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LVwG 30.11-1088/2022•LVwG ST LVwG 30.11-1088/2022
LVwG 30.11-1088/2022Landesverwaltungsgericht28.06.2022
COVID-19, Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches unzulässig, Ausnahmen taxativ, Beherbergungsbetriebe, Campingplätze, Wohnwagenplätze, Definition Beherbergungsbetrieb nach dem Meldegesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ***, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, Hplatz, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.12.2021, GZ: BHLB/610210011420/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.12.2021, GZ: BHLB/610210011421/2021, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:17.04.2021, 12:00 Uhr – 18.04.2021, 20:53 Uhr
Ort:Gdorf, G, Gasthaus-E F
Funktion:Beschuldigter
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt Ihren privaten Wohnbereich in S, Kgasse verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt in Gdorf, Stellplatz für Wohnmobile bei der E F aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages aufgrund der 8. Novelle zur 4. CoVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung – 8. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 162/2021 in der Zeit vom 11.04.2021 bis 20.04.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien allein, mit Personen aus dem eigenen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10, 11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8, 10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z 4.
Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da Sie sich an der angeführten Örtlichkeit in einem Wohnwagen/Wohnmobil aus Freizeitgründen aufhielten (Wohnmobile/Wohnwagen gelten nicht als „eigener privater Wohnbereich“).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§§ 8 Abs 5, 5 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 2 Abs. 1 8. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 162/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass Wohnmobile jedenfalls einen privaten Wohnbereich darstellen würden. Zudem sei das Verlassen des privaten Wohnbereiches durch die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens sowie zum Aufenthalt zur körperlichen oder psychischen Erholung jedenfalls zulässig. Weiters werde angeregt, amtswegig eine Verordnungsprüfung im Sinne des Art. 139 B-VG einzuleiten, da davon auszugehen sei, dass die angewendeten Normen des COVID-19-Maßnahmengesetzes und auch die der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gesetzwidrig, respektive verfassungswidrig und unzulässig seien, weil unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte vorlägen. Das Grundstück gehöre der Republik Österreich. Es sei für das Abstellen auch keine Gebühr verlangt worden. Es sei kein Beherbergungsbetrieb benutzt worden. Das Meldegesetz sei nicht anwendbar. Abschließend wurde beantragt das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Ausdrücklich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 08.06.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Zu dieser Verhandlung erschienen weder der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter (obwohl in der Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer solchen beantragt wurde), noch ein Vertreter der belangten Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beschwerdeführer hat seinen privaten Wohnbereich in S, Kgasse. Am 17.04.2021 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin G H mit dem Wohnmobil zur E F in Gdorf. Zuvor hatten sie mit dem Wirt der E F telefoniert der meinte, sie könnten ohne Probleme kommen. Sie müssten nichts bezahlen, dafür aber in der E F das Essen und die Getränke abholen. Zu Mittag des 17.04.2021 traf der Beschwerdeführer in Gdorf ein.
Die E F in Gdorf verfügt über 40 großzügige Stellplätze für Wohnmobile. Grundsätzlich betragen die Kosten für die Benutzung der Wohnmobilstellplätze € 10,00 pro Tag. WC-Anlagen und Duschen stehen zur Verfügung, ebenfalls Grauwasser- und Chemietoilettenentsorgung. Die E F selbst verfügt über ein reichhaltiges, kulinarisches Angebot.
