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LVwG 30.27-5543/2022•LVwG ST LVwG 30.27-5543/2022
LVwG 30.27-5543/2022Landesverwaltungsgericht17.05.2022
COVID-19, FFP2-Maske, Maskenbefreiungsattest, ärztliches Attest, sonstige mechanische Schutzvorrichtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des A B, geb. am ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 02.03.2022, GZ: BHVO/616220002527/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n,
als der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
“Datum/Zeit:
Ort:
V, Hplatz– Höhe Marienstatue
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, sohin an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 6/2022, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder eine sonstige denMund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung oder eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 6/2022, bei Versammlungen im Freien eine Maske zu tragen war.“
und die durch den umschriebenen Tatvorwurf verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:
„§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 255/2021, i.V.m. § 14 Abs. 1 Z. 2 sowie letzter Satz der6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 6/2022“
Die übrigen Spruchteile bleiben unberührt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 02.03.2022, GZ: BHVO/616220002527/2022, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.01.2022, 19:42 Uhr, in V, Hplatz – Höhe Marienstatue, an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 6/2022 (im Folgenden 6. COVID19-SchuMaV) teilgenommen, obwohl er zu dem Zeitpunkt über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 oder 2 leg. cit. verfügt habe und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genanntem Standard getragen, obwohl in der Zeit von 11.01.2022 bis 20.01.2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 oder 2 leg. cit. verfügen, nur zulässig sei, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 5a Z. 2 und des § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (im Folgenden COVID19MG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 2 der 6. COVID19-SchuMaV verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 120,00 verhängt; für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 16 Stunden vorgesehen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Betrag in Höhe von € 12,00 festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung die Anzeige der Polizeiinspektion Voitsberg vom 25.01.2022 (welche auf der dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers sowie einem anlässlich der Überwachung der Demonstration angefertigten Lichtbild beruhe) und das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Grunde liegen. Es sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, dass er zum vorangeführten Zeitpunkt und Ort an einer Demonstration teilgenommen und keine FFP2-Maske getragen habe. Ein Attest im Hinblick auf eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske sei nicht vorgelegt worden. Bei der Demonstration habe es sich um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt. Der Beschwerdeführer habe als Teilnehmer dieser Demonstration entgegen den geltenden Vorschriften keine FFP2Maske getragen und sohin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht; auch sei die angelastete Tat vom Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Bei der Strafbemessung sei als mildernd und erschwerend jeweils nichts zu werten gewesen; mangels Bekanntgabe seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse einzuschätzen gewesen, dies mit € 1.000,00, kein Vermögen.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit Absonderungsbescheid vom 14.12.2021 bis zum 29.12.2021 abgesondert gewesen sei. Dies sei zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei als Genesener einzustufen und könne sich sohin in den ersten Monaten nach Genesung weder infizieren noch das Virus weitergeben und damit Dritte gefährden. Es könne vom Tragen einer FFP2-Maske abgesehen werden. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf „das richtungsweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2021“. Weiters wäre in das Protokoll des Meldungslegers aufzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer ersucht habe in dieses aufzunehmen, dass er als Genesener gelte und nachträglich in Behandlung sei. Das Tragen einer Maske führe beim Beschwerdeführer „zu einer Belastung des Atmungstraktes und zu einer zusätzlichen Schleimbildung“. Die Aufforderung des Beamten eine FFP2-Maske zu tragen komme der Aufforderung einer Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers gleich. Zu seinem Schutz habe er einen Schal getragen auch sei das „Grundsatzurteil des Österreichischen Verfassungsgerichts anlässlich der Nachfrage vom Februar ob einer Evidenz im Tragen der FFP2-Masken an den Gesundheitsminister in den nächsten Tagen zu erwarten“; dieses sei abzuwarten und zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beantragte seiner Beschwerde stattzugeben, widrigenfalls er ankündigte, „eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Land Steiermark gegen alle in dem Vorgang […] bekannten involvierten Personen und Verantwortlichen einzureichen“.
Von der belangten Behörde wurde im Anschluss an die Beschwerdevorlage mit Eingang vom 14.04.2022 ein im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer an die Amtsärztin Dr. C D übermitteltes Schreiben vom 28.03.2022 weitergeleitet, in welchem er ein Dokument „Befreiung von der FFP2-Maskenpflicht“ vom 18.01.2022, ausgestellt von Frau Dr. E F, übermittelte. Das Dokument lautet wie folgt:
„Befreiung von der FFP 2 Maskenpflicht
(zur Vorlage im Fall der Kontrolle durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes)
Hiermit wird ärztlich bestätigt, dass
A B, geboren am ***
aufgrund der individuellen medizinischen Situation zur Verhinderung gesundheitlicher Schäden von der FFP 2 Maskenpflicht (an den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz definierten Orten und Situationen) zu befreien ist.
