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LVwG 40.33-2924/2022•LVwG ST LVwG 40.33-2924/2022
LVwG 40.33-2924/2022Landesverwaltungsgericht28.09.2022
Mutwillensstrafe, offenbar, mutwillig, Nutz- und Zwecklosigkeit, Versenden von identen E-Mails, Inanspruchnahme der Behörde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde der Mag. Dr. A B, geb. *****, T, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.01.2022, GZ: BHSO-2.5.1/24-2018,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.01.2022, GZ: BHSO-2.5.1/24-2018, wurde gegen Frau Mag. Dr. A B, (im Folgenden Beschwerdeführerin), geb. am *****, wohnhaft in G, T, auf Grund offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,00 verhängt.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass am 25.06.2018, um 16:30 Uhr von der Polizeiinspektion G gegen die Beschwerdeführerin als Gefährderin, ein Betretungsverbot für das gesamte Anwesen in T ausgesprochen worden sei. Die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde sei als verspätet zurückgewiesen worden. Nunmehr werde der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark der Vorwurf gemacht, den Betretungsverbotsbereich nicht zu benennen und Auskünfte nicht zu erteilen. Nachweislich seien ihre Fragen mehrfach beantwortet worden, dies nicht nur durch die Bezirkshauptmannschaft, sondern auch durch die Landesamtsdirektion. Aus Sicht der Behörde nehme die Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Behörde in Anspruch, da immer wieder idente E-Mails gesendet werden würden, obwohl die Fragen mehrfach beantwortet worden seien.
Weiters wurden zahlreiche E-mails angeführt, in welchen Auskünfte erteilt wurden.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerde wurde die Aufhebung der Mutwillensstrafe begehrt. Dazu wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass sie von der Sicherheitsbehörde die Bestätigung des Bereiches, welcher beim Betretungsverbot A B vom 25.06.2018 betroffen war, benötige. Die BH-SO verweigere diese jedoch.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit den Beschwerdevorbringen wird nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt:
Am 25.06.2018, um 16:30 Uhr, wurde von der Polizeiinspektion G gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin als Gefährderin ein Betretungsverbot für das gesamte Anwesen in T ausgesprochen; dokumentiert von der PI G unter GZ: PAD/18/01146463/003VW.
Am 26.06.2018 wurde das Betretungsverbot nach Prüfung des Akteninhaltes mit dem oben angeführten Betretungsverbotsbereich durch die Sicherheitsbehörde (BH Südoststeiermark) gemäß § 38a SPG bestätigt, wobei der Betretungsverbotsbereich dabei weder eingeschränkt noch widerrufen wurde.
Am 28.06.2018 begehrte die Beschwerdeführerin in der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark Akteneinsicht. In diesem Zuge wurde sie vom zuständigen Referenten rechtlich aufgeklärt und über die Möglichkeit zur Erhebung einer fristgerechten Maßnahmenbeschwerde in Kenntnis gesetzt.
Die von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge eingebrachte Maßnahmenbeschwerde vom 03.08.2018 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 07.09.2018, GZ: LVwG 20.3-2062/2018-4, als verspätet zurückgewiesen.
Vom Gericht wurde eine einstweilige Verfügung erlassen (GZ: 12 C 28/18g-9). Der Beschluss über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgte durch das Bezirksgericht Feldbach am 01.11.2018.
Mit Eingabe vom 12.08.2019 wurde von der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht hinsichtlich des Betretungsverbotes vom 25.06.2018 gebeten. Mit E-Mail vom 23.08.2019 wurden ebenso Angelegenheiten aus dem Jahr 2018 vorgebracht. Laut Aktenvermerk vom 27.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine Akteneinsicht bestehe, da das AVG – mangels Vorliegens eines förmlichen Verfahrens – nicht zur Anwendung komme. Mit E-Mail vom 30.08.2019 wurde dies neuerlich – nunmehr schriftlich – mitgeteilt. Am 10.09.2019 und am 16.09.2019 wurde ein weiteres E-Mail betreffend das gegenständliche Betretungsverbot übermittelt. Am 01.10.2019 wurde wiederholt um Akteneinsicht betreffend das gegenständliche Betretungsverbot gebeten.
