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LVwG 47.10-5443/2022•LVwG ST LVwG 47.10-5443/2022
LVwG 47.10-5443/2022Landesverwaltungsgericht24.05.2022
Kostenzuschuss 24-Stunden-Betreuung, Lebensbedarf, Berücksichtigung Lebensunterhalt und Wohnbedarf, pauschalierter standardisierter Ansatz, Subsidiaritätsprinzip
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin HR Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ***, vertreten durch Frau B C, Nweg, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 28.02.2022, GZ: 9.20 W 1094/2020-3,
z u R e c h t:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 1, 7 und 9 Stmk. Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 29/1998 idgF (SHG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe
s t a t t g e g e b e n,
als A B, geb. am ***, ein Beitrag zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung ab 01.02.2022 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse längstens jedoch bis 31.01.2023, in Höhe von € 914,07 gewährt wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 28.02.2022 der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wurde A B aufgrund seines Antrages auf Weitergewährung Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form eines Zuschusses zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung in der Höhe von monatlich € 822,89 vom 01.02.2022, befristet bis 31.01.2023 bzw. bis zur Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 1, 4, 5, 7, 9 SHG gewährt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass verwertbares Vermögen zur Kostendeckung einzusetzen ist, Sozialhilfeaufwendungen eine Forderung gegen den Nachlass darstellen und nach Ablauf des Gewährungszeitraumes Rechnungen vorzulegen sind. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Gesamteinkommen von durchschnittlich € 1.610,50 zzgl. Pflegegeld der Stufe 5 und einen Zuschuss des Sozialministeriums von € 550,00 beziehe. Insgesamt belaufen sich die Gesamtkosten für die 24-Stunden-Betreuung auf € 3.064,73, an Wohnkosten fallen monatlich € 300,00 an. Es könne höchstens einen Betrag von € 977,94 als Ausgaben für Lebensunterhalt und Unterkunft gewertet werden und vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Aus der Berechnungstabelle ergibt sich, dass an Lebensunterhalt € 886,76 berücksichtigt wurden und daher die Zuschussleistung € 822,89 betrage.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher um Begründung ersucht wird, warum die Unterstützung um € 117,31 geringer sei als im Jahr 2021. Die Lebensunterhaltskosten seien geringer.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt nachfolgenden Sachverhalt aufgrund des Akteninhaltes fest:
A B hat am 26.01.2022 einen Antrag auf Weitergewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs in Form eines Zuschusses zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung gestellt. Die monatlichen Gesamtkosten für die 24-Stunden-Betreuung betragen € 3.064,73. Das Einkommen des Beschwerdeführers zusammengesetzt aus seiner monatlichen Alterspension, dem Pflegegeld der Stufe 5 sowie des Zuschusses des Sozialministeriums beläuft sich auf insgesamt € 3.128,60.
Dem Beschwerdeführer verbleiben somit € 63,87 monatlich zur Deckung seines Lebensunterhaltes, sodass Hilfsbedürftigkeit gegeben ist.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den dem Verwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Die einzelnen Einnahmen des Beschwerdeführers sind als solche grundsätzlich unstrittig und ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsnachweisen. Die Ausgabenseite wurde von der belangten Behörde im Bescheid ausführlich aufgeschlüsselt, in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten und findet sich auch nach Aktendurchsicht durch die erkennende Richterin kein Hinweis auf Unschlüssigkeit, sodass die Beträge für Einnahmen und Ausgaben zugrunde gelegt werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zum Rechtsanspruch auf Gewährung eines Kostenzuschusses für die 24-Stunden-Betreuung im Rahmen der Sozialhilfe, sei aufgrund der grundsätzlichen Unstrittigkeit dieses nach dem Sozialhilfegesetz bestehenden Anspruchs und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, lediglich erwähnt, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in der Vergangenheit bis einschließlich der Fassung LGBl Nr. 113/2020 ein solcher Zuschuss als Lebensbedarf iSd §§ 7 sowie 9 Abs 2 lit a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG) gewährt wurde (vgl. dazu u.a. Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 13.07.2018 zu GZ: LVwG 47.31-584/2018 u.v.a.m.).
Dabei wurde regelmäßig gemäß den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes und der SHG-Richtsatzverordnung ein Betrag zugrunde gelegt, der vom eigenen Einkommen für den grundsätzlichen Lebensunterhalt der zu pflegenden Person zu verbleiben hatte. Da in § 8 Abs 11 SHG festgehalten war, dass die richtsatzgemäße Geldleistung sowie der Aufwand für Unterkunft in Summe die Höhe der vergleichbaren Leistungen der Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nicht übersteigen dürfen, wurde neben den Richtsätzen nach der früheren SHG-RSVO letztlich als Richt- bzw. Höchstwert der entsprechende Wert, der sich aus der Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf ergeben hat, berücksichtigt. Mit der Novelle LGBl Nr. 51/2021 hat das Stmk. Sozialhilfegesetz ab 01.07.2021 umfangreiche Änderungen erfahren, zudem ist auch das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz außer Kraft getreten und wurde an seiner Stelle das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz in Kraft gesetzt.
