LVwG ST LVwG 49.35-2686/2018

LVwG 49.35-2686/2018Landesverwaltungsgericht05.05.2022

Regest

Landesbedienstete, Nebengebühr, Gefahrenvergütung, besondere Gefahr, Strahlenbelastung, behördliche Erledigung, Bescheid, Rechtskraft, Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit, Neubemessung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 49.35-2686/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.49.35.2686.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Mag. Dr. A B, geb. ****, F-N-Gasse, W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.08.2018, GZ: ABT05-22560/2004-163,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der Einstellung der pauschalierten Gefahrenvergütung mit dem auf die Rechtskraft des Bescheides folgenden Monatsersten (1. Spruchpunkt) als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 28 VwGVG wird infolge der Beschwerde und nach der ausdrücklichen Zurückziehung des Eventualantrages auf Gewährung einer Erschwernisvergütung gemäß § 172 Stmk. L-DBR der darüber absprechende 2. Spruchpunkt des Bescheides ersatzlos behoben und das diesbezüglich geführte Verfahren eingestellt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I)Bescheid:

Mit Bescheid vom 28.08.2018 hat die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 5 – Personal, die HR Mag. Dr. A B gewährte pauschalierte Gefahrenvergütung i.H.v. 4,7 % der in § 259 Abs. 2a des Gesetzes über das Dienst-und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) festgelegten Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 164 ff iVm 173 Stmk. L-DBR mit dem auf die Rechtskraft des Bescheides folgenden Monatsersten eingestellt. Der in eventu gestellte Antrag auf Gewährung einer Erschwernisvergütung wurde gemäß § 172 leg.cit. abgewiesen. Festgehalten wurde im Spruch auch, dass die arbeitsmedizinische Stellungnahme von Herrn Privatdozent Dr. C D einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde.

In der ausführlichen Begründung wurde dargelegt, dass im Referat Krankenanstalten- und Strahlenschutzrecht laut Stellenbeschreibung der Bediensteten neben Mag. Dr. A B als Referatsleiter sieben weitere Referenten mit der Durchführung von Bewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (StKAG) bzw. dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und/oder dem Strahlenschutzgesetz betraut seien. Drei der Bediensteten hätten einen Antrag auf Zuerkennung einer Gefahrenvergütung gemäß § 173 Stmk. L-DBR gestellt, wobei die Anträge im Wesentlichen damit begründet worden seien, dass die Bediensteten bei der Durchführung von Ortsaugenscheinverhandlungen im Rahmen der Bewilligungsverfahren einer erhöhten Strahlenbelastung sowie einem erhöhten TBC-Risiko ausgesetzt seien. Dr. A B habe im Vorfeld der Antragstellung ausgeführt, dass allen damit betrauten MitarbeiterInnen eine Gefahrenvergütung zustünde, weshalb die Anträge zum Anlass genommen worden seien, allfällige Ansprüche auf eine Gefahrenvergütung für den gesamten Bereich abzuklären.

Nach Übermittlung einer detaillierten Übersicht der jeweils durchgeführten Amtshandlungen/Kontrollen sowie weiterer Unterlagen durch die betreffenden Bediensteten bzw. den Referatsleiter sei von der Dienstbehörde zur Klärung der Frage, inwieweit die Bediensteten bei ihrer Amtstätigkeit einer Gefährdung im Sinne des § 173 Abs. 1 leg. cit. ausgesetzt sind, Dr. C D um eine arbeitsmedizinische Stellungnahme ersucht worden. Diese medizinische Stellungnahme sei Dr. A B zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen, wobei er mit Schriftsatz vom 19.06.2018 eine Stellungnahme übermittelt habe, in der er zusammenfassend ausführte, dass eine anspruchsbegründende besondere Gefahrensituation im Sinne des § 173 Abs. 1 vorliege. Für den Fall der Aberkennung der Gefahrenvergütung habe A B eine Gutachtensergänzung, in eventu eine Erschwernisvergütung beantragt.

Die Dienstbehörde führte weiter begründend aus, dass – basierend auf dem Akteninhalt, den vom Referat vorgelegten Evaluierungen und aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der von Dr. C D vorgelegten arbeitsmedizinische Stellungnahme – die Bediensteten des Referats Krankenanstalten- und Strahlenschutzrecht die Amtshandlungen und Kontrollen, die sich im Rahmen von Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sowie deren Überprüfungen und andere in der Folge speziell angeführte Aufgaben ergeben können, leiten, wobei die Amtshandlungen in Spitälern, Praxen, Sanatorien und Ambulatorien, aber auch in rein technischen Einrichtungen stattfinden würden. Die betroffenen Bediensteten seien keine Amtssachverständigen im Bereich der vorgehaltenen Gefährdungen und auch die spezielle Fachkunde und das Erheben der Sachverständigenbefunde seien nicht Inhalt des Tätigkeitsprofils – dementsprechend würde die Stellenbeschreibung bei der Leistung Strahlenschutzanlagen „Führen von komplexen Verhandlungen und Erlassung von komplexen Bescheiden betreffend Nuklearmedizin (offene und geschlossene radioaktive Stoffe)“ lauten. Aufgrund der juristischen Qualifikation leite man die gegenständlichen Verhandlungen, wobei die Durchführung der Messungen selbst sowie die Befundaufnahme durch die den Amtshandlungen beigezogen Amtssachverständigen erfolgen würden. Der Beschwerdeführer nehme laut der von ihm übermittelten Liste über die im Jahr 2016 durchgeführten Amtshandlungen auch an Strahlenschutzübungen teil, zudem werde in der Stellenbeschreibung die Leistung „Erlassen notwendiger behördlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (faktische Amtshandlung, Verordnung, Bescheid) für radiologische Notstandssituationen“ angeführt.

Der beigezogene Sachverständige habe die für die Begehungen maßgeblichen Rahmenbedingungen in den betroffenen Einrichtungen exakt erhoben und in der Befunderhebung ausdrücklich ausgeführt, dass die Bediensteten keine aktiven Arbeitshandlungen setzen, die mit Patientenkontakt und/oder Handlungen an Patienten verbunden wären. Nach Auskunft der Experten in den Bereichen Arbeitnehmerschutz und Hygiene in den diversen Einrichtungen werde darüber hinaus versucht, den Patientenkontakt wenn möglich zu vermeiden und auch sämtliche diagnostischen und kurativen Handlungen im Zeitraum der behördlichen Handlung im Bereich der betreffenden Einheit einzustellen. Dies gelte vor allem für die radiologische, nuklearmedizinische Diagnostik und für den Bereich der Operationseinheiten, Ambulanzräumlichkeiten, Endoskopieeinheiten etc., bei denen ein ungebrochener Patientenstrom für die Amtshandlung störend wäre. Hygienemaßnahmen würden überdies unabhängig von den Amtshandlungen – streng nach dem Hygienemanagement jeder potentiellen Gefährdung und darüber hinaus regelmäßig in der Routine gesetzt; im Bereich der Labore werde versucht, durch geeignete Maßnahmen (Entfernen der gefährlichen Proben, Zugangsbeschränkungen etc.) ebenso eine hygienisch einwandfreie risikoarme Umgebung zu schaffen.

Unter Zugrundelegung der für Dr. A B übermittelten Aufzeichnungen ergebe sich für das Jahr 2016 für ihn eine tatsächlich geschätzte Expositionszeit im Sinne einer Zeit, in der er bei der Durchführung der Verhandlungen einer Gefahr ausgesetzt sein könnte, von rein rechnerischen 5,6 % seiner gesamten Arbeitszeit. Zu den einzelnen vorgebrachten Gefahrenquellen wurde ausgeführt:

1. Sonstige Gefährdungen, Gase, Chemikalien:

Die in den Einrichtungen beschäftigten ArbeitnehmerInnen könnten in den betreffenden Bereichen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit arbeiten, betreffend Langzeitwirkungen würden die MAK- und TRK-Werte eingehalten, weswegen auch bei einer lebenslangen achtstündigen Exposition kein erhöhtes Gesundheitsrisiko bestehe.

2. Gefährdung durch ionisierende Strahlung:

Insbesondere bei der konventionellen Röntgenstrahlung lasse sich durch die verwendete Schutzausrüstung und den Aufenthalt außerhalb des Gefahrenbereichs – hinter der Schutzabschirmung – keine Gefährdung ableiten. Bei den im Bereich der Nuklearmedizin durchgeführten Amtshandlungen habe ebenfalls keine Gefährdung festgestellt werden können, die Strahlenschutzmaßnahmen würden in den begangenen Einrichtungen gut und vorläufig gehandhabt. In den begangenen Einrichtungen habe es in den letzten Jahren keine Strahlenunfälle und keine Untauglichkeiten bei Strahlenschutzuntersuchungen gegeben. Der Kontakt mit den Patienten, die ihrerseits Strahlen inkorporiert haben, könnte zwar eine Belastung darstellen, wobei aber der Kontakt zu Patienten nur flüchtig am Gang oder im Lift erfolge und durch den Abstand deutlich reduziert werde.

Eine Auswertung der Dosimeterdaten habe einen Jahresdurchschnittswert der beruflichen Belastung von 1,61 Millisievert (mSv) effektiver Dosis ergeben und seien die Bediensteten aufgrund der gesetzlichen Regelungen als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B klassifiziert, was bis zu einem Grenzwert der effektiven Dosis von 6 mSv/Jahr gelte; ab diesem Wert würde eine Umstufung in Kategorie A erfolgen. Deterministische akute Strahlenschäden könnten bei dieser Exposition ausgeschlossen werden. Die zweite gesundheitliche Wirkung von Strahlung, die stochastischen Strahlenschäden, würden zufallsbedingt auftreten, wobei die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von der Dosis abhänge: die IRPA (International Radiation Protection Association) 1990 gehe von einem sogenannten aggregated detriment (fatale und nicht-fatale Krebserkrankung) von 5,6 % pro mSv aus, in Österreich könne man mit einer Jahresdosis von 4 bis 5 mSv rechnen. Das Lebenszeitrisiko bei 4 mSv/Jahr betrage 2 % und bei den exponierten Bediensteten ergebe sich bei zugrundegelegten 1,61 mSv zusätzlich ein Risiko von 2,62 %.

3. Infektionsgefahren:

Wie die arbeitsmedizinische Stellungnahme ausdrücklich festgehalten habe, erfolge bei einer reinen Begehung und/oder Überprüfung und Kontrolle der Einrichtungen kein Kontakt zu kontaminierten Bereichen, zumal mehrere Schutzmechanismen greifen würden: Die Begehung der Einrichtungen erfolge mit ausreichendem Sicherheitsabstand zu den Arbeitsflächen, Begehungen im Hochsicherheitsbereich würden nur dann erfolgen, wenn die Proben sicher verwahrt sind. Zudem würden Hygienemaßnahmen gesetzt und die vorgeschriebene und adäquate Persönliche Schutzausrüstung verwendet sowie die zeitliche Exposition auf ein Mindestmaß reduziert. Nach detaillierten Ausführungen zum TBC-Risiko sowie zu multiresistenten Keimen sei abschließend festgestellt worden, dass bei Einhaltung der technischen Schutzmaßnahmen, bei zeitlicher Limitierung der Amtshandlungen sowie eines bedachten Verhaltens und Tragen und Verwendung der jeweils vorgesehenen persönlichen Schutzmaßnahmen bei keiner der Tätigkeiten von einer erheblichen Gefährdung gesprochen werden könne. Als Ergebnis der durchgeführten Evaluierungen sei darüber hinaus ausdrücklich festgehalten worden, dass aus arbeitsmedizinischer, fachärztlicher Sicht nicht nur keine erhebliche, sondern keine Gefährdung bestehe, wenn die Amtshandlungen weiterhin im gleichen Ablauf durchgeführt, die spezifischen abteilungsbezogenen Sicherheitsvorschriften eingehalten und die notwendige PSA verwendet werde.

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Dienstbehörde ausgeführt wie folgt:

Gemäß § 173 Abs. 1 Stmk. L-DBR gebühre dem Bediensteten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenvergütung, wobei gemäß Abs. 2 bei der Bemessung auf die Art und Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Gemäß § 164 Abs. 6 leg. cit. seien pauschalierte Nebengebühren neu zu bemessen, wenn sich der der Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Zum Vorbringen, wonach eine Einstellung bzw. Neubemessung der pauschal angewiesenen Gefahrenvergütung im vorliegenden Fall unzulässig sei, wurde ausgeführt wie folgt:

Seit 01.07.1996 werde Dr. A B eine pauschalierte Gefahrenvergütung in der Höhe von 4,7 % der in § 264 Stmk. L-DBR festgelegten Bemessungsgrundlage angewiesen; Grundlage dafür seien zwei Beschlüsse der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.11.1997 und vom 16.11.1998; eine bescheidmäßige Zuerkennung sei nicht erfolgt. Dies bedeute nach den weiteren Bescheidausführungen, dass der Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Gefahrenvergütung die Rechtskraft eines Bescheides nicht entgegenstehe; da die gegenständliche Nebengebühr bislang nicht bescheidförmig bemessen worden sei, könne auch nicht von einer Neubemessung pauschalierter Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 6 Stmk. L-DBR gesprochen werden.

Ungeachtet dessen liege eine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor, der die Behörde im Hinblick auf die geltenden Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Überprüfung der Voraussetzungen der Gefahrenvergütung verpflichten würde. Bereits die Tatsache, dass der Stand der Technik bei den einzelnen in Verwendung stehenden Geräten in den Jahren 1996 und 1998 nicht mit dem technischen Stand der im Jahr 2018 verwendeten Geräte verglichen werden könne, mache eine Überprüfung der Voraussetzungen notwendig. Es entspreche bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die von einem Röntgengerät im Jahr 1998 ausgehende Gefahrenquelle nicht mit allfälligen Gefahren von heute verglichen werden könne. Zu berücksichtigen seien aber auch die aus den Arbeitnehmerschutzvorschriften resultierenden Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Bediensteten, die sich im Vergleich zu 1998 wesentlich geändert hätten. Zu erwähnen seien Vorkehrungen beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Hygienemaßnahmen, technische und organisatorische Maßnahmen sowie der Standard der persönlichen Schutzausrüstung für die Bediensteten. Bei der Prüfung des vorgebrachten TBC-Risikos sei insbesondere die neue Umsetzung der Fachrichtlinie Hygienemanagement Tuberkulose zu berücksichtigen. Mit den gegenständlichen Anträgen seien darüber hinaus sonstige aus den Amtshandlungen resultierenden Gefährdungen durch Flüssigkeiten, medizinische Gase und Gase in Werkstätten begründend angeführt worden, die nicht Inhalte der derzeit angewiesenen Gefahrenvergütung seien.