Parallel dazu wurde von der Beschwerdeführerin eine schriftliche Beschwerde bei der Landesamtsdirektion eingebracht. Mit Schreiben der Landesamtsdirektion vom 11.09.2019 wurde die Behörde aufgefordert, zum vorliegenden Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben. In dieser wurde ausgeführt, dass die Überprüfung des Betretungsverbotes nicht in einem förmlichen Verfahren erfolge und es sich beim Ausspruch eines Betretungsverbotes um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und nicht um ein Parteienverfahren handle.
Nach Aufklärung über die Rechtslage gingen zahlreiche weitere E-Mails bei der Behörde ein.
Diese E-Mails sind im nunmehr bekämpften Bescheid stichwortartig aufgezählt und wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die do. umfassende Aufzählung verwiesen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass mehrfache Anträge der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht seitens der Behörde mangels Vorliegens eines förmlichen Verfahrens abgelehnt wurden, ihr aber nachweislich der gegenständliche, konkrete Betretungsverbotsbereich, wie auch in der Dokumentation gemäß § 38a SPG angeführt, nämlich das gesamte Anwesen in T, mehrmals schriftlich und auch mündlich mitgeteilt wurde.
Nach Aufklärung über die Sach- und Rechtslage gingen zahlreiche weitere E-Mails bei der Behörde ein – immer mit identem Inhalt (Feststellung bzw. Auslegung des konkreten Bereiches des Betretungsverbotes).
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin die Auskunft über den konkreten Betretungsverbotsbereich und auch wann dieser in Ausnahmefällen betreten werden darf, als auch die Rechtslage betreffend die Akteneinsicht mehrmals nachweislich schriftlich zur Kenntnis gebracht. Dieser Verbotsbereich ist eindeutig klar und verständlich mit "das gesamte Anwesen in T" formuliert.
Letztlich wurde die Beschwerdeführerin nochmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2021 über den Betretungsverbotsbereich - samt der Angabe, wann der Gefährder/die Gefährderin während eines aufrechten Betretungsverbotes den Betretungsverbotsbereich betreten darf – informiert.
Im Rahmen des hg Ermittlungsverfahrens wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls dieselben Vorbringen erstattete. Auch hier begehrte sie eine Bestätigung über den Bereich des seinerzeitigen Betretungsverbotes.
Im Rahmen des Parteiengehörs führte sie am 15.09.2022 zusätzlich schriftlich aus:
„Sehr geehrtes Landesverwaltungsgericht!
Zum Schreiben der BH SO, erstellt von Frau Mag. C D, erfolgt folgende Stellungnahme:
Die angeführten Argumente der BH SO wurden bereits im Schriftverkehr mit der BH SO vielfach angesprochen.
Bis dato war es nicht möglich zu klären welchen Bereich das gesamte Anwesen T umfasst. Es gibt unterschiedliche Angaben welchen Bereich dieser umfasst.
Über die fristgerechte Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde wurde ich nicht aufgeklärt. Die Maßnahmenbeschwerde wurde damals entsprechend den Öffnungszeiten des LVG im Burgenland eingebracht – in der Annahme, dass diese Öffnungszeiten österreichweit gleich seien.
Beschwerdeargumente im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde können erst eingebracht werden, wenn vorab Regelungen dargelegt werden. Im vorliegenden Fall wurden von Frau Mag. E F Erlaubnisse erteilt ohne jedoch das vorgegeben Prozedere hierfür einzuhalten. Hierzu konnte ich mich nicht beschweren da ich damals nicht gewusst habe wie die Regelung war.
Es steht mir sehr wohl frei eine Beschwerde bei der Generalprokura einzubringen. Ob diese angenommen wird entscheidet die Generalprokura.
nette Grüße, Dr. A B“
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde sowie den Beschwerdevorbringen und sind im Ergebnis unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG gs. in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,00 verhängen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 03.02.202, Ra 2020/20/0042 ua)
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, stellte die Beschwerdeführerin seit Mai 2020 immer wieder das Begehren an die belangte Behörde um Benennung und Auslegung des Betretungsverbotsbereiches, welches gegen sie am 25.06.2018 gem. § 38a SPG von Polizeibeamten der PI G ausgesprochen und von der belangten Behörde bestätigt wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde nachweislich mehrmals rechtlich aufgeklärt und wurde ihr der damalige Betretungsverbotsbereich nachweislich mehrmals mitgeteilt, sie erhielt sowohl die Auskunft über den konkreten Betretungsverbotsbereich als auch wann dieser in Ausnahmefällen betreten werden darf, als auch die Rechtslage betreffend die Akteneinsicht.
