LVwG ST LVwG 50.25-750/2022

LVwG 50.25-750/2022Landesverwaltungsgericht20.06.2022

Regest

Beschwerdelegitimation, Rechtsmittellegitimation, Beseitigungsauftrag, Verpflichteter, Eigentümer, Nichteigentümer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-750/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.25.750.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, G, Egürtel, vertreten durch Herrn C D, G, Ngasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.11.2021, GZ: A17-BPV-103268/2021/0004, nach Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 28.12.2021, GZ: A17-BPV-103268/2021/0008,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 26.12.2021, verbessert mit E-Mail vom 17.06.2022, insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass im Spruchpunkt I. Herr A B als verpflichteter Bescheidadressat entfällt und der Spruchpunkt II. aufgehoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz mit Eingabe vom 17.01.2022 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.11.2021, GZ: A17-BPV-103268/2021/0004, erging im Spruch I. an Herrn A B und die grundbücherlichen Miteigentümer der Auftrag, den auf der Liegenschaft in G, ***, Egürtel, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, konsenslos errichteten ca. 13 m² großen Zubau binnen 12 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen;- dies auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) idF LGBl. Nr. 91/2021.

Weiters wurden im Spruch II. Herrn A B für die Erhebung am 28.09.2021 Kommissionsgebühren in der Höhe von € 50,00 auf Rechtsgrundlagen §§ 76, 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/2018, § 1 Abs 1 Z 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 (Stmk. GKGebV), LGBl. Nr. 85/2017, vorgeschrieben.

Bescheidbegründend ging die Baubehörde davon aus, dass der Zubau konsenswidrig errichtet worden sei, zumal dieser von der Baubewilligung vom 05.06.2020, GZ: A17-BAB-018876-2020-0004, nicht erfasst sei, was anlässlich einer Kontrolle des zuständigen Kontrollorgans am 28.09.2021 festgestellt worden sei.

Dieser Bescheid erging laut Behördenakt an die Liegenschaftseigentümer und Herrn A B, jedoch nicht an Herrn C D. Letzterem gegenüber wurde der Beseitigungsauftrag nicht erlassen.

Ungeachtet dieses Umstandes erhoben Herr A B und Herr C D, welcher wie Herr A B ebenfalls kein Liegenschaftseigentümer ist und auch nicht Adressat des Beseitigungsauftrages war, in „Wir-Form“ Beschwerde;- dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass am 31.08.2021 um Baubewilligung angesucht worden sei und eine positive Erledigung erwartet werde, wobei sich die bisher getätigten Baumaßnahmen lediglich auf Sicherheitsmaßnahmen beschränken würden, um bis zur Baubewilligung im Bereich des bestehenden Fundamentes mit Wand große Schäden hintanzuhalten, zumal es Risse in der Wand gegeben habe und auch das Fundament sichtbar gewesen sei, sodass die Maßnahmen zur Schadensvermeidung vor dem Winter wichtig und notwendig gewesen seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurden die beiden Beschwerden des Herrn A B und des Herrn C D gegen den Beseitigungsauftrag auf Rechtsgrundlagen § 14 Abs 1, § 31 VwGVG iVm § 8 AVG, § 41 Abs 3 Stmk. BauG und Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung als unzulässig zurückgewiesen, wobei ausgeführt wurde, dass Herr A B im Beseitigungsauftrag im Spruch genannt sei, nicht jedoch Herr C D. Beide würden sich auch nicht in der Zustellverfügung des Bescheides befinden und sei ihnen der angefochtene Bescheid auch nicht zugestellt worden. Die erhobenen Beschwerden würden sich als rechtswidrig erweisen, zumal die Verpflichtung zur Beseitigung die Grundeigentümer treffe und sei den Beschwerdeführern gegenüber der angefochtene Bescheid nicht erlassen worden und komme ihnen auch Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht zu, weswegen sie kein Recht zur Beschwerdeerhebung hätten und der Bescheid selbst bei Zustellung diesen Personen gegenüber Rechtswirkungen nicht entfalten könnte.

Gegen diesen Bescheid vom 28.12.2021 brachte Herr C D nun lediglich im Auftrag von Herrn A B am 30.12.2021 einen Vorlageantrag ein, wobei am 26.01.2022 die Vollmacht nachgereicht wurde.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 17.01.2022 vorgelegt und ursprünglich der Gerichtsabteilung 21 zugeteilt und aufgrund der längerfristigen Abwesenheit der ursprünglich zuständigen Richterin der Akt mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.05.2022 der Gerichtsabteilung 25 zugeteilt.

Am 27.05.2022 wurde bei der belangten Behörde erhoben, dass sich der beschwerdeführerseitig bekämpfte Bescheid mit der OZ 0004 mit dem bezughabenden Kostenblatt im RSb-Kuvert OZ 0005 befunden habe, welches der Behörde mangels Behebung von Seiten der Post wiederum retourniert wurde.

