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LVwG 41.33-5521/2022•LVwG ST LVwG 41.33-5521/2022
LVwG 41.33-5521/2022Landesverwaltungsgericht22.06.2022
Vergütung; Verdienstentgang; Bindung an rechtskräftigen Absonderungsbescheid; rückwirkende Absonderung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde der B C GmbH, Lgasse, W, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 10.03.2022, GZ: A7-001151/2021/0005,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 795,52 gewährt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 10.03.2022, GZ: A7-001151/2021/0005, wurde dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der B C GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 15.12.2020, als Dienstgeber von Frau D E, geb. am ***, für den Zeitraum von 02.11.2020 bis 07.11.2020, in Folge des Absonderungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.11.2020, GZ: A7-74055/2020-13395, in der Höhe von € 459,66 teilweise stattgegeben (Spruchpunkt I). Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 01.11.2020 von der behördlich verfügten Absonderung nicht mitumfasst sei und daher auch bei der Berechnung des Vergütungsanspruches nicht mitberücksichtigt wurde. Als Rechtsgrundlagen werden § 32 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 3 und Abs 7 iVm § 36 Abs 1 lit i und Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Absonderung aufgrund des Absonderungsbescheides vom 04.11.2020 ausdrücklich ab dem 28.10.2020 bis zum 07.11.2020 angeordnet wurde. Es wird daher beantragt, den Verdienstentgang für diesen Zeitraum in Höhe von € 795,52 zu gewähren.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Sachverhalt:
Frau D E, geboren ***, war im Jahr 2020 Arbeitnehmerin der B C GmbH und hat ihr Dienstverhältnis mit 04.05.2020 begonnen. Bis 31.12.2020 war sie durchgehend beschäftigt (Abrechnungszeitraum für Sonderzahlungen daher 242 Tage). Laut Lohnkonto betrug ihr Bruttogehalt im Oktober und November mit Zuschlägen je € 1.659,00. Im November gebührten weitere Zuschläge in Höhe von gesamt € 157,50. Im Juni 2020 wurde das aliquote Urlaubsgeld und die aliquote Weihnachtsremuneration in Höhe von gesamt € 525,80 ausbezahlt und im November das aliquote Urlaubsgeld und die aliquote Weihnachtsremuneration in Höhe von gesamt € 1.668,06. Dies ergibt eine Gesamtsumme der Sonderzahlungen für den Zeitraum von 242 Arbeitstagen von € 2.193,86 (für 61 Tage € 552,99; für 11 Tage aliquot € 99,72).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.11.2020, GZ: A7-74055/2020-13395, wurde Frau D E gemäß § 7 EpiG abgesondert. Der Spruch des Bescheides lautet:
„Zum Schutz der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („neuartiges Coronavirus“) wird D E, geboren am ***, mit 02.11.2020 abgesondert. ….
…3. Die Absonderung bleibt 10 Tage ab 28.10.2020, somit bis zum 07.11.2020 aufrecht.“ …
Mit fristgerechtem Antrag vom 15.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von Frau D E die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 11 Tagen in Höhe von € 795,52. Die Berechnung erstreckt sich auf den Absonderungszeitraum 28.10.2020 bis 07.11.2020. Beigelegt wurden diesem Antrag sowohl das „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz“ und das „Berechnungsblatt Verdienstentgang nicht selbstständig Erwerbstätiger“ sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Oktober und November 2020.
In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, in welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben wird und eine Vergütung nur für den kürzeren Absonderungszeitraum 02.11.2020 bis 07.11.2020, also für 6 Tage, in der Höhe von € 459,66 gewährt wurde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts und werden im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Zusätzlich wurde vom Landesverwaltungsgericht das Jahreslohnkonto für das gesamte Jahr 2020 angefordert. Die Absonderung und deren Zeitraum ergibt sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.11.2020, GZ: A7-74055/2020-13395.