Am 18.04.2021, ab 20.50 Uhr, führte Kontrollinspektor I J von der Polizeiinspektion Leibnitz eine Kontrolle bezüglich der Einhaltung der COVID-19-Bestimmungen bei den Wohnmobilstellplätzen bei der E F in Gdorf durch. Bei den Stellplätzen konnten insgesamt fünf Wohnmobile angetroffen werden, unter anderem auch das Wohnmobil in dem sich der Beschwerdeführer und seine Frau befanden. Bei der Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass alle Wohnmobile am dort zur Verfügung gestellten Stromnetz angeschlossen waren.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf der Anzeige von Kontrollinspektor I J der PI Leibnitz vom 21.04.2021. Der Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer und seine Frau mit dem Wohnmobil am Stellplatz der E F befanden, basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Kontrollinspektor I J, sodass festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer dort vom 17.04.2021, 12.00 Uhr, bis zur Kontrolle am 18.04.2021 aufhielt. Die Angaben, dass der Beschwerdeführer vor dem Campingaufenthalt mit dem zuständigen Wirt der E F telefoniert und dieser mitgeteilt habe, dass dies kein Problem sei und weiters, dass für den Stellplatz nichts bezahlt worden sei, jedoch mit dem Wirt vereinbart worden sei, dass sie im Gegenzug dazu Speisen und Getränke bei ihm konsumieren, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Kontrollinspektor I J im Zuge der Polizeikontrolle am 18.04.2021. Die Feststellungen über die Stellplätze bei der E F in Gdorf basieren auf einem Auszug der Homepage der E F, welche als Beilage der Verhandlungsschrift angeschlossen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, lauteten zum Tatzeitpunkt:
Ausgangsregelung
§ 5 (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
…
Strafbestimmungen
§ 8
…
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
…
Die für das Verfahren wesentliche Bestimmung des § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 76/2021 idF BGBl. II Nr. 162/2021, lautete zum Tatzeitpunkt:
Ausgangsregelung
§ 2 (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10, 11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8, 10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z 4.
1. In der Beschwerde wird eingewandt, dass Wohnmobile einen privaten Wohnbereich darstellen würden und daher der Aufenthalt in Wohnmobilen jedenfalls zulässig sei.
§ 8 Abs 2 der 4. COVID-19-SchuMaV zum Tatzeitpunkt lautete:
Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
Diese Definition entspricht der inhaltsgleichen Definition eines Beherbergungsbetriebes in § 1 Abs 3 Meldegesetz 1991 (MeldeG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012; 30.09.2019, Ra 2019/01/0312) ausgeführt, dass nach den Erläuterungen (RV 418 BlgNR 8. GP, 10) zum Meldegesetz 1972, dessen § 1 Abs 3 weitgehend unverändert in das MeldeG 1991 übernommen wurde, für den Begriff des Beherbergungsbetriebes drei Kriterien maßgebend sind:
1. Er muss unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen;
2. es muss sich um die Unterbringung von „Gästen“ (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und dergleichen) handeln;
3. die Unterkunftsstätte muss zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beherbergung auf Gewinn gerichtet ist, gegen ein kostendeckendes Entgelt, gegen Entrichtung eines Anerkennungsbeitrages oder kostenlos erfolgt. Als Beherbergungsbetriebe kommen nach den Erläuterungen daher nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe und dergleichen), sondern auch der „Privatzimmervermietung“ dienende Unterkunftsstätten und „Apartments“ in Betracht. Darüber hinaus zählt § 1 Abs 3 MeldeG 1991 auch beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten zu den Beherbergungsbetrieben.
Weiters ist auf die Begriffsbestimmung des § 1 Z 4 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992 idF LGBl. Nr. 11/2012, zu verweisen, wonach Touristenunterkünfte wie folgt definiert werden:
„Unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte“.
Der Campingplatz stand unter der Leitung bzw. Aufsicht des Unterkunftsgebers, was sich schon allein daraus erschließt, dass der Wirt der E F als Campingplatzbetreiber den inkriminierten Aufenthalt erlaubt hat. Es hat sich zudem um einen vorübergehenden und touristischen Aufenthalt gehandelt. Ob der Aufenthalt dabei entgeltlich oder unentgeltlich war, ist nach dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig relevant wie die Frage, ob neben der Bereitstellung des Stellplatzes eine weitere Infrastruktur oder Dienstleistung des Campingplatzes angeboten wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalten ergibt sich jedoch, dass zwar für das Abstellen des Wohnmobils (grundsätzlich € 10,00 pro Tag) vom Wirt der E F nichts verlangt wurde, jedoch vereinbart war, dass dafür die Speisen und Getränke von der E F konsumiert werden. Außerdem konnte anlässlich der Polizeikontrolle am 18.04.2021 festgestellt werden, dass alle Wohnmobile am dort zur Verfügung gestellten Stromnetz angeschlossen wurden, also auch die Infrastruktur am Wohnwagenplatz genutzt wurde.