Bei der in § 173 Abs. 1 Stmk. L-DBR verwendeten Wortfolge „besondere Gefahr für Gesundheit und Leben“ handle sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, wobei bei der Auslegung dieses Begriffs die Ziele und Wertmaßstäbe des Gesetzgebers entsprechend zu berücksichtigen seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hätten bei der Beurteilung alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es müsse sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln (vgl. VwGH 95/12/0065 uam.) Daraus folge, dass nicht jede zusätzliche Gefahr bereits einen Anspruch auf eine Abgeltung durch eine Gefahrenvergütung begründe, sondern nur solche, die deutlich über der Normalsituation gelegen seien. Für die Behörde sei es daher wichtig festzustellen, ob ein Bediensteter aufgrund der Vornahme der gegenständlichen Amtshandlungen einer Gefahr ausgesetzt ist, durch die er im Vergleich zu anderen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung einer Gefahrensituation ausgesetzt ist, die deutlich von der Normalsituation abweicht, wobei die Art und das Ausmaß der Gefährdung zu berücksichtigen seien. Die Bediensteten im Bereich der Allgemeinen Verwaltung seien bei der Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen auch gefahrengeneigten Situationen ausgesetzt, beispielhaft erwähnt werden MitarbeiterInnen, die im Rahmen von Bewilligungsverfahren nach dem AWG Deponien betreten, aber auch Bedienstete in Sicherheitsreferaten (bspw. bei Waffenverbotsverfahren) sowie in der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. im Zuge von Kindesabnahmen) – eine Gefahrenvergütung würden diese Bediensteten nicht beziehen.

Zutreffend sei, dass besondere Gefahren nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit eines Bediensteten verbunden sein müssten, sie dürften aber auch nicht mit einem als geringfügig zu bezeichnenden Teil verbunden sein. Die ermittelte Expositionszeit von Dr. A B betrage 5,3 % seiner gesamten Arbeitszeit und würden bei einer derart niedrigen Expositionszeit die Voraussetzungen einer besonderen Gefahr nicht vorliegen. Es liege nicht nur keine erhebliche, sondern überhaupt keine Gefährdung vor.

Eine entscheidende Rolle würden die zu beachtenden Schutzvorschriften spielen, wobei sich ein Bediensteter angeordnete bzw. geförderte Schutzmaßnahmen, die dazu dienen, Gefahren zu minimieren, entgegenhalten lassen muss (VwGH 2003/12/0192): Der Sachverständige habe dazu schlüssig ausgeführt, dass bei der konsequenten Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften das Risiko auf ein geringes Restrisiko reduziert werden könne. Im Unterschied zu den in einer Krankenanstalt permanent beschäftigten ArbeitnehmerInnen setze Dr. A B keine aktiven Arbeitshandlungen, die mit Patientenkontakt und/oder Handlungen am Patienten verbunden wären und werde versucht, sämtliche diagnostischen und kurativen Handlungen im Zeitraum der behördlichen Handlung einzustellen. Der Sachverständige habe auch festgestellt, dass der Aufenthalt des Dr. A B, sofern er nicht direkt neben dem die Messungen sowie die Befundaufnahme durchführenden Amtssachverständigen stattfinde, weiteres Potenzial für eine Reduzierung der Strahlenbelastung mit sich bringen würde.

Zum in eventu gestellten Antrag auf Gewährung einer Erschwernisvergütung gemäß § 172 Stmk. L-DBR wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall in keiner Weise konkretisiert worden sei, worin die besondere Anstrengung bzw. sonstige besonders erschwerte Umstände bestehen sollten. Auch der Dienstbehörde sei nicht erkennbar, dass eine besondere körperliche Anstrengung vorliegen könnte und sei sie mangels Anhaltspunkten nicht gehalten, einen Erkundungsbeweis aufzunehmen.

Alle entscheidungsrelevanten Tatsachen seien erhoben und vollständig und fachlich präzise beantwortet worden, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

II)Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die seit 1997 von der Steiermärkischen Landesregierung zuerkannte Gefahrenvergütung zu Unrecht aberkannt worden sei; der Beschwerde waren unter anderem ein Regierungssitzungsantrag vom 03.11.1997 zum Gegenstand: „Gefahrenzulage von Mag. A B und weiterer Bediensteter“, zwei Schreiben von Landesrat Dr. E F an Mag. A B vom 18.11.1997 sowie vom 23.11.1998 und weitere Unterlagen betreffend Zuerkennung der Gefahrenzulage angeschlossen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der zuerkennende behördliche Akt, nämlich der Beschluss der Stmk. Landesregierung vom 19.11.1997 zweifelsohne sehr wohl als Bescheid zu qualifizieren, da sämtliche für das Vorliegen eines Bescheides relevanten Voraussetzungen gegeben seien: Der Beschluss sei von der Stmk. Landesregierung, die gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. L-DBR als Dienstbehörde fungiere, gezeichnet, zudem handle es sich um einen individuellen Hoheitsakt, mit welchem normativ rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden worden sei, sei doch konkret ausgeführt worden, dass ab 1. August 1997 eine Gefahrenzulage i.H.v. 4,7 % der Gehaltsstufe der Dienstklasse 2/V zuerkannt wird. Aufgrund der deutlichen Erkennbarkeit eines Bescheides wäre eine ausdrückliche Bezeichnung als solcher gar nicht essenziell, überdies liege ohnehin eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss vor. Dieser Beschluss sei mit 19.11.1997 datiert, vom Landesamtsdirektor beglaubigt und enthalte eine bestimmte Frist zur Ausführung der Leistung, womit sämtliche gemäß § 18 Abs. 4 AVG für eine schriftliche Bescheidausfertigung geforderten Inhalte vorliegen würden; eine Begründung sei aufgrund des Umstandes, dass dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden seien, nicht nötig.

Es handle sich somit eindeutig um eine behördliche Erledigung in Form eines Leistungsbescheides, weshalb § 164 Abs. 6 Stmk. L-DBR zur Anwendung gelange, der eine Neubemessung nur dann ermögliche, wenn sich der der Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, was aber nicht der Fall sei. Zudem sei die Behörde offenkundig selbst vom Vorliegen eines Bescheides ausgegangen, sonst wäre es nicht erklärbar, dass sie die Aberkennung mit Bescheid und nicht mittels Regierungssitzung in die Wege geleitet habe.

Im weiteren Verlauf der Beschwerde wurde die Fragestellung der Behörde an den arbeitsmedizinischen Sachverständigen moniert: Die Frage, ob er bei der Amtstätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sei, gehe über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Vergütung hinaus, zumal § 173 Stmk. L-DBR als Voraussetzung das Vorliegen besonderer Gefahren für Gesundheit und Leben fordere. Der aktuellen VwGH-Judikatur sei zu entnehmen, dass eine besondere Gefahr nicht nur dann vorliege, wenn aufgrund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein gesundheitlicher Schaden zu befürchten sei, auch müssten besondere Gefahren nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Beamten verbunden sein. Da der Auftrag an den Sachverständigen die Fragestellung hinsichtlich erheblicher Gefahren beinhaltet hatte, könne das Gutachten in der derzeitigen Fassung zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Zudem sei es pauschal für alle betroffenen Mitarbeiterinnen des Referats erstellt und eine Einzelfallbeurteilung nicht durchgeführt worden, was aber aufgrund von Unterschieden im Aufgabenbereich erforderlich gewesen sei.

Der Bescheid stütze sich überdies offenkundig auf Unterlagen, die ihm nie zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden seien. Kritisch moniert wurde weiters, dass der arbeitsmedizinische Sachverständige die auf Baustellen auftretenden Gefahren überhaupt nicht berücksichtigt habe, wobei beispielsweise auf eine Fotodokumentation vom Ortsaugenschein in Ebach verwiesen wurde, an welcher der Sachverständige persönlich teilgenommen habe und bei der Sturz- und Stolpergefahr sowie Gefahr der Kopfverletzung durch nicht gesicherte Kabelschächte aufgrund der Größe des Beschwerdeführers vorgelegen sei – Baustellen müssten entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Zuge von Errichtungsbewilligungsverhandlungen regelmäßig aufgesucht werden.

Da sämtliche Bedienstete im vorliegenden Fall besoldungsrechtlich im Bereich der Allgemeinen Verwaltung eingestuft seien und es keine dienstrechtliche Sondereinstufung für MitarbeiterInnen, die die im Gutachten beurteilten Tätigkeiten verrichten, gebe, würden nach Ansicht des Beschwerdeführers die aktuellen gehaltsrechtlichen Bestimmungen die besondere Gefährdung der antragstellenden MitarbeiterInnen nicht abdecken. Durch die Worte „besondere Gefahr“ bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die betreffende Gefährdung eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen müsse.

Diese wesentliche Abweichung sei aus § 92 Abs. 1 ASchG sowie § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 20.02.1976 über die Betriebsbewilligung nach dem ASchG abzuleiten, woraus folge, dass eine Krankenanstalt ex lege als besonders gefährlicher Betriebsbereich gelte. Im Bereich ionisierender Strahlung sei das Strahlenschutzgesetz jene Rechtsvorschrift, nach der Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung festgelegt werden; es handle sich hier um einen vom Gesetzgeber definierten besonders gefährlichen Bereich. Das Gehaltsschema der Bediensteten der „Allgemeinen Verwaltung“ decke die vom Gesetzgeber festgelegte besondere Gefährdung in Krankenanstalten und anderen einschlägigen Einrichtungen nicht ab, weshalb dafür eine Gefahrenvergütung als Ausgleich vorzusehen sei. Ein beispielsweiser Vergleich mit Beamten, die Waffenverbote erlassen oder Kindesabnahmen durchführen, sei abzulehnen, da diese Personen weder eine persönliche Schutzausrichtung (gemeint wohl: Schutzausrüstung) tragen, noch durch eine Schleuse oder Ähnliches gehen müssten – das Gefährdungspotential der eigenen Tätigkeit sei aufgrund der geschilderten Schutzmaßnahmen einfach viel höher anzusetzen.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers betrage der Anteil seiner Arbeitszeit, in der er einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist, annähernd 13 % seiner gesamten Arbeitszeit, weswegen nach wie vor die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der ihm gewährten Gefahrenzulage vorliegen würden, ebenso sei keine wesentliche Änderung des Sachverhalts gegeben.

Faktum sei, dass er als Behördenorgan Einrichtungen betreten müsse, in denen eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) unabdingbar verwendet werden müsse (beispielsweise Mundschutz, Mantel, Bleiweste und andere mehr) und in denen Schutzvorrichtungen vorhanden seine – gerade diese Schutzvorrichtungen würden die in diesen Einrichtungen vorhandenen besonderen Gefahren dokumentieren, die andere Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung nicht treffen würden. Die sonstigen Bediensteten, die sich in diesen Bereichen aufhalten, würden laut Auskunft der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.h. (KAGes) allesamt eine im Gehalt bereits integrierte Gefahrenzulage beziehen.

Moniert wurde zudem weiters, dass die Behörde kein Gutachten eines strahlenschutztechnischen Sachverständigen, der in sämtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren, und auch kein Gutachten eines Facharztes für Radiologie und Nuklearmedizin, der bei Bedarf von der Behörde beigezogen wird, eingeholt hat. Die Behörde stütze ihre Entscheidung ausschließlich auf das Gutachten eines arbeitsmedizinischen Sachverständigen, welcher weder über das erforderliche technische noch über das notwendige radiologische oder das nuklearmedizinische Fachwissen verfüge.

Zu den behördlichen Ausführungen hinsichtlich des Standes der Technik der Geräte wurde ausgeführt, dass Röntgengeräte oft jahrelang, vielfach jahrzehntelang, im Einsatz seien, im Übrigen unterscheide sich die Strahlenbelastung der alten und neuen Geräte nicht wesentlich. Aufgrund von Langzeitstudien, die nach den Atombombenabwürfen in Hiroshima und Nagasaki durchgeführt wurden und heute noch werden, stehe fest, dass beispielsweise Leukämieerkrankungen nicht wie erwartet zurückgegangen seien, weswegen die Grenzwerte mehrmals verschärft worden seien. Die zulässige Jahresdosis der beruflich strahlenexponierten Personen sei zudem von 1,67 Millisievert (mSv) auf 1 mSV pro Jahr reduziert worden. Es stehe fest, dass die Wahrscheinlichkeit, aufgrund der Strahlungen an Krebs zu erkranken mit der Strahlendosis ansteige und dass jegliche Strahlenexposition das Risiko, an soliden Karzinomen zu erkranken, erhöhe. Die Erkrankungswahrscheinlichkeit sei umso größer, je jünger die Person zum Zeitpunkt der Strahlenexposition war – der Beschwerdeführer sei seit einem Lebensalter von 35 Jahren und seit nunmehr 23 Jahren einer Strahlenbelastung ausgesetzt.

