LVwG ST LVwG 40.22-6114/2022

LVwG 40.22-6114/2022Landesverwaltungsgericht06.07.2022

Regest

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Übersetzung, Amtssprache Deutsch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.22-6114/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.40.22.6114.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des AB, geb. am XXXX, vertreten durch Dr. CD, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 10.03.2022, GZ: GRAZ/601200003172/2020

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Stadt Graz vom 10.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 16.04.2020, GZ: GRAZ/601200003172/2020, durch die belangte Behörde abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, dass die gegen ihn erlassene Strafverfügung auf Grund des Erkenntnisses des VfGH (womit die der Strafverfügung zu Grunde liegende Verordnung als verfassungswidrig aufgehoben worden sei) gegenstandslos sei und sei überrascht gewesen, dass gegen ihn nun im August 2021 Exekution geführt werde. Aus diesem Grund habe er am 18.08.2021 seinen Rechtsvertreter aufgesucht und um Rechtshilfe gebeten. Dabei sei festgestellt worden, dass die Strafverfügung keine Rechts(mittel)belehrung in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Arabisch) enthalte, sodass diese praktische fehle bzw. als so abgefasst anzusehen sei, dass sie für den Beschwerdeführer unverständlich sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Flüchtling aus Syrien, dem eine mangelnde Sorgfalt der Unkenntnis der deutschen Sprache nicht vorwerfbar sei. Wenn man keine Kenntnis von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und der Frist hiefür habe, könne einem die Versäumung dieser Frist nicht vorgeworfen werden. Es werde auf Regelungen ua im Asylgesetz verwiesen, gemäß welcher eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung vorsehen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ im Art 132 B-VG ist umfassend zu verstehen und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme und Wiedereinsetzungsanträge (VwGH vom 27.06.1990, 90/03/0160).

Da in der Beschwerde ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, der Sachverhalt, den die belangte Behörde festgestellt hat, nicht bestritten wird und auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG von der Verhandlung abgesehen werden.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 16.04.2020, GZ: GRAZ/601200003172/2020, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Übertretung des § 3 Abs 3 und § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO des BM für Soziales, Pflege und Konsumentenschutz gem. § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr. 98/2020 idF BGBl II Nr. 148/2020 zur Last gelegt und hiefür gemäß § 3 Abs 3 COVID-19-Gesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Diese Strafverfügung ist durchgehend in deutscher Sprache abgefasst und wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2020 an der Adresse W Straße, D, nachweislich persönlich zugestellt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 07.06.2020 eine Mahnung, drohte am 20.05.2021 die Exekution an, stellte am 26.07.2021 einen Rückstandsausweis aus und beantragte am 26.07.2021 die Exekution, welche am 27.07.2021 vom Bezirksgericht Graz-West bewilligt wurde. Offenbar auf Grund der Zustellung der Exekutionsbewilligung suchte der Beschwerdeführer am 18.08.2021 seinen nunmehrigen Rechtsvertreter auf, zumal er der Meinung gewesen war, dass die gegen ihn erlassene Strafverfügung mittlerweile auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (mit welchem die der Bestrafung zu Grunde liegende Verordnung als verfassungswidrig aufgehoben wurde) gegenstandslos sei. Im Zuge dieser Konsultation wurde festgestellt, dass die Strafverfügung vom 16.04.2020 keine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache (Arabisch) des Beschwerdeführers enthält. Deshalb stellte der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 23.08.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2022 abgewiesen wurde. Dies im Wesentlichen mit Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.01.1985, 84/04/0235, wonach mangelnde deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.06.2021, 2021/28/0653-1, nach dem die Amtssprache Österreichs gem. Art 8 B-VG Deutsch sei und gegenüber Personen die der Sprache nicht hinreichend mächtig sind ebenso gelte sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.1996, Zl. 95/11/0187, wonach mangelnde Sprachkenntnisse zu einer besonderen Sorgfalt bezüglich der Einhaltung von Fristen führen müssten.