Schlussendlich wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde nochmals mit Schreiben vom 10.09.2021 über den Betretungsverbotsbereich - samt der Angabe, wann der Gefährder/die Gefährderin während eines aufrechten Betretungsverbotes den Betretungsverbotsbereich betreten darf - informiert.
Festgehalten wird, dass der Verbotsbereich eindeutig klar und verständlich mit "das gesamte Anwesen in T" formuliert wurde. Weder der Ausspruch des Betretungsverbotes an sich, noch dessen konkreter Bereich wurden – wie bereits oben ausgeführt – von der Beschwerdeführerin mittels Rechtmittel rechtszeitig bekämpft.
Hingewiesen wird, dass im Erkenntnis des LG für Strafsachen vom 15.01.2020, 110Hv12/19, mit welchem die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Betretungsverbot rechtskräftig wegen des Verbrechens der Verleumdung für schuldig erkannt wurde, der Geltungsbereich noch einmal dargelegt und das Verständnis der Beschwerdeführerin darüber bestätigt bzw. nachgewiesen wurde (Seite 4).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Übernahme des Informationsblattes im Rahmen der Wegweisung, durch die eigenhändige Unterschrift bestätigt.
Der Behörde ist beizupflichten, dass die wiederholten identen Eingaben an die Behörde kein probates Mittel darstellen, gegen das von ihr vermutete „erlittene Unrecht“ und ihr Missverständnis im Hinblick auf den festgelegten Betretungsverbotsbereich und auch die erfolgte Verurteilung wegen Verleumdung vorzugehen. Die Beschwerdeführerin hat es verabsäumt, fristgerecht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde zu erheben, um die nachträgliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt feststellen zu lassen. Dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit Jahre später nicht mehr möglich ist, wurde der Beschwerdeführerin mehrmals erläutert. Die immer wieder begehrte Auskunft, welcher Bereich vom damaligen Betretungsverbot umfasst war, wurde der Beschwerdeführerin unzählige Male mitgeteilt. Die Behörde kann nur darüber Auskunft erteilen, was damals ausgesprochen wurde. Der Ausspruch des Betretungsverbotes lautete: das gesamte Anwesen in T. Dieser Bereich wurde von der Behörde damals weder erweitert noch eingeschränkt. Eine datailliertere Festlegung erfolgte nicht. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist aus oben dargelegten Gründen nicht mehr möglich.
Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtslage mehrmals aufgeklärt. Es muss ihr daher die Nutzlosigkeit der immer gleichlautenden Vorbringen bewusst sein.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes handelt die Beschwerdeführerin daher offenbar mutwillig, da sie die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt, indem sie sich im Bewusstsein der Nutz- und Zwecklosigkeit immer wieder mit völlig identen E-Mails (Feststellung bzw. Auslegung des Bereiches des Betretungsverbotes) an die Behörde wendet, obwohl ihre eingebrachten Fragen schon mehrfach nachweislich schriftlich beantwortet wurden und das von ihr vermutete „erlittene Unrecht“ dadurch nicht beseitigt werden kann.
Obwohl der Beschwerdeführerin mehrfach auch bereits schriftlich die begehrte Auskunft sowie Rechtsauskunft erteilt worden war, nahm sie die Behörde und auch andere Stellen und Ämter immer wieder mit dem gleichen Auskunftsbegehren in Anspruch. Es ist somit evident, dass sie durch zusätzliche Anfragen keine weiteren Erkenntnisse erlangen konnte, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass die weiteren Inanspruchnahmen mutwillig erfolgt sind.
Zusammenfassend ist das Gericht der Ansicht, dass die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erfolgte.
Angesichts des oben zitierten Strafrahmens erscheint sie auch keineswegs überhöht, sondern durchaus angemessen, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von weiterem derartigen Fehlverhalten abzuhalten. Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung, z.B. unterdurchschnittliche persönliche Verhältnisse, wurden nicht geltend gemacht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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