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LVwG 30.6-6248/2022•LVwG ST LVwG 30.6-6248/2022
LVwG 30.6-6248/2022Landesverwaltungsgericht02.11.2022
Inhaber eines Unternehmens, persönlicher Anwendungsbereich, Fahrer, Firmenfahrzeug, Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, Kontrollvorschriften
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, vertreten durch C D, Rechtsanwaltssocietät, Sstraße, Pbach, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 09.05.2022, GZ: BHMU/614210047750/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
a)dass die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet: § 134 Abs 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020 in Verbindung mit Art. 3 Abs 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014, S 1 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 249 vom 31.07.2020, S. 1;
b)dass die Strafsanktionsnorm lautet: § 134 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 b KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren und Beschwerde
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau („belangte Behörde“) wurde über A B („Beschwerdeführer“) wegen einer Verletzung des § 134 Abs 1 KFG in Verbindung mit Art. 10 AETR eine Geldstrafe von € 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, 8 Stunden) gemäß § 134 Abs 1 in Verbindung mit § 134 Abs 1b KFG verhängt. Ihm wird darin der Vorwurf gemacht, er habe ein Kraftfahrzeug, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (LKW mit dem Kennzeichen **** und Anhänger mit dem Kennzeichen ****) am 31.08.2021 um 10:56 Uhr in N i d S gelenkt, obwohl bei diesem Fahrzeug kein Kontrollgerät eingebaut war. Dies stelle anhand des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG einen „schwersten Verstoß“ dar.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor:
Er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der E F GmbH als auch der G H GmbH. LKW und Anhänger waren zum Vorfallszeitpunkt auf die E F GmbH mit Sitz in St. G b G zugelassen und an die G H GmbH (mit demselben Firmensitz) ganzjährig vermietet gewesen. Zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit sei er mit den darin genannten Fahrzeugen unbeladen auf dem Weg nach K gewesen, um dort einen von der G H GmbH gekauften PKW abzuholen und diesen nach O zu transportieren und betrieblich zu nutzen. Er sei daher, anders als in der Anzeige dargestellt, nicht privat unterwegs gewesen, sondern um ein Fahrzeug, das die G H GmbH gekauft hat und das für deren Betrieb benötigt wurde, abzuholen. Er habe die Fahrt nicht als Privatperson, sondern als Geschäftsführer der G H GmbH durchgeführt. Weiters wird vorgebracht, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 3,5 t nicht überstiegen habe. Es sei daher kein Kontrollgerät im Fahrzeug notwendig gewesen.
II.Feststellungen
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des Verwaltungsstrafakts der belangten Behörde und der am 21.09.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung geht das Landesverwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Mehrheitseigentümer und geschäftsführender Gesellschafter der E F GmbH mit Sitz in St. G b G. Gleichzeitig ist er Geschäftsführer der G H GmbH, die in 100%-Eigentum der E F GmbH steht und denselben Firmensitz hat. Unternehmenszweck der E F GmbH ist die Vermietung von Mobilien und Immobilien; Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit der G H GmbH ist der Handel mit Garten,- Forst- und Kommunaltechnik.
Am 31.08.2021 um 10:56 Uhr hat der Beschwerdeführer eine Kraftfahrzeugkombination (LKW mit dem Kennzeichen **** und Anhänger mit dem Kennzeichen ****), welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7 Tonnen beträgt in N i d S, ***B317, StrKM ***, Richtung K gelenkt. LKW und Anhänger sind auf die Verwendungsart 01 zugelassen. Im Fahrzeug war kein „Kontrollgerät“ im Sinne der VO (EU) 165/2017 eingebaut.
Sowohl LKW als auch Anhänger waren im Tatzeitpunkt im Eigentum der E F GmbH und ganzjährig an die G H GmbH vermietet.
Zweck der Fahrt war es, einen PKW der Marke BMW i3 in K (I J GmbH, St. V Straße, K) abzuholen und zum Firmensitz in St. G b G zu bringen, wo die gegenständliche Fahrt auch begonnen hat. Die Distanz (Luftlinie) zwischen diesen Orten beträgt gerundet 182 km.
Dieser PKW der Marke BMW wurde von der G H GmbH angekauft und ist seit dem 13.10.2021 auf diese zugelassen. Grund für den Ankauf war und ist bis heute die Nutzung als Dienstwagen für einen Mitarbeiter der G H GmbH.
