LVwG ST LVwG 70.3-294/2019

LVwG 70.3-294/2019Landesverwaltungsgericht08.06.2022

Regest

Verlust der Staatsbürgerschaft, Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union, Unionsbürgerschaft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.3-294/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.70.3.294.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A B, geb. am ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, in K a W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 2018, GZ: ABT03-3.0-46620/2017-32,

z u R e c h t e r k a n n t:

A. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruch I.

abgewiesen.

B. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 39 in Verbindung mit § 42 Abs 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer „die türkische Staatsangehörigkeit am 03.02.1994 wieder erworben und dadurch gemäß § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes verloren hat“ (Spruch I) sowie die Anzeige des Beschwerdeführers gemäß § 57 StbG abgewiesen (Spruch II).

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Tochter des Beschwerdeführers E F in einem bei ihr geführten Verfahren, GZ: ABT03-3.0-109320/2017-18, einen „Nüfus Kayit Örneği“ (türkischen Personenstandsregisterauszug) vorgelegt habe, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 wieder in den türkischen Staatsverband eingebürgert worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe während des Verfahrens keinen „Nüfus Kayit Örneği“ vorgelegt. Durch die Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft sei die Tochter des Beschwerdeführers türkische Staatsangehörige geworden und sei auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband wieder angenommen habe. Der Beschwerdeführer habe die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft weder beantragt noch sei ihm dies bewilligt worden.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufforderungen der belangten Behörde den „Nüfus Kayit Örneği“ vorzulegen rechtswidrig gewesen seien. Diese Aufforderungen seien sowohl gegenüber der Tochter des Beschwerdeführers als auch ihm gegenüber rechtswidrig gewesen. Die Verwendung des „Nüfus Kayit Örneği“ der Tochter des Beschwerdeführers vom 04. September 2018 als Beweismittel hätte nicht vorgenommen werden dürfen, da dieses Beweismittel auf gesetzwidrige Weise gewonnen worden sei.

Zudem bestreitet der Beschwerdeführer, dass er jemals eine Willenserklärung im Sinne des § 27 Abs 1 StbG abgegeben habe und könne somit ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht stattgefunden haben. Da somit keine Willenserklärung im Sinne des § 27 Abs 1 StbG vorliege, hätten auch die dort festgelegten Rechtsfolgen nicht ausgelöst werden können.

Im Übrigen würde eine Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs 1 StbG wegen Verstoßes gegen Art. 7 B-VG, Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 8 EMRK vorliegen.

Auch habe der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er fälschlich als österreichischer Staatsbürger behandelt worden sei, nicht selbst zu vertreten, da er keine „aktive und bewusste Täuschungshandlung“ gesetzt habe. Zu all diesen Punkten wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

Es wurden die Anträge gestellt gemäß Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und „gemäß § 42 Abs 3 StbG festzustellen, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, in eventu den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen“, in eventu „in der Sache selbst zu entscheiden und gemäß § 57 StbG den rückwirkenden Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige festzustellen“, in eventu „den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen“.

II. Sachverhalt:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 1992, GZ: 2-II/I AI 60-90/18 mit Wirkung vom 29. April 1992 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Infolge wurde eine Entlassungsurkunde des türkischen Staats vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 14. September 1991, Nr. **/****, ab dem Tag der Ausstellung der Entlassungsurkunde (09. März 1993) die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat.

Im Schreiben vom 15. Mai 2017 teilte G H, als Vertreter des I J dem Bundesminister für Inneres mit, dass er eine, ihm zugespielte, türkische „Wählerevidenzliste“ mit „rund 100.000 Personen übermittle und ersuche nachzuforschen, ob hier illegal Doppelstaatsbürgerschaften bzw. Scheinstaatsbürgerschaften“ vorliegen würden. Das Bundesministerium für Inneres leitete am 17. Mai 2017 den „Datenstick“ an die Staatsbürgerschaftsbehörden des jeweiligen Bundeslandes weiter.

Da für die Steiermärkische Landesregierung aufgrund der angeblich türkischen „Wählerevidenzliste“ ein ausreichend begründeter Anfangsverdacht betreffend der Staatsbürgerschaft beim Beschwerdeführer bestand (scheint auf der „Wählerevidenzliste“ auf) und die Klärung dieser Frage als öffentliches Interesse im Sinne des § 42 Abs 3 StbG qualifiziert wurde, leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer Staatsbürger ist, ein.

