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LVwG 30.8-1850/2021•LVwG ST LVwG 30.8-1850/2021
LVwG 30.8-1850/2021Landesverwaltungsgericht15.07.2022
COVID-19, Maskenbefreiungsattest, Vorlage eines Ausweises
Landesverwaltungsgericht Steiermark
LVwG 30.8-1850/2021
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.05.2021, GZ: BHDL/603210000531/2021,
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig .
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.05.2021, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 08.01.2021, um 14.58 Uhr, in Dberg, Fstraße, Gehsteig und Fahrbahn auf Höhe des Anwesens Fstraße 2, als Teilnehmerin der nicht angemeldeten Veranstaltung „Spaziergang durch Dberg“, in Dberg, U Platz, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme einer Veranstaltung gemäß § 12 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 2. COVID-19-NotMV, keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 2. COVID-19-NotMV, 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2021 in der Zeit von 05.01.2021 bis 14.01.2021, einzuhalten ist und zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen habe und den Exekutivbeamten ihr Maskenbefreiungsattest vom 30.10.2020 vorgelegt habe. Dieses gelte jedoch ausschließlich iVm einem Ausweis, welchen die Beschwerdeführerin den Beamten nicht habe vorlegen wollen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 40 lit c iVm § 15 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 2 EpiG iVm § 12 Abs 1 und Abs 2 2. COVID-19-NotMV, BGBl II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 17/2021, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit drei Tage und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idgF verhängt.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine Stellungnahme eingereicht habe, welche aber nicht gelesen worden sei. Die Beschwerdeführerin müsse sich als gebürtige Österreicherin auf einem Spaziergang nicht ausweisen. Zudem sei es den Beamten niemals um einen Ausweis gegangen, was sich aus dem vorgelegten Video entnehmen lasse. Die Beamten hätten die Beschwerdeführerin mit der Forderung der Maskenpflicht bedroht und hätten ihr Attest nicht akzeptieren wollen. Die Beschwerdeführerin hätte die „Versammlung“ verlassen sollen, welche in Wirklichkeit ein Spaziergang gewesen sei, was in Österreich gar nicht gefordert werden dürfe. Es habe keinen Platzverweis gegeben und sei es rechtswidrig, der Beschwerdeführerin mit einer Verhaftung zu drohen. Außerdem sollte die Beschwerdeführerin eine Maske tragen, ob sie diese vertrage oder nicht. Die Beschwerdeführerin besitze ein gültiges Maskenbefreiungsattest, welches sie unaufgefordert bei der Polizeisperre hergezeigt habe. Auf dem Attest stünden auch die Daten der Beschwerdeführerin, weshalb es überhaupt möglich gewesen sei, dieser die widerrechtliche Strafverfügung zu schicken. Unbescholtene Bürger zu kriminalisieren, Mails nicht zu öffnen und Tatsachen zu verdrehen, habe nichts mit einer Pandemie zu tun und stelle eine reine Willkür dar. Die Beschwerdeführerin fordere, dass das Verfahren gegen sie sofort eingestellt werde und sie keine Briefe dieser Art mehr von der Behörde erhalte, zumal der Verfassungsgerichtshof 22 maßgebliche Verordnungen als verfassungswidrig aufgehoben habe.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der Anzeige der Polizeiinspektion Dberg vom 12.01.2021 geklärt ist, und keine der Parteien die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes in Zusammenschau mit den Parteienvorbringen, der im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden und der Anzeige der Polizeiinspektion Dberg vom 12.01.2021, wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Am 08.01.2021, ab etwa 14.00 Uhr, fand in Dberg eine nicht angemeldete Versammlung „Spaziergang durch Dberg“, welche über Facebook angekündigt worden war, statt. An dieser Veranstaltung nahmen ca. 200 Personen teil. Vor Beginn der Veranstaltung wurde seitens der Polizei darauf hingewiesen, dass gefilmt und fotografiert wird. Vom Polizeifahrzeug aus wurde mittels Megafon mehrmals durchgesagt, dass ein entsprechender Abstand zueinander eingehalten werden muss und es wurde auf die Maskenpflicht aufmerksam gemacht. Diese Informationen wurden auch über die Laufschrift am Polizeifahrzeug sichtbar gemacht. Gelegentlich kam es zu Verengungen, wo die Polizeibeamten die Leute, die keinen Mund-Nasen-Schutz getragen haben, aufforderte, einen solchen zu verwenden und weiters die entsprechenden Abstände zueinander einzuhalten. Um 14.55 Uhr führte AI C D im Zuge der Versammlungsveranstaltung „Spaziergang durch Dberg“ eine Kontrolle bei der Beschwerdeführerin durch, da diese an der Veranstaltung teilnahm, ohne einen Mund- und Nasenschutz zu tragen. Im Zuge der Amtshandlung verlangte diese den Einsatzkommandanten zu sprechen. CI E F und die behördliche Einsatzleiterin begaben sich zum Ort der Kontrolle. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie österreichische Staatsbürgerin sei, am Spaziergang teilnehmen dürfe und sie vom Tragen des Mund- und Nasenschutzes befreit sei.
Sie wies nachstehende Bestätigung von Dr. G H, Allgemeinmediziner, vom 30.10.2020, vor:
„Befreiung von der Verpflichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen (Maskentragepflicht).
Hiermit mit wird bestätigt, dass Frau A B, geb., K-M-Straße, G, im Falle des Tragens von einer, den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung sich der Gefahr von Befindlichkeitsstörungen aussetzt. Sie ist daher gemäß § 1 (3) der 197 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen die zur Bekämpfung der Verbreitung der COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (197 Verordnung COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) vom 30.04.2020, gültig ab 01.05.2020
eine entsprechende Vorrichtung (Maske) zu tragen. Diese Befreiung gilt nur iVm einem Ausweis.“
Von der Polizei wurde ein Lichtbild von der Maskenbefreiung – ärztlichen Bestätigung – vom 30.10.2020 angefertigt.
Dass die Beschwerdeführerin am 08.01.2021 an der Veranstaltung „Spaziergang durch Dberg“ teilgenommen hat, hat diese nicht bestritten. Vielmehr hat sie angegeben, als österreichische Staatsbürgerin berechtigt zu sein, Spazieren gehen zu dürfen. Die Angaben der Beschwerdeführerin decken sich mit jenen in der Anzeige vor der Polizeiinspektion Dberg vom 12.01.2021.
Dass die Beschwerdeführerin eine Maskenbefreiung – ärztliche Bestätigung – vom 30.10.2020, ausgestellt von Dr. G H, Arzt für Allgemeinmedizin, den Beamten vorgewiesen hat, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige vom 12.01.2021 in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst.
Der Wortlaut der von der Beschwerdeführerin vorgewiesenen „Befreiung“ konnte aufgrund des im Akt aufliegenden Lichtbildes derselben festgestellt werden.
Dass die Beschwerdeführerin sich geweigert hat, sich gegenüber den amtshandelnden Beamten auszuweisen, hat diese nicht bestritten, sondern darauf verwiesen, dass sie spazieren gehen könne und keine Verpflichtung zur Ausweisleistung bestehe. Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Dberg vom 12.01.2021 konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, sich nach Vorlage ihrer Maskenbefreiung – Bestätigung – auszuweisen, insbesondere deshalb, da auf dieser ausdrücklich vermerkt war, dass diese nur iVm einem Ausweis Gültigkeit habe.
„(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
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