LVwG ST LVwG 47.5-5706/2022

LVwG 47.5-5706/2022Landesverwaltungsgericht25.05.2022

Regest

Sozialunterstützung, Lebensbedarf, Wohnunterstützung, Bezugsberechtigte, Wirtschaftsgemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft, Einkommen Dritter

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-5706/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.5.5706.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn B C, geb. ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.03.2022, GZ: BHLI-97424/2022-18,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

abgewiesen

als der Spruch der Bezirkshauptmannschaft Liezen zu lauten hat:

„Der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Herrn B C geb. am *** und Herrn D E geb. am *** werden für nachstehende Zeiträume folgende Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfs zuerkannt:

13.02. 2022 bis 31.03.2022

kein Anspruch

01.04. 2022 bis 30.04.2022

1. 308,97

01.05. 2022 bis 22.05.2022

238,48“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen (im Folgenden belangte Behörde) über den Antrag von Herrn B C (im Folgenden Beschwerdeführer) auf Sozialunterstützung für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer und Herrn D E, dahingehend entschieden, dass für den Zeitraum 13.02.2022 bis 31.03.2022 kein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialunterstützungsgesetz bestehe und für den Zeitraum 01.04.2022 bis 31.01.2023 eine Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von monatlich € 1.308,97 gewährt würde. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Herr D E von der Antragstellung bis einschließlich 25.02.2022 unselbständig beschäftigt gewesen sei und im Monat Februar rückwirkend einen Lohn für den Monat Jänner in Höhe von € 1.788,05 und im Monat März einen Lohn für den Monat Februar in Höhe von € 2.237,07 bezogen habe. Dieses Einkommen sei bei der Berechnung der Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz berücksichtigt worden, wodurch sich der im Spruch genannte Anspruch errechnet habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er mit Herrn D E nicht verwandt sei und auch sonst in keiner persönlichen Beziehung mit diesem stehe. Es liege nur eine reine Wohngemeinschaft vor, weshalb das Einkommen des D E für die Berechnung der Leistungen der Bedarfsgemeinschaft nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist am 07.01.2022 von Wien nach Liezen zugezogen und bewohnt seitdem gemeinsam mit Herrn D E eine 47,56 m² große Wohnung in W, Dring. Vom 07.02.2022 bis 22.02.2022 hatte auch Herr F G an dieser Adresse seinen Hauptwohnsitz, ist jedoch am 22.02.2022 wieder nach W gezogen.

Am 03.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz und dehnte diesen Antrag am 02.03.2022 auf die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus ihm selbst und Herrn D E mit der Begründung aus, dass Herr D E seine Arbeit verloren habe und somit ebenfalls Sozialunterstützung benötige. In weiterer Folge wurde am 07.03.2022 für Herrn D E zum Sozialunterstützungsantrag des Beschwerdeführers der Anhang A (für weitere antragstellende Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Erstantragsteller leben) nachgereicht.

Der Beschwerdeführer hat keine Beschäftigung, bezieht kein monatliches Einkommen und ist beim zuständigen Arbeitsmarktservice Liezen (AMS) als „arbeitslos“ vorgemerkt. Herr D E war vom Zeitpunkt der Antragstellung bis einschließlich 25.02.2022 bei der Firma H I GmbH, Hstraße, G als Arbeiter beschäftigt und bezog im Februar 2022 (rückwirkend für den Monat Jänner) einen Lohn in Höhe von € 1.788,5 und im Monat März (rückwirkend für den Monat Februar) einen Lohn in Höhe von € 2.237,07. Seit 28.02.2022 ist Herr D E beim AMS Liezen als arbeitssuchend vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS zu erhalten. Die Wohnkosten für die Bedarfsgemeinschaft betragen monatlich € 487,49 und beinhalten die Kosten für Miete, Betriebskosten, Strom und Heizung.

Seit 13.04.2022 ist Herr D E wieder berufstätig und hat aus dieser Tätigkeit im Mai 2022 einen Einkommensanteil für April in Höhe von 1.178,58 erhalten.

Am 23.05.2022 hat der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Leistungen der Sozialunterstützung für sich allein gestellt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und blieb unbestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 (im Folgenden StSUG) lauten wie folgt:

§ 2 Z 1, 2 und 3 StSUG:

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

1. Wirtschaftsgemeinschaft: zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;

2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;

3. Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft sind;

§ 5 Abs 1, 2 und 4 StSUG:

(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.

