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LVwG 41.25-5860/2022•LVwG ST LVwG 41.25-5860/2022
LVwG 41.25-5860/2022Landesverwaltungsgericht23.05.2022
Kinderbetreuung, institutionelle Betreuung, Ausnahme von der Besuchsverpflichtung, Kinderbildung, Antragstellung, Frist, späterer Antrag, verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr, begründeter Ausnahmefall, Kausalzusammenhang, Kriterium der Unvorhersehbarkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau C D, geb. am ***, M, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 12.04.2022, GZ: 9.94 2/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 11.05.2022, wirksam eingebracht am 12.05.2022, keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser auf „§ 37 Abs 5 iVm § 37 Abs 1 Z 6 und § 36 Abs 1 des Gesetzes vom 15.10.2019 über die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung in der Steiermark (Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019-StKBBG 2019), LGBl. Nr. 95/2019 idF LGBl. Nr. 8/2021“ gestützt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der seitens der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 17.05.2022 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit am 23.02.2022 der Marktgemeinde E F per E-Mail übermitteltem Antrag, welcher gemeindeseitig noch am selben Tag unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg übermittelt wurde, beantragte Frau C D im Rahmen der Meldung betreffend das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr 2022/2023, ihr Kind A B, geb. am ***, vom verpflichtenden Kindergartenjahr aus Gründen der häuslichen Erziehung zu befreien, wobei diesbezüglich Nachstehendes ins Treffen geführt wurde:
„1. Der Zusammenhalt zwischen unseren Kindern mit unserer ältesten Tochter, hat für uns und sie, einen sehr hohen Stellenwert. Unserer Ansicht nach ist dies ein sehr wichtiger und natürlicher Weg, Verantwortung für Schwächere übernehmen zu lernen, sowie soziale Kompetenz und Empathie zu erlernen.
2. Mit Nachbarskindern, sowie bei Kursen, sofern diese in Sommer wieder möglich sind, lernt A B den Umgang mit fremden Kindern und deren Familien, sowie Menschen aus unterschiedlichen sozialen Schichten kennen und damit umzugehen.
3. Wir haben mehrere Haustiere hier am Hof, für die A B Mitverantwortung trägt und sich reizend um sie kümmert. Das macht ihr Spaß und auch hier lernt sie tagtäglich neue Dinge dazu. Ihr steht es offen, jeder Zeit, auf dem 3,5 ha großen Grund zu spielen und Neues zu erkunden.
4. Weiters ist eine halbtägige Betreuung unserer Tochter nicht möglich, da mein Mann beruflich früh außer Haus muss und erst in der Nacht wieder Nachhause kommt. Ich besitze keinen Führerschein, aus diesem Grund ist es mir nicht möglich sie abzuholen. Wir leben seit 1 Jahr im Bezirk Voitsberg und unsere Familie 2,5 Stunden entfernt, was auch ausschließt, dass eine dritte Person unser Kind von einer Betreuungsstätte abholt.
5. Bei uns hat unsere Tochter das beste Umfeld, neue Dinge zu erlernen und mit mir, die für sie gewohnte und natürlichste Lehrerin. Unsere Tochter lernt sehr schnell und ist in vielerlei Hinsicht sehr begabt. Ich bin Hausfrau und daher die Hauptbezugsperson unserer Kinder.
