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LVwG 30.18-2726/2021•LVwG ST LVwG 30.18-2726/2021
LVwG 30.18-2726/2021Landesverwaltungsgericht23.05.2022
COVID-19, Betriebsstätte, Gastgewerbe, Konsumation von Speisen und Getränken, Betriebsinhaber, wirksames Regel- und Kontrollsystem gegenüber Kunden, gutes Zureden reicht nicht
zu GZ: 30.18-2726/2021:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 02.08.2021, GZ: BHLB/610210012370/2021,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 72,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
zu GZ: 30.18-2730/2021:
II.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des Herrn C D, geb. am ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 02.08.2021, GZ: BHLB/610210012371/2021,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 72,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 02.08.2021 wurde C D und A B jeweils folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:25.04.2021, 14:15 Uhr
Ort:W, W, Betriebsgebäude
Funktion:Beschuldigter
Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens Weingut Buschenschank E F in W, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte erfolgen kann, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß 9. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 9. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2021, in der Zeit vom 19.04.2021 bis 02.05.2021 nur unter der Voraussetzung zulässig ist, wenn der Betreiber das Betreten und Befahren der Betriebsstätte für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken durch Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässt, sofern diese nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird.
Es wurde festgestellt, dass mind. 8 Personen (Gäste) im Eingangsbereich, sowie direkt am Gebäude selbst, an dortigen Stehtischen, verkauften Wein konsumierten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 8 Abs. 4, 3 Abs. 1. COVID-19-MG i.V.m. § 7 Abs. 7 und Abs. 1 9. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe
Gemäß
2 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021
In den rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht gleichlautend vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid unschlüssig und unsubstantiiert sei. Ein für die Beschuldigten rechtswidriger Sachverhalt lasse sich daraus nicht entnehmen. Das Einzige, was den Beschwerdeführern angelastet werde, sei der Umstand, dass mehrere Gäste im Eingangsbereich, sowie direkt am Gebäude selbst, an dortigen Stehtischen, verkauften Wein konsumiert hätten. Die belangte Behörde erkläre in der Bescheidbegründung tatsächlich, dass sie lediglich annehme, dass die Beschwerdeführer keine Vorkehrungen getroffen hätten, dass im Umkreis von 50 m der Betriebsstätte keine Getränke konsumiert werden, um die COVID-Bestimmungen einzuhalten. Damit erkläre die belangte Behörde unmissverständlich, dass sie entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, den Sachverhalt, den sie dem Straferkenntnis zugrunde gelegt habe, nicht untersucht habe. Es sei nicht nur so, dass die belangte Behörde mit ihrer bloßen Annahme des Sachverhaltes den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt habe, vielmehr habe sie darüber hinaus aktenkundige Tatsachen vollkommen negiert. Entgegen der Annahme der belangten Behörde hätten die Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dass sehr wohl dafür Sorge getragen worden sei, dass die Betriebsstätte nicht entgegen der Auflagen betreten werde und die Kunden auf die COVID-Bestimmungen hingewiesen worden seien. Den Bestimmungen des COVID-19-Schutzmaßnahmenverordung sei in keiner Weise zu entnehmen, in welcher Art und Weise konkret ein Inhaber einer Betriebsstätte für die Einhaltung der Auflagen zu sorgen habe. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Meldungslegers und Zeugen GI G H, dass die Beschwerdeführer geäußert hätten, dass sie von einer Vielzahl von Gästen überrannt worden seien und sie nicht in der Lage gewesen wären, einen geregelten Ablauf nach der COVID-Verordnung zu gewährleisten, nicht dem entsprechen würde, was von den Beschwerdeführern tatsächlich geäußert worden sei. Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführern anlasten würde, sie hätten der Auflage, dass Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 m um die Betriebsstätte konsumiert werden dürfen, nicht entsprochen, so übersehe die Behörde, dass gemäß § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz die Strafbestimmung offenbar nur diejenigen treffe, die gegen eine in der Verordnung gemäß § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegte Voraussetzung oder an ihn gerichtete Auflagen widerstoße. Wer der deutschen Sprache mächtig sei, könne klar erkennen, dass die Auflage, Speisen und Getränke dürften nicht im Umkreis von 50 m um die Betriebsstätte konsumiert werden, keinen expliziten Adressaten habe. Offenbar richte sich die Auflage implizit an den, der Speisen und Getränke konsumiere. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer nicht zu den konsumierenden Personen gehört hätten. Weiters übersehe die Behörde, dass gemäß § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz beim Auftreten von COVID-19 das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Verordnung geregelt werden könne, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sei. Dass die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich seien, habe weder der Verordnungsgeber, noch die belangte Behörde dargelegt. Es sei offenkundig, dass die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung insgesamt und auch der § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mehrfach in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer eingreife. Der verfassungsrechtliche Rahmen der Republik Österreich gebiete bei Grundrechtseinschränkungen zwingend, dass alle vorhandenen Entscheidungsgrundlagen aufzuarbeiten seien und anhand einer von transparenten Daten und evidenzbasierten Fakten beruhenden Abwägung zu prüfen seien. Die Feststellung der Erforderlichkeit einer grundrechtseinschränkenden Maßnahme habe die Feststellung auf Eignung vorauszugehen. Denn eine ungeeignete Maßnahme könne niemals erforderlich sein. Die Pflicht, die Eignung und Erforderlichkeit und in weiterer Folge die Verhältnismäßigkeit einer grundrechtseinschränkenden Maßnahme zu überprüfen, treffe jedes Staatsorgan, also auch die belangte Behörde. Eine Grundrechts-einschränkung ohne jegliche Prüfung und Begründung von Eignung und Erforderlichkeit sei verfassungswidrig und mache den bekämpften Bescheid in jedem Fall nichtig.