Mit Eingabe vom 17.06.2022 verbesserte der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich des Begehrens dahingehend, dass der Bescheid aufgehoben werden müsse, zumal Herr E F nicht der Eigentümer sei und daher der Bescheid auch an C D nicht adressiert werden hätte dürfen.

Von Behördenseite wurde im Verfahrensgegenstand, nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, mit hg. Schreiben vom 30.05.2022 keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Im Verfahrensgegenstand geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von Nachstehendem Sachverhalt aus:

Der Beseitigungsauftrag des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.11.2021 ist im Spruch I. nicht nur an die grundbücherlichen Miteigentümer der Liegenschaft in G. G, Egürtel, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, gerichtet, sondern auch an Herrn A B, der kein Miteigentümer dieser Liegenschaft ist. Im Spruchpunkt II. wurde auch nur Herr A B zur Zahlung von Kommissionsgebühren verpflichtet. Neben den Miteigentümern ist Herr A B fallbezogen auch in der Zustellverfügung dieses Bescheides als verpflichtete Person unter 1. genannt und wurde dieser Bescheid Herrn A B auch am 07.12.2021 durch Hinterlegung wirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob neben Herrn C D auch Herr A B mit E-Mail vom 26.12.2021 Beschwerde und wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz diese Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2021 mangels Beschwerdelegitimation zurück und wurde in der Folge mit E-Mail vom 30.12.2021 die Vorlage der Beschwerde durch Herrn A B beantragt, wobei die Vollmacht des Herrn C D am 26.01.2022 nachgereicht wurde. Über verwaltungsgerichtliches Ersuchen vom 30.05.2022 wurde die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers A B auch hinsichtlich des Begehrens verbessert und wurde von Seiten des Verwaltungsgerichtes am 27.05.2022 erhoben, dass der bekämpfte Bescheid Herrn A B - dem nunmehrigen Beschwerdeführer - auch am 07.12.2021 durch Hinterlegung wirksam zugestellt wurde.

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden, unbedenklichen Urkunden und den durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsschritten, wobei am 27.05.2022 bei der belangten Behörde erhoben wurde, dass sich der beschwerdeführerseitig bekämpfte Bescheid mit der OZ 0004 mit dem bezughabenden Kostenblatt in dem RSb-Kuvert OZ 0005 befunden hat, welches der Behörde mangels Behebung von Seiten der Post retourniert wurde, sodass fallbezogen auch kein Zweifel besteht, dass der Beseitigungsauftrag mit der Vorschreibung der Kommissionsgebühren dem Beschwerdeführer am 07.12.2021 wirksam zugestellt wurde.

Behördlicherseits wurde im Rahmen des Parteiengehörs im gegenständlichen Zusammenhang auch keine weitere Stellungnahme im Verfahrensgegenstand mehr abgegeben. Was das Begehren des Herrn A B als Beschwerdeführer anlangt, so ergibt sich ungeachtet des Umstandes, dass sich sein Vertreter auf eine mangelnde Eigentümerschaft eines gewissen „E F“ bezieht, dieses nunmehr auch unzweifelhaft aus dem E-Mail des Beschwerdeführervertreters vom 17.06.2022, in welchem er die Bescheidaufhebung begehrt.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes, unter nachstehende Bestimmungen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 14 Abs 1 VwGVG lautet wie folgt:

„Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 27 VwGVG lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.“

§ 41 Abs 3 Stmk. BauG normiert Nachstehendes:

„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.“

§ 8 AVG lautet wie folgt:

„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

Im Beschwerdefall erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Beseitigungsauftrag vom 30.11.2021, welcher sich spruchgemäß nicht nur an die grundbücherlichen Miteigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft, sondern auch an Herrn A B, der kein Liegenschaftseigentümer ist, richtete (vgl. Spruch I.) und wurde Herr A B auch im Spruch II. dieses Bescheides zur Bezahlung von Kommissionsgebühren für die Erhebung vom 28.09.2021 verpflichtet.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist Herr A B unter 1. als verpflichtete Person in der Zustellverfügung dieser behördlichen Erledigung auch angeführt und wurde ihm dieser Bescheid auch am 07.12.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit E-Mail vom 26.12.2021, hinsichtlich des Begehrens verbessert mit Eingabe vom 17.06.2022, erhob neben Herrn C D Herr A B rechtzeitig Beschwerde und wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt.

Im Verfahrensgegenstand fällte die mit Beschwerde belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2021. Durch den rechtzeitigen Vorlageantrag, welcher lediglich von Seiten Herrn A B als Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30.12.2021 der Behörde übermittelt wurde, trat die behördliche Beschwerdevorentscheidung auch ihm gegenüber nicht außer Kraft (vgl. VwGH am 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Allerdings bleibt das Rechtsmittel, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Falle eines – wie gegenständlich – zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und richtet sich der Vorlageantrag nach dem für das Verwaltungsgericht maßgebenden Recht lediglich darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist, bleibt der bekämpfte Bescheid.

