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LVwG 30.8-6474/2022•LVwG ST LVwG 30.8-6474/2022
LVwG 30.8-6474/2022Landesverwaltungsgericht13.09.2022
COVID-19, Inhaber Betriebsstätte, ausreichend wirksames Regel- und Kontrollsystem, Unterlassung der Dienstleistung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der Frau A B, geb. ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.06.2022, GZ: BHGU/606210008766/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 340,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.06.2022, GZ: BHGU/606210008766/2021, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 09.01.2021 um 13:25 Uhr in St. R b G, Sthütte a S Gst. Nr. ***als Inhaberin der Betriebsstätte des Unternehmens C D, in St. R, S Gst. Nr. ***, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nicht betreten bzw. befahren wird und auch keine Abholung von Speisen und Getränken zwischen 6 Uhr und 19 Uhr durchgeführt bzw. ermöglicht wurde, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2021, in der Zeit von 05.01.2021 bis 14.01.2021 untersagt war.
Die angeführte Betriebsstätte sei auch nicht unter die in § 7 Abs 2 bis Abs 4 dieser Verordnung aufgezählten Ausnahmen gefallen. Gemäß § 7 Abs 7 COVID-19-NotMV ist lediglich die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 6 Uhr und 19 Uhr zulässig, sofern diese nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden und gegen diese Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten, sofern den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
Es sei festgestellt worden, das im Gastraum der Hütte insgesamt sechs Person ohne Mund-Nasen-Schutz gesessen seien und Getränke bzw. Speisen konsumiert hätten. Weiters sei festgestellt worden, dass sich zahlreiche Gäste innerhalb von 50 Metern im Umkreis der Hütte ohne Mund-Nasen-Schutz aufgehalten und Getränke konsumiert hätten. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 8 Abs 3, 3 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 7 Abs 1 und Abs 7 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2021, wurde über die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020 verhängt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 8 Abs 4, 3 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 7 Abs 7 und Abs 1 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2021, wurde über die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt II. eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, verhängt.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, das es nicht sein dürfe, dass in der Stadt G die Essenabholung möglich sei und am Berg nicht. Die Beschwerdeführerin sehe nicht ein etwas falsch getan zu haben, warum hätte sie in der Zeit von 6 Uhr bis 19 Uhr keine Speisen und Getränke zum Mitnehmen abgeben dürfen. Laut WKO Nachfrage und Info sehe die Beschwerdeführerin keine Verfehlung ihrerseits. Es sei unmöglich jede Kleinigkeit, die die Regierung im Wochenintervall beschließe, zu wissen. Die Beschwerdeführerin bitte um Verständnis und Aufhebung des Straferkenntnisses.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen dem Grunde nach nicht bestreitet, sondern nur ausführt, nicht einzusehen, warum sie unrecht gehandelt habe, werden, nachdem keine der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, und sich der rechtlich zu bewertende Sachverhalt zweifelfrei aus dem Akteninhalt ergibt, nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin, Frau A B, geboren am ****, ist Inhaberin der Betriebsstätte C D in S, Gst. Nr. ***. Aufgrund einer anonymen Anzeige betreffend Covid-Übertretungen wurden am 09.01.2021 ab 12:25 Uhr von Beamten der Streife Kberg Erhebungen am S durchgeführt. Dazu begab sich Insp. E F zunächst alleine in Zivil in den Nahbereich der C D und konnte schon bei der Annäherung um 13:25 Uhr regen Betrieb dort feststellen, worauf die Streife Kberg, besetzt mit GI G H, Insp. E F und Asp. I J, nachrückte und die weiteren Erhebungen direkt vor Ort führte. Im Umkreis der Hütte befanden sich teilweise direkt vor bzw. neben der Hütte zahlreiche Personen, die Getränke konsumierten, für Getränke- oder Speisenausgaben anstanden, wobei sich diese in einer Entfernung von ca. 30 bis 50 Metern vor der Hütte