III.Beweiswürdigung
Die genannten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie der am 21.09.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Das festgestellte höchstzulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination sowie die zugelassene Nutzungsart ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Kopien der Zulassungspapiere. Die Distanz zwischen dem Firmensitz und dem Ziel der verfahrensgegenständlichen Fahrt in K ergibt sich aus einer Abfrage unter www.luftlinie.org.
Das Fehlen eines Kontrollgeräts im Fahrzeug wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er vertritt jedoch die Rechtsansicht, es bestand keine Verpflichtung, ein Kontrollgerät mitzuführen.
Hinsichtlich des Zwecks der Fahrt hat der als Zeuge geladene meldungslegende Beamte, RI K L, in der Anzeige vermerkt, dass der Beschwerdeführer während der Verkehrskontrolle am 31.08.2021 eine „private“ Fahrt vorgebracht habe, die dazu diene, einen von einem Mitarbeiter gekauften PKW in K abzuholen.
Der Beschwerdeführer hat dem hingegen einen Kaufvertrag der G H GmbH vom 19.08.2021 über den Kauf eines PKW (BMW i3) vorgelegt, weiters eine Kopie der Zulassung des gegenständlichen Fahrzeugs, demzufolge der PKW seit 31.10.2021 auf die G H GmbH zugelassen ist. Dass es sich um dasselbe Fahrzeug handelt, ergibt sich aus der übereinstimmenden Fahrzeugidentifizierungsnummer.
In der mündlichen Verhandlung hat zunächst der Beschwerdeführer nachvollziehbar erläutert, dass er im Rahmen der Amtshandlung am 31.08.2021 zweifellos den Begriff „privat“ genutzt habe. Gemeint sei damit allerdings gewesen, dass er als Chef des Unternehmens eine „nichtgewerbliche“ Fahrt unternehme, da er keinen Auftrag ausliefere, sondern nur einen Dienstwagen für einen Mitarbeiter abhole. Er habe aber weder gesagt noch gemeint, dass er die Fahrt während seiner Freizeit oder als „Privatperson“ unternehme. Ebenso habe er im Rahmen der Verkehrskontrolle zweifellos ausgeführt, dass er ein Fahrzeug für einen Mitarbeiter abhole. Dass dieser Mitarbeiter den PKW aber gekauft habe, habe er nicht gesagt und sei auch falsch, was durch Kaufvertrag und Zulassung belegt werde.
Der Zeuge RI K L, der am 31.08.2021 die Verkehrskontrolle durchgeführt und in der Folge die verfahrenseinleitende Anzeige gelegt hat, widerspricht in seiner Aussage den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bzw. bestätigt er diese. Er habe die Anzeige im Anschluss an eine lange und sachliche Diskussion mit dem Beschwerdeführer in eigenen Worten zusammengefasst. Der Zeuge hat in seiner Aussage bestätigt, dass der Beschwerdeführer während der Verkehrskontrolle darauf hingewiesen hat, dass er als Geschäftsführer eines Unternehmens die Fahrt unternehme, diese aber dennoch einen „privaten“ im Sinne eines nicht unmittelbar gewerblichen Zwecks habe, was der Zeuge zusammenfassend so in der Anzeige vermerkt habe.
Ob der Beschwerdeführer während der Amtshandlung vorgebracht hat, dass sein Mitarbeiter den abzuholenden PKW gekauft habe, könne er nicht mehr zweifelsfrei sagen. Er wisse nur noch, dass das Fahrzeug „für einen Mitarbeiter“ abgeholt werden sollte, was er wiederum zusammenfassend in seiner Anzeige vermerkt habe.
IV.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 134 Abs 1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 (im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) zu bestrafen, wer dem KFG, den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.
Gemäß § 134 Abs 1b KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung werden Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und 165/2014 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403 in vier Kategorien aufgeteilt (schwerste Verstöße-sehr schwere Verstöße-schwere Verstöße-geringfügige Verstöße). Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als € 400,00 zu betragen.
Gemäß Art. 3 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist ein Fahrtenschreiber („Kontrollgerät“) in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden gem. Art. 1 „Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.“
Die Verordnung gilt gemäß Art. 2 Abs 1 lit. a für Güterbeförderung im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.