Anstelle einer FFP 2 Maske darf eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden, wenn diese bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht.
Eine Reevaluierung der medizinischen Situation ist in 12 Wochen geplant.
Bbach, 18.01.2022“
Der Beschwerdeführer hat am 19.01.2022, 19:42 Uhr, in V, Hplatz– Höhe Marienstatue, an einer Demonstration mit mehreren Personen teilgenommen; vom Beschwerdeführer selbst wurde das Geschehen als „Versammlung“ und „Veranstaltung“ beschrieben. Der Beschwerdeführer hat dabei weder eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard noch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung oder eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende (bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reichende) mechanische Schutzvorrichtung getragen.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich grundlegend aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der unbedenklichen schlüssigen Anzeige der Polizeiinspektion Voitsberg. Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort an der Demonstration mit mehreren Personen teilnahm, ergibt sich aus der Anzeige und aus den bestätigenden Ausführungen in der Beschwerde. Ebenso schon aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard noch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung oder eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende (bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reichende) mechanische Schutzvorrichtung getragen hat. Der Beschwerdeführer selbst erläutert nämlich zwar einen Schal getragen zu haben, führt aber mit keinem Wort aus, dass dieser den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckte; demgegenüber ergibt sich aus der Anzeige unzweifelhaft, dass vom Beschwerdeführer keine FFP2-Maske getragen wurde. Indes schließt schon die Tatsache, dass von den Polizeibeamten eine Wahrnehmung dahingehend überhaupt möglich war, dass vom Beschwerdeführer keine FFP2-Maske getragen wurde, aus, dass dieser einen Schal in einer Art getragen haben kann, dass Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckt waren; in diesem Fall wäre eine solche Wahrnehmung der Polizeibeamten schlicht nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen ist das der Anzeige beiliegende Foto des Beschwerdeführers im Rahmen der Demonstration vom 19.01.2022 hervorzuheben, auf welchem der Beschwerdeführer einen Schal zwar um den Hals gehängt hat, jedoch weder eine Maske noch sonst irgendeine mechanische Schutzvorrichtung vor Nase und Mund trägt, sich jedoch dahingehend rechtfertigt, dass er einen Schal getragen habe, sodass diese Erklärung jedenfalls wahrheitswidrig ist.
III.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021, lauten wie folgt:
§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 erforderlich ist.
(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
(5) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 Z 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.
(6) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.
(7) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(8) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(9) Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.“
§ 8. (1) Wer
(2) Wer
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5a) Wer
(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der 6. COVID19Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 6/2022 lauten wie folgt:
§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. […]“
§ 14. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, zulässig:
(3) Abs. 1 Schlussteil und Abs. 2 gelten nicht für Zusammenkünfte an denen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei in diese Personenzahl höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, sofern das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs einen zulässigen Ausgangsgrund darstellt.
(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(5) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(6) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 9 Abs. 6 sinngemäß. Sonstige Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig; kann auf Grund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Kann auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
(7) § 14 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 6 bis 10 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.
(8) Abs. 2 Z 2 bis 4 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.
(9) Abs. 2 Z 5 gelangt für Zusammenkünfte gemäß Abs. 2, an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, nicht zur Anwendung.“
§ 21. (1) Diese Verordnung gilt nicht
(2) Für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter gilt:
(3) Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
(7) Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage
(7a) Abs. 7 gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung (2021/22) (CSchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass) oder dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle vorweisen können. Sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 CSchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.
(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.
(9) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.
(10) Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gelten nicht für Schwangere. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Dies gilt nicht, wenn in dieser Verordnung die Vorlage eines 2G-Nachweises bzw. eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgeschrieben wird.
(10a) Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage eines
(11) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 11 bis 15 zusätzlich vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber bzw. der für die Zusammenkunft Verantwortliche Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese stattdessen ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
(12) Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchstzulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.“
§ 22. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 21 ist auf Verlangen gegenüber
(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 21 Abs. 10 und 10a und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 5 COVID-19-MG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der 6. COVID19-SchuMaV war zum Tatzeitpunkt bei Zusammenkünften gemäß Z. 2 leg. cit. (Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, entsprechend bei der gegenständlichen Demonstration; wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist die Zusammenkunft mehrerer Personen dann als eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken – Debatte, Manifestation usw. – zu bringen, vgl. Slg. 4586/1963, 5193/1966, 5195/1966) auch im Freien eine Maske – wobei hierunter gemäß § 2 Abs. 1 der 6. COVID19-SchuMaV eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gemeint ist – zu tragen, dies entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde jedenfalls und unabhängig davon, ob beim Betreffenden ein 2G-Nachweis vorliegt oder nicht. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer dieser Vorgabe zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht entsprochen.