aufhielten. Nach Schätzung der Beamten dürften etwa 30 Personen vor Ort gewesen sein. Bei der Annäherung der Beamten wurde festgestellt, dass die C D geöffnet war, sich im Innenraum der Hütte sechs Gäste sitzend befanden, welche Getränke und Speisen konsumierten und keinen Mund-Nasen-Schutz trugen. Die Beschwerdeführerin, deren Lebensgefährte K L und die gemeinsame 12-jährige Tochter M N befanden sich im Ausschankbereich. Auch sie trugen keinen Mund-Nasen-Schutz. Eine männliche Person saß direkt neben dem Ausschankbereich an einem Tisch, verließ aber während der Datenaufnahme durch die Beamten den Raum durch die Küche. Zahlreiche Personen standen teilweise mit und teilweise ohne Mund-Nasen-Schutz bei der offenstehenden Tür neben dem Durchreichfenster an, dieser Bereich war offensichtlich zur Ausgabe von Speisen und Getränken umfunktioniert worden. Im Ausschankbereich wurden auch vorbereitete, verpackte Speisen (Wurstsemmeln auf Tablett) und Mehlspeisen in Plastikboxen wahrgenommen. Sämtliche im Innenraum konsumierende Personen wurden von den Beamten zur Ausweisleistung aufgefordert und über eine Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Die Personen wurden von den Beamten zum Verlassen der Räumlichkeiten aufgefordert. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den Beamten an, dass sie Pächterin und Betreiberin der Schutzhütte C D am S sei. Sie besitze einen Gewerbeschein für das Gastgewerbe. Betreffend den Betrieb bei der Hütte hätte sie bei der WKO Herrn O P informiert. Es sei ihr mitgeteilt worden, das geschlossene alkoholische Getränke, warme Getränke und Speisen zur Selbstabholung bzw. Mitnahme verkauft werden dürften. Dies erfolge normalerweise durch das Fenster/Durchreich im Gastraum. Im Freien neben der Hütte sei auch ein Selbstbedienungskühlschrank. Am 09.01.2021 sei seit ca. 08:30 Uhr geöffnet gewesen. Der Ausschank bzw. die Ausgabe von Speisen und Getränken seien von der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter durchgeführt worden. Es sei der Beschwerdeführerin klar, dass im Innenbereich der Hütte keine Getränke und Speisen konsumiert werden und sich dort auch keine Personen aufhalten dürften. Auch K L bestätigte gegenüber den einvernehmenden Beamten, dass sich am Tattag zur Tatzeit Gäste in den kleinen Gastraum gesetzt und dort ihre Getränke und Speisen konsumiert hätten. Ihm sei bekannt, dass dies nicht erlaubt sei, er habe aber die Gäste nicht aufgefordert den Gastraum zu verlassen und draußen im Freien zu konsumieren. Es handle sich um eine Schutzhütte, wo sich Personen aufwärmen dürften. Herr K L verwies darauf, dass an der Außenseite der Hütte Schilder angebracht worden seien, auf welchen daraufhin gewiesen werde, das Getränke und Speisen im Umkreis von 50 Metern nicht konsumiert werden dürften. Wenn sich die Leute nicht daranhielten, könne er nichts machen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und den Angaben in der Anzeige der PI Kberg vom 27.01.2021 in Zusammenschau mit dem ausführlichen, detaillierten und nachvollziehbaren Bericht der PI Kberg vom 10.01.2021. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer im Bericht festgehaltenen Aussage die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten, sondern lediglich gemeint, dass sie das Recht habe Getränke und Speisen zur Selbstabholung bzw. Mitnahme verkaufen zu dürfen. Anlässlich ihrer Einvernahme am 03.03.2021 vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin dazu auch angegeben, das sie in der Küche beschäftigt gewesen sei und Abholware hergerichtet habe. Sie habe nicht gesehen, das Personen sich an Tische gesetzt und dort Getränke bzw. Essen konsumiert hätten. Der Beschwerdeführerin sei aber auch nicht bewusst gewesen, dass die Abholer sich bis zur Ausfolgung nicht hinsetzen bzw. nicht zwischenzeitlich etwas konsumieren dürften. Die Leute seien darauf hingewiesen worden, dass ein Abstand von 50 Metern einzuhalten sei, ebenso seien mehrere Anschläge, wo darauf hingewiesen werde, angebracht gewesen. Es sei aber unmöglich dies ständig zu kontrollieren. Die Beschwerdeführerin habe die Hütte nunmehr immer versperrt, damit keine Personen diese mehr betreten könnten und würden nur noch Getränke und Speisen im Freien abgegeben werden.
Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark steht somit zweifelsfrei fest, das zur Tatzeit am Tatort im Gastraum der Hütte insgesamt sechs Personen ohne Mund-Nasen-Schutz Getränke und Speisen sitzend konsumiert haben und dass sich zahlreiche Gäste innerhalb von 50 Metern im Umkreis der Hütte ohne Mund-Nasen-Schutz aufgehalten und in diesem Bereich Getränke konsumiert haben.
Rechtliche Beurteilung:
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz:
„(1)Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
§ 8 Abs 3 und Abs 4 COVID-19-Maßnahmengsetz:
„(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
§ 7 Abs 1 und Abs 7 2. COVID-19-NotMV:
„(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es nicht sein könne, dass in der Stadt G Essensabholung möglich sei und am Berg nicht und die Beschwerdeführerin nicht einsehe, etwas unrichtiges getan zu haben und die Beschwerdeführerin die Frage stellt, weshalb sie nicht in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr Speisen und Getränke zum Mitnehmen angeben soll bzw. sich eine offenbar stark verkürzte Auskunft der WKO beruft, ist auszuführen, das sich aus den getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen zweifelsfrei ergibt, das ihr die gesetzlichen Bestimmungen zur Tatzeit durchaus bekannt waren. Es hätte auch nichts dagegen gesprochen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr Speisen und Getränke zum Mitnehmen abzugeben, dies ist der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Straferkenntnis auch nicht angelastet worden. Vielmehr ist aufgrund der getroffenen Feststellungen davonauszugehen, das zur Tatzeit im Gastraum 6 Personen ohne Mund-Nasen-Schutz sitzend Speisen und Getränke konsumiert haben. Weiters hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.03.2021 angegeben, dass sie die Leute ständig darauf hingewiesen habe, dass der Abstand von 50 Metern einzuhalten sei und auch entsprechende Anschläge angebracht worden seien, es ihr aber unmöglich gewesen sei, dies ständig zu kontrollieren. Auch aus dieser Verantwortung ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark klar, dass der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Bestimmungen zur Tatzeit durchaus bekannt waren. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle wurde zweifelfrei festgestellt, dass sich zahlreiche Gäste innerhalb des Umkreises von 50 Metern um die Hütte ohne Mund-Nasen-Schutz aufgehalten und Getränke konsumiert haben.
Dass die Covid-Maßnahmen in und um die Betriebsstätte eingehalten werden, hat der Betriebsinhaber sicher zu stellen, diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sich die im gegenständlichen Fall geltende Strafbestimmung des § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz eindeutig an den Betriebsinhaber richtet.
Als Inhaberin einer Betriebsstätte hat die Beschwerdeführerin nicht nur zu informieren und aufzufordern, sondern Sorge dafür zu tragen, dass die Covid-Bestimmungen eingehalten werden. Reichen Informationen und Aufforderungen zur Einhaltung der Covid-Bestimmungen nicht aus, muss der Inhaber der Betriebsstätte entweder die Dienstleistungen unterlassen oder die Einhaltung der Covid-Bestimmungen durch ein ausreichend wirksames Regel- und Kontrollsystem sicherstellen.
Wenn die Beschwerdeführerin nicht verhindert, dass sich während sie in der Küche arbeitet, Personen an Tische setzen und dort in der Hütte Speisen und Getränke konsumieren oder aber trotz aufgestellter Hinweise im Umkreis von 50 Metern um die Hütte ohne einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen Getränke konsumieren, dann ist sie ihrer Verpflichtung gemäß § 8 Abs 3 und § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengestez jedenfalls nicht ausreichend nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin hat daher beide ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl subjektiv als auch objektiv zu verantworten.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Die Bestimmungen des COVID-19-MG dienen der Verhütung der Weiterverbreitung des Corona Virus, welches eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Personen darstellt. Durch die Missachtung der gesetzlich bzw. durch Verordnung angeordneten Maßnahmen hat die Beschwerdeführerin gegen den Schutzzweck dieser Bestimmungen verstoßen.
Über die Beschwerdeführerin wurde beim gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen in Höhe von bis zu € 30.000,00 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 und bei dem gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von bis zu € 3.600,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 verhängt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und die lange Verfahrensdauer, als erschwerend nichts gewertet. Die verhängten Strafen sind im unteren Bereich der gesetzlich angeführten Strafrahmen angesiedelt, und durchaus schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafen kommt daher nicht in Betracht.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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