Bezüglich des Einwandes das Grundstück gehöre der Republik Österreich, hat bereits die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung zu Recht darauf verwiesen, dass zwar die Grundstücksnummer *** ein öffentliches Grundstück sei, dieses allerdings nur über das Areal der Betriebsstätte E F KG zu erreichen sei und der Stellplatz überdies durch ein Absperrband gekennzeichnet war.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es sich beim Aufenthalt im Wohnmobil am Stellplatz der E F in Gdorf nicht um einen eigenen, privaten Wohnbereich gehandelt hat, sondern ein Beherbergungsbetrieb genutzt wurde.
2. Hinsichtlich der Ausgangsregelung des § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV wurde vorgebracht, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 lit. d (die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens) bzw. des § 2 Abs 1 Z 5 (Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung) vorliegen würden.
Ursprünglich hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung vom 03.05.2021 noch drei Übertretungen zur Last gelegt, nämlich auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben und den Kauf von Speisen und Getränken bei der E F und den Konsum am Stellplatz. In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16.12.2021 wurde auf alle drei Übertretungen eingegangen, obwohl im Straferkenntnis nur mehr der erste Punkt, nämlich das Verlassen des eigenen, privaten Wohnbereiches zur Last gelegt wurde. Der Ausnahmetatbestand der Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens bezieht sich offensichtlich noch auf den dritten Punkt der Strafverfügung, der aber im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ohnehin nicht mehr vorgehalten wird.
Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 5 COVID-19-SchuMaV kann von vorne herein nicht vorliegen, da es hier um den Aufenthalt im Freien zur körperlichen psychischen Erholung geht, der Aufenthalt aber hauptsächlich in einem Beherbergungsbetrieb (Wohnwagenplatz) stattfand.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17.04.2021, 12.00 Uhr, bis zur Polizeikontrolle am 18.04.2021, seinen privaten Wohnbereich in Schladming verlassen hat ohne, dass ein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 bis 9 der COVID-19-SchuMaV vorgelegen wäre. Damit hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß der §§ 5 Abs 1 und 2, 8 Abs 5 COVID-19-MG iVm § 2 Abs 1 COVID-19-SchuMaV begangen.
Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hätte sich nicht mit der Auskunft des Wirts – der ja auch eigene wirtschaftliche Überlegungen hatte – begnügen dürfen, sondern hätte sich auch bei der Behörde vor Antritt der Fahrt erkundigen können. Eine Recherche im Internet hätte zum Beispiel ergeben, dass die Campingplätze in Österreich am 19.05.2021 öffnen (https://kommunal.at/corona-camping-österreich-2021-wann-öffnen-die-camping-plätze). Auch dies hätte Zweifel am legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers am Campingplatz in Gdorf hervorrufen müssen.
In der Beschwerde wird eine Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof angeregt mit der Behauptung das COVID-19-MG und die 4. COVID-19-SchuMaV seien gesetzeswidrig bzw. verfassungswidrig und stelle einen Eingriff in Grundrechte dar, ohne dies näher auszuführen. Das Verwaltungsgericht sieht keinen Grund das Gesetz bzw. die Verordnung anzufechten, hat doch der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber in Fällen der Pandemie ein weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen ist.
Strafbemessung:
Als mildernd konnte die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt werden, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmungen bestand darin, eine Verbreitung des COVID-19-Virus in der Bevölkerung zu vermeiden. Dagegen hat der Beschwerdeführer verstoßen.
Der Beschwerdeführer ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen, sein monatliches Nettoeinkommen wird daher mit € 1.600,00 geschätzt.
Der Strafrahmen beträgt gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG bis zu € 1.450,00.
Hinsichtlich des Verschuldens wurde bereits darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Aufgrund der aufgelisteten Strafzumessungskriterien ist die von der Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 150,00 als angemessen und gerechtfertigt anzusehen. Die Verwaltungsbehörde hat bereits den Milderungsgrund der Unbescholtenheit berücksichtigt und die Geldstrafe nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt hätten.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten basiert auf § 52 Abs 1 und 2 VwGV, wonach im Falle der Abweisung der Beschwerde Verfahrenskosten in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe vorzuschreiben sind.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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