6. Als letzten aber langfristig wichtigsten Grund, möchte ich hervorheben, dass unsere Tochter, von mir bilingual gefördert wird. Meine Muttersprachen (Englisch und Deutsch), geben mir die Möglichkeit meine Kinder in dieser Hinsicht perfekt zu fördern und ihnen für ihren weiteren akademischen Weg, die besten Grundvoraussetzungen zu geben. Mit mir als ihre Lehrerin und Erzieherin lernt A B Englisch in Alltag kennen und kann Spiel und Lernen vereinen. Da wir als Familie in naher Zukunft in das Ausland ziehen wollen, auch aufgrund beruflicher Gründe meines Mannes, ist dies für den weiteren Werdegang unserer Kinder eine Voraussetzung, auf die wir nicht verzichten können.“
Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg ging diesbezüglich, unter Hinweis auf die Möglichkeit der späteren Einbringung des Antrages nur in begründeten Ausnahmefällen, von einem verspätet eingebrachten zurückzuweisenden Antrag aus, wobei die Antragstellerin im Rahmen des mit Schreiben der Behörde vom 02.03.2022 gewährten Parteiengehörs die Verspätung begründend vorbrachte, dass sie die Monate bevor der Antrag gestellt worden sei, schwanger gewesen sei, wobei die zweite Tochter am 06.02. zur Welt gekommen sei und die Schwangerschaft von Anfang an eine Hochrisikoschwangerschaft gewesen sei, worunter alle sehr gelitten hätten. Vor allem in Zeiten wie diesen, die ohnehin schon schwer genug seien, sei es eine große Belastung und die zusätzlichen, mitunter wöchentlichen Kontrollen bei Spezialisten hätte sie ohne Unterstützung von Begleitpersonen durchstehen müssen, immer in der Angst, keine guten Nachrichten zu bekommen und habe sie diese Problematik derart beschäftigt, dass die Frist nicht eingehalten worden sei, weshalb sie um Verständnis und Nachsicht ersuche.
Nach Korrespondenz mit der fachlich zuständigen Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erließ die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg den nunmehr bekämpften, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 12.04.2022, mit welchem der Antrag vom 21.02.2022, eingelangt am 23.02.2022, auf Erteilung einer Ausnahme von der Besuchspflicht für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 betreffend die mj. A B, geb. am ***, wohnhaft in G, M, vertreten durch die Kindesmutter C D, gemäß den §§ 36 Abs 1, 37 Abs 1 Z 6 und Abs 5 des Steiermärkischen Kinder-, Bildungs- und Betreuungsgesetzes 2019 (StKBBG 2019), LGBl. Nr. 95/2019 idgF, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde seitens der Behörde im Wesentlichen festgehalten, dass der Antrag bis spätestens 31.12. vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen sei und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten sei, wobei in begründeten Ausnahmefällen auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig sei. Unter Hinweis auf das Parteiengehör und die Stellungnahme der Antragstellerin wurde behördlicherseits aus rechtlicher Sicht davon ausgegangen, dass ein begründeter Ausnahmefall lediglich dann vorliege, wenn die Gründe für eine Ausnahme sich erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist, das ist der 31. Dezember vor Beginn des verpflichteten Kindergartenjahres, herausstellen würden und müsse es sich also um einen Grund handelt, der erst nach dem 31. Dezember aufgetreten oder bekannt geworden sei und die Eltern daher bis dorthin nicht gewusst hätten, dass ein Ausnahmeantrag erforderlich sein werde. Im gegenständlichen Fall sei der Grund (Schwangerschaft) bereits vor dem 31. Dezember bekannt gewesen. Auch wenn sich die Familie aufgrund der Risikoschwangerschaft sicherlich in einer schwierigen Situation befunden habe, so sei die Tatsache, dass das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 für die minderjährige ein verpflichtendes sei, bereits länger bekannt und hätte der Antrag fristgerecht gestellt werden müssen und können.