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch das LGBl Nr. 1/2022 (im Folgenden SHG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 SHG:
Aufgabe der Sozialhilfe
(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Sozialhilfe umfasst:
Hilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,
Hilfe in besonderen Lebenslagen,
Soziale Dienste.
(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.
§ 4 SHG:
Voraussetzung der Hilfe
(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.
(2) Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.
§ 5 SHG:
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.
(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.
(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.
(5) (Anm.: entfallen)
§ 9 SHG:
Erforderliche Pflege
(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2) Die erforderliche Pflege umfaßt
a)
die mobile Pflege;
b)
die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;
c)
die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.
Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.“
Das Sozialhilfegesetz hat mit 01.07.2021 eine Änderung (unter anderem) dahingehend erfahren, als der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nunmehr im Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 (im Folgenden StSUG), der Pflege- und Betreuungsbedarf dagegen weiterhin im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 51/2021, geregelt ist (vgl. VwGH vom 14.01.2022, Ra 2021/10/0177-5). Zwar enthält das seit 01.07.2021 geltende SHG den Begriff „Lebensunterhalt“ nicht mehr, jedoch sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aus der Definition des § 1 Abs 1 SHG, wonach durch die Sozialhilfe ein „menschenwürdiges Leben“ ermöglicht werden soll, die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Anspruchs auf Pflege- und Betreuungsbedarf jedenfalls so auszulegen, dass nach Abzug der Pflege- und Betreuungskosten der Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des StSUG gewährleistet sein muss.
Demnach ist bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Pflege- und Betreuungsbedarf ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen kann und ob er nach Maßgabe des § 4 Abs 1 SHG einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe hat, abzuklären, ob das Einkommen des Beschwerdeführers zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfes im Sinne des § 4 Abs 1 SHG ausreicht oder ob eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes besteht.
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid im Einklang mit der zitierten Judikatur keine Zweifel daran gelassen, dass auch nach Inkrafttreten der oben beschriebenen umfassenden gesetzlichen Änderungen und auf Basis der aktuellen Fassung des Sozialhilfegesetzes ein Zuschuss für die 24-Stunden-Betreuung zu gewähren ist.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer zuletzt für seine 24-Stunden-Pflege einen monatlichen Zuschussbetrag von € 940,20 erhalten hat und nunmehr – aufgrund der nach dieser Gesetzesnovellierung Änderung der Berechnungsmethodik ohne maßgebliche Änderung der Umstände – eine um rund € 117,31 geringere monatliche Zuschussleistung zugesprochen bekommen hat.
Dass die grundsätzliche Entscheidung der belangten Behörde, auch weiterhin einen derartigen Kostenzuschuss zu gewähren, als rechtsrichtig zu qualifizieren ist, wurde bereits festgehalten. Hinsichtlich dessen Berechnung ist zum einen zu beachten, dass die frühere SHG-Richtsatzverordnung, die eigene Richtsätze für den Lebensunterhalt aufstellte, seit 01.07.2021 nicht mehr in Kraft steht, zum anderen existiert aber auch die Bestimmung des § 8 Abs 11 SHG nicht mehr, die einen Bezug zur vergleichbaren Leistungshöhe nach dem Mindestsicherungsgesetz hergestellt hatte, indem sie folgendermaßen lautete:
„Die richtsatzgemäße Geldleistung sowie der Aufwand für Unterkunft dürfen in Summe die Höhe der vergleichbaren Leistungen der Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nicht übersteigen“ (§ 8 Abs. 11 SHG idF vor LGBl. Nr.51/2021).
Mit diesem Satz ist eine Bezugnahme auf die Leistungshöhe nach dem Mindestsicherungsgesetz gegeben gewesen und fehlt diese nunmehr. Neben der nicht mehr möglichen Anlehnung an die Richtsätze der StSHG-RSVO aufgrund deren Außerkrafttretens und nach dem völligen Entfall des § 8 im aktuell gültigen Sozialhilfegesetz existiert im aktuell gültigen Sozialhilfegesetz auch keine andere vergleichbare Bestimmung mit einem Verweis auf Leistungen nach dem StSUG.
Es stellt sich daher die Frage, inwieweit bei der weiterhin möglichen Gewährung eines Zuschusses für die 24-Stunden-Betreuung eine Berücksichtigung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für die zu pflegende Person möglich ist.
Es ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ja gerade keine Leistung zur Absicherung des Lebensunterhaltes nach dem StSUG zu gewähren ist, sondern lediglich im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SHG eine entsprechende Berücksichtigung eines Lebensunterhaltes vorzunehmen ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhalten, ist es Behörden (und damit auch den Verwaltungsgerichten) grundsätzlich nicht verwehrt, in gewissen sozialrechtlichen (und anderen) Belangen bei der Behandlung von „Routinefällen“ auf eine Durchschnittsbetrachtung abzustellen, um eine Erleichterung der Erledigung zu erreichen und gleichzeitig eine ausgewogene und angemessene Berücksichtigung sicherzustellen. Demnach können nach der höchstgerichtlichen Judikatur sogar Härtefälle in Kauf genommen werden, wenn nur insgesamt eine sachliche Regelung vorliegt (VfSlg 16.744/2002, 19.530/2011). Es ist Behörden also nicht verwehrt, in diesen Fällen gewisse Beträge beispielsweise auf Basis von üblicherweise bestehendem Grundlebensbedarf zugrunde zu legen (vgl. dazu ua Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 436).