Art. 2 Abs 3 grenzt den Anwendungsbereich der Verordnung von dem des AETR-Übereinkommens ab: „Das AETR gilt anstelle dieser Verordnung für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der in Absatz 2 genannten Gebiete erfolgen,
a) im Falle von Fahrzeugen, die in der Gemeinschaft oder in Staaten, die Vertragsparteien des AETR sind, zugelassen sind, für die gesamte Fahrstrecke;
b) im Falle von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, nur für den Teil der Fahrstrecke, der im Gebiet der Gemeinschaft oder von Staaten liegt, die Vertragsparteien des AETR sind.
Die Bestimmungen des AETR sollten an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden, damit die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung über das AETR auf solche Fahrzeuge für den auf Gemeinschaftsgebiet liegenden Fahrtabschnitt angewendet werden können.
Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind die EU bzw. Beförderungen im Straßenverkehr zwischen EU, der Schweiz oder einem EWR-Vertragsstaat
Gemäß Art. 3 gilt die Verordnung nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
[…]
aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die
i) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder
ii) zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern,
ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt;
[…]
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
ha) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 t, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, das Fahrzeug führt;
Gemäß Art. 4 lit. r wird als „nichtgewerbliche Beförderung“ „jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht“ definiert.
Gemäß § 24 Abs 2b KFG werden aufgrund von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden weitere Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen ausgenommen. Darunter fallen nach lit. b Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden.
b.Erwägungen
i.Zur anwendbaren Rechtsnorm
Das bekämpfte Straferkenntnis ist aufgrund einer Verletzung des § 134 Abs 1 KFG in Verbindung mit Art. 10 AETR ergangen.
Gemäß Art. 3 Abs 2 der Verordnung (EU) 561/2006 sind die Bestimmungen des AETR-Abkommen nur bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Straßenverkehr anzuwenden, die nicht innerhalb der EU bzw. zwischen der EU, der Schweiz oder einem EWR-Vertragsstaat stattfinden.
Für Beförderungen innerhalb dieser genannten Gebiete gelten hingegen die oben angeführten Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 561/2006 sowie die Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Indem § 134 Abs 1 KFG auf Artikel 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 561/2006, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Art. 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verweist, wird sichergestellt, dass sowohl jede innerstaatliche Beförderung als auch jede grenzüberschreitende Beförderung im Straßenverkehr – in/von EU-Staaten, der Schweiz und den EWR wie auch nach/von sonstigen Staaten – grundsätzlich von der Verpflichtung der Mitführung eines Kontrollgeräts erfasst ist.
Aus diesem Grund ist die im Spruch des Straferkenntnisses genannte übertretene Norm richtiggestellt. Da es sich bei der gegenständlichen Fahrt des Beschwerdeführers um eine Fahrt innerhalb Österreichs handelte, ist § 134 KFG Abs 1 iVm Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 165/2014 maßgeblich. Es handelt sich dabei um eine Richtigstellung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und nicht um einen „Austausch der Tat“:
Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet (vgl VwGH 18.10. 2005, 2001/03/0145; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075) usw. auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139; 22.10.2012, 2010/03/0065), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts erfolgt (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006; 24.05.2016, Ra 2016/03/0028; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075).
Sofern also von den verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgungshandlungen alle erforderlichen Sachverhaltselemente erfasst waren, kann die Tat daher nach einer anderen als der ursprünglich ins Auge gefassten Bestimmung bestraft werden und das Verwaltungsgericht die verletzte Verwaltungsvorschrift gegenüber dem Straferkenntnis abändern (VwGH 20.12.2017 Ra 2017/04/0129).
Im vorliegenden Fall haben sich alle Verfolgungshandlungen sowie das Straferkenntnis in Spruch und Begründung mit dem Vorwurf, in rechtswidriger Weise kein Kontrollgerät mit sich zu führen und die damit verbundenen Sachverhaltselemente (Ziel und Zweck der Fahrt, Fahrzeugspezifikationen) befasst. Dies ist die "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033).
Lediglich die rechtliche Subsumtion dieses Sachverhalts durch die belangte Behörde erfolgte unter einer falschen Norm, weshalb das erkennende Gericht berechtigt und verpflichtet – gegebenenfalls sogar ohne Parteiengehör, da es sich um eine reine Rechtsfrage handelt (VwGH 27.5.1992, VwGH 92/02/0093) – ist, dies abzuändern.
ii.Prüfung unter der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EU) 561/2006
Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen ist somit zunächst Art. 3 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Demzufolge ist ein Fahrtenschreiber („Kontrollgerät“) in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EU) Nr. 561/2006 anwendbar ist.