Aus dem tatzeitlich geltenden § 21 Abs. 4 Z. 8 der 6. COVID19-SchuMaV ergibt sich, dass die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, nicht gilt. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich allerdings vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann ist gemäß § 22 Abs. 2 der 6. COVID19-SchuMaV durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Die Ausnahme von der Verpflichtung knüpft dabei nicht bloß daran an, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277).
Gegenständlich bescheinigt das Attest ausschließlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen medizinischen Situation von der FFP2-Maskenpflicht zu befreien sei und anstelle einer FFP2-Maske eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden dürfe, sofern diese bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer allerdings weder eine FFP2-Maske noch eine eng anliegende oder nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende (bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reichende) mechanische Schutzvorrichtung getragen. Selbst wenn demnach das Dokument von Dr. E F als glaubhaft zugrunde gelegt wird (dazu nachstehend), hat der Beschwerdeführer seiner eingeschränkten Verpflichtung zum Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung jedenfalls nicht entsprochen.
Im Hinblick auf Atteste zur Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen von Masken sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, verwiesen, wobei eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument zur Glaubhaftmachung des Bestehens einer Ausnahme ausreicht, vor vorstehendem Absatz gegenständlich unterbleiben konnte (der Beschwerdeführer hat wie festgestellt nicht einmal die im vorgelegten Dokument zur FFP2-Maskenbefreiung geforderte sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich allerdings vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen). Wie bereits obenstehend ausgeführt, knüpft die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen von Masken nicht bloß daran an, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Wenn vorgesehen ist, dass der Ausnahmegrund durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 ÄrzteG 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich war, hätte der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung erfüllt (dazu VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277). Die vom Gesetz geforderte gewissenhafte ärztliche Untersuchung soll Gefälligkeitsgutachten verhindern.
Der Beschwerdeführer hat aus diesen Gründen die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Bei dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG), weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG keine Umstände geltend gemacht, die zu einer Exkulpierung führen würden. Der Beschwerdeführer hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht trifft, sodass ihm die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretene Bestimmung zielt darauf ab, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwenden und eine weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Durch die Bestimmung soll ein drohender Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerten Notsituationen verhindert werden. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Gesundheit von Menschen noch die Intensität der Beeinträchtigung (Teilnahme an einer Versammlung entgegen der Verpflichtung zum Tragen von Masken und mechanischen Schutzvorrichtung) sind als gering zu bewerten. Auch liegt kein geringes Verschulden des Beschwerdeführers vor, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118 m.w.N.). Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), jeweils nicht erfüllt sind.
Die belangte Behörde hat zu Recht als erschwerend nichts gewertet, hätte jedoch – ohne allerdings im Ergebnis etwas zu ändern - die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen gehabt.
Die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht hat dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (VwGH 22.04.1992, 92/03/0019; VwGH 21.06.1999, 98/17/0009; 27.04.2000, 98/10/0003). Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde insbesondere schon in der vorgehenden Strafverfügung auf die erforderliche Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hingewiesen; der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung im weiteren Verfahren nicht nachgekommen. Aufgrund dieser unterlassenen Mitwirkung ist auch das Verwaltungsgericht nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. VwGH 24.02.1988, 87/03/0253). Somit hat es der Beschwerdeführer seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeschätzt werden und dadurch allenfalls Umstände unberücksichtigt bleiben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis gelangen konnten.
Es hat daher eine Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen zu erfolgen, welches durch die Statistik Austria als Nettomonatseinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen im Jahr 2019 im Mittel mit € 2.105,00 ermittelt wurde.
Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die verhängte Strafe auf Basis eines geschätzten Einkommens von € 1.000,00 (kein Vermögen) als angemessen erachtete, liegt die verhängte Geldstrafe von € 120,00 bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu € 500,00 im unteren Bereich (24 %).
Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist somit tat- und schuldangemessen. Deren Verhängung erscheint auch unter Beachtung vor allem spezial- aber auch generalpräventiver Aspekte erforderlich.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe jeweils verhältnismäßig.
Zu den Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall spruchgemäß festzusetzen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe nicht € 500,00 übersteigt, sodass der Tatbestand des § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG für das Absehen von der mündlichen Verhandlung erfüllt ist.
V.Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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