Hinsichtlich der behördlichen Ausführungen zu seinem Aufenthaltsort, der nicht direkt neben dem die Messungen sowie die Befundaufnahme durchführenden Amtssachverständigen sein müsse, sei angemerkt, dass die Aufgaben und Befugnisse eines Verhandlungsleiters im Bereich der ionisierenden Strahlung ganz wesentlich verkannt würden. Im Ermittlungsverfahren betreffend Zuerkennung einer Gefahrenvergütung sei bereits im Jahr 1997 eine Überprüfung durch die Fachabteilung für Gesundheitswesen durchgeführt worden, bei welcher festgestellt worden sei, dass die unmittelbare Anwesenheit des Verhandlungsleiters im Kontrollbereich aufgrund der erforderlichen Prüftätigkeit notwendig sei – das Gefährdungspotenzial sei somit für ihn als Verhandlungsleiter dasselbe wie für die Amtssachverständigen für Strahlenschutztechnik.

Rückschlüsse aus Gefahrensituationen, welche sich tatsächlich konkret ereignet haben, könnten nach der VwGH-Judikatur von Bedeutung sein, weswegen auf einen Strahlenunfall im Jahr 2013 am Institut für analytische Chemie und Radiochemie an der Universität I hingewiesen werde, dabei sei es aufgrund menschlichen Versagens kombiniert mit Organisationsverschulden zu einer Kontamination des Instituts samt Verstrahlung von Personen gekommen – derartige Fehler könnten in Bereichen mit besonderen Gefahren immer wieder auftreten und könnten diese weder vorhergesehen noch verhindert werden. Das Risiko, an strahleninduziertem Krebs zu erkranken, sei beim betroffenen Personenkreis massiv erhöht worden, hier spreche man vom sogenannten „stochastischen Schaden“.

Im Gegensatz zu den Bescheidausführungen (Seite 13) und zu den Ausführungen, wonach in den betretenen Einrichtungen keine Strahlenunfälle und keine Dosisüberschreitungen erhoben worden seien, würden sehr wohl Dosisüberschreitungen vorliegen und würden zum Beweis dafür entsprechende Auszüge aus dem Zentralen Dosisregister vorgelegt.

Bei radiologischen Notstandssituationen seien Notfalleinsatzkräfte vorrangig einzusetzen und seien dabei Strahlenbelastungen von mehr als 20 mSv zulässig, lediglich die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit sei mit 250 mSv begrenzt. Notfalleinsatzkräfte hätten auch eine persönliche Schutzausrüstung, ein Personendosimeter und ein eigenes Dosimeter zu tragen; aufgrund der regelmäßig verpflichtend durchzuführenden Übungen mit Radionukliden für die Aufrechterhaltung seiner Anerkennung als Notfalleinsatzkraft sei er aufgrund dieses Umstandes regelmäßig besonderen Gefahren ausgesetzt. Er sei als Behördenvertreter des Öfteren mit Sachverhalten konfrontiert, wo es um die Abklärung einer Frage gehe, ob ihr bereits eine radiologische Notstandssituation vorliege – als Beispiel wäre der Fund radioaktiver Quellen anzuführen, wobei er nicht nur als Verhandlungsleiter, sondern auch aufgrund seiner erworbenen Fachkompetenz als Notfallseinsatzkraft gemeinsam mit dem strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen Messungen vor Ort durchführe. Für den Anspruch auf Gefahrenzulage genüge das Vorhandensein eines typischerweise mit der Dienstverrichtung verbundenen besonderen Gefahrenpotenzials, weswegen die Auswertung der Dosimeter unbeachtlich sei.

Zum TBC-Risiko verweise er auf seine Amtshandlungen in der Ambulanzeinheit für Transitflüchtlinge G und auf den Ortsaugenschein in der Übernahmestation für Flüchtlinge in Sfeld, dabei habe es sich um noch nicht identifizierte und unbehandelte Patienten gehandelt, weshalb das TBC-Risiko für ihn deutlich höher gewesen sei.

Zu den sonstigen Gefahren, zum Beispiel nosokomiale Infektionen, sei angemerkt, dass MRSA (Methicillin resistenter Staphylokokkus aureus) ein wichtiger Erreger derartiger Infektionen in Krankenanstalten sei, welcher in der unbelebten Umgebung des Patienten und im Staub Wochen bis Monate persistieren könne. MRSA könne auch bei Kontakt mit kontaminierten Gegenständen oder Oberflächen der Patienten Umgebung, zum Beispiel Türgriffen, übertragen werden, wobei wichtigster Übertragungsweg über die Hände sei. Im Falle des Vorliegens bestimmter Risikofaktoren könne sich MRSA dauerhaft festsetzen und auch Infektionen verursachen. Behördenorgane mit bestimmten Risikofaktoren würden zum gefährdeten Personenkreis zählen. Als Beispiel wurde eine Überprüfung in einer Kureinrichtung angeführt, wo als Folge von Kontaminationen ein Maßnahmenbescheid im Rahmen der sanitären Aufsicht erlassen werden musste – mangels jeglicher Ahnung über die hygienischen Zustände vor der Kontrolle sei die Kontrolle von ihm selbst ohne jegliche Schutzvorrichtungen (Mundschutz usw.) durchgeführt worden. Aus diesen Gründen sei ein fachärztliches Gutachten aus dem Bereich Hygiene und Mikrobiologie erforderlich. Die Expositionstage seien mit 25 falsch berechnet worden, tatsächlich seien es 27, sodass bei ca. 13 % seiner Arbeitstage eine Gefährdung vorgelegen sei.

Aufgrund des gegenständlichen Vorliegens einer mittels Bescheid gewährten pauschalierten Gefahrenvergütung sei § 164 Abs. 6 Stmk. L-DBR anzuwenden, der eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen fordert. Eine wesentliche Änderung seines Aufgabenbereichs habe jedoch nicht stattgefunden und ermögliche somit die Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides keine Neubemessung.

Im Falle einer nicht durch die Behörde erlassenen aufhebenden Beschwerdevorentscheidung möge das Landesverwaltungsgericht in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid aufheben und gleichzeitig feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Gefahrenvergütung gemäß § 173 leg.cit. im bisher bezogenen Ausmaß vorliegen, in eventu die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erschwernisvergütung gemäß § 172 Stmk. L-DBR im Ausmaß der bisher bezogenen Gefahrenvergütung vorliegen, in eventu den Bescheid beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

III)Beschwerdevorlage und Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen:

Die Steiermärkische Landesregierung hat ihrer Beschwerdevorlage an das Landesverwaltungsgericht vom 23.10.2018 eine ausführliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen im Allgemeinen und zur Qualifikation und Expertise von Dr. C D im Besonderen erstattet.

Zur Qualifikation der Regierungssitzungsbeschlüsse vom 17.11.1997 und vom 16.11.1998 wurde vorgebracht, dass selbst dann, wenn die Erklärung einer Verwaltungsbehörde nach ihrem Inhalt den Willen zum Ausdruck bringt, eine rechtsverbindliche Anordnung zu treffen, diese nicht zwingend als Bescheid zu deuten sei. Die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Bescheid und Nichtbescheid entwickelten inhaltlichen Merkmale könnten daher im gegenständlichen Fall nichts zur Abgrenzung beitragen. Angesichts der hier vorliegenden ausdrücklichen Erklärung der Behörde, einen Regierungssitzungsbeschluss setzen zu wollen und angesichts des Fehlens entscheidender formeller Bescheidmerkmale könne nicht zweifelhaft sein, dass kein Bescheid vorliege. Der behördliche Akt sei ausdrücklich als Regierungssitzungsbeschluss bezeichnet und sollte damit eben kein Bescheid, sondern eben ein Regierungssitzungsbeschluss erlassen werden – der Überprüfung der in § 173 Stmk. L-DBR geregelten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Gefahrenvergütung stehe daher die Rechtskraft eines Bescheides nicht entgegen. Das gegenständliche Verfahren sei von Amts wegen eingeleitet worden, nachdem drei Referatsbedienstete einen Antrag auf Zuerkennung einer Gefahrenvergütung gestellt hätten und nachdem dies vom Referatsleiter und nunmehrigen Beschwerdeführer für alle von ihnen sinngemäß befürwortet worden sei, seien diese Anträge zum Anlass genommen worden, allfällige Ansprüche auf Gefahrenvergütung für den gesamten Bereich abzuklären, entsprechend der verfahrensrechtlichen Vorgaben sei in Folge mit Bescheid abgesprochen worden.

Wie im Bescheid ausgeführt, liege ungeachtet dessen eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor, wobei auf die Ergebnisse einer Prüfung des Bundesrechnungshofs zum Thema „Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des Landes Steiermark“ im Jahr 2010 hingewiesen werde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die mit der Durchführung von Ortsaugenschein-Verhandlungen verbundenen Gefahren seien während eines Zeitraums von 20 Jahren gänzlich unverändert bestehen geblieben, sei entgegenzuhalten, dass die im gegenständlichen Verfahren begangenen Anlagen/Einrichtungen behördlich bewilligt und durch eine strahlenschutztechnische Abnahme als sicher beurteilt worden seien, die im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Normen, Richtlinien und Auflagen müssten eingehalten werden, wobei der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung eine entscheidende Rolle spiele. Die auch in der Stellungnahme des Sachverständigen dargestellten ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften hätten sich in den letzten Jahren wesentlich weiterentwickelt, grundlegendes Ziel des modernen Arbeitsschutzes sei die Prävention. Vom Sachverständigen sei für den Bereich der Strahlenbelastung ausgeführt worden, dass gesetzliche Rahmenvorgaben eingehalten würden und es zu keinen Überschreitungen der vorgesehenen Dosen komme, als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei daher festzuhalten, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen bezogen auf die aktuellen Arbeitsbedingungen des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen und sich der Sachverhalt gegenüber den Jahren 1997 und 1998 aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen wesentlich geändert habe.

In ihrer Stellungnahme ist die Behörde weiters ausführlich auf die Expertise des beigezogenen Sachverständigen Dr. C D, seinen beruflichen Werdegang sowie seine besonderen Qualifikationen eingegangen. Unter anderem sei er wissenschaftlicher Leiter des Arbeitsmedizinischen Zentrums G (AMEZ G) und habe er diverse Zusatzausbildungen im Bereich des Strahlenschutzes absolviert, weswegen er bescheidmäßig zu Strahlenschutzuntersuchungen gemäß § 35 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz ermächtigt sei. Er sei hauptberuflich als Facharzt für Arbeitsmedizin beschäftigt und hier täglich mit der Risikobeurteilung von Arbeits- und Umweltbedingungen auf einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, und unter anderem auch Lehrbeauftragter der MedUni G für Arbeitsmedizin. Nach der Ärzteausbildungsverordnung umfasse das Sonderfach Arbeitsmedizin unter anderem arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten, deren auslösenden Noxen einschließlich epidemiologischer Grundlagen etc. sowie auch Effekte von chemischen, physikalischen und biologischen Arbeitsstoffen auf den menschlichen Organismus. Zur Beurteilung einer bestehenden Strahlenexposition und ihrer Wirkung auf Bedienstete bedürfe es keines Fachwissens über die Entstehung von Strahlung, weswegen sich die Frage einer strahlenschutztechnischen Korrektheit bei der hier anstehenden Risikobeurteilung nicht stelle. Bei der Messung und Dosimetrie der Gefahr durch Strahlung, also der Feststellung der Höhe der Strahlenexposition, verlasse sich der Sachverständige auf valide Dosisdaten, die von ausgewiesenen Strahlenschutzexperten und Technikern beigestellt würden – dem hier beigezogenen Sachverständigen für Arbeitsmedizin seien alle notwendigen technischen Daten, die für eine medizinische Beurteilung notwendig sind, übergeben worden. Ungeachtet dessen verfüge er aufgrund seiner Ausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten und seiner Tätigkeit in der Risikobewertung von strahlenexponierten Arbeitsplätzen und ArbeitnehmerInnen jedenfalls über das notwendige Fachwissen.

Hinsichtlich der angeführten Expositionszeit wurde ausgeführt, dass diese sowohl für alle Referatsbediensteten, als auch für den Beschwerdeführer selbst auf Basis der vom Referat übermittelten Aufzeichnungen ermittelt worden seien. Der Sachverständige habe sich bei der Berechnung des Prozentsatzes der durchschnittlichen Exposition auf 1.738,2 Jahresarbeitsstunden bezogen, wobei die auf Basis der für den Beschwerdeführer übermittelten Stundenaufzeichnungen ermittelte Expositionszeit 129 Stunden betrage, was einem Anteil von 7,4 % entspreche. Bei einer Schätzung von 75 % Expositionszeit gegenüber 25 % Besprechung und Sitzung vor Ort bei den Amtshandlungen reduziere sich die tatsächlich geschätzte Exposition weiter auf rein rechnerische 5,6 % der Gesamtarbeitszeit. Dr. A B habe in der Beschwerde einen Prozentsatz der Exposition von 13 % angegeben, wobei er 215 Arbeitstage mit 27 Tagen Exposition in Beziehung setze – dies sei unrichtig, da die in der Liste angegebenen Stunden der Expositionszeit und nicht ganze Arbeitstage heranzuziehen seien; in der übermittelten Liste seien zudem nicht 27 Tage, sondern 25 Tage mit Exposition angeführt, die Differenz ergebe sich aufgrund des Umstandes von jeweils zwei an denselben Tagen durchgeführten Amtshandlungen. Unter Annahme des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Abzuges der Urlaubs- und Zeitausgleichtage ergebe sich anstelle von 1.738,2 Stunden Gesamtarbeitszeit ein Wert von 1.506,9 Stunden, wovon die genannten 129 Stunden mit Exposition 8,6 % betragen würden, der 75 % Expositionsanteil betrage in diesem Fall 6,5 %.