Im Akt befindet sich auch ein Erhebungsblatt der Stadt Graz, aus welchem hervorgeht, dass die Arbeitnehmerin das letzte Mal am 23.10.2020 am Arbeitsplatz war.
Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich zum einen zweifelsfrei der regelmäßige monatliche Lohn ablesen. Zum anderen ergibt sich aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser aus dem Jahr 2020, dass der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration zweimal im Jahr auf Basis eines 6-Monate-Durchschnitts gebühren.
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und war bei unstrittigem Sachverhalt ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten, zu welcher bereits eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Durchführung einer Verhandlung war daher gemäß § 24 VwGVG nicht geboten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 21/2022, lauten:
„Absonderung Kranker
§ 7 (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. …“
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr. 399/1974 idF BGBl I Nr. 100/2018, lautet:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass dieses Entgelt vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden sein bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.
Im konkreten Fall steht der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG ein Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf die Absonderung der Dienstnehmerin gegenüber dem Bund zu, wobei sich die Höhe dieses Anspruchs „nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG“ bemisst.
Die belangte Behörde hat dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 nur teilweise stattgegeben und die Entschädigung lediglich für den kürzeren Absonderungszeitraum 02.11.2020 bis 07.11.2020 (6 Tage) gewährt. Dies in einer errechneten Höhe von € 459,66. Die Beschwerdeführerin beruft sich hingegen auf den im Spruch des Bescheides angeführten längeren Absonderungszeitraum vom 28.10.2020 bis 07.11.2020 (11 Tage).
Der im Absonderungsbescheid vom 04.11.2020 angeordnete Beginn der Absonderung ist einmal mit „02.11.2020 ab sofort“ und einmal mit dem Zeitraum „10 Tage ab 28.10.2020, somit bis zum 07.11.2020“ normiert.
Hierzu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass der Absonderungsbescheid vom 04.11.2020 in Rechtskraft erwachsen ist und sohin von einer Bindung sowohl des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als auch der belangten Behörde betreffend den Zeitraum des Vergütungsanspruches an diesen Absonderungsbescheid auszugehen ist (vgl. VwGH 10.02.2022, Ro 2022/03/0002).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage, wie solche widersprüchlichen Anordnungen in Absonderungsbescheiden rechtlich zu beurteilen sind, auseinandergesetzt (vgl. VwGH 10.02.2022, Ro 2022/03/0002). Er hat für eine solche Anordnung der Absonderung in einem Salzburger Fall (im Spruch: Kontaktaufnahme durch Behörde und Absonderung „ab 24.11.2020“, Absonderungszeitraum „ab 20.11.2020 bis einschließlich 30.11.2020“) im Wesentlichen entschieden, dass im Entschädigungsverfahren der im Spruch festgelegte längere Absonderungszeitraum maßgeblich ist, auch wenn eine rückwirkende Absonderung verfügt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung (10.02.2022, Ro 2022/03/0002) aus:
„Zwar hat eine Absonderung durch Bescheid nach § 7 EpiG in die Zukunft gerichtet zu sein und es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein - und damit rückwirkend - eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, auf welches Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird). Liegen aber rechtskräftige Bescheide vor, die über die Zeiträume der Absonderung absprechen, binden diese Bescheide (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit), weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, und die daran anknüpfende Folgejudikatur, jüngst etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/09/0222). …
Auch mit dem Vorbringen, der im Spruch des behördlichen Absonderungsbescheids genannte Absonderungszeitraum sei unklar gewesen, weshalb zur Auslegung die Begründung heranzuziehen gewesen wäre, ist für die Revision nichts zu gewinnen: Der Spruch des Bescheids nennt als Beginn der Absonderung („ab“) den 20. November 2020 und als Ende den 30. November 2020 („bis einschließlich 30.11.2020“) und begründet daher keinen - gegebenenfalls durch Rückgriff auf die Begründung zu lösenden - Auslegungsbedarf. ….