Zu prüfen ist daher die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 561/2006. Dabei sind insbesondere zwei Fragen relevant: einerseits, ob der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens für eine Fahrt, die im betrieblichen Interesse des Unternehmens steht, in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 561/2006 fällt und andererseits, ob in sachlicher Hinsicht einer der Ausnahmetatbestände des Art. 3 der Verordnung (EU) 561/2006 oder des § 24 KFG einschlägig ist.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass aufgrund der autonomen Geltung des Unionsrechts zur Auslegung von Bestimmungen einer EU-Verordnung keine nationalen Rechtsvorschriften herangezogen werden können.
-Zum persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 561/2006
Gemäß Art. 1 zielt die Verordnung auf drei Ziele ab: Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Kraftfahrer im Straßenverkehrsgewerbe, Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe und Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit. Laut Erwägungsgrund 17 der Verordnung sollen insbesondere die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer verbessert werden.
Diese Auslegung unterstreicht auch der EuGH: Als Fahrer wird gemäß Art. 4 lit. c eine Person bezeichnet, als „jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil [ihrer] Pflichten – gegebenenfalls lenken zu können“.
Demzufolge zielen die Bestimmungen der Verordnung laut EuGH im Wesentlichen auf Berufskraftfahrer ab:
„Formulierungen „die Bedingungen für den Wettbewerb … anzugleichen“, „die Arbeitsbedingungen … zu verbessern“, „die sozialen Bedingungen … für die … Arbeitnehmer verbessert werden“ und „Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes“ im 17. Erwägungsgrund und in Art. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 sowie der Ausdruck „als Bestandteil [ihrer] Pflichten“ in Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung begründen somit die Annahme, dass diese Verordnung nicht für eine Person gilt, die […] nicht den Beruf eines Lastkraftwagenfahrers ausübt und keine Beförderungsdienstleistungen erbringt, sondern auf eigene Rechnung und ausschließlich im Rahmen seiner Freizeitbeschäftigung seinen eigenen, von ihm als Amateurrallyefahrer genutzten Sportwagen befördert.“ (EuGH, 03.10.2013, C‑317/12, „Lundberg“, Rn 29).
Entscheidend ist allerdings, dass es in diesem EuGH-Verfahren tatsächlich weniger um die Notwendigkeit des Berufs eines Lastkraftwagenfahrers als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der ggst. Verordnung ging, als vielmehr um eine Abgrenzung zu einer Privatperson, die zur Ausübung eines Hobbies und ohne jeden Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eine Fahrzeugkombination von über 3,5t und unter 7,5t höchstzulässiges Gesamtgesicht lenkte. Diese zitierten Aussagen sind daher nicht unmittelbar auf eine Situation umzulegen, in der ein geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens eine firmeneigene LKW-Kombination lenkt.
In der Rs C-554/09 vom 28.07.2011 („Seeger“) behandelte der EuGH hingegen eine Situation, in welcher der Inhaber eines Unternehmens einen LKW lenkte und ebenso kein Kontrollgerät im Fahrzeug hatte. Zwar ging es in diesem Verfahren um die Auslegung des Begriffs „Material“ iSd Art. 13 Abs. 1 lit. d der ggst. Verordnung; allerdings wurde sowohl seitens des vorlegenden Gerichts als auch des EuGH nicht bezweifelt, dass der Inhaber eines Unternehmens, wenn er ein Firmenfahrzeug lenkt, grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 561/2006 fällt, weshalb eine Prüfung iSd Art. 13 überhaupt erst ermöglicht wurde.