Folge man den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er vor allem einem hohen Strahlenrisiko ausgesetzt sei, ergebe sich in Anbetracht der von ihm in der Liste angeführten unterschiedlichen Gefahrenquellen eine Expositionszeit bezogen auf die Gefahrenquelle Nuklide von 32 Stunden an 6 Tagen. Dies ergebe ausgehend von 1.738,2 Jahresarbeitsstunden einen Prozentsatz der Exposition von 1,8 % bzw. im Endergebnis von rein rechnerischen 1,4 % der Gesamtarbeitszeit. Bezogen auf die Gefahrenquelle Röntgen sei von den genannten 39 Stunden ein Expositionsanteil von letztlich 0,4 % zu nennen. Bei einer derart niedrigen Expositionszeit würden die Voraussetzungen gemäß § 173 Stmk. L-DBR nicht vorliegen. Parteiengehör sei entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl gewährt worden. Hinsichtlich der vorgebrachten Notwendigkeit des regelmäßigen Betretens von Baustellen wurde ausgeführt, dass im Zuge der Evaluierung festgestellt worden sei, dass von sämtlichen Bediensteten des Referats im Jahr 2016 lediglich in einem einzigen Fall eine Baustelle betreten werden musste; darüber hinaus werde jede Baustelle entsprechend gesichert und dürfen nur mit entsprechender Schutzkleidung betreten werden. Ein Vergleich mit dem Entlohnungsschema der KAGes-Bediensteten sei nicht zulässig, für alle Berufsgruppen im Spitalsbereich sei Anfang der 90-er Jahre ein eigenes neues Besoldungsschema (S- Schemata) geschaffen worden.

Am 13.11.2018, also unmittelbar nach erfolgter Beschwerdevorlage, übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht und der Stmk. Landesregierung ergänzende Unterlagen betreffend zwölf Dosisüberschreitungen, die in der Steiermark ab dem Jahr 2012 angefallen seien. Die belangte Behörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht (und nachrichtlich dem Beschwerdeführer) in weiterer Folge ein Ergänzungsgutachten von Dr. C D vom 11.12.2018, wonach nach Rückfragen beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Abteilung Strahlenschutz, sowie bei der KAGES davon auszugehen sei, dass es sich dabei vorwiegend um Vorfälle handle, wonach aufgrund einer nicht möglichen Auswertung eine Ersatzdosis angenommen worden sei; eine Dosisüberschreitung, die dauerhaft in das Dosisregister Eingang gefunden hätte, sei nicht bekannt. Auch eine Nachfrage in der entsprechenden Strafbehörde, das ist die Bau- und Anlagenbehörde des Magistrats Graz, habe keinerlei Bestrafungen wegen derartiger Übertretungen ergeben.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde nach Vorlage vom 23.10.2018 ursprünglich der Gerichtsabteilung (GA) 31 des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zugeteilt, nach längerdauernder Abwesenheit der diese Gerichtsabteilung leitenden Richterin erfolgte mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des LVwG Steiermark vom 08.03.2019 eine Zuteilung an die nunmehr erkennende Gerichtsabteilung 35.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Verfahrensverlauf vor dem Verwaltungsgericht:

Nach Durchführung diverser gerichtlicher Ermittlungsschritte (u.a. Einholung und Sichtung des gesamten Personalaktes sowie einer aktuellen Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers und einer Stellungnahme dahingehend, inwieweit eine wesentliche Veränderung des zugrundeliegenden Sachverhalts seit Zuerkennung der Gefahrenzulage eingetreten ist, welche am 16.09.2019 erstattet worden ist) wurde für 20.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ausgeschrieben und abgehalten. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich einvernommen und wurden DI Dr. I J, welcher seit 01.10.2010 Strahlenschutzbeauftragter des Landes Steiermark ist, und sein Vorgänger in dieser Funktion, Hofrat DI K L, der diese Funktion auch im Jahr 1997, also dem Jahr der Zuerkennung der Gefahrenzulage an den Beschwerdeführer, innehatte, als Zeugen gehört. Dem Beschwerdeführer wurde der Auftrag erteilt, diverse Unterlagen, unter anderem Auswertungen seines persönlichen Dosimeters und sämtlicher weiterer von ihm verwendeter Dosimeter der Jahre 2018 und 2019 und eine Auflistung seiner Außendienste mit potenziell gefährlichen Dienstverrichtungen inklusive Angabe der Stunden für die Jahre 2018 und 2019, vorzulegen; die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

Nach aufgetragener Vorlage der Unterlagen durch den Beschwerdeführer und auf Basis einer in einem weiteren am Verwaltungsgericht betreffend Zuerkennung einer Gefahrenvergütung für eine Bedienstete des vom Beschwerdeführer geleiteten Referats Krankenanstalten und Strahlenschutzrecht (GZ: LVwG 49.35-2594/2018) anhängigen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme, sowie einer bei der Ärztekammer Steiermark eingeholten Stellungnahme hinsichtlich der Frage der Expertise zur Beurteilung von Gefahren durch Strahlenquellen für Bedienstete und weiters nach einer Nachfrage beim Sachverständigendienst der Gesundheitsabteilung (Abteilung 8) des Amtes der Stmk. Landesregierung hinsichtlich Erstattung arbeitsmedizinischer Amtssachverständigengutachten, sowie einer Äußerung der Dienstbehörde, wonach im Landesdienst keine Amtssachverständigen für Arbeitsmedizin zur Verfügung stehen, wurde nach einigen, auch pandemiebedingten Verzögerungen und diversen Absagen von seitens des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Gutachtenserstattung kontaktierten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern schließlich mit Beschluss des LVwG Steiermark vom 27.10.2020 Primarius Dr. G H, Facharzt und beeideter Sachverständiger für Arbeitsmedizin, Innere Medizin und Lungenkrankheiten, in diesem Verfahren zum Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens dahingehend beauftragt, ob aus arbeitsmedizinischer Sicht besondere Gefahren für Gesundheit und Leben von Mag. Dr. A B mit seiner Tätigkeit verbunden sind.

Mit Schreiben vom 23.01.2021 hat Dr. G H dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mitgeteilt, dass er um eine Befunderhebung unter Berücksichtigung des Akteninhalts durch Herrn DI M N gebeten habe, um die in das Fachgebiet des Strahlenschutzes fallenden Fragen aus arbeitsmedizinischer Sicht beurteilen zu können; nach Einlangen dieser Befundung könne er sein Gutachten abschließen. Nach diversen Urgenzen wurden schließlich am 14.08.2021 ein Gutachten von Dipl.-Ing. M N, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Bereich des Strahlenschutzes, vom 24.05.2021 sowie ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten von Primar Dr. G H vom 15.06.2021 übermittelt, am 03.10.2021 erfolgte eine schriftliche Ergänzung zum Gutachten durch DI M N.

Diese Gutachten wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Dienstbehörde zur Kenntnis gebracht und wurde am 17.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht abgehalten, im Zuge welcher die beiden nichtamtlichen Sachverständigen Dr. G H und DI M N ausführlich ihr Gutachten erörtert und Fragen der erkennenden Richterin, des Beschwerdeführers und der belangten Behörde beantwortet haben. Bezüglich einer vom Beschwerdeführer aufgeworfenen, ergänzenden Frage an Dr. G H hinsichtlich in der Verhandlung von ihm vorgelegter, aber nicht lesbarer Ausführungen zu MRSA-Risikofaktoren wurde schließlich von Dr. G H am 20.01.2022 ein arbeitsmedizinisches Ergänzungsgutachten erstattet, das im Ergebnis keine Änderung erbrachte. Dieses Ergänzungsgutachten wurde beiden Parteien unter Hinweis darauf, dass auf Basis des gesamten Akteninhaltes eine Entscheidung in schriftlicher Form ergehen wird, zur Kenntnis gebracht; eine Äußerung dazu ist bis dato hg. nicht eingelangt.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich den in eventu gestellten Antrag auf Gewährung einer Erschwernisvergütung zurückgezogen.

Feststellungen:

Basierend auf dem Akteninhalt, und hier insbesondere auf der von der belangten Behörde bei Priv.-Doz. Dr. C D eingeholten arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 22.05.2018 sowie seinem Ergänzungsgutachten vom 11.12.2018, auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz und weiteren Schreiben sowie vor allem auf Grund des vom Verwaltungsgericht selbst durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahrens, den eingeholten Gutachten von Primarius Dr. G H und DI M N und in Berücksichtigung der beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 20.02.2020 und vom 17.11.2021 wird der gegenständlichen Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Mag. Dr. A B ist im Jahr 1985 in den Dienst des Landes Steiermark eingetreten und ist seit 01.07.1996 als Bediensteter der (damaligen) Rechtsabteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Verhandlungsleiter bei der Durchführung von behördlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren für Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie für die jährlichen wiederkehrenden Überprüfungen gemäß dem Strahlenschutzgesetz tätig.

Für diese Verwendung war weder damals eine besondere Besoldung durch Schaffung (bzw. Einreihung in) einer eigenen, explizit darauf abstellenden Besoldungsgruppe vorgesehen, noch ist dies heute der Fall.

In der Sitzung der Stmk. Landesregierung vom 17.11.1997 wurde zu GZ: 1-041394/54-97, folgender Regierungssitzungsantrag einstimmig beschlossen:

„Vom Vorstand der Rechtsabteilung 12 wurde der Antrag gestellt, den in der Rechtsabteilung 12 im Dienstesverwendung stehenden Bediensteten ORR Mag. O P, RR Mag. A B und RR Dr. Q R eine Gefahrenzulage zuzuerkennen.

Begründet wird das Ansuchen damit, daß die drei oben genannten Bediensteten in behördlichen Verfahren für die Errichtungs- und Betriebsbewilligung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (offen bzw. umschlossen) sowie für die jährlich wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 17 Strahlenschutzgesetz als Verhandlungsleiter tätig sind. Sowohl der Verhandlungsleiter als auch der beigezogene Amtssachverständige und Arbeitsinspektor müssen sich im Rahmen der mündlichen Ortsverhandlung im Kontrollbereich der gegenständlichen Strahlenanlage aufhalten und sind daher als beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 der Strahlenschutzverordnung anzusehen. Aufgrund dieser Tätigkeit ist auch das Tragen von Dosimetern verpflichtend.

Der Verhandlungsleiter hat nämlich die Aufgabe, nicht nur die rechtlichen Aspekte wahrzunehmen, sondern auch dafür an Ort und Stelle zu sorgen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien auch direkt unter Beiziehung des technischen bzw. medizinischen Amtssachverständigen veranlaßt werden.

Die neuen Richtlinien der Euroton-Verordnung für Strahlenbelastungswerte wurden drastisch von bisher jährlich 50 mSv auf eine Jahresdosis von 20 mSv gesenkt, so daß allein daraus zu ersehen ist, wie ernst auch nur kurzzeitige Strahlenbelastung ionisierender Strahlen aus fachlicher Sicht gesehen wird. Daher müssen sich die betroffenen Personen auch den jährlichen Kontrolluntersuchungen gemäß § 24 der Strahlenschutzverordnung einer physikalischen Kontrolle unter Einschluß des Blutbildes unterziehen.

Eine von der Fachabteilung für das Gesundheitswesen durchgeführte Überprüfung hat ergeben, daß die drei obgenannten Bediensteten auf Grund ihrer Dienstesverrichtung als strahlenexponierte Personen gelten und die Gewährung einer Gefahrenzulage gerechtfertigt erscheint.

Da sich die vorgenannte Personengruppe aus beruflichen Erfordernissen im Kontrollbereich fallweise aufhalten muß und damit zu beruflichen strahlenexponierten Personen zählt, gelten für sie auch die Bestimmungen der physikalischen Kontrolle im Sinne des § 24 der Strahlenschutzverordnung. Demnach sind die von beruflich strahlenexponierten Personen durch Einstrahlung von außen erhaltenen Dosen zu kontrollieren zu deren Zweck während der Tätigkeit im Strahlenbereich (Verhandlungsführung) ein Dosimeter zu tragen ist. Die Auswertung hiezu hat im Sinne des § 24 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung monatlich durch eine staatliche autorisierte Stelle zu erfolgen (Dienststelle des Landes Steiermark für Strahlenschutz und Strahlenmeßtechnik am ZRI/LKH G). Zusätzlich müßten sich derartige Personen, die eine Strahlenbelastung durch Aufenthalte im Kontrollbereich erfahren, auch einer gesundheitlichen Eignungs- und Kontrolluntersuchung im Sinne des § 30 des Strahlenschutzgesetzes respektive § 16 und 17 der Strahlenschutzverordnung unterziehen. Gem. § 32 des Strahlenschutzgesetzes werden die Kosten für derartige ärztliche Kontrolluntersuchungen zu zwei Drittel von der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund getragen (§ 32 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz). Laut Ausführungen des zuständigen Gesundheitsministeriums vermögen ionisierende Strahlen neben somatischen Schaden auch in den Kernstrukturen der menschlichen Keimzellen Veränderungen des Erbgutes verursachen und es ist daher besonderes Interesse der Allgemeinheit an der gesundheitlichen Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen gegeben. Dies setzt voraus, daß zusätzlich die erhaltene Strahlendosis durch die physikalische Kontrolle (Dosimeter) festgestellt und überwacht wird. Grundsätzlich geht es nach der Konzeption des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Strahlenbereich (§ 1 der Strahlenschutzverordnung) sowie den Unterteilungen Kontrollbereich (§ 2 der Strahlenschutzverordnung und § 3 Überwachungsbereich) lediglich darum, daß Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen erhalten können, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Werte zu liegen hat (§ 12 Strahlenschutzverordnung). Die tatsächlich erhaltenen Werte sind insofern unbedeutend, soferne sie nicht die im § 12 der Strahlenschutzverordnung vorgesehenen Messwerte überschreiten.

Aufgrund der neuen Richtlinien der Euroton-Verordnung, durch die Strahlenbelastungswerte von bisher jährlich 50 mSv auf eine Jahresdosis von 20 mSv gesenkt werden, ist ersichtlich, daß aus den Intentionen der Euroton-Verordnungen eine strengere Überwachung erhaltener Strahlendosen bei beruflich strahlenexponierten Personen zum Tragen kommt. Durch eine Strahlenexposition im Zuge der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist daher auf jeden Fall eine gesundheitliche Beeinträchtigung möglich, wobei jedoch allfälligen Schäden durch entsprechende physikalische und ärztliche Kontrollen vorgebeugt werden muß. Aus der Gesamtkonzeption des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung geht hervor, daß durch das Strahlenschutzgesetz grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Menschen verschieden durch ionisierende Strahlen zu setzen sind. Die damit verbundenen Gefahren haben sich im Rahmen der gesetzlich zulässigen Kriterien zu halten.

