projekte
LVwG 40.34-1150/2022•LVwG ST LVwG 40.34-1150/2022
LVwG 40.34-1150/2022Landesverwaltungsgericht17.06.2022
Verweigerung der Akteneinsicht, berechtigte Interessen dritter Personen, Weitergabe von sensiblen Daten, öffentliche Anprangerung, besonderes Interesse, Namen und Mailadressen, Daten eines Meldungslegers
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Vereins „A B“, vertreten durch Frau Mag. C D, Wdorf, Wdorf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 29.12.2021, GZ: BHHF-383007/2021-18,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 29.12.2021 wird das Ansuchen des Verein „A B“ vom 13.12.2021 auf Gewährung der vollständigen Einsicht in den gegenständlichen Akt hinsichtlich der Namen und Mailadressen der Anzeiger abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass angesichts der in der Sache mehrfachen Angriffe gegen das amtshandelnde Organ der Behörde zu befürchten sei, dass derartige Angriffe auch gegen die Anzeiger unternommen werden und daher die vollständige Akteneinsicht hinsichtlich Namen und Mailadressen der Anzeige zu verweigern ist, um eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen hintanzuhalten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Vertreterin des Verein „A B“ Frau Mag. C D und wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im Zuge einer Besprechung in der Bezirkshauptmannschaft am 03.12.2021 die auslösenden Anzeigen (inhaltlich) zwar verlesen worden seien, jedoch keine vollständige Akteneinsicht für die Angezeigten gewährt worden sei. Zur Begründung des bekämpften Bescheides führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr als Vereinspräsidentin Äußerungen Dritter auf Kundgebungen, Facebook oder per mail nicht zugerechnet werden könnten. Auch sei von ihr niemand instruiert worden, solche Äußerungen zu tätigen. Dass die Amtshandlung vom 24.11.2021 Kreise gezogen habe und diese Aktion kommentiert und weitererzählt worden sei, sei nachvollziehbar und voraussehbar gewesen. Dies könne jedoch nicht der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. Es sei unrichtig daraus zu folgern, dass die Beschwerdeführerin den Anzeiger bedrohen würde.
Eine Akteneinsichtnahme könne gemäß § 17 Abs 3 AVG nur dann verwehrt werden, wenn konkrete Schädigungen für den Anzeiger zu erwarten sei. Allgemeine Befürchtungen seien nicht ausreichend.
Die Beschwerdeführerin beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid zu beheben sowie Einräumung der vollen Akteneinsichtnahme.
Mit Eingabe vom 26.01.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.
Nach telefonischer Rückfrage bei der belangten Behörde, wurde bekannt gegeben, dass ein abschließender Bescheid bzw. ein Straferkenntnis in der Verfahrensangelegenheit „E F“ nicht ergangen ist bzw. nicht ergeht. Das Verfahren wurde eingestellt.
Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrenaktes der belangten Behörde geht das Landesverwaltungsgericht von nachstehendem relevanten Sachverhalt aus:
Mit Eingaben vom 17.11.2021 wurden zwei Anzeigen von Privatpersonen wegen des Verdachtes einer illegalen Schule/Lerngruppe in Kdorf bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld eingebracht. In der Folge hat am 24.11.2021 eine Amtshandlung (Überprüfung) an der vorangeführten Örtlichkeit wegen des Verdachtes der Übertretung der 5. COVID-NotmaßnahmenVO stattgefunden. Dabei wurden in den Räumlichkeiten die Beschwerdeführerin, eine weitere männliche Person sowie 11 Kinder, aufgeteilt auf zwei Tischgruppen angetroffen und deutete alles auf eine Unterrichtstätigkeit hin.
