LVwG ST LVwG 40.15-5669/2022

LVwG 40.15-5669/2022Landesverwaltungsgericht14.06.2022

Regest

COVID-19, Mund- Nasenschutz, Maskenbefreiungsattest, Ladung zu amtsärztlicher Untersuchung, Ladungsbescheid, Zwangsmaßnahmen, rechtswidrig, Titelbescheid rechtswidrig, Zwangsstrafe rechtswidrig

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.15-5669/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.40.15.5669.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerden der Frau A B, geb. am ***, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Hstraße, G, gegen 1) den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 16.03.2022, GZ: BHDL/603210025890/2021 und 2) den Bescheid über eine Zwangsstrafe vom 31.03.2022, GZ: BHDL/603210025890/2021

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird beiden Beschwerden stattgegeben und die Bescheide ersatzlos

b e h o b e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.03.2022 erließ die belangte Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 14 Abs 1 6. COVID-19 SchuMaV in Verbindung mit § 8 und § 5 COVID-19 MG (Teilnahme an einer Demonstration am 19.12.2021 in Deutschlandsberg, Fstraße, ohne 2G-Nachweis und ohne Verwendung einer FPP2-Maske) einen „Ladungsbescheid zu amtsärztlichen Untersuchung“. Nachdem die nunmehrige Beschwerdeführerin diesem behördlichen Auftrag keine Folge geleistet hatte, erging am 31.03.2022 gemäß § 5 VVG ein Bescheid über eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 150,00, wobei die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.

In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden gegen beide obgenannten Bescheide wird zusammenfassend vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des „Spaziergangs“ am 19.12.2021 ohnedies den Genesenstatus aufgewiesen und somit die 2G-Regel erfüllt und überdies seit 22.11.2021 über ein Maskenbefreiungsattest verfügt, welches der Behörde auch vorgelegt worden sei. Gemäß § 19 AVG sei ein persönliches Erscheinen der Beschwerdeführerin nicht notwendig, da es keine Rechtsgrundlage für eine amtsärztliche Untersuchung gebe. Die Beschwerdeführerin habe im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ausreichend nachgewiesen, dass sie die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, jedoch habe die belangte Behörde diese Beweismittel bislang überhaupt nicht gewürdigt. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und beide angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Hinsichtlich des Bescheides über eine Zwangsstrafe wurde auch beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungs-relevanten Sachverhalt auszugehen:

Laut der im Akt erliegenden Anzeige der PI Deutschlandsberg vom 20.12.2021 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin am 19.12.2021 in Deutschlandsberg an einer nicht angemeldeten Versammlung unter dem Titel „Fackelmarsch“ teilgenommen und dabei keine FPP2-Maske getragen. Nach entsprechender Aufforderung, eine solche anzulegen zeigte sie den Beamten ein mit 22.11.2021 datiertes, von Dr. E F, Ärztin für Allgemeinmedizin ausgestelltes „Attest“. Dessen Text besteht aus einem Formularvordruck, in welchem unter Bezugnahme auf § 16 Abs 5 der 4. COVID-19 SchuMaV drei verschiedene Varianten für Maskenbefreiungen vorgegeben sind wobei, im vorliegenden Fall die dritte (weitestgehende) Variante angekreuzt ist, derzufolge der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Tragen einer jeglichen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zumutbar ist. Dieses „Attest“ enthält keinerlei nähere Begründung zur medizinischen Indikation.

Die belangte Behörde erließ daraufhin zunächst am 09.02.2022 eine Strafverfügung, deren Tatvorwurf einschließlich der angeführten Rechtsvorschriften wörtlich gleichlautend ist, mit dem nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid vom 16.03.2022. Diese Strafverfügung wurde von Frau A B beeinsprucht und ein 2G-Nachweis sowie das vorgenannte Maskenbefreiungsattest vorgelegt. Daraufhin ersuchte die Strafreferentin die Amtsärztin der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten dahingehend zu erstatten, ob diese tatsächlich von der Maskenpflicht ausgenommen sei und nach erfolgter Prüfung der „Maskentragefähigkeit“ dem Strafreferat zu berichten. Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin zunächst eine (nicht bescheidförmliche) Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung am 09.03.2022, welcher sie unentschuldigt keine Folge leistete.