Fallbezogen hat die belangte Behörde die in Rede stehende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2021 mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen, indem sie - entgegen den verfahrensgegenständlichen Feststellungen - davon ausging, dass der Bescheid vom 30.11.2021 eine Zustellverfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht aufweise und diese Erledigung dem Beschwerdeführer auch nicht zugegangen sei. Den verfahrensgegenständlichen Feststellungen folgend weist der Beseitigungsauftrag jedoch unter 1. die Zustellverfügung, bezogen auf den nunmehrigen Beschwerdeführer als „verpflichtete Person“, auf und wurde dieser Beseitigungsauftrag dem Beschwerdeführer tatsächlich auch am 07.12.2021 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

Soweit die belangte Behörde von einer mangelnden Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Herrn A B ausging, ist zwar festzuhalten, dass sich ein Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG grundsätzlich an den oder die Liegenschaftseigentümer zu richten hat. Diese fungieren als Adressaten des behördlichen Beseitigungsauftrages (vgl. zB VwGH am 22.02.2012, 2010/06/0280). Ungeachtet des Umstandes, dass der nunmehrige Beschwerdeführer unstrittig nicht Liegenschaftseigentümer bzw. Miteigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft ist, wurde der Beschwerdeführer als Verpflichteter dennoch im Spruchpunkt I. dieses Beseitigungsauftrages ausdrücklich genannt und im Spruchpunkt II. dieses Bescheides zur alleinigen Tragung der Kommissionsgebühren verpflichtet und wurde ihm dieser Bescheid aufgrund der erwähnten Zustellverfügung auch wirksam zugestellt und somit ihm gegenüber auch erlassen.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Beseitigungsauftrag ausschließlich an die Miteigentümer des näher bezeichneten Grundstückes ergehen hätte müssen. An wen ein bekämpfter Bescheid gerichtet werden hätte müssen, ist für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation allerdings ohne Bedeutung. Für die Frage der Rechtsmittelegitimation ist ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides (nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung) insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist und kommt es darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen – das heißt, in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers bestimmend eingegriffen wird und der Bescheid gegenüber dem Rechtsmittelwerber erlassen wurde (vgl. zB VwGH am 11.04.1991, 90/06/0199, unter Hinweis auf VwGH am 09.03.1988, 87/03/0284 und VwGH am 25.05.1972, 541/71).

Fallbezogen wurde dem Beschwerdeführer der Beseitigungsauftrag nicht bloß als Nichtpartei zugestellt, sondern dieser spruchgemäß zur Beseitigung und zur Zahlung von Kommissionsgebühren ausdrücklich verpflichtet, worauf auch in der Bescheidbegründung Bezug genommen wurde, womit ein ausreichender Eingriff in die Rechtssphäre des Herrn A B erfolgte und von seiner Beschwerdelegitimation fallbezogen auszugehen war. Zumal der Beschwerdeführer durch den behördlicherseits gesetzten Verwaltungsakt im Ergebnis auch belastet wurde und damit materiell beschwert wurde, lag in Bezug auf seine Person auch ein objektives Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden, Verwaltungsaktes vor (vgl. zB VwGH am 20.11.1990, 89/14/0057).

Aufgrund der Zulässigkeit der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht auch inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern, wobei die verwaltungsgerichtliche Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung in diesem Zusammenhang tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. VwGH am 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) und ist das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG auch an die Beschwerdegründe nicht gebunden (vgl. zB VwGH am 30.03.2016, Ra 2015/09/0139).

In der ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes wird auch zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus dessen jeweiligen Eigentümer trifft (vgl. zB VwGH am 24.10.2006, 2003/06/0171). Fallbezogen liegt auch weder ein Fall von Baurechtseigentum vor, noch ist ein Superädifikat vorliegend.

Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer, der weder Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft noch des in Rede stehenden Baus war, die Beseitigung des Zubaus im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides auftrug, erweist sich dies als nicht rechtens und hatte der Beschwerdeführer, da er nicht Grundeigentümer gewesen ist, die Amtshandlung am 28.09.2021 – entgegen der Bescheidbegründung – auch nicht verschuldet, sodass er auch nicht zur Tragung der Kommissionsgebühren zu verpflichten war. Das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung haben vielmehr die Eigentümer zu verantworten (vgl. zB VwGH am 27.08.2013, 2013/06/0128) und allenfalls diese die genannte Amtshandlung schildhaft verursacht. Der Beschwerdeführer war somit nicht zur Tragung der Kommissionsgebühren zu verpflichten.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.