Seitens der Rechtsabteilung 12 und die Bediensteten ORR. Mag. O P, RR. Dr. Q R und RR. Mag. A B mit Verwaltungsverfahren nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung betraut.

Es wird daher beantragt, für die Obgenannten eine Gefahrenzulage wie sie bereits für Bedienstete der Fachabteilung V (Dipl.Ing. Dr. S T und AR. U V fungieren für die Rechtsabteilung 12 als Amtssachverständige) gewährt wird, zuzuerkennen.“

Ein von Landesrat Dr. E F an Mag. A B gerichtetes Schreiben vom 18.11.1997 hat folgenden Inhalt:

„Sehr geehrter Herr Magister!

Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer gestrigen Sitzung über meinen Antrag den Beschluß gefaßt, Ihnen ab 1. August 1997 eine Gefahrenzulage in der Höhe von 4,7 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, das sind derzeit S 1.070,-- monatlich, zuzuerkennen.

Als Personalreferent der Steiermärkischen Landesregierung freue ich mich über diesen Regierungsbeschluß und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ihr E F“

In der Sitzung der Stmk. Landesregierung vom 16.11.1998 wurde zu GZ: 1-041394/57-98, folgender Regierungssitzungsantrag einstimmig beschlossen (auszugsweise Wiedergabe) :

„Mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. 11. 1997 wurde den in der Rechtsabteilung 12 in Dienstesverwendung stehenden Bediensteten, ORR Mag. O P, RR Mag. A B und RR Dr. Q R, gemäß § 19b des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 eine Gefahrenzulage in der Höhe von 4,7 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2, der Dienstklasse V zuerkannt. Die Genannten gelten auf Grund ihrer Dienstverrichtung als strahlenexponierte Personen. Die Gefahrenzulage wurde ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, das war der 01. 08. 1997, gewährt.

Da RR Dr. Q R und ORR Mag. O P die strahlenbelastete Tätigkeit schon seit mehreren Jahren, RR Mag. A B seit 01. 07. 1996, ausüben, beantragen die Genannten unter Hinweis auf § 13b des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 die Gefahrenzulage drei Jahre rückwirkend anzuweisen.

….

Der Antrag auf rückwirkende Auszahlung wurde am 25. 06. 1998 gestellt. Da die dreijährige Verjährungsfrist des § 19b Gehaltsgesetz vom Zeitpunkt der Antragstellung zu berechnen ist, wäre die Gefahrenzulage bei RR Dr. Q R und ORR Mag. O P rückwirkend ab 01. 07 1995 anzuweisen. RR Mag. A B wäre die Gefahrenzulage ab 01. 07. 1996 anzuweisen, da er die anspruchsbegründete Tätigkeit erst seit diesem Zeitpunkt ausübt.

Es wird daher der

A n t r a g

gestellt, die Steiermärkische Landesregierung wollte folgenden Beschluß erfassen:

1. Der AV wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

2. Der Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. 11. 1997 mit dem ORR Mag. O P, RR Mag. A B und RR Dr. Q R ab 01. 08. 1997 gemäß § 19b des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 eine Gefahrenzulage in der Höhe von 4,7 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuerkannt wurde, wird insoferne abgeändert, als die beantragte Gefahrenzulage bei ORR Mag. O P und RR Dr. Q R ab 01. 07. 1995 und RR Mag. A B ab 01. 07. 1996 gewährt wird.“

Ein weiteres Schreiben von LR Dr. E F an Mag. A B vom 23.11.1998 hat folgenden Inhalt:

„Sehr geehrter Herr Magister!

Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer letzten Sitzung über meinen Antrag den Beschluß gefaßt, Ihnen rückwirkend ab 1. Juli 1995 eine Gefahrenzulage in der Höhe von 4,7 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzuerkennen.

Als Personalreferent der Steiermärkischen Landesregierung freue ich mich über diesen Regierungsbeschluß und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

E F“

Dr. E F war das gemäß § 2 Abs. 2 Geschäftsordnung der Stmk. Landesregierung iVm der Geschäftsverteilung der Stmk. Landesregierung (Artikel I. D.) in der Zeit von 19.10.1993 bis 08.04.2003 für den Geschäftsbereich der Rechtsabteilung 1, zu denen auch die Personalagenden zählten, zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung.

Eine Stellenbeschreibung der auf der Stelle des Beschwerdeführers zu verrichtenden Aufgaben und Tätigkeiten aus den Jahren 1997 oder 1998 existiert nicht.

Der Beschwerdeführer war damals, wie bereits ausgeführt, im Rahmen seiner Tätigkeit als Bediensteter der (damaligen) Rechtsabteilung 12 als Verhandlungsleiter im behördlichen Verfahren für die Errichtungs- und Betriebsbewilligung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (offen bzw. umschlossen) sowie für die jährlich wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 17 Strahlenschutzgesetz zuständig. Er hat dabei regelmäßig ein Dosimeter getragen, wobei keinerlei Aufzeichnungen aus diesen Jahren mehr vorliegen. Er war damals schon Referatsleiter, hatte aber seinen eigenen Angaben zufolge weniger Mitarbeiter als heute (VHS 20.02.2020, S. 3).

Aus sämtlichen Unterlagen, die den Zeitraum der Zuerkennung, also die Jahre 1997 und 1998, betreffen, geht hervor, dass die Zuerkennung ausschließlich mit der Strahlenbelastung, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gegeben sei, begründet wird. Eine (vermeintliche) Gefährdung durch sonstige Gefahrenstoffe, wie Keime, Bakterien, Tbc und weitere gefährliche Stoffe wurde im Rahmen der Zuerkennung dieser Zulage nicht überprüft und es ist auch nicht aktenkundig, dass in den Jahren danach je ein solches Vorbringen erstattet worden wäre.

Zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Gefahrenzulage war die Zuständigkeit für die Verfahren nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung zwischen dem Landeshauptmann und den Bezirkshauptmannschaften aufgeteilt - die Bezirkshauptmannschaften waren zuständig für die zahnmedizinischen Röntgengeräte, im Landesdienst bestand damals eine Zuständigkeit lediglich für Panoramaröntgen mit Fernröntgen und für sonstige Bewilligungen (zum Beispiel Nuklearmedizin). Anteilsmäßig haben zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Gefahrenzulage und für einige weitere Jahre danach die Bezirkshauptmannschaften, und nicht das Referat des Beschwerdeführers den Großteil der Verfahren im Strahlenschutz geführt, dieses Referat war damals zum überwiegenden Teil lediglich Aufsichtsbehörde. Seit 01.07.2013 ist das vom Beschwerdeführer geleitete Referat für sämtliche derartigen Verfahren, seien sie medizinischer oder nichtmedizinischer Natur - ausgenommen Anlageverfahren nach der Gewerbeordnung - ausschließlich und alleine in 1. Instanz zuständig, der Beschwerdeführer hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass hinsichtlich der Zuständigkeit „jedenfalls ein wesentlicher Anteil dazugekommen“ ist (VHS 20.02.2020, S. 2, 3 und 6).

Mit 01.05.2000 ist das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz 2000 in Kraft getreten, das den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten in Dienststellen des Landes Steiermark regelt; dieses wurde seit Inkrafttreten mehrmals novelliert.

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit biologischen Arbeitsstoffen werden in der Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, i. d. g. F. umfassend geregelt.

Die landesgesetzlichen Regelungen zielen darauf ab, für Landesdienststellen einen dem Arbeitnehmerschutz im privaten Bereich gleichwertigen Bedienstetenschutz herbeizuführen; auf Landesebene wurden erst mit dem genannten Gesetz und seinen Novellierungen die EU-Mindeststandards im Bereich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes umgesetzt.

Das (bundesgesetzliche) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nimmt in zahlreichen Bestimmungen zur Gefahrenverhütung und zu entsprechenden Maßnahmen Bezug auf den aktuellen Stand der Technik. Umgesetzt wird das ASchG durch eine Reihe von Durchführungsbestimmungen, wobei beispielhaft die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, die in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 in Geltung steht, die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (derzeit idF BGBl. II Nr. 156/2021), die Arbeitsstättenverordnung (BGBl. II Nr. 309/2017), oder die Arbeitsmittelverordnung (BGBl. II Nr. 21/2010), zu nennen sind. Alle diese gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen wurden entweder überhaupt erst nach den Jahren 1997/1998 erlassen und in Kraft gesetzt, oder zumindest danach mehrfach und umfassend novelliert. Das zu beachtende Schutzniveau für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist in diesen Jahren seit 1997/1998 laufend erweitert und erhöht worden, wie sich aus Durchsicht der entsprechenden Bestimmungen sowie der dazugehörigen Materialien ergibt.

Für Betriebe gelten das ASchG und die dazu erlassenenen Verordnungen. Führt ein Bediensteter im Rahmen von auswärtigen Amtshandlungen Kontrollen in Spitälern, Arztpraxen, Sanatorien, etc. durch, kommen die dafür geltenden Schutzstandards des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie die gültigen Durchführungsverordnungen auch für diesen Landesbediensteten zum Tragen.

Mit dem Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002 wurden grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung in innerstaatliches Recht umgesetzt, wobei diese Änderungen mit 01.01.2003 in Kraft getreten sind und unter anderem Bestimmungen zur Reduzierung der zulässigen Exposition für beruflich strahlenexponierte Personen enthalten haben.

Am 01.08.2020 ist das Strahlenschutzgesetz 2020 in Kraft getreten, das das Strahlenschutzgesetz aus dem Jahr 1969 ablöste und umfassende und weiterreichende Neuregelungen zum Inhalt hatte, die unter anderem der Umsetzung diverser europarechtlicher Richtlinien der Jahre 2001 bis 2013 dienen (vgl. § 2 Strahlenschutzgesetz 2020). Der weiteren Umsetzung der gesetzlich formulierten Zielsetzungen dienen unter anderem auch die Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 sowie die Medizinische Strahlenschutzverordnung idF BGBl. II Nr. 353/2020.

Der Beschwerdeführer selbst hat in beiden mündlichen Verhandlungen ausführlich über eine derzeit in Vorbereitung befindliche Erweiterung seiner Prüftätigkeit, nämlich eine „Rechtfertigungsprüfung“, berichtet, mit welcher bis dato jedoch - unter anderem aufgrund der Coronapandemie-Situation - tatsächlich noch nicht begonnen worden ist. Aus diesem Grund ist diese Tätigkeit auch noch nicht in seine Stellenbeschreibung aufgenommen worden und hat sie auch in die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer besonderen Gefahr für Gesundheit und Leben nicht einzufließen, allerdings ist aufgrund der von ihm geschilderten, ausschließlich von ihm selbst durchgeführten Vorbereitungstätigkeit jedenfalls von einer gewissen zeitlichen Befassung seiner Person auszugehen, die durchaus als relevante Änderung seiner bisher durchgeführten Tätigkeiten gelten kann. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 selbst vorgebracht hat, „Angelegenheiten besonderer Tragweite“ heute selbst durchzuführen, was früher nicht der Fall gewesen sei (VHS 17.11.2021, Seite 15).

Auch wenn in den Jahren 1997 und 1998 ebenfalls schon persönliche Schutzausrüstung wie Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe oder Mantel getragen worden sind, ist als Auswirkung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gerade im Schutzbereich eine Weiterentwicklung zu konstatieren, die Qualität und Passform der persönlichen Schutzausrüstung wie Maske, Handschuhe und Ähnliches oder auch der Bleischürzen ist heute ebenso wie die in den betreffenden Einrichtungen verwendeten Filter von deutlich besserer Qualität als vor 20 oder 25 Jahren (VHS 17.11.2021, S. 4, S. 13).

Zusammenfassend haben sich seit der erfolgten Zuerkennung der Gefahrenzulage Änderungen in diversen Umständen ergeben, nämlich einerseits im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst erstmals in diesem behördlichen Verfahren betreffend Einstellung der Vergütung geltend gemachte potentielle Gefährdung durch Keime, TBC, und sonstige Stoffe, weiters durch in den letzten Jahren erfolgte, überaus weitreichende gesetzliche Änderungen im Arbeitnehmer- und Bedienstetenschutz, sowie vor allem auch in den geänderten gesetzlichen Zuständigkeiten für die Strahlenschutzverfahren in 1. Instanz, die eine maßgebliche Zunahme der Verfahren für das Strahlenschutzreferat mit sich brachten („sicher mehr als zum Beispiel 10 %“ lt. Aussage des Beschwerdeführers in VHS 17.11.2021, Seite 5) und auch eine deutliche personelle Aufstockung des Referats zur Folge hatten, sowie weiters in Berücksichtigung der verbesserten Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Keime, TBC und sonstige gefährliche Stoffe. Dies gilt auch im Lichte der vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten, zum Teil geänderten eigenen Tätigkeit durch Vorbereitung einer vollkommen neuen Tätigkeit, nämlich der Rechtfertigungsprüfung, die im Referat ausschließlich durch ihn selbst erfolgt ist. Diese vielfältigen, die unterschiedlichsten Sachverhaltselemente betreffenden geänderten Umstände sind jedenfalls als erheblich und maßgeblich zu bezeichnen und stellen sie in Summe jedenfalls eine wesentliche Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts dar.

Seit 01.07.1996 wurde Mag. Dr. A B bis heute die Gefahrenzulage (nunmehr: Gefahrenvergütung) i.H.v. 4,7 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gewährt, ohne dass jemals eine weitere diesbezügliche Ermittlungstätigkeit der Behörde im Sinne einer Evaluierung oder Ähnliches stattgefunden hätte.