Der Beschwerdeführer ist Asylwerber aus Syrien mit arabischer Muttersprache und war im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung an der Adresse W Straße, D, gemeldet, wo er auch wohnte. Er ist der deutschen Sprache nicht so mächtig, dass er in der Lage gewesen wäre, die in deutscher Sprache abgefasste Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 16.04.2020 zu verstehen. Grundlage für die Erlassung der Strafverfügung vom 16.04.2020 ist eine Anzeige vom 16.04.2020. Gemäß dieser Anzeige konnte die Streife „Wiener Straße 1“ den Beschwerdeführer und eine weitere Person am 14.04.2020, um 00:19 Uhr, im Zuge ihres Streifendienstes wahrnehmen, die am Gehsteig gingen ohne den vorgesehenen Mindestabstand einzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizisten mit dem Tatvorwurf konfrontiert und gab dieser laut Anzeige dazu an: „Ich wohne unter der Woche in D. Am Wochenende lebe ich hier bei meinem Cousin in G. Dass das verboten ist, wusste ich nicht.“ Aus der Anzeige geht nicht hervor, dass eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache nicht möglich gewesen wäre, oder ein Dolmetsch beigezogen werden musste.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere der Strafverfügung vom 16.04.2020 samt Zustellnachweis und der Strafanzeige vom 16.04.2020 in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Widersprechende Beweisergebnisse existieren nicht.

Rechtliche Beurteilung:

§ 71 AVG in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013 lautet wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Wiedereinsetzungen den vorigen Stand im Wesentlichen damit, die nicht erfolgte Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nicht verstehen konnte, sei dem Fall einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung gleichzusetzen und stelle einen Wiedereinsetzungsgrund dar.

§ 71 Abs 1 Z 2 AVG erklärt diesbezüglich die Fälle der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, fehlenden Rechtsmittelfrist oder falscher Angaben zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels explizit als Wiedereinsetzungsgründe.

Der seit 15.08.2018 in Kraft stehende § 46 Abs 1a VStG (BGBl I Nr. 57/2018) normiert, dass dann, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen ist. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden. Die Pflicht zur Übersetzung des Straferkenntnisses ist allerdings explizit nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 7.500,00 und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder wegen denen bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist. Übersetzungen von Strafverfügungen sind gemäß dem Wortlaut der Bestimmung gar nicht vorgesehen.

Die gegenständliche Strafbestimmung (§ 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I NR. 12/2020) sah zum Tatzeitpunkt die Verhängung einer Geldstrafe lediglich bis zu € 3.600,00 vor; zudem ging die belangte Behörde nach dem 4. Abschnitt des VStG „Abgekürztes Verfahren“ vor, sodass im gegenständlichen Fall keine Verpflichtung zur Übersetzung des Straferkenntnisses bzw. der Strafverfügung entsprechend der Bestimmung des § 46 Abs 1a VStG bestand. Auch hatte die Behörde, zumal der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Inland hatte und sich auch aus der Aktenlage keinerlei Hinweise auf mangelnde Sprachkenntnisse ergaben, keinen Grund zur Annahme, dass der nunmehrige Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Ein Grund für die Annahme fehlender Deutschkenntnisse ist nämlich in der Regel nur bei fehlendem Wohnsitz im Inland oder bei sonstigen bereits vorliegenden Indizien für fehlende Sprachkenntnisse gegeben (EBRV 193 BlgNr. 6 GP 9).

Eine generelle Verpflichtung den Spruch und/oder die Rechtsmittelbelehrung in eine dem Fremden verständliche Sprache zu übersetzen, wie dies beispielsweise in § 12 BFA-VG vorgesehen ist, findet sich im VStG nicht, sodass auch die Judikatur betreffend die diesbezüglichen Bestimmungen, die eine verpflichtende Übersetzung vorsehen, nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen werden können.

Zudem wird auf Art. 8 B-VG verwiesen, wonach Amtssprache in Österreich Deutsch ist und auch gegenüber Ausländern, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sein sollten, Geltung hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellen mangelnde deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.09.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (ua VwGH 24.2.2000, 96/21/0430). Bei Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (ua VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (ua VwGH 25.1.1996, 95/19/1597). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglichen eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei versäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (ua VwGH 12.12.1997, 96/19/3394). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 (Stand 1.1.2020, rdb.at)

Daraus ergibt sich, dass zum einen der Wiedereinsetzungsgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht vorliegt, zumal da keine Verpflichtung bestand, die Strafverfügung bzw. deren Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache des Beschwerdeführers zu übersetzen und zum anderen kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliegt und den Beschwerdeführer ein über den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist trifft, zumal er trotz Zustellung eines behördlichen Schriftstückes an ihn keine entsprechende Erkundigungen im Hinblick auf dessen Inhalt einholte.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung abzuweisen. Daran vermag wegen der eingetretenen Rechtskraft auch die nachfolgende Aufhebung der der Bestrafung zugrundeliegenden Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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