Gegen diesen am 14.04.2022 erlassenen Bescheid erhob Frau C D als Erziehungsberechtige im elektronischen Weg am 11.05.2022, wirksam am 12.05.2022, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Aufhebung des zurückweisenden Bescheides, mit der Begründung, dass die Fristüberschreitung geringfügig sei und lediglich 36 Werktage betrage, sodass der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg trotz Fristüberschreitung noch 200 Tage geblieben wären, um den Antrag hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes der häuslichen Erziehung zu beurteilen. Weiters wurden als zweiter Grund besondere Umstände insoferne ins Treffen geführt, als für sie unklar sei, dass ein Ausnahmefall anscheinend nur dann vorliege, wenn die Gründe für eine Ausnahme sich erst nach dem 31. Dezember herausgestellt hätten, sie jedoch der Meinung sei, dass ihre Begründung rechtens sei, da sie nach dem 31. Dezember im 9. Monat mit einer Risikoschwangerschaft schwanger gewesen sei, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, hier rechtzeitig den Antrag zu stellen, wobei auch zu beachten sei, dass trotz der Umstände, der Antrag nur zwei Wochen nach der Geburt ihrer Tochter eingebracht worden sei. Sie finde, dass die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als Kinder- und Jugendhilfeorganisation das Kindeswohl in den Vordergrund stellen sollte und dementsprechend auch diesen Antrag beurteilen sollte, statt ihn wegen geringfügig übertretener Fristen zurückzuweisen, wobei sie anmerken wolle, dass die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit ihrem Verhalten ihrer Familie Stress verursache.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden Urkunden, im Besonderen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die §§ 36 und 37 des StKBBG 2019 normieren hinsichtlich der Besuchspflicht und deren Ausnahmen Nachstehendes:
§ 36:
„(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und das zwischen dem 1. September des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Besuchspflicht kann in allen institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 4 sowie in Praxiskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden.
(3) Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Abs. 2 in Betracht kommende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht
1. der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder
2. bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes zu stellen.
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig.“
§ 37:
„(1) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind:
1. Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, vorzeitig besuchen;
2. Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, sofern der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind führen würde (Abs. 3);
3. Kinder, bei welchen der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aus medizinischen Gründen eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde (Abs. 3);
4. Kinder, bei welchen der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund der Entfernung der Einrichtung von ihrem Wohnort oder aufgrund der Wegverhältnisse zu einer unzumutbaren Belastung führen würde (Abs. 3);
5. Kinder, bei denen die Verpflichtung durch die Betreuung bei Tageseltern im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfüllt wird (Abs. 4);
6. Kinder, bei denen die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung zulässig ist (Abs. 5).
(2) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig.
(3) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
(4) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
(5) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und glaubhaft zu machen, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den §§ 4ff wahrgenommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat und keine Bedenken bestehen, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und die Werteerziehung gewährleistet sind. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.“
Gegenständlich wies die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg den seitens der erziehungsberechtigen Mutter der mj. A B eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Besuchspflicht für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 wegen Verspätung zurück, zumal der Antrag bis 31.12. vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen sei und erblickte in dem antragstellerseitig geltend gemachten Grund der Risikoschwangerschaft keinen begründeten Ausnahmefall, zumal ein solcher dann vorliege, wenn die Gründe für eine Ausnahme sich erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist, also nach dem 31.12. vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres herausstellen würden.
Hingegen steht die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsstandpunkt, dass lediglich eine Fristüberschreitung von 36 Werktagen vorgelegen sei und sie nach dem 31.12. im 9. Monat schwanger gewesen sei und eine Risikoschwangerschaft vorgelegen sei, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, den Antrag rechtzeitig zu stellen und sei dieser trotz dieser Umstände lediglich zwei Wochen nach der Geburt ihrer Tochter eingebracht worden, weshalb der Antrag inhaltlich beurteilt werden hätte sollen, statt ihn wegen geringfügig übertretener Fristen zurückzuweisen, wodurch der Familie Stress verursacht werde.
Vorweg gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides, der vor der dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat und bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußeren Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes, wobei der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen ist, ausgenommen dem hier nicht vorliegenden Fall, dass das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet (vgl. dazu zB VwGH am 22.05.2019, Ro 2017/04/0025). Gegenständlich erfolgte die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen Verspätung und bildet daher lediglich diese die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens, sodass das Verwaltungsgericht lediglich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ zu überprüfen hat (vgl. zB VwGH am 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, unter Hinweis auf VwGH am 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003).
Grundsätzlich sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) aufgrund § 36 Abs 1 StKBBG verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und das zwischen dem 01. September des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen gemäß § 36 Abs 2 leg. cit. besucht.
