gemeldet. Vom Sozialamt Graz sei am 20.07.2022 mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits am 19.07.2022 einen Antrag auf Sozialunterstützung dort eingebracht habe und laut ZMR-Abfrage sei sie seit 27.06.2022 mit Hauptwohnsitz in Graz gemeldet. Gemäß § 26 Abs 2 richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der Bezugsberechtigten. Dies würde bedeuten, dass die Beschwerdeführerin ab 28.06.2022 keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Sozialunterstützung seitens der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gehabt hätte. Der zu Unrecht bezogene Betrag von € 1.516,78 vom 28.06.2022 bis 31.07.2022 sei daher rückzuerstatten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bis 29.07.2022 mit ihren Kindern in Deutschlandsberg gewohnt habe. Sie hätte sich in Graz mit 27.06.2022 angemeldet, damit sie einen Schulplatz für die Kinder bekomme. Sie bitte darum den Grund zu verstehen. Sie habe am 19.07.2022 beim Sozialamt Graz einen neuen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt und noch kein Geld bekommen, um den Betrag von € 1.516,78 zurück zu bezahlen. Sie habe für Juli Strom und Miete in Graz und Deutschlandsberg zahlen müssen.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Bürgermeisterin der Stadt Graz auf die Problematik der Wohnsitzwechsel innerhalb der Steiermark und somit Änderung des Hauptwohnsitzes, welcher dadurch jedoch in der Steiermark verbleibe, hingewiesen. Im kurzen Antwortmail des Sozialamtes der Stadt Graz wurde der angeforderte Mietvertrag vorgelegt und ausgeführt, dass mit Bescheid vom 19.07.2022 bis 31.08.2022 Sozialunterstützung durch die Stadt Graz gewährt worden sei.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nachfolgenden Sachverhalt fest:
Am 03.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg einen Antrag auf Gewährung von Sozialunterstützung nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz für sich und ihre beiden Kinder. Hauptwohnsitz der Bedarfsgemeinschaft war zu diesem Zeitpunkt in Deutschlandsberg. Mit Bescheid vom 03.12.2021 wurde die Unterstützung bis 31.05.2022 gewährt.
Am 11.05.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zusatzleistung zur Vermeidung von besonderen Härten nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz für eine Kaution in Höhe von € 2.500,00 mit der Begründung nach Graz umzuziehen und der weiteren Begründung „Deutschkurs suchen und Job“. Aus einem Aktenvermerk vom 12.05.2022 geht hervor, dass die Kaution zu hoch sei und die Beschwerdeführerin nicht von Wohnungslosigkeit betroffen sei. In diesem Aktenvermerk ist auch festgehalten, dass sich die begehrte Wohnung in Graz befinde. Einer Vorladung zur Behörde am 30.05.2022 leistete die Beschwerdeführerin Folge. Bei diesem Termin wurde ihr mitgeteilt, dass die Kaution nicht übernommen werden könne, da die Familie nicht von Wohnungslosigkeit betroffen sei. Der Grund für den Umzug der leichteren Arbeitssuche und eines Deutschkurses wurde nicht anerkannt. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin nun in Deutschlandsberg bleiben würde, da sie ansonsten keine Unterstützungen erhalte. In Folge wurde ein Entwurf auf Abweisung des Antrages auf Sonderunterstützung erstellt, jedoch nicht abgefertigt. Mit Bescheid vom 06.05.2022 wurde von der belangten Behörde neuerlich Sozialunterstützung für den Zeitraum 01.06.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von monatlich € 1.378,89 auf die Dauer unveränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse gemäß § 16 Abs 10 StSUG gewährt. Am 20.07.2022 hat die Behörde Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen und in einem Aktenvermerk einen Anruf von Herrn C des Sozialamtes Graz festgehalten, wonach die Beschwerdeführerin bereits am 27.06.2022 ihren Hauptwohnsitz nach Graz verlegt habe und sie am 19.07.2022 einen Antrag auf Sozialunterstützung beim Sozialamt in Graz eingebracht habe. Da die Leistung bereits für Juli von der belangten Behörde zur Gänze ausbezahlt worden sei, werde die Leistung nun per 27.06.2022 abgegrenzt, damit das Sozialamt Graz ab 19.07.2022 eine Leistung zuerkennen könne.
Die Beschwerdeführerin hat am 27.05.2022 einen Nutzungsvertrag mit der gemeinnützigen Ein- und Mehrfamilienhäuser Baugenossenschaft über eine in der Rgasse, G befindliche Wohnung ab 01.06.2022 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Am 27.06.2022 hat sie sich mit Hauptwohnsitz in Graz angemeldet. Am 19.07.2022 hat sie einen Antrag auf Sozialunterstützung beim Sozialamt der Stadt Graz eingebracht. Von diesem wurden ihr Leistungen auf Sozialunterstützung mit Bescheid vom 19.07.2022 bis 31.08.2022 gewährt. Die Leistung für Juli 2022 wurde zur Gänze von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg bereits ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin hat daher 13 Tage zu Unrecht doppelte Leistungen in Höhe von € 597,52 bezogen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Akteninhalt, nämlich dem Zuerkennungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06.05.2020, dem Zuerkennungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 19.07.2022 sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Antrag auf Sonderunterstützung sowie den persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 30.05.2022.
Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes LGBL Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 (im Folgenden StSUG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3:
Persönliche Voraussetzungen
(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
§ 4:
Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
§ 16 Abs 9 und Abs 10:
Verfahren
(9) Leistungen der Sozialunterstützung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind oder aber zu erhöhen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.