Im Rahmen des Verfahrens kam die belangte Behörde zum Schluss, dass weder „die genaue Herkunft der Excel-Dateien“ noch der Umstand, ob es sich tatsächlich um eine türkische „Wählerevidenzliste“ handle, ermittelt werden konnte. Es wurde ermittelt, dass das türkische Recht eine elektronisch erstellte Wählerevidenz für die im Ausland lebenden Wahlberechtigten vorsieht. Die Weitergabe einer derartigen Wählerevidenzliste würde strafrechtlich in der Türkei verfolgt werden (LVwG Wien, 01. August 2018, VGW-152/371/1827/2018, S. 4). Letztlich kam die belangte Behörde doch zum Schluss, dass es sich hierbei mutmaßlich um eine behördliche türkische Datensammlung handle, die zur Durchführung von Wahlen erstellt worden sei.

Die belangte Behörde ging letztendlich von einem Anfangsverdacht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Aufscheinens in der sogenannten „Wählerevidenzliste“ die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe und forderte mit Schreiben vom 27. Juni 2017 den Beschwerdeführer auf einen aktuellen „Nüfus Kayit Örneği“ (türkischer Personenstandsregisterauszug) mit staatsbürgerschaftsrelevanten Daten zu übermitteln. Ebenso wurde ein Schreiben vom 09. Oktober 2017 an die Botschaft der Republik Türkei in Wien gerichtet Auskunft der Behörde darüber zu geben, ob der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit nach seiner Entlassung aus dem türkischen Staatsverband wieder erworben habe. Dieses Ersuchen blieb ohne Antwort.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des türkischen Generalkonsulates der Republik Türkei in Wien vom 13. Juli 2017 vor, aus dem hervorgeht, dass ausgebürgerten Personen kein „Nüfus Kayit Örneği“ (türkischer Personenstandsregisterauszug) ausgestellt werde, sondern nur eine Mavi-Kart (blaue Karte) aufgrund des Gesetzes vom 17. Mai 2013.

Mit einem weiteren Schreiben vom 09. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er binnen vier Wochen nach Übernahme des Schreibens, das war der 16. Oktober 2017, einen aktuellen „Nüfus Kayit Örneği“ mit sämtlichen Personendaten und dem Hinweis „VATANDASLIK“ zu übermitteln habe. Dem daraufhin erfolgten Antrag um Fristverlängerung zur Beischaffung des Personenstandsregisterauszuges wurde bis 12. Februar 2018 stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich außer Stande sehe den geforderten Personenstandsregisterauszug beizubringen. In weiterer Folge wurde am 10. August 2018 der Beschwerdeführer wiederum aufgefordert einen „Nüfus Kayit Örneği“ beizubringen. Dem neuerlichen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 25. September 2018 wurde stattgegeben, da bis zu diesem Datum die Tochter des Beschwerdeführers in die Türkei reisen werde, um ihren „Nüfus Kayit Örneği“ zu beschaffen. Es wurde darauf verwiesen, dass in diesem Personenstandsregisterauszug auch Angaben betreffend der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aufscheinen werden.

Der von der Tochter E F vorgelegte Personenstandregisterauszug im Verfahren der belangten Behörde Zl.: ABT03-3.0-109320/2017-18 enthält auch Feststellungen betreffend des Beschwerdeführers. Die wesentlichen Teile des Datensatzes des Personenstandsregisters lauten wie folgt:

Familienregister Nr. **, E F, Doppelbürgerschaft (****); in Bezug auf § 32 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 403 aufgrund des Beschlusses des Ministeriums für Inneres vom 14.09.1991, Zl.: 1991/2250, verlor sie die türkische Staatsbürgerschaft, da Vater/Mutter österreichischer Staatsbürger wurde.

Familienregster Nr. **, E F: Staatsbürgerschaft (****) in Bezug auf § 16 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 403 aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 03/02/1994, Zl.: 1994/5262, neuerliche Einbürgerung in den türkischen Staatsverband.

Eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von Seiten des Beschwerdeführers weder beantragt noch bewilligt.

Im Verfahren betreffend der Aberkennung der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs 1 StbG wurde zudem von Seiten des Beschwerdeführers ein Antrag nach § 57 StbG (Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige) eingebracht und wurde dieser Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 07.05.2019, GZ: LVwG 70.3-294/2019-11 wurde die Beschwerde sowohl gegen die Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes im Sinne des § 27 Abs 1 StbG (Spruch I.) als auch ein Antrag gemäß § 57 StbG (Spruch II.) abgewiesen.

Der gegen das Erkenntnis eingebrachten Beschwerde beim Verfassungsgerichtsgerichtshof war kein Erfolg beschieden und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2019, GZ: E2317/2019-5, wurde die Beschwerde abgelehnt.