In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Ladungsbescheid vom 16.03.2022, welcher wie folgt lautet:

1. Datum/Zeit:19.12.2021, 16:20 Uhr

Ort:8530 Deutschlandsberg, Fstraße , Wegstrecke: Ab B Deutschlandsberg über die Bstraße – Fstraße – Uplatz – Hplatz bis Rhaus Deutschlandsberg

Sie haben zu angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmerin an einer Demonstration „Fackelmarsch" und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, teilgenommen, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit verfügt haben, und haben dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit von 12.12.2021 bis 21.12.2021 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBI. Il Nr. 537/2021, verfügen, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird.

Es wurde festgestellt, dass Sie keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung trugen

Verwaltungsübertretung(en) nach:

1. § 8 Abs. 5a Zif. 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-MG i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021

Es ist nötig, dass Sie persönlich zu uns kommen.

Datum

Zeit

Gebäude

29.03. 2022

09:00 Uhr

Sanitätsreferat, Kirchengasse7, 8530

Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.

Bitte bringen Sie auch die ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel mit oder geben Sie uns diese so rechtzeitig bekannt, dass wir sie bis zur Verhandlung herbeischaffen können.

Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund –zB Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Verhinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise – ungerechtfertigt nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass

über Sie eine Zwangsstrafe von € 150,00 verhängt wird.

Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben werden kann.

Rechtsgrundlage:

§ 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§§ 24, 40, 41, 43 und 59 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG

Nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hatte, wurde ohne weitere Erhebungen mit weiterem Bescheid vom 31.03.2022 gemäß § 5 VVG eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt, dies mit der Begründung, sie sei unentschuldigt zum behördlich angeordneten Termin am 29.03.2022 nicht erschienen.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt. Weitere Erhebungen waren nicht erforderlich, da die Entscheidung nur von Rechtsfragen abhängig ist (vgl. dazu im Folgenden unter III).

III.Rechtliche Beurteilung:

Die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze lauten der geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 19 AVG

Ladungen

(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

§ 41 VStG

Ordentliches Verfahren

(1) Die Ladung (§ 19 AVG) hat zu enthalten:

(2) Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, daß das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

§ 43 VStG

Ordentliches Verfahren

(1) Wird der Beschuldigte zur Vernehmung vor die erkennende Behörde geladen oder ihr vorgeführt, so ist das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und nach der Aufnahme der erforderlichen Beweise womöglich sogleich der Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung) zu verkünden.

§ 5 VVG

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

Die für den gegenständlichen Sachverhalt einschlägigen Bestimmungen der am 19.12.2021 (Tattag) in Geltung stehenden Fassung der 6. COVID-19 SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

…..

(1) Diese Verordnung gilt nicht

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

Glaubhaftmachung

…….

(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 21 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

Aus dem Sachverhalt ergibt sich zusammenfassend, dass die belangte Behörde offenkundig das von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Demonstration vorgewiesene Attest von Frau Dr. E F als nicht ausreichend im Sinne von § 22 Abs 2 6. COVID-19-SchuMaV angesehen hat und sie daher mit dem nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid zwingen wollte, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen um ihre „Maskentragefähigkeit“ zu prüfen.

Die obgenannten Bestimmungen des § 19 AVG sowie der §§ 41 und 43 VStG bieten aber keine gesetzliche Grundlage für eine derartige Vorgehensweise. Die dortigen Regelungen ermächtigen Behörden nämlich ausschließlich zur Vorladung von Personen zur Einvernahme (vgl. auch den Wortlaut des § 43 Abs 1 VStG: „Vernehmung“) in der im Ladungsbescheid jeweils angegebenen Funktion (Partei, Beteiligter, Zeuge, Beschuldigter) allenfalls unter Mitnahme der jeweils aufgetragenen Beweismittel.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG keine Grundlage bildet, eine ärztliche Untersuchung zwangsweise durchzusetzen (VwGH 15.07.2011, 2010/11/0099; 27.01.2012, 2011/02/0341; 2009/11/0039 von 29.03.2011 uva). In den vorzitierten Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt, dass eine zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Untersuchung, wenn überhaupt, nur dann zulässig ist, wenn das jeweils anzuwendende Materiengesetz eine entsprechende Sonderregelung vorsieht (im Erkenntnis vom 27.01.2012 wurde dies etwa für den § 29b StVO verneint, in den zum SMG 1997 ergangenen Erkenntnissen vom 15.07.2011 und vom 29.03.2011 hingegen in Ansehung des dortigen § 12 Abs 1 als möglich erachtet). Eine derartige Sonderregelung, mit welcher Betroffene tatsächlich bescheidmäßig verpflichtet werden können, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, enthält etwa § 24 Abs 4 FSG. Selbst in diesen Fällen ist ein Ladungsbescheid, in dem „amtsärztliche Untersuchung“ angegeben wird, keine Grundlage (kein Titel) für die zwangsweise Untersuchung. Es können allenfalls die im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen eintreten (hier: Entzug der Lenkberechtigung).