Aufgrund von Anträgen diverser Bediensteter des vom Beschwerdeführer geleiteten Referats auf Gewährung einer Gefahrenvergütung hat die belangte Behörde amtswegig Ermittlungen hinsichtlich der Gefahrengeneigtheit der in diesem Referat verrichteten Tätigkeiten durchgeführt und schließlich nach Einholung einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme bescheidmäßig die Einstellung der dem Beschwerdeführer bisher gewährten Gefahrenvergütung verfügt.

Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 28.08.2018 festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass Referenten im Bereich der Allgemeinen Verwaltung in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten und bei der Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben in unterschiedlichen Zusammenhängen und unterschiedlichen Ausmaßen gefahrengeneigten Situationen ausgesetzt sind. Beispielhaft zu erwähnen sind Bedienstete, die im Rahmen von Bewilligungsverfahren nach dem AWG Amtshandlungen in Deponien durchführen, Bedienstete in Sicherheitsreferaten, die unter anderem Waffenverbotsverfahren führen sowie Bedienstete in der Kinder- und Jugendhilfe, die beispielsweise mit Durchführung von Kindesabnahmen befasst sind.

Die Stelle des Beschwerdeführers ist heute in der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Gesundheit, Pflege und Wissenschaft, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement) angesiedelt und laut Stellenbeschreibung vom 28.08.2019 die Stelle des Leiters des Referats Krankenanstalten-/ Strahlenschutzrecht, sein Beschäftigungsausmaß beträgt 100 %.

Die ihm derzeit laut Stellenbeschreibung zugewiesenen Aufgaben und Tätigkeiten lauten wie folgt:

A)Führung-Leiten des Referats

Die Leistung Führung umfasst entsprechend der jeweiligen Führungsebene die Fach- und Dienstaufsicht für die zugeordneten Mitarbeiter/-innen und beinhaltet fachliche und ressourcenbezogene Planung, die Steuerung auf Basis der Wirkungs-, Leistungs- und Budgetziele, die Sicherstellung einer kompetenzgerechten Aufgabenverteilung, die effiziente und qualitätssichernde Gestaltung der Arbeitsabläufe, die Kontrolle der Aufgabenbesorgung sowie die Mitarbeiter/innen-Führung und Personalentwicklung. Im Einzelfall können sich aus der Führungsfunktion auch Repräsentationsnotwendigkeiten (Teilnahme an Veranstaltungen etc.) ergeben.

B)Belangte Behörde in der Verwaltungs- u. Verfassungsgerichtsbarkeit- Durchführen

In der Stellung als belangte Behörde hat diese Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie Parteistellung im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Behörde hat einerseits Revisionsbefugnis bzw. andererseits als Revisionsgegner die Revisionsbeantwortung zu verfassen. Darüberhinaus hat die belangte Behörde Parteistellung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als Beschwerdegegner und in dieser Funktion die Gegenschrift zu erstatten.

C)Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof- Durchführen

Die Interessen des Landes vor dem Verfassungsgerichtshof, insbesondere im Rahmen von Gesetzesprüfungsverfahren, werden durch Abgabe von Äußerungen und Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vertreten. Zur Wahrnehmung der Vertretung werden bei Bedarf Stellungnahmen aus den Dienststellen eingeholt.

D)Volksanwalt - Durchführen

Stellungnahmen zu Volksanwaltschaftsbeschwerden

Über Anforderung werden schriftliche Stellungnahmen zu laufenden Verfahren vor der Volksanwaltschaft abgegeben.

E)Arbeitnehmerschutz in Krankenanstalten - Führen von Verhandlungen und komplexe Bescheide

Die Leistung umfasst Verfahren zur Bewilligung in Krankenanstalten, das Erteilen von Ausnahmebewilligungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie Vorschreibungen von Arbeitnehmerschutzmaßnahmen

F)Bewilligung von Krankenanstalten - Führen von Verhandlungen und komplexe Bescheide

Es werden die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten in der Steiermark überprüft. Die Genehmigungen werden nach Anhörung von Sachverständigen unter Vorschreibung von technischen, medizinischen, umweltmedizinischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen Auflagen erteilt. Die Bewilligung umfasst die ärztliche Leitung, Anstaltsordnung, Wechsel der Rechtsträgerschaft, Bezeichnung, etc.

G)Grundlagen- und Strategieentwicklung-Krankenanstalten - Durchführen

Im Rahmen der Grundlagen- und Strategieentwicklung werden themenspezifische (Qualitäts-)Standards, Methoden, Fachkonzepte und Positionspapiere entwickelt. In diesem Zusammenhang sind Querschnittsstrategien, zu denen sich das Land Steiermark bekennt (z.B. Diversität, Nachhaltigkeit, Klimaschutz), fachliche Neuerungen und Standards, sowie gesellschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen.

H)Zulassung von Gruppenpraxen-Durchführen

Es werden die Voraussetzungen für die Zulassung, Zurücknahme oder Abänderung der Zulassung von ärztlichen Gruppenpraxen zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung in der Steiermark überprüft. Die Zulassung wird nach Einholung eines Bedarfsgutachtens und einer Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform nach Anhörung der Parteien unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zulassung zurückzunehmen oder abzuändern.

I)Maßnahmen bei radiologischen Notstandssituationen-Durchführen

Die Radioaktivität in der Umwelt wird behördlich überwacht. Radiologische Notstandssituationen werden behördlich ermittelt und erfasst. Notwendige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (faktische Amtshandlung, Verordnung, Bescheid) für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition werden erlassen.

J)Strahlenschutzanlagen

Bewilligung von Anlagen und des Umgangs mit Strahlenquellen - Führen von komplexen Verhandlungen und Erlassung von komplexen Bescheiden betreffend Nuklearmedizin (offene und geschlossene radioaktive Stoffe)

Die Errichtung und der Betrieb von Strahlenquellen bedürfen einer behördlichen Bewilligung (z.B. für Ärzte, Krankenhäuser). Der Betrieb der Anlage darf nur mit einer entsprechenden Betriebsbewilligung erfolgen, die erforderlichenfalls nach Erprobung der Anlage erteilt werden kann.

Der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine nach dem Strahlenschutzgesetz bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird, bedarf unter gewissen Voraussetzungen einer behördlichen Bewilligung. Es handelt sich hierbei um nicht ortsfeste Geräte, wie zum Beispiel mobile Röntgenanlagen. Des Weiteren bedürfen Tätigkeiten externer Arbeitskräfte (z.B. Reinigungspersonal einer Fremdfirma) einer solchen Umgangsbewilligung.

K)Überprüfung von bewilligten Anlagen und Einrichtungen-Durchführen

Bewilligte Anlagen oder der bewilligte Umgang mit Strahlenquellen sind von der Behörde in wiederkehrenden Abständen zu überprüfen. Des Weiteren ist die Verwendung von bauartzugelassenen Geräten behördlich zu überprüfen.

L)Vertretung des Landes – Gesundheitsservice-Durchführen

Fachliche Vertretung, Einbringung von Expertenwissen, Wahrnehmen der Interessen des Landes Steiermark bei Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, in Kammern, Institutionen, Beiräten, lokalen und überregionalen Gremien, in Konferenzen, Ausschüssen und Arbeitskreisen.

M)Presse-, Medienarbeit und Publikationen-Durchführen

Presse- und Medienarbeit in Form von Interviews, Pressekonferenzen, Inseraten, PR- Artikeln und Presseaussendungen, multimedialen Inhalten, Vorworten, Kommentaren oder Fachbeiträgen zu aktuellen Themen. Erstellung von schriftlichen und elektronischen Publikationen wie Broschüren, Folder, Flyer zur Veröffentlichung in Print-, audiovisuellen Medien, im Internet und Intranet.

N)Fachaufsicht über BH und nachgeordnete Dienststellen -Durchführen

Die Leistung umfasst die fachliche und rechtliche Aufsicht über erstinstanzliche Behörden und nachgeordnete Dienststellen einschließlich der Zweckmäßigkeitskontrolle über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung. Die Ausübung der Fachaufsicht schließt Beratung und Unterstützung zur Lösung von Spezialfällen mit ein.

O)Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen- Durchführen

Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie im Rahmen von EU- Notifikationsverfahren werden fachliche und rechtliche Stellungnahmen abgegeben.

Eine Anpassung der Stellenbeschreibung hinsichtlich zukünftig vom Beschwerdeführer zusätzlich wahrzunehmender Tätigkeiten, die derzeit in Vorbereitung sein sollen, ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bis dato nicht erfolgt (VHS 17.11.2021, Seite 2).

Der Beschwerdeführer führt heute laut Stellenbeschreibung in seinem Referat insgesamt 14 Bedienstete, davon 8 Referentinnen und Referenten sowie 4 SachbearbeiterInnen.

Die relevanten Amtshandlungen, die nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ein Gefährdungspotenzial aufweisen sollen, finden im Außendienst, nämlich im Rahmen des Aufsuchens von Spitälern, Praxen, Sanatorien und Ambulatorien, aber auch auf Baustellen sowie im Rahmen von radiologischen Notstandssituationen statt, wobei sich aber hinsichtlich des letztgenannten Punkts im gesamten Verfahren keinerlei Hinweis auf eine derartige Notstandssituation in den letzten Jahren ergeben hat.

Von der belangten Behörde wurde im ihrem Bescheid zur sogenannten „Expositionszeit“ ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer von seinem Referat Stunden-Aufzeichnungen für das Jahr 2016 übermittelt worden seien, wobei diese jene Stunden angeben, in welchen er Amtshandlungen im Außendienst durchgeführt hat, die eine potenziell begründende Exposition gegenüber Gefahrenquellen darstellen können. Bei der Berechnung des Prozentsatzes hat sich die Behörde unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. C D auf einen allgemeinen Wert von 1.738,2 Jahresarbeitsstunden bezogen, wobei die auf Basis der für den Beschwerdeführer übermittelten Stundenaufzeichnungen ermittelte Expositionszeit 129 Stunden beträgt, was einem Anteil von 7,4 % entspricht. Bei einer Schätzung von 75 % Expositionszeit gegenüber 25 % Besprechung und Sitzung vor Ort bei den Amtshandlungen reduziert sich die tatsächlich geschätzte Exposition weiter auf rein rechnerische 5,6 % der Gesamtarbeitszeit. Die Behörde hat hinsichtlich des vorwiegend vorgebrachten hohen Strahlenrisikos weiters ermittelt, dass der Beschwerdeführer nach den von ihm selbst vorgelegten Aufzeichnungen im Jahr 2016 eine Expositionszeit bezogen auf die Gefahrenquelle Nuklide von 32 Stunden an 6 Tagen aufweist, was ausgehend von 1.738,2 Jahresarbeitsstunden einen Prozentsatz der Exposition von 1,8 % bzw. im Endergebnis von rein rechnerischen 1,4 % der Gesamtarbeitszeit ergibt; bezogen auf die Gefahrenquelle Röntgen wurde von den genannten 39 Stunden ein Expositionsanteil von 0,4 % ermittelt.

Dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer eine Stundenaufzeichnung mit Amtshandlungen im potentiellen Risikobereich für das Jahr 2019 vorgelegt, aus welcher sich 75,5 Stunden ersehen lassen, dies ergibt unter Zugrundelegung der genannten 1.738,2 Jahresarbeitsstunden einen Wert von 4,34 %; unter Annahme von 75 % Expositionszeit gegenüber 25 % Besprechung und Sitzung vor Ort ergibt sich ein Expositionsanteil von 3,26 % der Arbeitsstunden an den gesamten Arbeitsstunden dieses Jahres. Davon entfallen auf die Gefahrenquellen Nuklide und Röntgen insgesamt 45,5 Stunden, woraus sich ausgehend von 1.738,2 Jahresarbeitsstunden eine potentielle Expositionszeit gegenüber diesen Gefahrenquellen von 2,61 % bzw. letztlich unter Annahme eines 75 %-Expositionsanteils ein Anteil von 1,96 % der Gesamtarbeitszeit errechnet. Diese hier beschriebene Expositionszeit stellt den maximalen, äußersten Rahmen jeglicher zeitlicher Möglichkeit einer Gefährdung dar und ist weiters zu berücksichtigen, dass der „reine“ Aufenthalt im Strahlenbereich keine direkte Aussage zu etwaigen Gefahren ermöglicht, muss doch beispielsweise zur Überprüfung des personenbezogenen Strahlenschutzes (zum Beispiel Bleischürzen) oder der vorhandenen Komponenten ein Röntgengerät nicht eingeschaltet werden (VHS 17.11.2021, Einvernahme SV M N, S.5.), was zu einer weiteren Reduktion der potentiell überhaupt möglichen Zeit einer Gefährdung führt.

Das vom hg. beauftragten Sachverständigen, Arbeitsmediziner Dr. G H, angeregte „Hilfsgutachten“ aus dem Bereich des Strahlenschutzes wurde von DI M N Bsc. am 24.05.2021 erstattet, am 03.10.2021 erstattete er sein schriftliches Ergänzungsgutachten.

Er nimmt darin ausführlich auf die von Priv.-Doz. Dr. C D erstattette arbeitsmedizinische Stellungnahme, die auch die Darstellung des Tätigkeitsprofils des Beschwerdeführers beinhaltet, Bezug, in welcher festgestellt wurde, dass in den vom Beschwerdeführer geprüften Einrichtungen keine Strahlenunfälle bekannt sind, und dass eine Gefährdung im Rahmen von Amtshandlungen ausgeschlossen werden kann. Zudem wird ausgeführt, dass die berufliche Belastung einen Jahresdurchschnittswert von 1,61 mSv ergibt, wobei es sich aus dosimetrischer Sicht aber genau genommen, nicht wie behauptet, um eine effektive Dosis, sondern um eine Personendosis H.(10) handelt. DI M N führte dazu aus, dass die nicht direkt messbare effektive Dosis mit dieser Messgröße aber gut angenähert und abgeschätzt werden kann und die vom Gesetzgeber vorgesehene Einheit ist.