Dies ist auch angesichts des oben dargestellten Zwecks der Verordnung naheliegend. Zwar geht es einerseits um Sozialvorschriften für Arbeitnehmer im Straßenverkehr; das weitere Ziel der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr würde aber konterkariert, wenn Eigentümer von Unternehmen bzw. Lastkraftwagen von den Bestimmungen über Kontrollgeräte als essentielles Mittel zur Überwachung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, wie sie in der Verordnung (EU) 561/2006 enthalten sind, gänzlich befreit wären. Während der EuGH in der Entscheidung Lundberg noch davon ausgegangen ist, dass „Privatfahrten“ mit Lastkraftwägen eine Ausnahme sein dürften und somit für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht von großer Bedeutung sind, wird doch angenommen, dass insbesondere in kleineren Transportunternehmen die Inhaber der Unternehmen regelmäßig auch selbst als Lenker ihrer Fahrzeuge tätig sind. Dies wird beispielsweise durch Daten der – für diese Frage besonders relevanten – Güterbeförderungsbranche unterstützt: Laut WKO gab es beispielsweise im Jahr 2021 13.089 Unternehmen in Österreich in der Sparte Güterbeförderung. 38,7% davon sind Ein-Personen-Unternehmen. Die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten pro Unternehmen (inkl. der geringfügig Beschäftigten) liegt bei 8,9. Rund 86% der Unternehmen in diesem Bereich haben maximal 9 Beschäftigte (Quelle: Wirtschaftskammer Österreich – Abteilung für Statistik, „Güterbeförderungsgewerbe: Branchendaten“, September 2022). Der Anteil von Kleinstunternehmen im Güterbeförderungsgewerbe ist daher erheblich. Es ist davon auszugehen, dass in vielen dieser Unternehmen der Inhaber selbst ebenfalls zumindest teilweise als Lenker tätig ist und es daher der Verkehrssicherheit in erheblichem Maße abträglich wäre, wenn diese nicht an wesentliche Kontrollvorschriften über ihre Lenk- oder Ruhezeiten gebunden wären und von ihnen gelenkte Fahrzeuge über keine Kontrollgeräte verfügen müssten.
Aus diesen Gründen kann ein Inhaber eines Unternehmens im Rahmen einer Fahrt mit einem LKW „Fahrer“ im Sinne des Art. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 561/2006 sein.
-Zu den Ausnahmetatbeständen der Verordnung (EU) 561/2006 und § 24 KFG
Als möglicher Ausnahmetatbestand kommt zunächst Art. 3 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 561/2006 in Frage – „Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.“
Der VwGH hat in einem Erkenntnis festgestellt, das „Werksverkehr“ (gegenständlich ging es um den Transport eines Boots vom Unternehmen in K zu einem Ssee, um es dem Eigentümer zurückzustellen. Die Kerntätigkeit des Unternehmens bestand im Bootsbau, die Beförderung der Boote war lediglich eine Hilfstätigkeit) eine nichtgewerbliche Güterbeförderung darstelle. Der VwGH bezog sich ausdrücklich auf das Urteil „Lundberg“ des EuGH und stellte fest, dass im vorliegenden Fall, den der VwGH zu entscheiden hatte, die Fahrt im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit vorgenommen wurde. Die Beförderung stellte jedoch nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar. Unter Heranziehung des Begriffs „Werksverkehr“ in Art 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 561/2006, ABl L 300 vom 14.11.2009, Seite 88 sowie der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl L 300 vom 14.11.2009, Seite 72, entschied der VwGH, dass ein solcher Transport, der zwar im unternehmerischen Interesse stand, aber nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens ist, eine nichtgewerbliche Güterbeförderung im Sinne des Art. 3 lit. h der Verordnung (EU) 561/2006 darstelle. Damit entfalle die Verpflichtung zum Mitführen eines Kontrollgeräts (VwGH, 21.11.2014, Ra 2014/02/0043).
Der in diesem VwGH-Erkenntnis angeführte Sachverhalt ist zwar mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbar, allerdings hat sich die Rechtslage seit dem VwGH-Erkenntnis in entscheidender Weise geändert:
Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2020, ABl L 249 vom 31.07.2020, Seite 1 wurde in lit. ha des Art. 3 der Verordnung (EU) 561/2006 eine ausdrückliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung eingefügt für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 t aber nicht mehr als 3,5 t, wenn die Beförderung durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werksverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt. Fahrten im Werkverkehr wurden somit ausdrücklich freigestellt, dies aber mit der Einschränkung, dass die Freistellung nur Fahrzeuge von höchstens 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht erfasst. Aus diesem Grund ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die verfahrensgegenständliche Fahrzeugkombination ein höchstzulässiges Gesapmtgewicht von 7 t aufwies. Überdies erscheint aus diesem Grund naheliegend, dass der europäische Gesetzgeber im Umkehrschluss Fahrten in einem Werksverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Höchstmasse eben nicht freistellen wollte.