Im Beschwerdefall treffen diese Voraussetzungen für die am *** geborene mj. A B als Tochter der Beschwerdeführerin, bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023, vor. Zutreffend ging die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Antragsgründe auch davon aus, dass sich dieser Antrag auf die Ausnahme von der Besuchspflicht nach § 37 Abs 1 Z 6 StKBBG 2019 bezog, wonach von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung Kinder ausgenommen sind, bei denen die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung zulässig ist und bestimmt in diesem Zusammenhang § 37 Abs 5 StKBBG 2019, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten) um eine Ausnahme gemäß § 37 Abs 1 Z 6 StKBBG 2019 in Anspruch zu nehmen, einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen haben und glaubhaft zu machen haben, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den §§ 4 ff. leg. cit. wahrgenommen werden, wobei der Antrag nach dieser Gesetzesstelle bis 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen ist und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten ist und lediglich in begründeten Ausnahmefällen eine spätere Einbringung des Antrages zulässig ist.
Es ergibt sich schon aufgrund des Wortlautes, der auf das Vorhandensein eines entsprechenden Grundes abstellt und dem Regelungszweck in Form der Ausnahme ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt, welcher den Ausnahmefall begründen kann und der späteren Einbringung des Antrages, sodass nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten davon auszugehen ist, dass ein den begründenden Ausnahmefall zugrundeliegender Sachverhalt auch im ursächlichen Zusammenhang mit der verspäteten Antragseinbringung zu stehen hat.
Den diesbezüglichen Materialen des anzuwendenden StKBBG 2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3497/1 AB EZ 3497/4) ist diesbezüglich nichts weiter zu entnehmen.
Die Möglichkeit in „begründeten Ausnahmefällen“ auch nach dem 31.12. noch einen Ausnahmeantrag stellen zu können, wurde bereits im „Vorgängergesetz“, dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz, geregelt (eingeführt durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2010, damals in § 33b dieses Gesetzes und inhaltlich in das StKBBG 2019 übernommen).
§ 33b Abs 1 Z 6 der seinerzeitigen Regelungen sah in diesem Zusammenhang auch die Ausnahme von der Besuchspflicht für Kinder vor, bei denen gemäß § 33 Abs 5 leg. cit. festgestellt wird, dass die Verpflichtung durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt wird und war bei Vorliegen dieses Ausnahmegrundes gemäß § 33b Abs 5 der Antrag ebenfalls bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei damals gesetzlich verankert wurde, dass in begründeten Ausnahmefällen auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig ist.
Die bezughabenden Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 73/2010 (vgl. die Erläuterungen zu § 33b Ausnahmen von der Besuchspflicht) sahen in Bezug auf § 33 Abs 1 Z 6 bzw. Abs 5 des § 33b des damaligen StKBBG, bezogen auf die diesbezügliche Ausnahme „bei Betreuung im Rahmen häuslicher Erziehung“ vor, dass „die Antragsfrist in begründeten Ausnahmefällen, zB bei unvorhersehbarem Umzug“, verlängert werden kann, wobei den sich auf diesen Ausnahmegrund beziehenden Materialien folgend der behördlicherseits im bekämpften Bescheid angezogene Ausnahmefall, „wenn die Gründe für eine Ausnahme sich erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist des 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres herausstellen“ allerdings den Materialien dieser Novelle zu § 33b Abs 3 dieses damaligen Gesetzes zu entnehmen ist und sich daher auf die seinerzeitigen Ausnahmen von der Besuchspflicht nach § 33 Abs 1 Z 2, Z 3 und Z 4 der alten Rechtslage bezog, womit nicht jener der „Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung“ angesprochen war.
Vor diesem Hintergrund ist der Begründung der belangten Behörde daher in Bezug auf den in Rede stehenden Ausnahmefall nach § 37 Abs 1 Z 6 des StKBBG 2019, wonach „ein begründeter Ausnahmefall dann vorliege, wenn die Gründe für eine Ausnahme sich erst nach Ablauf der gesetzliche vorgesehen Frist … herausstellen“, im Beschwerdefall nicht beizutreten, zumal sie sich auf Materialien zu fallbezogen nicht einschlägigen Ausnahmegründen dieser Rechtslage stützte.