In weiterer Folge wurde die Revision erhoben und erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes am 06. Juli 2020, GZ: Ra 2019/01/0345-9, wonach das angefochtene Erkenntnis soweit es sich auf den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde und soweit sie sich nach § 57 StbG richtet, zurückgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark schrieb in Folge dessen eine weitere Verhandlung am 01. September 2020 aus, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 1978 in Österreich lebe und 1992 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen habe. Als er den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, habe er gleichzeitig die türkische Staatsbürgerschaft zurückgelegt. Dies deshalb, da ihm österreichische Behörden gesagt hätten, er müsse die türkische Staatsbürgerschaft im Fall des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft zurücklegen. Da er vom türkischen Konsulat die Auskunft erhalten habe, dass er damit alle Rechte verlieren werde, stellte er den Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft, die im Jahr 1993 wiederverliehen wurde. In Österreich habe er sich nicht erkundigt welche Folgen die Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft mit sich bringen würde. Er habe auch nicht um die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bis zum Jahr 2017 angesucht, da er den türkischen Behörden bzw. dem türkischen Konsulat laut deren Auskunft Glauben geschenkt habe. Als er im Jahr 2017 durch die Medien vom Wählerverzeichnis erfahren habe, sei er zum türkischen Konsulat gefahren und habe die türkische Staatsbürgerschaft wieder zurückgelegt. Der Beschwerdeführer betreibt eine Firma seit 1984, die hauptsächlich mit der Türkei Geschäfte abwickelt. Mit der türkischen Firma mache er ca. 80 % seines Umsatzes. Der Beschwerdeführer gab noch an, dass er bereits als türkischer Staatsangehöriger einen österreichischen Gewerbeschein besessen habe. Familiäre Bindungen zur Türkei habe er nicht mehr. Aus familiären Verhältnissen und wirtschaftlichen Überlegungen wäre die Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer eine „Katastrophe“.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sodann einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV am 03. Februar 2021 dem Gerichtshof der Europäischen Union eingebracht. Dem Gerichtshof wurde folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

„Ist 21 AEUV dahin auszulegen, dass er, im Falle eines nach nationalem Recht vorgesehenen ex lege Verlusts der Staatsbürgerschaft, und in weiterer Folge den Verlusts des Unionsbürgerstatus, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Einzelfalles nach den Grundsätzen des Urteiles des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Tjebbes u.a. einzubeziehen ist und ein Hindernis des Verlusts der Staatsbürgerschaft dazustellen vermag, wenn ein Staatsangehöriger, seine vorherige Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung des Wiedereintrittes wiedererlangt hat, und der drohende Verlust des Unionsbürgerstatus erhebliche Auswirkungen auf dessen Familien- und Berufsleben hat?“

Mit Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 15. März 2022, dass der Gerichtshof der Europäischen Union für die Beantwortung der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidung vom 03. Februar 2021 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig ist. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft in Österreich nicht mehr die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, und hat er die Unionsbürgerschaft niemals erworben. Aufgrund des Besitzes allein der Staatsangehörigkeit der Republik Türkei erfüllte er nämlich weder zu jenem Zeitpunkt noch seither jemals die in Art. 20 AEUV vorgesehene Voraussetzung, nach der Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt.“ (RZ 29)

Weiters wird ausgeführt, dass der Umstand nichts ändern kann, „dass die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die zuständigen Behörden erst Jahre später, im Jahr 2018, erfolgte, was zu Folge hatte, dass A B faktisch in den Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft kommen konnte, da die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft auf A B nicht anwendbar sein können, der seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Union nach dem nationalen Recht zu keinem Zeitpunkt der Definition eines Angehörigen dieses Staats und damit derjenigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats im Sinne der den Art. 20 AEUV entsprach (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 2001, KAUR, C-192/99, EU:C:2001:106, Rn 25)“ (RZ 30). Der Gerichtshof folgert daraus, dass durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, der im Jahr 2018 festgestellt wurde, „dessen Wirkungen aber am 03. Februar 1994 endgültig eingetreten waren, nicht zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen konnte“ (RZ 31).

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, GZ: ABT03-3.0-46620/2017-39, als auch den eingebrachten Schriftsätzen im Verfahren. Zudem wurde in der Verhandlung vom 20. März 2019 die Tochter des Beschwerdeführers E F einvernommen und der Inhalt dieser Zeugenaussage ebenfalls zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen. Aus dem Inhalt der Aussage geht hervor, dass E F sich einen Personenstandsregisterauszug in A ausstellen ließ. Es war dort kein Problem einen derartigen Auszug zu bekommen. Im österreichischen Konsulat in Wien habe sie drei bis viermal vorgesprochen, jedoch keinen Personenstandsregisterauszug bekommen. E F nahm jedoch ihr Entschlagungsrecht insoweit wahr, als sie über Tatsachen, die den Beschwerdeführer – ihren Vater – betreffen, keine Aussage machte.

