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LVwG 47.10-6067/2022•LVwG ST LVwG 47.10-6067/2022
LVwG 47.10-6067/2022Landesverwaltungsgericht05.07.2022
Sozialunterstützung, Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, stationäre Einrichtung, Unterhaltsdeckung nicht relevant, Selbstbehalt nicht relevant
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Clement über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz, Sozialamt, vom 03.05.2022, GZ: A5-088182/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin für sie und die Bedarfsgemeinschaft vom 12.04.2022 auf Gewährung von Sozialunterstützung gemäß § 1, 3 bis 9, 13, 16, 21, 23, 26 und 28 StSUG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern C D und E F im Familienhaus G H untergebracht sei und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz betreut werde. Es handle sich um eine stationäre Einrichtung gemäß § 2 Z 12 StSUG.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin für die stationäre Unterbringung einen zehnprozentigen Selbstbehalt bezahlen müsse. Sie werde sich auch nur bis 01.06. im Familienhaus G H befinden und würde auch nur bis dorthin Sozialunterstützung beantragen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt aufgrund der Aktenlage nachfolgenden Sachverhalt fest:
Am 12.04.2022 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Sozialunterstützung der Beschwerdeführerin für diese und ihre beiden minderjährigen Kinder ab 14.02.2022 ein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich die Beschwerdeführerin im Familienhaus G H, wo sie durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut wurde. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung und findet eine Vollzeitbetreuung statt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin, übermittelt durch die I J, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs 1 bis 4 StKJHG-DVO im Familienhaus G H, unter Beilage der Leistungszusage vom 08.03.2022 gemäß § 15 StKJHG-DVO bestätigt wird.
Rechtliche Beurteilung:
Folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (im Folgenden StSUG) LGBl. Nr. 18/2022 sind für die rechtliche Beurteilung wesentlich:
§ 2 StSUG:
Begriffsbestimmungen:
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
….
12. stationäre Einrichtungen: Pflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe gemäß § 18 StBHG, zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen sowie andere Einrichtungen, in denen der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind, ausgenommen Frauenschutzeinrichtungen nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, Kranken- und Kuranstalten und diesen vergleichbaren Einrichtungen wie Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
§ 3 Abs 3 Z 5 StSUG:
Persönliche Voraussetzungen:
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
….
5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin zum Kreis der bezugsberechtigten Personen gemäß § 3 StSUG gehört.
Die Beschwerdeführerin befindet sich mit ihren minderjährigen Kindern seit Antragstellung im Familienhaus G H der I J. Es handelt sich um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind gemäß den Begriffsbestimmungen des § 2 Z 12 StSUG stationäre Einrichtungen.
Aus den Erläuterungen zu § 2 Z 12 StSUG (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1) ergibt sich u.a. Folgendes:
„Da die Leistungen der Sozialunterstützung im Sinne des ggst. Gesetzes ausschließlich auf den Bereich der sogenannten „offenen Sozialhilfe“ abzielen, sind Leistungen für stationäre Unterbringungen und sonstige Pflegeleistungen wie sie weiterhin im SHG vorgesehen sind, nicht umfasst. Zu stationären Einrichtungen, für die das StSUG nicht gelten soll, zählen Pflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 18 StBHG, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen sowie andere Einrichtungen, in denen der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind...“
Der Gesetzgeber unterscheidet nicht, ob ein Selbstbehalt in der stationären Unterbringung zu leisten ist oder nicht. Aus der klaren gesetzlichen Begriffsdefinition ergibt sich, dass für Personen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind somit in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und sind Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, gemäß § 3 Abs 3 StSUG nicht bezugsberechtigt. Da somit die Anspruchsvoraussetzungen fehlen, ist keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Erstbehörde gegeben und war daher auch die Beschwerde abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung der Rechtsfragen war hier eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18. 7. 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8. 11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar war.
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