In der folgenden Abbildung sind die monatlichen Dosiswerte des Beschwerdeführers - resultierend aus der physikalischen Überwachung - dargestellt. Erst bei Werten von über 100 uSv bis 150 MSv bzw. 0,1 mSv bis 0,15 mSv (abhängig vom Wohn- bzw. Aufenthaltsort sowie vom Ort der Lagerung des Dosimeters bei Nicht-Nutzung) kann davon ausgegangen werden, dass im Überwachungszeitraum eine über den natürlichen Hintergrund hinausgehende Exposition stattgefunden hat. Bei Anwendung eines Durchrechnungszeitraums von zwölf Monaten (gemäß Strahlenschutzgesetz) sowie des mit Novellierung der Strahlenschutzgesetzgebung im August 2020 eingeführten Durchrechnungszeitraums in Form von Kalenderjahren (gemäß StrSchG 2020) wird mit den ermittelten Dosiswerten sowohl die Grenze für strahlenexponierte Personen der Kategorie A als auch die niedrigere Grenze für strahlenexponierte Personen der Kategorie B eingehalten.

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Sämtliche Prüfungen an einer Strahleneinrichtung sind stets in Hinblick auf den Selbstschutz sowie auf den Optimierungsgrundsatz durchzuführen.

Bei geeigneter Wahl der Parameter einer Röntgeneinrichtung werden für eine messtechnische Prüfung des bautechnischen Strahlenschutzes beispielsweise abhängig vom verwendeten Messgerät die voraussichtlichen Messwerte in die unterste Größenordnung des eichfähigen Messbereiches gelegt. Wird also zum Beispiel eine Aufnahmeeinrichtung für die Prüfungen mit einem Strom-Zeit- Produkt von 30 mA•s betrieben, so resultiert aus einem ermittelten Messwert von 0,05 uSv für eine wöchentliche Betriebsbelastung von 200 mA•min eine Wochendosis von 20 uSv. Damit wäre nachgewiesen, dass das geprüfte Umfassungsbauteil (ohne Berücksichtigung weiterer Aspekte, die die komplexen Bewertungskriterien beeinflussen könnten) die Anforderungen erfüllt. Würde der Messwert aber höher ausfallen, beispielsweise in der Größenordnung 0,1 uSv, so würde die Hochrechnung eine Wochendosis von 40 uSv ergeben. Die Anforderungen der AllStrSchV 2020 wären nicht erfüllt, der Überwachungsbereich würde nicht mit dem Umfassungsbauteil enden. Damit wäre der Prüfer während der Messungen jener Dosis ausgesetzt, die im österreichischen Durchschnitt etwa einer Stunde Hintergrundstrahlung entsprechen würde.

Anzumerken ist, dass etwaige unzureichend ausgeführte Abschirmungen oftmals lokale Schwachpunkte aufweisen, dass also nicht der ganze Körper exponiert wird, und dass die prüfenden Personen aufgrund der starken Gradienten rund um den Strahlenanwendungsraum bei geschickter Positionierung in der Regel deutlich geringeren Dosisbelastungen ausgesetzt sind. Unterstützende Personen halten in der Regel etwas mehr Abstand zu den Prüfgegenständen und Umfassungsbauteilen. So ist aufgrund des quadratischen Abstandsgesetzes mit einer noch geringeren Dosisbelastung zu rechnen.

Mit Blick auf die Dosisbelastung durch den laufenden Patientenbetrieb gilt es anzumerken, dass die messtechnische Überprüfung von Umfassungsbauteilen auch zeitweilige Einschränkungen des Betriebs in benachbarten Räumen erforderlich macht. Würden die Geräte aus den umgebenden Strahlenanwendungsräumen während der Messungen für eine signifikante Dosisbelastung sorgen, so würde für das zu prüfende Umfassungsbauteil durch diese zusätzliche Dosis vermutlich eine negative Bewertung getroffen werden. So kann keine beweiskräftige Aussage für den Betrieb des zu überprüfenden Gerätes getroffen werden. Man würde auf eine nicht ausreichende Abschirmung rückschließen. Gleiches gilt für den dargestellten Umstand, dass in Spitälern in Notfällen in OPs, Gipsräumen oder anderen Bereichen Röntgenaufnahmen und Durchleuchtungen durchgeführt werden.

Einerseits ist zu erwarten, dass sich im Strahlenschutz ausgebildete Personen in solchen Fällen mit Hilfe von Bleischürzen, mobilen Schutzwänden oder durch einen größeren Abstand selbst schützen. Andererseits ist es, sollten die Expositionen nicht bewilligungs- bzw. rechtskonform durchgeführt werden, an der zuständigen Behörde, derartigen Abläufen Einhalt zu gebieten.

Zusätzliche Herausforderungen ergeben sich bei der Prüfung von nuklearmedizinischen Abteilungen, weil hier neben den betriebsüblichen Einrichtungsgegenständen und den bewusst platzierten radioaktiven Stoffen bei laufendem Betrieb sich auch Patienten in den Abteilungen aufhalten. Weil diesen aus diagnostischen oder therapeutischen Zwecken radioaktive Stoffe verabreicht wurden, sind diese aus Sicht des Strahlenschutzes wandelnde radioaktive Quellen. Es gilt bei den Prüfungen schon aus messtechnischer Sicht darauf zu achten, dass sich diese Patienten in Bereichen fernab der messtechnischen Prüfungen aufhalten.

Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mittels passivem Thermolumineszenz-Dosimeter ausgestattet ist, lassen die vorgelegten Dosiswerte darauf schließen, dass die Prüfungen und Amtshandlungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

In Hinblick auf die Feststellung, dass sämtliche Mitarbeiter des Referats als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B eingestuft sind, dass aber jene Personen, die zudem mit radioaktiven Stoffen zu tun haben als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eingestuft werden, wurde von DI M N angemerkt, dass diese Vorgehensweise nicht eindeutig den Vorgaben der zuständigen Ministerien entsprechen. Demnach sind grundsätzlich alle strahlenexponierten Personen als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B einzustufen; als Personen der Kategorie A sind - ausgenommen davon - jene Personen einzustufen, die als intervenierendes Personal bei der Anglografie/CT/Anglografie oder durch die Tätigkeit mit einer mobilen zerstörungsfreien Werkstoffprüfung einer nennenswerten Dosisbelastung ausgesetzt sein können. Zudem können jene Personen als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eingestuft werden, deren Tätigkeit nach individueller Beurteilung eine eindeutige Einstufung in die Kategorie A erfordert.

Bei der vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft, für Übungen mit Radionukliden und beim Fund von radioaktiven Quellen war anzumerken, dass hierbei dieselben Dosisgrenzwerte anzuwenden sind, sofern es sich nicht um die Rettung von Menschenleben oder die Abwehr einer akuten Gefahr für Personen handelt.

Die Quantifizierung eines stochastischen Risikos gestaltet sich allgemein schwierig, da der Zusammenhang etwaiger gesundheitlicher Veränderungen in der Regel nicht ursächlich mit einer Exposition in Verbindung gebracht werden kann. Im Strahlenschutz gibt es allgemein keine Dosis, unterhalb derer mit keinerlei biologischer Auswirkungen gerechnet werden muss. Somit haben auch Personen, die abgesehen vom natürlichen Strahlenhintergrund keiner zusätzlichen ionisierenden Strahlung ausgesetzt sind, mit einer gewissen (wenn auch sehr moderaten) Wahrscheinlichkeit mit gesundheitlichen Veränderungen zu rechnen. Einzig die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens sowie dessen Schwere werden von der aufgenommenen Dosis beeinflusst.

Ausgehend von einem gemessenen und aufgezeichneten (maximalen) Jahresdurchschnittswert der beruflichen Belastung des Beschwerdeführers von 1,61 mSv wird damit von ihm der niedrigere Grenzwert für strahlenexponierte Personen der Kategorie B von 6 mSv/Jahr in einem Ausmaß von rund 27% erreicht.

Eine besondere Gefährdung durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers konnte vom beigezogenen Gutachter DI M N nach seiner Befunderhebung auf Basis der vorgelegten Unterlagen und in Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in den beiden hg. Verhandlungen nicht festgestellt werden. DI M N ist hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdung der arbeitsmedizinischen Stellungnahme von Priv.-Doz. Dr. C D vom 22.05.2018, in welcher das Vorliegen einer Gefährdung verneint worden ist, ausdrücklich vollinhaltlich gefolgt.

Das von Prim. Dr. G H erstattete arbeitsmedizinische Gutachten vom 15.06.2021 nimmt ausführlich Bezug auf das von der Behörde eingeholte arbeitsmedizinische Gutachten von Dr. C D vom 22.05.2018 und sein Ergänzungsgutachten vom 11.12.2018, wonach aus arbeitsmedizinischer Sicht, betreffend sonstige Gefährdungen (Gase, Chemikalien), keine Exposition zu erwarten ist und unter anderem auf Messungen, betreffend Langzeitwirkungen, eingegangen und konkludiert wurde, dass die Bediensteten lediglich eine begutachtende und kontrollierende Funktion ausübten und somit keinen direkten Kontakt mit der Arbeitsumgebung hätten. Begehungen und Amtshandlungen erfolgen jedenfalls außerhalb des tatsächlichen Gefahrenbereichs. Betreffend der Infektionsgefährdung wird angeführt, dass kein Kontakt zu kontaminierten Bereichen erfolgt, dies zumal mehrere Schutzmechanismen vorhanden wären.

Dr. G H selbst führt – abgesehen von einer möglichen Strahlenbelastung - hinsichtlich des Gefahrenpotenzial der Tätigkeit von Mag. Dr. A B im Hinblick auf

Infektionen mit Mykobacterium tuberculosis bzw. anderen pathogenen Keimen aus, dass nach seiner Befunderhebung bei Amtshandlungen fast ausschließlich ohne Patientenkontakt vorgegangen wurde und darüber hinaus die Amtshandlungen nicht bei laufendem Laborbetrieb durchgeführt wurden; im Bereich des S3 Labors soll die Amtshandlung nur durchgeführt worden sein, wenn die biologischen Arbeitsstoffe aus dem Begehungsbereich entfernt wurden. Betreffend die Verhandlungen in der Ambulanzeinheit für Transitflüchtlinge in G und den Ortsaugenschein in der Übernahmestation für Flüchtlinge in Sfeld, verwendete der Kläger nach eigenen Angaben sowie auch bei der Begehung in H-Ebach, persönlichen Mundschutz und Schutzweste, in H-Ebach wurde auch die Luftabsaugung verwendet.

Hinsichtlich einer Gefährdung durch chemische oder biologische Substanzen ist davon auszugehen, dass diese potentiellen Gefahrenquellen im Rahmen einer Amtshandlung unzugänglich waren und entfernt wurden, sodass jedenfalls daraus keine Gefahrenquelle auszumachen ist.

Betreffend Gefahrenquellen im Rahmen von Baustellenbesuchen ist nach den Ausführungen des SV Dr. GH davon auszugehen, dass die Baustellen entsprechend gesichert wurden; er selbst hat im Rahmen der Bauarbeiten die vom Beschwerdeführer genannte Baustelle H-Ebach besucht, um Informationen für den Bau einer Tuberkulosehochsicherheitsstation an der von ihm selbst geführten Abteilung einzuholen: Er war dabei nicht nur nicht in Kontakt mit Patienten, sondern hat die Baustelle selbst auch als gesichert empfunden.

Besondere Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Mag. Dr. A B mit seiner bisherigen Tätigkeit sind aus medizinischer Sicht nicht nachweisbar, weil die Tätigkeiten im Rahmen von Amtshandlungen unter Einhaltung der hygienischen Maßnahmen einschließlich der persönlichen Schutzausrüstung erfolgte und erfolgt und dadurch nicht geeignet waren bzw. sind, Erkrankungen hervorzurufen. Diese persönliche Schutzausrüstung ist gemeinsam mit den Umständen im Rahmen der Amtshandlungen geeignet, eine Gefahr zu vermeiden und ist deren Verwendung möglich und zumutbar.

Dasselbe gilt nach den Ausführungen von Dr. G H in Berücksichtigung des Gutachtens von DI M N für die Exposition gegenüber Strahlen, weil, wie im Strahlengutachten angeführt, auf Basis der vorgelegten Dosimeterauswertungen die Grenzwerte für strahlenexponiertes Personal der Kategorie A sowie der Kategorie B gut eingehalten werden.

Besondere Gefahren für Gesundheit und Leben von Mag. Dr. A B mit den von ihm beschriebenen zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen von behördlichen Überprüfungen gemäß § 61 Strahlenschutzgesetz 2020, die ursprünglich für das Jahr 2020 beabsichtigt waren, mit denen allerdings bis heute noch nicht begonnen worden ist („Rechtfertigungsprüfung“), sind ebenfalls nicht verbunden, da nicht zu erwarten ist, dass die oben angeführten Grenzwerte für strahlenexponierte Personen der Kategorie A sowie B überschritten werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus medizinischer Sicht die dienstlichen Verrichtungen des Mag. Dr. A B, wie sie derzeit durchgeführt werden, also konkret die in einem Ausmaß von zuletzt rund 3,26% seiner gesamten Arbeitszeit in potentiellen Expositionsbereichen von Ordinationen, Krankenanstalten und anderen Einrichtungen durchgeführten Dienstverrichtungen, für ihn nicht mit außergewöhnlichen oder besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind. Es ist keinerlei Umstand erkennbar, der im Vergleich zu anderen juristischen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung des Landesdienstes für ihn eine besondere - im Sinne von außergewöhnliche - Gefahr durch die von ihm an diesen Orten durchgeführten Dienstverrichtungen darstellen könnte.

Eine weitere Reduktion einer potentiellen Gefährdung ist überdies dadurch zu erzielen, dass jeglicher Aufenthalt eines Juristen bzw. Verhandlungsleiters im Strahlenbereich überhaupt unterbleibt, wie es jetzt schon in den anderen Bundesländern - mit Ausnahme von Oberösterreich, wo der Jurist in einem auch die Funktion des Amtssachverständigen ausübt - gehandhabt wird. Ein Aufenthalt in Räumen, wo gestrahlt wird, ist demnach für den Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm geführten behördlichen Verfahren gar nicht notwendig.