In der Verhandlung vom 01. September 2020 wurde der Beschwerdeführer einvernommen und geht das Gericht davon aus, dass er von sich aus den Antrag stellte die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, was auch im Jahr 1993 durch die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft ihm genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer gibt hiebei an, dass auf ihn kein Zwang ausgeübt wurde den Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zu stellen, sondern dieser Entschluss ausschließlich aufgrund von Erkundigungen beim türkischen Konsulat in Wien getroffen wurde. Eine Auskunft von Seiten der österreichischen Behörden wurde nicht eingeholt, wobei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt österreichischer Staatsbürger war. Der Beschwerdeführer war auch in Kenntnis, dass ihm die österreichischen Behörden bei der Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft mitteilten, dass er die türkische Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft zurücklegen müsse. Ob der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2017 Benachrichtigungen über die Aufnahme ins türkische Wählerverzeichnis bekommen hat oder nicht, ist für den Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Feststellungen betreffend des Wiedererwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft auf den in gesetzwidriger Weise vorgelegten Personenstandsregisterauszug der Tochter des Beschwerdeführers vom 04. September 2018 beziehe, so wird diese Rechtsansicht von Seiten des Gerichtes nicht geteilt. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass die Tochter des Beschwerdeführers den Personenstandsregisterauszug im Hinblick auf ihre Stellung als Richterin in Österreich vorlegen musste, jedoch berührt dies nicht die Stellung des Beschwerdeführers in seinem Verfahren. Dem Beschwerdeführer wurde mehrmals die Möglichkeit gegeben einen Personenstandsregisterauszug vorzulegen bzw. sich zu dem vorgelegten Personenstandsregisterauszug seiner Tochter zu äußern. Wie im Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2018, GZ: E 3717/2018-42, festgestellt wurde ist die Wählerevidenzliste aufgrund der mangelnden Authentizität und der ungeklärten Herkunft der Inhalte des Datensatzes von vornherein unklar. Da der Datensatz „für Zwecke des § 27 Abs 1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer kein taugliches Beweismittel darstellt“, so kann dies nicht analog auf den vorliegenden Personenstandsregisterauszug umgelegt werden. Soweit in der Beschwerde auf den „rechtswidrig“ aufgebauten massiven Druck gegenüber der Tochter des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, wird hier nicht näher eingegangen. Tatsache ist jedenfalls, dass aufgrund des vorgelegten Personenstandsregisters die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den türkischen Staatsverband 1994 bestätigt ist. Es ist nicht Aufgabe dieses Verfahrens festzustellen, unter welchen „Druck“ (auf Verlangen der Personalbehörde) die Tochter des Beschwerdeführers den Personenstandsregisterauszug in dem anderen Verfahren vorlegte. Dass dies im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Richterin steht – wie sie in ihrer Aussage hinweist – lässt jedenfalls nicht die Rechtswidrigkeit eines derartigen Auszuges in diesem Verfahren nach sich ziehen.

Bezüglich des nach der Verhandlung eingebrachten Schriftsatzes betreffend der Einwendungen gegen die Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20. März 2019 wird ausgeführt, dass eine „Berichtigung“ der Verhandlungsschrift unterbleibt. Zum einen wurde der Inhalt der Verhandlungsschrift in der Verhandlung laut diktiert und hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hiezu keinen Einwand erhoben und zum anderen ist es überdies für das konkrete Verfahren ohne Belang, ob die Zeugin ausgesagt habe, dass sie ohne Vorlage des Personenstandsregisters einen abschlägigen Bescheid über ihr Richteramt bekommen würde.

Zum weiteren Vorbringen, dass hinsichtlich des vorgelegten Personenstandsregisters der Tochter des Beschwerdeführers ein Beweismittelverbot bestehe, wird auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsverfahren (§ 46 AVG) verwiesen. Dieser Grundsatz kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung (siehe § 17 VwGVG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hiebei soweit, dass auch rechtswidrig erlangte Beweise berücksichtigt werden könnten (VwGH 17. April 1991, 90/02/0166; 28. Mai 2013, 2012/05/0201). In dem zur Anwendung gelangten Staatsbürgerschaftsgesetz 1995 ist bezüglich eines Beweisverwertungsverbotes hiezu auch keine Regelung getroffen; vielmehr würde es dem Zweck des § 27 zuwiderlaufen, wenn aufgrund einer vorgelegten Urkunde (in concreto der „Nüfus Kayit Örneği“) die Behörde von der Kenntnisnahme über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit Abstand nehmen müsste.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. § 27 Abs 1 StbG:

(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt nur ein, wenn der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle des Erwerbs dieser Staatsbürgerschaft den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (VwGH 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0192; siehe auch Ecker, Kind, Kvasin, Peyrl, StbG 1985, S 508 Rz 5, 2017).