In der Folge wurde der Vertreter der belangten Behörde, der die Amtshandlung am 24.11.2021 leitete, auf Facebook namentlich genannt und des unrechtmäßigen Verhaltens (Amtsmissbrauch) auf zynische Art und Weise beschuldigt (gepostet von „G H“). Auf einer LED-Videowall, welche am Parkplatz in Sdorf (im unmittelbaren Nahebereich des Fitnesscenters G H GmbH) situiert ist, wurden folgende Texte eingeblendet:
„Hr. I J von BH Hartberg lässt Haus voller Kinder stürmen. „Durchsuchungsbefehl? Welche amerikanischen Filme schauen’s?“, „Auszug aus Anwaltsschreiben an BH Hartberg I J: […]“, „Die BH Hartberg läuft gegen diese Aufklärungs LED WALL mit Anzeigen Sturm obwohl ZWEI STAATLICH BEEIDETE SACHVERSTÄNDIGE die Freigabe erteilt haben. Wir werden auch das gegen die BH gewinnen“, „§ 314 StGB Amtsanmaßung Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Im Zuge einer Besprechung am 03.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt und der inhaltliche Wortlaut der Anzeigen vom 17.11.2021 vorgelesen. Die Namen und Mailadressen der Anzeiger wurden der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben und in diesem Ausmaß die Akteneinsichtnahme verweigert.
Mit Eingabe vom 13.12.2021 beantragt die Präsidentin des Vereins „A B“ vollständige Akteneinsicht und führt dazu aus, dass ihr im Rahmen einer Besprechung die Anzeigen vom 17.11.2021 zwar im Wortlaut vorgelesen wurden, aber der Name der Meldungsleger nicht genannt wurde. Es bestehe ein Recht auf vollständige Akteneinsicht und dürfen Aktenteile oder Namen nicht ausgenommen oder geschwärzt werden.
In der Verfahrensangelegenheit „Verdacht der Übertretung der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung/E F“ wurde das Ermittlungsverfahren nicht weiter fortgesetzt und erging daher kein abschließender Bescheid/Straferkenntnis.
Über den Antrag vom 13.12.2021 hat die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen und die Akteneinsicht im Ausmaß der Bekanntgabe der Namen und Mailadressen der Meldungsleger verweigert. Dagegen richtet sich das gegenständliche Beschwerdevorbringen (siehe oben).
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie aus der Beschwerdeschrift und die telefonische Auskunft der belangten Behörde vom 25.03.2022 hinsichtlich dessen, dass ein abschließender Bescheid in der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensangelegenheit nicht ergangen ist und auch zukünftig nicht ergeht.
Das Verwaltungsgericht kann auch ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18. 7. 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8. 11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hält es auch nicht für erforderlich, eine solche durchzuführen, zumal sich anhand des vorliegenden Aktes und Vorbringen der maßgebliche Sachverhalt feststellen lässt.
III.Rechtslage:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäss anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:
„2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter
Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
§ 32 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
„§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.“
IV.Erwägungen:
Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts9 (2011), Rz 177, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), S. 128 f, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar (2004), Rz 2 zu § 17, und die jeweils dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken, vgl. VwGH vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0058, sowie VwSlg. 15.029 A/1998; siehe dazu auch bereits VwGH vom 7. Juni 1971, Zl. 2005/70) und Formalparteien (vgl. VwGH vom 30. Juni 1999, Zl. 97/04/0230, sowie VwSlg. 15.183 A/1999), nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren), von Bedeutung wäre [vgl. VwGH vom 25. Oktober 1961, Zl. 875/59, sowie VwSlg. 5.649 A/1961 (verstärkter Senat), sowie VwGH vom 5. Juli 1973, Zl. 144/73, sowie VwSlg. 8.444 A/1973, und VwGH vom 22. Februar 1999, Zl. 98/17/0355].
Die Beschwerdeführerin ist mit der gegen sie, als Präsidentin des Vereins „A B“, geführte Amtshandlung am 24.11.2021 wegen des Verdachtes einer Übertretung der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung war zum Zeitpunkt der Antragstellung als Beschuldigte im Sinne des § 32 Abs 1 VStG anzusehen und damit auch als Partei im Sinne des § 8 AVG, weshalb ihr auch das Recht auf Akteneinsichtnahme zusteht.
Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG bzw. § 7 Abs. 1 VwGVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug und sodann beim Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH vom 25. September 1957, Zl. 192/54, sowie VwSlg. 4.421 A/1957, sowie VwGH vom 29. August 2000, Zl. 97/05/0334, sowie VwSlg. 15.480 A/2000, sowie VwGH vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0259, sowie VwGH vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0019, sowie VwSlg. 17.639 A/2009, sowie den Beschluss des VwGH vom 30. September 2011, Zl. 2007/11/0210).
Im gegenständlichen Fall wurde das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren eingestellt und ist folglich kein das Verfahren abschließender Bescheid ergangen. Insofern hat die belangte Behörde für die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin, in den Akt des Verfahrens vollständig Einsicht zu nehmen, zu Recht die Form des Bescheides gewählt.
Eine Beschränkung des Rechtes auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG sowohl aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“), als auch aus § 17 Abs. 3 AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben.
Im gegenständlichen Verfahren stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 17 Abs 3 AVG und führt aus, dass berechtigte Interessen dritter Personen geschädigt werden (können), wenn Namen und Mailadressen der Meldungsleger bekannt gegeben werden, zumal bereits gegen das amtshandelnde Organ der Behörde Anschuldigungen unrechtmäßigen Verhaltens öffentlich (Videowall in Sdorf) kundgetan wurden. Davor seien die Meldungsleger zu schützen.
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2019, E 1025/2018, ausgesprochen, dass im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen ist. Nach Ansicht des VfGH bedeutet der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, vor diesem Hintergrund noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe; in "bestimmten, außergewöhnlichen Fällen" könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügten (wobei sich der VfGH auf das zu vergaberechtlichen Bestimmungen ergangene EuGH-Urteil vom 14.2.2008, C-450/06, Varec bezieht).
Nach § 17 AVG sind die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Die Behörde bzw. das VwG haben dabei für jeden Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. eines an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts gerichteten Rechtsmittels machen können (vgl. dazu VfGH 10.10.2019, E 1025/2018, Rn. 54). Eine Geheimhaltung hat dabei auf das unbedingt Erforderliche beschränkt zu bleiben (vgl. EuGH 4.6.2013, C-300/11, Z 7).
Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen (Hinweis VwGH 11.5.2016, 2013/02/0094, mwN).
Die Beschwerdeführerin vermeint, dass mit der Verweigerung der vollständigen Akteneinsichtnahme – in dem ihr die Namen/Mailadressen der Meldungsleger vorenthalten werde – ein Vorwurf ihr gegenüber, sie würde den Anzeiger bedrohen oder Dritte instruieren oder dazu anhalten, Äußerungen öffentlich zu tätigen, impliziert sei. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist jedoch ein solcher Vorwurf nicht ableitbar. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, habe die Amtshandlung am 24.11.2021 „Kreise gezogen“ und sei „die Aktion kommentiert und weitererzählt“ worden. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass die Namen der Meldungsleger ebenso „Kreise ziehen“ und weitergenannt werden – so durch auch mit einer öffentlichen Anprangerung dieser Personen z.B. auf der Videowall in Sdorf, gerechnet werden müsste. Es wäre daher auch mit konkreten Schädigungen von Rechten der anzeigenden Personen zu rechnen. Im Übrigen ist ein besonderes Interesse der Beschwerdeführerin an der Bekanntgabe dieser sensiblen Daten (Namen und Mailadressen) für das erkennende Gericht nicht erkennbar, zumal das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Der Wortlaut der Anzeigen wurde der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des anhängigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und damit wohl alle relevanten Informationen, die zur Verteidigung ihrer Rechte erforderlich gewesen wäre (sofern ein Straferkenntnis ergangen wäre). Das Verwaltungsgericht erachtet es daher, zur Wahrung von Grundrechten Dritter bzw. zum Schutz wichtiger Interessen der Anzeiger als erforderlich, der Beschwerdeführerin diese Informationen (sensiblen Daten) vorzuenthalten.
Insgesamt erweist sich daher das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen und hat die Behörde zu Recht – zum Schutz berechtigter Interessen dritter Personen – die vollumfängliche Akteneinsichtnahme, konkret hinsichtlich Bekanntgabe von Namen und Mailadressen der Meldungsleger – verweigert. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.