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 25.01.2017, Ra 2016/10/0143 und vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0115 Folgendes ausgeführt:
„Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf (vgl. E 1. Juli 1997, 96/08/0246). Diesbezüglich finden sich im NÖ MSG 2010 und in der NÖ SHG EigenmittelV 2000 allerdings keine Vorschriften. Der anzuwendende Maßstab hat sich auf den Anteil zu beziehen, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung; die Sachbezugswerteverordnung scheint dafür nicht von vornherein ungeeignet zu sein (vgl. E 1. Juli 1997, 96/08/0246=VwSlg 14715 A/1997).“
Vor dem Hintergrund des der Sozialhilfe innewohnenden Prinzips der Subsidiarität wird daher vonseiten des Landesverwaltungsgerichts für die Berechnung des Kostenzuschusses nach dem SHG und für die Frage des dabei anrechenbaren Lebensunterhalts der pflegebedürftigen Person als Lösungsansatz der Gedanke verfolgt, nicht die gesamte Berechnungsmethode nach dem StSUG heranzuziehen, für die im Übrigen jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, sondern die Höchstsätze nach dem StSUG bzw. der darauf basierenden StSUG- Durchführungsverordnung im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als pauschalierten, standardisierten Ansatz für eine Durchschnittsbetrachtung zu sehen. Es soll somit versucht werden, so weit wie möglich eine Pauschalierung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes durchzuführen. Daraus ergibt sich, dass ein Betrag von € 977,94 ab 01.01.2022 gemäß § 8 StSUG pauschal berücksichtigt werden kann.
Diese Vorgangsweise erscheint auch vor dem Hintergrund von § 8 Abs. 2 StSUG angemessen, wonach die Höchstsätze nach diesem Gesetz bzw. der entsprechenden StSUG-DVO unter Heranziehung der aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293 Abs 1 ASVG ermittelt werden, welche im Jahr 2022 für Alleinstehende € 1.030,49 und für Ehepaare sowie Paare in eingetragener Partnerschaft € 1.625,71 betragen (die Differenz ergibt sich durch den angeordneten Abzug des Krankenversicherungsbeitrages).
Im Sinne einer pauschalierten Durchschnittsbetrachtung und einer möglichst einfachen Handhabung der Ermittlung der Höhe des Kostenzuschusses zur 24-Stunden-Betreuung ist mangels eines jeglichen gesetzlichen Verweises auf das StSUG jedoch von einer umfassenden Heranziehung der durchaus komplexen Berechnungsmethodik nach diesem Gesetz (§ 8 Abs 3 bis 9 leg. cit.) abzusehen. So soll keine explizite jeweilige Erhebung der Wohnkosten einschließlich einer allfälligen zusätzlichen Berücksichtigung eines Wohnkostenpauschales erfolgen; ebenso hat auch eine Hinzurechnung weiterer Zuschläge, die bspw. für Alleinerzieherinnen oder Behinderte nach dem StSUG grundsätzlich möglich wären, zu unterbleiben.
Von all diesen speziell für Leistungen nach dem StSUG zu beachtenden Anrechnungs- und Berechnungsvorschriften wird im Sinne einer handhabbaren Regelung zur Ermittlung des Kostenzuschusses für die 24-Stunden-Betreuung abgesehen und werden vergleichbar mit der Anwendung der Ausgleichzulagenrichtsätze nach dem ASVG, aufgrund der vergleichbaren Umstände vereinfacht die Durchschnittswerte für den Lebensunterhalt in Höhe von € 977,94 für 2022 herangezogen.
Berechnung des Zuschusses:
Monatliche Gesamteinnahmen:
Pension inkl SZ: € 1.610,50
Pflegegeld€ 968,10
SMS-Zuschuss€ 550,00
Gesamteinnahmen: € 3.128,60
Gesamtausgaben für Pflege:€ 3.064,73
plus Lebensunterhalt:€ 977,94
Insgesamt: € 4.042,67
Zuzahlung: € 914,07
Dieser Zuschuss ist gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz SHG zu gewähren, da die fiktiven Pflegeheimrestkosten von € 2.629,36 diese Kosten übersteigen.
Da die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhaltes erwarten ließ, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Die Durchführung der Verhandlung wurde auch von keiner Partei beantragt.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung eines Kostenzuschusses für eine 24-Stunden-Betreuung gemäss § 9 Abs 2 SHG aus der Zeit nach Inkrafttreten der umfassenden Novellierung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes durch LGBL Nr. 51/2021 fehlt und sich diese Berechnung nicht klar aus dem Gesetz ableiten lässt.
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