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie den Ergebnissen der am 23.11.2021 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen sind, wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer C D und A B sind Inhaber und Betreiber des Unternehmens Weingut Buschenschank E F in W. Am 25.04.2021 hatte der Zeuge AI I J gemeinsam mit seinem Kollegen GI G H Streifendienst. Im Zuge dieses Streifendienstes fuhren sie beim Weingut Buschenschank E F vorbei und sahen, dass der Parkplatz mehr als zur Hälfte besetzt war. Der Buschenschank befindet sich an der *** (Wstraße) und konnte von den Beamten im Vorbeifahren festgestellt werden, dass mehr als 10 Personen vor dem Eingangsbereich standen. Sie konnten schon im Vorbeifahren sehen, dass mehr als 10 Personen bei mehreren Stehtischen standen. Es waren vor dem Eingangsbereich mehrere Stehtische aufgestellt und befanden sich auf diesen Stehtischen Weinflaschen und gefüllte Weingläser. Als die Beamten unmittelbar zum Eingangsbereich kamen, waren einige Personen verschwunden. Diejenigen Personen, die an den Stehtischen standen, verblieben dort. Über Befragen durch die Beamten gaben die anwesenden Personen an, dass sie auf die Jause warten würden und sich die Zeit mit Weintrinken vertreiben. Der Zeuge AI I J überprüfte die Herkunft des Weines und konnte feststellen, dass sowohl der Wein, als auch die Gläser dem Buschenschank E F zuzuordnen waren. Die sonstigen Tische und Sessel bzw. Bänke wurden von den Inhabern C D und A B weggeräumt. Es waren nur Stehtische vorhanden.
Bereits am 17.04. und 24.04.2021 wurden Kontrollen beim Buschenschank E F von der Polizei durchgeführt und die Betreiber darauf hingewiesen, dass die COVID-Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden. Diese Feststellung betraf insbesondere die Konsumation von Getränken im unmittelbaren Betriebsbereich. Die Betreiber wurden damals dazu aufgefordert, dafür zu sorgen, dass vor dem Lokal nicht konsumiert wird und auch Menschenansammlungen vermieden werden.
AI I J und GI G H gingen dann in das Lokal und trafen dort die Inhaber des Buschenschankes, A B und C D, an. Im Thekenbereich standen zwei Personen, die auf die Essenausgabe warteten. Im Lokalinneren wurde nicht konsumiert. C D und A B gaben an, dass sie nicht kontrollieren könnten, wer draußen konsumiert. A B gab gegenüber den Beamten an, dass es richtig sei, dass sie den Gästen auch Gläser gaben, dies jedoch in der Annahme, dass der Wein nicht vor dem Lokal, sondern im Weingarten konsumiert wird. Die Konsumation des Weines fand vor dem Lokal statt und somit innerhalb des 50 m Bereichs des Lokals.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und aus der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussage des Zeugen AI I J. Dieser schilderte exakt die Situation am 25.04.2021, um 14.15 Uhr, als sie beim Buschenschank E F einlangten. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark steht somit fest, dass im 50 m-Bereich des Lokals von Gästen des Buschenschanks E F Wein konsumiert wurde, den Gästen der Wein verkauft wurde, Gläser zur Verfügung gestellt wurden und der Wein an den dort unmittelbar vor dem Lokalbereich aufgestellten Stehtischen von Gästen konsumiert wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 3 COVID-19-MG:
„Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
§ 8 Abs 4 COVID-19-MG:
„Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
§ 7 Abs 1 und Abs 7 4. COVID-19-SchuMaV:
„(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“
Gemäß § 45 Abs 2 VwGVG kann auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers eine Verhandlung durchgeführt und ein Erkenntnis gefällt werden (vgl. VfGH 23.09.2016, E 1019/2016; EGMR 12.05.2010, Nr. 32.435/06, Kammerer).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten keine Verantwortung gegenüber Kunden, die sich nicht an die Aufforderungen halten, ist auszuführen, dass der Inhaber einer Betriebsstätte nicht nur zu informieren und aufzufordern hat, sondern dafür Sorge zu tragen hat, dass die COVID-Bestimmungen eingehalten werden. Reichen Informationen und Aufforderungen zur Einhaltung der COVID-Bestimmungen nicht aus, muss der Inhaber der Betriebsstätte entweder die Dienstleistungen unterlassen oder die Einhaltung der COVID-Bestimmungen durch ein ausreichend wirksames Regel- und Kontrollsystem sicherstellen. Wenn sich der Inhaber der Betriebsstätte beispielsweise erfolglos auf gutes Zureden beschränkt, kommt dieser seiner Verpflichtung nach § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz jedenfalls nicht ausreichend nach. Dafür hat der Betriebsinhaber zu sorgen und ist zum diesbezüglichen Vorbringen auszuführen, dass sich die im gegenständlichen Fall geltende Strafbestimmung des § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz eindeutig an den Betriebsinhaber richtet.
Beide Beschwerdeführer haben daher die ihnen vorgehaltene Übertretung subjektiv und objektiv zu verantworten.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Über die Beschwerdeführer wurde beim gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von bis zu € 3.600,00 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 360,00 und damit im Ausmaß von 10% des Strafrahmens verhängt. Als mildernd war die verwaltungs-strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer zu werten; als erschwerend, dass trotz Abmahnung in den Tagen davor, die Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Im Rahmen des gesetzlich angeführten Strafrahmens sind die verhängten Strafen im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und durchaus schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher nicht in Betracht.
Eine Verfassungswidrigkeit der Verordnungen kann vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht erkannt werden.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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