Ein Abspruch über die Anzeige nach § 57 StbG wird in der Entscheidung nicht weiter behandelt, dadurch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06. Juli 2020, GZ: Ra 2019/01/0345-9, hierüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, indem die Revision in dem Punkt zurückgewiesen wurde.

Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens (Rechtssache C-85/21) hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 15. März 2022 festgestellt, dass im Falle „des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, der im Jahr 2018 festgestellt wurde, dessen Wirkungen aber am 03. Februar 1994 endgültig eingetreten waren, nicht zum Verlust zur Unionsbürgerschaft führen konnte“, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft in Österreich bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft – ex tunc Wirkung – diese nicht mehr besaß und daher auch die Unionsbürgerschaft niemals erwerben konnte. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass es aufgrund der unwidersprochenen Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1994 aufgrund eines positiven Willensaktes Seitens des Beschwerdeführers, diesem zu dem Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat und somit kein Unionsbürger-Status erhalten hat, wodurch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung diesbezüglich entfällt.

Sehr wohl war der Verlust der Staatsbürgerschaft in Hinblick auf Art. 8 EMRK zu prüfen.

§ 28 Abs 1 StbG:

„(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder

2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.“

„Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Interesse der Republik“ konnte im Verfahren nicht festgestellt werden und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. Der § 28 Abs 2 StbG kommt ohnehin nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben hat.

Dessen ungeachtet verweist das Gericht darauf, dass eine Gewerbeberechtigung nicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig ist und es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt weiterhin sein Gewerbe wie ein Inländer auszuüben (§ 14 GewO). Da der Beschwerdeführer Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist und damit einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG besitzt, ist es ihm uneingeschränkt erlaubt selbstständige Erwerbstätigkeit durchzuführen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 01. September 2020 vor dem Landesverwaltungsgericht angab, dass er „wahrscheinlich einen Antrag“ auf türkische Staatsbürgerschaft unterschrieben habe. Er habe sich auch nicht bei den österreichischen Behörden erkundigt, welche Folgen die Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft mit sich bringe. Auch habe er den Umstand nicht den österreichischen Behörden gemeldet. Um die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat er bis zum Jahr 2017 nicht angesucht. Das Landesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass es zu Lasten des Beschwerdeführers geht, dass er von sich aus keine Initiative ergriffen hat um die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich zu machen bzw. nicht einmal sich erkundigt hat, ob die Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden ist. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2017 die türkische Staatsbürgerschaft zurückgelegt hat, ist für die nunmehrige Beurteilung über die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ohne Relevanz und sind auch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Folgen einer „Staatenlosigkeit“ unbeachtlich, umso mehr der Beschwerdeführer um die türkische Staatsbürgerschaft ansuchen könnte. Zudem bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen auch wiederum um die österreichische Staatsbürgerschaft anzusuchen.

Das Landesverwaltungsgericht geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Irrtum bei der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft war, wobei dies ohnedies unbeachtlich wäre (VwGH 16.09.1992, 91/01/0213). Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 01. September 2020 kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft mit einem positiven Willensakt wiedererlangt hat und um sich hierüber in zumindest grob fahrlässiger Weise sich nicht bei österreichischen Behörden erkundigt hat, wobei er etwaige Folgen der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf die österreichische Staatsbürgerschaft in Kauf genommen hat. Wie bereits oben ausgeführt ist der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden und steht es dem Beschwerdeführer frei weiterhin sein Unternehmen in Österreich zu betreiben. Durch die Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, ist auch der Beschwerdeführer in seiner Freizügigkeit einem Unionsbürger gleichgestellt und damit in seiner unternehmerischen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Von der „Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz“ des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden und ist der Beschwerdeführer auch bei Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft in der Lage seinen familiären Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Bei einer Gesamtbetrachtung ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft weder auf sein Aufenthaltsrecht, noch seiner Gewerbeausübung und damit der finanziellen Grundlage seiner Existenz in Österreich, einen Einfluss hat. Die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft ist somit verhältnismäßig.

IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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