Ungeachtet des Umstandes, dass auch ein in den Gesetzesmaterialien genannter „Umzug“ als Sachverhalt für eine spätere Einbringung des Antrages nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kausal zu sein hätte, ist aus den Erläuterungen des Gesetzgebers zur damaligen Novelle LGBl. Nr. 73/2010 – unbeschadet der mittlerweile auch verstärkt in Anspruch genommenen elektronischen Kommunikationsmöglichkeit mit Behörden - jedoch zweifelsfrei zu erkennen, dass einem derartigen Grund auch das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit“ inne zu wohnen hätte.
Dem Beschwerdevorbringen folgend bezieht sich die Beschwerdeführerin auf ihre damalige Risikoschwangerschaft und die damit einhergegangene schwierige Situation, zumal sie nach dem 31.12. im 9. Monat schwanger gewesen sei und es daher nicht rechtzeitig möglich gewesen sei, den Antrag zu stellen, welchen sie trotz der Umstände lediglich zwei Wochen nach der Geburt ihrer zweiten Tochter gestellt habe.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zur Ursächlichkeit und zur Unvorhersehbarkeit eines Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der späteren Einbringung des Antrages ergibt sich für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei, dass ungeachtet der schwierigen Situation, in welcher sich die Antragstellerin damals befand, ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der Regelung des § 37 Abs 5 StKBBG 2019 nicht vorliegt, zumal die Beurteilung eines begründeten Ausnahmefalles, bei dessen Vorliegen auch eine spätere Antragseinbringung zulässig ist, anhand objektiver Kriterien zu erfolgen hat. Gegenständlich war die Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht nur nicht hinreichend kausal– ein ursächlicher Sachverhalt und damit ein Grund lag nicht vor -, sondern überdies auch kein derart „unvorhersehbarer“ Sachverhalt, welcher das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles fallbezogen begründend darlegen könnte, bedenkt man, dass fristgebundene Anbringen zwar grundsätzlich schriftlich einzubringen sind (vgl. dazu § 13 Abs 1 AVG), im Regelfall aber z.B. auch per E-Mail übermittelt werden können (vgl. auch § 13 Abs 2 AVG), wobei die Beschwerdeführerin offenbar auch über die entsprechende technische Ausrüstung verfügt, zumal sie auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Behörde vom 02.03.2022 auch mittels E-Mail antwortete und auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde auf elektronischem Weg einbrachte. Gegenständlich sind keinerlei Indizien vorliegend, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der genannten Frist des 31.12.2021 über längere Zeit hindurch dispositionsunfähig war und durch einen kausalen und unvorhergesehenen Sachverhalt am rechtzeitigen Einbringen des Antrages, z.B. auf elektronischem Weg bzw. im Weg einer allfälligen Antragseinbringung durch eine bevollmächtigte Person, gehindert war, und sind Ausnahmen auch stets restriktiv zu sehen. Den gesetzlichen Bestimmungen ist auch nicht zu entnehmen, dass es bei der Beantwortung der Frage des Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalles auf die Dauer der Fristüberschreitung ankommen würde und ist es fallbezogen auch nicht von Belang, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag ohnedies zwei Wochen nach der Geburt ihrer zweiten Tochter einbrachte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hätte es sich auch nicht als zulässig erwiesen, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung vordergründig am Kindeswohl orientiert hätte, zumal auch das von Gesetzgeberseite nicht positivrechtlich verankert wurde und Verwaltung dem Legalitätsprinzip (vgl. Art. 18 B-VG) folgend lediglich aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Diesbezügliche und auch rechtspolitische Überlegungen im Zusammenhang mit einer allfälligen legistischen Verbesserung dieser Regelungen waren von Seiten des Verwaltungsgerichtes fallbezogen nicht anzustellen. Die Einbringung am 23.02.2022 erweist sich daher als verspätet und die Zurückweisung des Antrages als rechtmäßig.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde, unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen, abzuweisen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und war im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage auch nicht erforderlich.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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