Die obzitierten Bestimmungen der 6.COVID-19 SchuMaV, insbesondere jene des § 22 leg. cit. sehen derartige Zwangsmaßnahmen hingegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits in mehreren in Verwaltungs-strafverfahren wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Tragen eines MNS zur jeweils einschlägigen COVID-19 Maßnahmenverordnung ergangenen Erkenntnissen ausgeführt, dass der Betroffene von der Verwaltungsstrafbehörde nur zur Vorlage eines (weiteren) unbedenklichen ärztlichen Attestes aufgefordert werden darf und im Falle, dass dieser Aufforderung unentschuldigt nicht nachgekommen werde, eine Bestrafung vorgenommen werden kann (so jüngst VwGH vom 07.07.2022, Ra 2021/03/0277 zu der in diesem Verfahren anzuwendenden 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung).

Diese Sanktion, nämlich die Verhängung einer Geldstrafe, wenn der Beschuldigte den nach den jeweils anzuwendenden Verordnungsbestimmungen erforderlichen Entlastungsbeweis in Gestalt eines den Anforderungen des § 55 ÄrzteG entsprechenden Maskenbefreiungsattestes nicht erbringen konnte, erscheint ausreichend, um den Schutzzweck des Gesetzes, nämlich die Einhaltung der Maskentragepflicht zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 zu gewährleisten und Gefälligkeitsattesten bzw. Blankobestätigungen zur Umgehung der Maskentragepflicht vorzubeugen. Darüberhinausgehende Zwangsmaßnahmen, Personen zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zu zwingen, wären grundrechtlicher Hinsicht an dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens zu messen. Ausgehend vom Vorliegen legitimierter Ziele, denen die Maßnahmen dienen, können sie nur dann verhältnismäßig sein, wenn sie sich im Einzelfall als zur Zielerreichung geeignet und erforderlich erweisen. Vor diesem Hintergrund wäre z.B. die in § 17 EpiG angeordnete Bestimmung, dass für infizierte Personen eine periodische ärztliche Untersuchung angeordnet werden kann, wohl als grundsätzlich grundrechtskonform anzusehen. Eine zwingende ärztliche Untersuchung zum Zweck der Glaubhaftmachung einer Maskenbefreiung erscheint jedoch überschießend und wäre auch nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff.

Aus den dargestellten Gründen war daher der Ladungsbescheid vom 16.03.2022 mangels gesetzlicher Grundlage zur Durchsetzung der aufgetragenen Maßnahme, nämlich der zwangsweisen Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung, ersatzlos zu beheben.

Zum Bescheid über eine Zwangsstrafe:

§ 5 VVG

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung dienen Zwangsstrafen, bei welchen es sich nicht um Strafen im Sinn des VStG handelt, der Erzwingung der Erbringung einer unvertretbaren Leistung, wobei die Verhängung einer Zwangsstrafe nur dann zulässig ist, wenn die betreffende Leistung nicht bereits erbracht wurde und der Leistungspflichtige nicht nachweisen kann, dass ihm die Erbringung der jeweils aufgetragenen Leistung tatsächlich unmöglich ist.

Im Erkenntnis vom einen 21.08.1985, Zl. 8805/0207 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe dann unzulässig ist, wenn der Titelbescheid (im Anlassfall die Verfügung einer Baueinstellung) nicht ausreichend konkretisiert ist.

Gleiches hat auch für den Fall zu gelten, dass die Behörde, wie vorliegend geschehen, gar nicht berechtigt war, dem Betroffenen die Erbringung der unvertretbaren Leistung zwangsweise vorzuschreiben. Ist der Titelbescheid rechtswidrig, hat dies jedenfalls auch für die in weiterer Folge verhängte Zwangsstrafe zu gelten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Zweck einer Zwangsstrafe ja gerade darin, den Willen des Betroffenen zu brechen, und ihn dazu zu bringen, die jeweils aufgetragene Leistung doch noch zu erbringen. Ist es daher von vornherein unzulässig, jemanden zu Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zu zwingen, folgt daraus auch die Rechtswidrigkeit der Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages.

Aus den dargestellten Gründen waren somit beide bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben. Da das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich beider Bescheide binnen kurzer Frist abgeschlossen werden konnte, erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Zwangsstrafe.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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