(10) Bescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind für die restliche Bescheidlaufzeit
1. mittels Bescheid von Amts wegen abzuändern, wenn
a) sich die Anzahl der einer Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen, die nicht Bezugsberechtigte sind, verringert oder erhöht und eine Neubemessung der Leistung notwendig wird;
b)sich die Anzahl der einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen verringert;
c)die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Euro monatlich herabzusetzen ist;
2. mittels Bescheid abzuändern, wenn die/der Bezugsberechtigte die Bescheiderlassung innerhalb eines Monats ab Anweisung der neubemessenen Leistung ausdrücklich verlangt und die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund
a)einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen ist;
b)einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um bis zu 30 Euro herabzusetzen ist;
c)der jährlichen Anpassung des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 1 sowie sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Bezugsberechtigten anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), zu erhöhen ist.
§ 17:
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;
2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.
(2) Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
1. durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oder
2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
3. das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.
(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 26:
Behörden
(1) Für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialunterstützung und die Anordnung von Beratungs- und Betreuungsleistungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Bezugsberechtigten.
(3) Über Kürzungen (§ 7), Rückerstattungen (§ 17), Einbehalte (§ 18), Ersatzansprüche (§ 19) und Entscheidungen gemäss § 20 Abs. 1 und 4 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung der Leistung entschieden hat.
Da die Beschwerdeführerin die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung gemäß §§ 3 und 4 StSUG erfüllte, wurden ihr (der Bedarfsgemeinschaft) mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2022 für den Zeitraum 01.06.2022 bis 30.11.2022 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von monatlich € 1.378,89 zuerkannt. Dieser Bescheid ist in der Folge auch in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StSUG ist von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs 9 bekanntzugeben.
Die belangte Behörde hat die Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in einen anderen Bezirk der Steiermark als einen Umstand qualifiziert, der – bedingt durch eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde im Sinn des § 26 Abs 2 StSUG – eine Einstellung des Leistungsbezuges nach sich zieht.
Dieser Rechtsmeinung ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 16 Abs 9 erster Satz StSUG Leistungen der Sozialunterstützung dann einzustellen sind, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Voraussetzungen für die Gewährung sind zum einen der Hauptwohnsitz in der Steiermark (siehe persönliche Voraussetzungen § 3) und zum anderen die Unterstützungsbedürftigkeit (siehe sachliche Voraussetzungen § 4). Sowohl der Hauptwohnsitz in der Steiermark als auch die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin waren nach der Verlegung des Wohnsitzes weiterhin gegeben.
Durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb der Steiermark fallen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung nicht zwingend grundsätzlich weg. Es ändert sich durch einen solchen Wohnsitzwechsel in der Folge die örtliche Zuständigkeit der Behörde für eine zukünftige Gewährung einer Leistung (§ 26 StSUG). Ein Anspruch auf bereits mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannte Leistungen kann bei einem weiteren Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nicht schon allein durch eine Hauptwohnsitzänderung innerhalb des Landesgebietes wegfallen, sondern sind die gegebenenfalls geänderten Wohnverhältnisse gemäß § 16 Abs 9 zweiter Satz StSUG anzupassen bzw. ein daraus entstandener zu Unrecht in Anspruch genommener Leistungsanteil gemäß § 17 Abs 2 StSUG rückzuerstatten.
Die im Spruch des Zuerkennungsbescheides angeführte auflösende Bedingung im Falle einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundeslandes und gleichzeitigem Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nicht zu deren Einstellung und in der Folge zu deren Rückforderung gemäß § 17 StSUG führen, da eine Verletzung der Anzeigepflicht einer für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände grundsätzlich im Sinne der §§ 3 und 4 StSUG nicht erfolgt ist. Diese auflösende Bedingung kann sich lediglich auf § 16 Abs 9 StSUG beziehen, wonach bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. einer Änderung der Leistungshöhe aufgrund geänderter Umstände Leistungen der Sozialunterstützung einzustellen oder herabzusetzen sind.
Die Behörde ist jedoch berechtigt, wegen bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen eine zu Unrecht in Anspruch genommene Leistung wie hier vom 19.07.2022 bis 31.07.2022 – Doppelbezug von der belangten Behörde als auch vom Sozialamt der Stadt Graz – rückzufordern, zumal die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitzwechsel in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Graz bzw. in diesem Zusammenhang ihre Antragstellung auf Sozialunterstützung am 19.07.2022 beim Sozialamt der Stadt Graz der Bezirksverwaltungsbehörde Deutschlandsberg nicht bekanntgegeben hat, somit bewusst verschwiegen hat. Gemäß § 17 Abs 2 leg. cit. sind nämlich Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, durch den Bezugsberechtigten rückzuerstatten.
Darüber hinaus findet sich keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung ab 01.06.2022, da der Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundeslandes keinen maßgeblichen Umstand für die Gewährung der Sozialunterstützung darstellt. Da somit die Leistung für Juli 2022 laut Bescheid vom 06.05.2022 in Höhe von € 1.378,89 der Beschwerdeführerin zugeflossen ist, ihr diese jedoch nur bis einschließlich 18.07.2022 zugestanden ist, da die Beschwerdeführerin ab 19.07.2022 Sozialunterstützung von der Stadt Graz erhalten hat, hat sie die darüber hinaus bezogene Leistung vom 19.07.2022 bis 31.07.2022 aliquot rückzuerstatten. Gemäß § 6 Abs 1 letzter Satz StSUG, wonach alle Monate mit 30 Tagen zu berechnen sind, ergibt dies einen Betrag von € 597,52.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da diese klar aus dem Gesetz lösbar ist.
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