(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.

§ 8 Abs 1, 2 und Abs 3 Z 2 lit a StSUG:

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

1.

2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte

a)für die erste und zweite/für den ersten und zweiten

70%

b)..

Aufgrund eines am 23.05.2022 eingebrachten neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Sozialunterstützungsgesetz für sich allein, hat ab diesem Zeitpunkt ein neues Verfahren zu laufen begonnen, wodurch sich die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf den Zeitraum bis einschließlich 22.05.2022 beschränkt.

Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die belangte Behörde nach den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt war, das Einkommen des Herrn D E bei der Berechnung der Leistungen der Sozialunterstützung für die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer und Herr D E bilden unbestritten eine Wirtschaftsgemeinschaft und haben auch einen Antrag als „Bedarfsgemeinschaft“ auf Leistungen nach dem StSUG gestellt.

Gemäß § 2 Z 3 StSUG ist unter dem Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ die Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, zu verstehen. In § 2 Z 2 StSUG sind als Bezugsberechtigte jene Personen definiert, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und Personen denen solche Leistungen gewährt werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (XVIII. GPStLT RV BZ 1113/1) ist dazu Folgendes ausgeführt: „Es wird klargestellt, dass unter diesen Begriff sowohl Antragsteller/Antragstellerinnen als auch Personen, denen Leistungen gewährt werden, fallen“. Eine Bedarfsgemeinschaft ist im gegenständlichen Fall somit zweifelsohne gegeben.

Gemäß § 5 Abs 1 StSUG ist bei der Bemessung der Leistungen nach § 8 StSUG das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen, weshalb die Behörde jedenfalls berechtigt war, das Einkommen des Herrn D E als Bezugsberechtigten und damit als Teil der Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung des Anspruchs heranzuziehen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er mit Herrn D E weder verwandt sei, noch sonst in irgendeiner persönlichen Beziehung mit diesem stehe, wobei ein Einkommen nur im Falle einer bestehenden Lebensgemeinschaft oder von unterhaltspflichtigen Angehörigen angerechnet werden dürfe, bezieht sich offensichtlich auf § 6 Abs 1 StSUG und ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 6 Abs 1 StSUG bezieht sich auf das Einkommen Dritter, wobei es sich dabei um Personen handelt, die nicht der Bedarfsgemeinschaft angehören – also selbst keinen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt haben bzw. keine Leistung der Sozialunterstützung beziehen – jedoch mit dem/den Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben. Ein Einkommen dieser Personengruppe ist nach § 6 Abs 1 StSUG nur dann heranzuziehen, wenn sie Lebensgefährten oder unterhaltspflichtige Angehörige sind und nur soweit der Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit. a StSUG überschritten wird. Nur für diese Personengruppe gilt eine erweiterte Anrechnung des Einkommens, da sie als Dritte nicht selbst Teil der Bedarfsgemeinschaft sind.

Im Gegenstand ist Herr D E jedoch definitiv Teil der Bedarfsgemeinschaft, zumal er mit dem Beschwerdeführer in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebt und einen Antrag auf Leistungen der Sozialunterstützung gestellt hat. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus ihm selbst und Herrn D E, ausgedehnt und wurde von Herrn D E auch der Anhang A zum Erstantrag des Beschwerdeführers übermittelt.

Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer und Herrn D E im verfahrensrelevanten Zeitraum unzweifelhaft um eine Bedarfsgemeinschaft gehandelt hat und von der Behörde in rechtmäßiger Weise gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2 StSUG das Einkommen von Herrn D E bei der Berechnung des Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft herangezogen wurde.

Zum Leistungsanspruch vom Mai 2022 ist auszuführen, dass Herr D E seit 13.04.2022 wieder unselbständig beschäftigt ist und im Mai 2022 – rückwirkend für April 2022 – ein Einkommen in Höhe von € 1.178,58 erzielt hat. Der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft ist demnach wie folgt zu berechnen:

Lebensunterhalt Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 3 Z lit. a StSUG

410,34

Lebensunterhalt D E gemäß § 8 Abs 3 Z lit. a StSUG

410,34

Tatsächlichen Wohnkosten

487,49

  • Einkommen D E abzgl. Freibetrag gemäß § 5 Abs 4 StSUG

982,99

Anspruch für die Bedarfsgemeinschaft

=

325,18

Aliquot für den Zeitraum von 01.05.2022 bis 22.05.2022 errechnet sich daraus ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von € 238,48.

Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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