Weiters wurde mit der Verordnung (EU) 2020/1054 eine Definition des Begriffs „nichtgewerbliche Beförderung“ in Art. 4 lit. r eingeführt. Eine solche ist „jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs und für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.“
Die Begriffsbestimmung enthält keine explizite Abgrenzung oder Verbindung zum Begriff Werkverkehr. Dies war im ursprünglichen Vorschlag der Kommission noch anders. Dieser lautete:“ „jede Beförderung im Straßenverkehr, bei der es sich nicht um eine gewerbliche Beförderung oder eine Beförderung im Werkverkehr handelt, die nicht entlohnt und durch die kein Einkommen erzielt wird.“ Die endgültige Definition von „nichtgewerblicher Beförderung“ erfasst – im Sinne der Judikatur des EuGH – wohl nur noch Privatfahrten ohne unternehmerischen Bezug.
Voraussetzung für die Anwendung des Ausnahmetatbestands „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ ist somit, dass die Beförderung nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht. Verfahrensgegenständlich wurde die Fahrt jedoch vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Betriebs unternommen, um einen Dienstwagen für den Betrieb abzuholen. Daher ist die Beförderung eindeutig „im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit“ erfolgt, sodass auch der Ausnahmetatbestand der nichtgewerblichen Güterbeförderung nicht anwendbar ist.
Schließlich führen zwei Ausnahmetatbestände – Art. 3 lit. aa der Verordnung (EU) 561/2006 und § 24 Abs. 2b lit. b KFG – die Beförderung von Gegenständen, Maschinen und – im Falle des KFG sektorspezifisch – Gütern in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens an.
Laut www.luftlinie.org beträgt die Distanz zwischen dem Unternehmenssitz und K, wo der verfahrensgegenständliche PKW abgeholt wurde rund 182 km, sodass diese Ausnahmetatbestände schon allein aus diesem Grund nicht einschlägig sind.
Ergebnis:
Damit ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt am 31.08.2021 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 561/2006 gefallen ist. Daher war gemäß Art. 3 Abs 1 ein Kontrollgerät im Fahrzeug mitzuführen. Da dies nicht der Fall war, liegt eine Verletzung des § 134 Abs 1 KFG in Verbindung mit Art. 3 Abs 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vor.
c.Strafbemessung
Die Bemessung der Strafe erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (vorliegend bis zu € 5.000,00). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hat die Behörde Ermessen. Die Behörde muss ihre Strafbemessung nachvollziehbar begründen, also Erwägungen darstellen, um der Partei und den Gerichten die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Strafbemessung nichts als mildernd oder erschwerend gewertet. Im Akt liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen einer Verletzung des § 103 Abs 2 KFG auf.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht, weshalb die belangte Behörde zurecht von einer Schätzung in Höhe von € 2.000,00 und einer Sorgepflicht für eine Person ausgegangen ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.000,00 angegeben.
Das vorliegend geschützte Rechtsgut ist insbesondere jenes der Sicherheit im Straßenverkehr, in diesem Zusammenhang einerseits das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, andererseits auch Leib und Leben. Dieses Rechtsgut ist daher als bedeutend einzustufen. Wenn die Einhaltung von Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten nicht in einem verlässlichen Maße kontrolliert werden kann, stellt dies insbesondere bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehreren Tonnen ein erhebliches Gefahrenpotential dar.
Die Nichtmitführung eines Kontrollgeräts hat somit wesentliche Auswirkungen auf die geschützten Rechtsgüter.
Von einem geringen Verschulden ist zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer offenkundig einem Rechtsirrtum erlegen. Die Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum jedoch nicht auszuschließen (z.B VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007 mwN).
Die Einkommenssituation wurde schließlich von der belangten Behörde in einem Maße geschätzt, das deutlich unter dem tatsächlichen Einkommen des Beschwerdeführers liegt; der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit wurde zurecht nicht in Erwägung gezogen, da sich der Beschwerdeführer zwar keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu Schulden kommen hat lassen, jedoch eine rechtskräftige, noch nicht getilgte Vorstrafe die Annahme des oben genannten Milderungsgrundes nicht zulässt.
In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis € 5.000,00) liegt das Strafmaß bei unter 10% der höchstmöglichen Strafe. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erachtet das Ausmaß der verhängten Strafe für tat- und schuldangemessen.
V.Kosten
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zwar liegt mit der Entscheidung Ra 2014/02/0043 vom 21.11.2014 eine Rechtsprechung des VwGH vor, die in einem vergleichbaren Fall zu einem anderen Ergebnis kommt, allerdings hat sich seit dieser Entscheidung die europäische Rechtslage entscheidend geändert und ist eindeutig. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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