Im Übrigen: Soll durch die Absonderung nach § 7 EpiG die Weiterverbreitung der Krankheit möglichst verhindert werden (explizites Ziel der Regelung), hat die Absonderung möglichst frühzeitig (mit Auftreten der Krankheit bzw. dem Vorliegen eines Krankheits- oder Ansteckungsverdachts) einzusetzen. § 7 Abs. 1a EpiG macht die behördliche Absonderung u.a. davon abhängig, dass nach dem Verhalten des Betroffenen die Gefahr für die Gesundheit anderer durch gelindere Mittel nicht beseitigt werden kann. Es wäre daher ein dem Gesetzgeber nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch, einen Vergütungsanspruch eines von einer später erfolgten behördlichen Absonderung Betroffenen zwar für den Zeitraum ab Ausspruch der behördlichen Absonderung zu bejahen, für den davor liegenden Zeitraum, in dem bereits ein „Ansteckungsverdacht“ bestanden und in dem sich der Betroffene aus eigenem abgesondert hat, aber zu verneinen, wenn der später erlassene Absonderungsbescheid ohnehin (wenngleich „rückwirkend“) den Gesamtzeitraum erfasst. Durch die eigenständig vorgenommene „Selbstabsonderung“ hat der Betroffene immerhin das Seinige unternommen, um eine Weiterverbreitung der Krankheit möglichst zu vermeiden und damit genau jenes Verhalten gesetzt, dass das EpiG vom verständigen Bürger erwartet, wenn es in § 7 Abs. 1a die behördliche Absonderungsmaßnahme u.a. vom „Verhalten des Betroffenen“ abhängig macht. Dies gilt umso mehr, als es zu der - nach dem oben Gesagten unzulässigen - „Rückwirkung“ regelmäßig nur dann kommen wird, wenn die behördliche Absonderung insofern zu spät ausgesprochen wird, als sie nicht schon ab Beginn des Krankheits- bzw. Ansteckungsverdachts einsetzt (was aber erforderlich wäre, um das von § 7 EpiG gesteckte Ziel zu erreichen). …
Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber selbst mit § 3b EpiG - wenngleich erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 23/2021 eingefügt und für die dort genannten Fälle einer „selbstüberwachten Heimquarantäne“ - die sinngemäße Anwendung der Ersatzregelungen des § 32 EpiG für Fälle abseits einer behördlich verfügten Absonderung angeordnet, insoweit also offenkundig den Bedarf an einer Gleichsetzung gesehen.“
Somit kommt man unter Zugrundelegung des längeren Absonderungszeitraumes vom 28.10.2020 bis 07.11.2020 (11 Tage) zu folgender Berechnung des Verdienstentganges:
Bruttogehalt Oktober 2020:€ 1.659,00
Bruttogehalt November 2020:€ 1.659,00
Zuschläge November 2020:€ 157,50
anteilige Sonderzahlungen Oktober und November:€ 553,00
Zwischensumme:€ 4.028,50
Dienstgeberanteil Sozialversicherung (17,53%):€ 706,20
Basis für die Berechnung des
Verdienstentganges € 4.734,70
Vom gesamten Bruttogehalt und den anteiligen Sonderzahlungen (€ 4.028,49) berechnet sich der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung gemäß § 51 und § 54 ASVG mit insgesamt 17,53% (Krankenversicherung 3,78%; Pensionsversicherung 12,55%; Unfallversicherung 1,2%). Für 61 Tage im Oktober und November 2020 und den aliquoten Sonderzahlungen ergibt sich demnach ein Betrag von € 706,19.
Für die 11 Tage der Absonderung ergibt sich somit eine Gesamtentschädigung für den Verdienstentgang von € 853,80 (€ 4.734,68 dividiert durch 61 mal 11). Da im antragsgebundenen Verfahren grundsätzlich eine Bindung an den Antrag (hier Beschwerde) gegeben ist (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 59 Rz 5), wird lediglich der niedrigere beantragte Betrag von € 795,52 gewährt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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