Zusammenfassend haben sich die Umstände und der Sachverhalt, die den zuerkennenden Entscheidungen in den Jahren 1997 und 1998 zugrunde lagen, gegenüber dem aktuellen Zeitpunkt maßgeblich und wesentlich verändert und ist derzeit mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers keine besondere Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben verbunden.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 ausdrücklich den in eventu gestellten Antrag auf Gewährung einer Erschwernisvergütung zurückgezogen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den umfangreichen Akteninhalt, auf das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren einschließlich zweier mündlicher Verhandlungen und insbesondere auf die beiden eingeholten nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von Primarius Dr. G H, Facharzt und Sachverständiger für Arbeitsmedizin, Lungenkrankheiten und Innere Medizin, sowie von Diplom-Ingenieur M N, Sachverständiger aus dem Fachgebiet des Strahlenschutzes.

Der erste Teil der Feststellungen, der die in den Jahren 1997 und 1998 (Rückwirkung) erfolgte Zuerkennung der Gefahrenzulage an Mag. Dr. A B betrifft, stützt sich auf die im Personalakt und im verfahrengegenständlichen Akteninhalt der Behörde aufliegenden Unterlagen, auf die die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten und an ihn gerichteten Schreiben von Landesrat Dr. E F vom 18.11.1997 sowie vom 23.11.1998, und auf die diesbezüglichen Ergebnisse der in den mündlichen Verhandlungen stattgefundenen Erörterungen, wobei zu diesen Umständen keinerlei widerstreitende Vorbringen vorliegen - die unterschiedliche Qualifikation durch den Beschwerdeführer einerseits und die belangte Behörde andererseits wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher zu erörtern sein.

Der zweite Teil der Feststellungen betrifft die aktuell dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die Beschreibung und sachverständige Würdigung der damit verbundenen potentiellen Gefahren und ergeben sich diese Feststellungen zum einen aus dem Akteninhalt, aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und der aktuellen Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers, zum anderen aber vor allem aus den beiden genannten eingeholten Gutachten.

Die Behörde hat ausgehend von den Stundenaufzeichnungen, die vom hierfür zuständigen, vom Beschwerdeführer geleiteten Referat übermittelt wurden, in ihrem Bescheid und in ihrer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen unter Verweis auf die Ausführungen des von ihr beigezogenen Sachverständigen Dr. C D die potentielle Expositionszeit für das Jahr 2016 ermittelt, also jene Zeit, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm durchgeführten Amtshandlungen und Begehungen theoretisch überhaupt einer Exposition gegenüber sämtlichen Gefahrenquellen ausgesetzt sein könnte - wobei diese in für die erkennende Richterin nachvollziehbarer und schlüssiger Berechnungsmethode mit letztlich 6,5 % errechnet wurde. Dabei ist in nachvollziehbarer Weise von einem Wert von 1.738,2 Jahresarbeitsstunden auszugehen, welcher sich auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung in Berücksichtigung des Jahresurlaubes sowie der gesetzlichen Feiertage und der arbeitsfreien Tage errechnet.

Das Verwaltungsgericht selbst hat ausgehend von den vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 übermittelten Stundenaufzeichnungen seiner Amtshandlungen und Begehungen die Expositionszeit für dieses Jahr 2019 mit letztlich 3,26 % errechnet - diese Werte stellen also den äußersten, maximalen Rahmen dar, in welchem eine Exposition - gegenüber welcher Gefahrenquelle auch immer - überhaupt stattfinden könnte, wobei, wie in den Feststellungen ausgeführt, nach den Ausführungen des strahlenschutztechnischen Sachverständigen nicht jeglicher Aufenthalt im Strahlenbereich eine direkte Aussage zu etwaigen Gefahren ermöglicht, da im Zuge vieler Ermittlungsschritte das Einschalten von Röntgengeräten gar nicht notwendig ist.

Ganz grundsätzlich obliegt die Beurteilung einer gesundheitlichen Gefährdung bzw. eines Risikos und/oder eines möglichen oder eingetretenen gesundheitlichen Schadens immer einer Ärztin bzw. einem Arzt. Es sind alle Gefahren in der Arbeit, die auf die ArbeitnehmerInnen einwirken können, gesetzlich und gemäß dem Rasterzeugnis für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Hauptfach „Arbeitsmedizin“ mit der Arbeitsmedizin verbunden. Auch vor dem Hintergrund der besonders gelagerten Umstände dieses Einzelfalls war daher zur Abklärung und medizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen, die mit den vorgebrachten Gefährdungsmomenten wie Strahlung, Keime, etc. verbunden sind, jedenfalls die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens geboten.

Ausgehend von dem gesamten hg. Akteninhalt, der insbesondere auch die Verhandlungsschrift der ersten am Landesverwaltungsgericht in dieser Sache abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 20.02.2020, sowie die vorgelegten aktuellen Dosimeter-Auswertungen des Beschwerdeführers umfasst, wurde Primarius Dr. G H, Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, Zusatzfach Infektiologie, Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin sowie allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Nach seiner Beauftragung und noch vor der Erstellung dieses Gutachtens hat Dr. G H nach Rücksprache mit der erkennenden Richterin bei D.I. M N, Sachverständiger aus dem Fachgebiet des Strahlenschutzes, die Einholung eines strahlenschutztechnischen Gutachtens als „Hilfsgutachten“ angeregt und schließlich beauftragt, da ihm selbst im Hinblick auf den Strahlenschutz das notwendige Fachwissen im Detail fehle. Auch vom Beschwerdeführer selbst war gerade die Einholung eines strahlenschutztechnischen Gutachtens beantragt worden. Nach Erstattung dieses entsprechenden Gutachtens aus dem Bereich der Strahlenschutztechnik durch DI M N hat Dr. G H am 15.06.2021 sein abschließendes und zusammenfassendes arbeitsmedizinisches Gutachten erstattet.

Der strahlenschutztechnische Sachverständige DI M N hat am 24.05.2021 Befund und Gutachten auf Basis des gerichtlichen Verfahrensaktes erstellt und hat dabei neben einer umfassenden Darlegung der Grundlagen des Strahlenschutzes eine umfassende Befundaufnahme erstattet, in welcher er im Hinblick auf Strahlenbelastung auf das maßgebliche Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits und der belangten Behörde andererseits eingegangen ist.

DI M N hat dargelegt, dass - seitdem bekannt wurde, dass ionisierende Strahlung eine schädigende Wirkung auf den Organismus haben kann – versucht worden war, geeignete Vorgaben zum Umgang mit unterschiedlichen Anwendungen zu finden; zudem wurde eine Dosimetrie entwickelt, die die Quantifizierung der Strahlenbelastung und eine Abschätzung möglicher biologischer Auswirkungen ermöglicht. Es wurden Grenzwerte definiert, deren Einhaltung das Risiko einer stochastischen Strahlenwirkung (z.B. Krebs) aufgrund von ionisierender Strahlung auf einem vertretbaren Niveau halten soll, wobei anzumerken ist, dass neben einer gewissen Strahlenbelastung durch diagnostische Verfahren in der Medizin auch zum Beispiel durch die „natürliche Hintergrundstrahlung“ oder beim Fliegen einer gewissen Strahlenexposition ausgesetzt sind. In Summe gehe man von einer jährlichen Dosis von durchschnittlich 3 mSv bis 4 mSv aus, wobei „beruflich strahlenexponierte Personen“ aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als 1 Millisievert pro Jahr zusätzlich exponiert werden können und diese zusätzliche Exposition in der Regel, so auch beim Beschwerdeführer, mithilfe von passiven Dosimetern quantifiziert wird. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B sind auf 6 mSV beschränkt, während für Personen der Kategorie A eine Dosis von 20 mSv zulässig ist, auf den Optimierungsgrundsatz hat er ausdrücklich hingewiesen.

DI M N ist auf die für den Beschwerdeführer vorgelegten Auswertungen des Personendosimeters eingegangen und hat nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade mit diesem Instrument des Dosimeters ein Überwachungsinstrument vorliegt, welches aus dem Grund, dass es bei sämtlichen Amtshandlungen im „Strahlenbereich“ getragen wird, einen exakten Nachweis über die Strahlendosis, der er ausgesetzt ist, gibt. Dabei haben sich bei der Auswertung seiner Dosimeterdaten der beruflichen Belastung, die vom Jahr 2007 beginnend bis heute reichen, Monatswerte zwischen 100 Mikrosievert bis zu 300 Mikrosievert effektive Dosis ergeben, wobei die durchschnittliche jährliche Strahlenexposition der Bevölkerung in Österreich aus natürlichen Quellen 2,8 mSv/Jahr beträgt und mit dem vom Beschwerdeführer gemessenen Wert sämtliche Grenzwerte „gut einhalten“ werden (VHS 17.11.2021, Ausführung DI M N, Seite 10.), was in Anbetracht seines (maximalen) Jahresdurchschnittswertes der beruflichen Belastung von 1,61 mSv, mit welcher der niedrigere Grenzwert für Personen der Kategorie B von 6 mSv/Jahr in einem Ausmaß von rund 27% erreicht wird, jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar ist.

Er ist dabei auch auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, von diesem absolvierten Schulungen eingegangen, und hat ausgeführt dass der beim Beschwerdeführer bei einer Schulung gemessene Wert von 4 Mikrosievert nur bedingt aussagekräftig ist, da der eichfähige Messbereich des verwendeten Geräts erst bei 10 Mikrosievert beginnt, auch ab diesem Wert von 10 Mikrosievert, der gegenständlich um mehr als 50 % unterschritten worden ist, wären überhaupt erst Aufzeichnungen entsprechend § 106 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 zu führen. Zudem ist seinen schlüssigen Aussagen folgend unter Annahme der Hintergrundstrahlung von 0,1 Mikrosievert pro Stunde bei einer 40 Stunden-Schulung ein Wert von 4 Mikrosievert jedenfalls plausibel und würde in vergleichbarer Größe auch ohne jegliche Übungen oder Messungen auftreten. Zudem ist gut nachvollziehbar, dass gerade bei Übungen und Schulungen jedenfalls auf eine penible Einhaltung der Schutzmaßnahmen geachtet wird, weshalb gerade von diesen Maßnahmen im Sinne des Bedienstetenschutzes keine besondere Gefährdung ausgeht.

Der Sinn des Tragens eines Dosimeters liegt in nachvollziehbarer Weise gerade darin, die tatsächliche Strahlenbelastung zu messen, hätte es beim Beschwerdeführer je eine erhöhte Strahlenbelastung gegeben, wäre dies über das Strahlenschutzregister unter anderem auch dem Dienstgeber gemeldet worden. Für das Verwaltungsgericht ist jedenfalls gut nachvollziehbar, dass aus den Worten Strahlenexposition und Strahlenbelastung nicht per se auf eine Belastung für den Beschwerdeführer, die für ihn eine besondere Gefahr für Gesundheit und Leben darstellen würde, geschlossen werden kann. Das Vorliegen einer solchen Gefahr wurde vom Sachverständigen DI M N aus Sicht des Strahlenschutzes mehrfach ausdrücklich verneint, was in Berücksichtigung all seiner Aussagen im Detail und vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhaltes jedenfalls verständlich und gut nachvollziehbar ist.

Zudem hat sich DI M N auch ausführlich mit der von der Behörde beauftragten, von Dr. C D erstellten arbeitsmedizinischen Stellungnahme sowie dessen Ergänzungsgutachten auseinandergesetzt und hat in seiner eigenen schriftlichen Gutachtensergänzung vom 03.10.2021 ausdrücklich festgehalten, dass er den Ausführungen der arbeitsmedizinischen Stellungnahme von Dr. C D vom 22.05.2018 vollinhaltlich folge. Dr. C D, der nicht nur über umfassende Kenntnisse aus der Arbeitsmedizin im allgemeinen, sondern auch über umfassende und jahrzehntelange Expertise im Bereich des Strahlenschutzes verfügt, hatte seine gutachterliche Stellungnahme auf Basis der übermittelten Stundenaufzeichnungen und der (potentiellen) Expositionszeiten des Beschwerdeführers ermittelt, er hat die von den begangenen Einrichtungen vorgelegten SIGE-Dokumente eingesehen, Gespräche mit den dort beschäftigten Expertinnen und Experten aus den Bereichen Hygiene, Arbeitnehmerschutz etc. geführt, sowie die Dosimeterauswertungen eingesehen und war zum Schluss gekommen, dass für den Beschwerdeführer selbst sowie für sämtliche andere Bedienstete des Referats das Vorliegen einer besonderen Gefahr für Gesundheit und Leben mit der ausgeübten Tätigkeit nicht verbunden ist.

Der hg. in diesem Verfahren beauftragte Primarius Dr. G H hat sein arbeitsmedizinisches Gutachten von 15.06.2021 in Berücksichtigung der strahlenschutzrelevanten Ausführungen von DI M N erstattet und ist dabei auf sämtliche vom Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Einstellungs-Verfahrens vorgebrachten Gefährdungen durch Tuberkulose, Flüssigkeiten, medizinische Gase sowie Keime eingegangen. Er hat ausführlich auf die zu verwendenden und auch tatsächlich verwendeten verschiedenen Elemente der persönlichen Schutzausrüstung hingewiesen und festgehalten, dass bei konsequenter Verwendung dieser Schutzmaßnahmen aufgrund der geringen Häufigkeit und der Kürze der Verweildauer vor Ort und in Anbetracht des mangelnden Patientenkontakts eine Gefahr für Gesundheit und Leben durch die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist. Auch eine allfällige Gefahr beim Aufsuchen von Baustellen hat er mit Verweis auf seine eigene Baustellen-Begehung und die Elemente der persönlichen Schutzausrüstung nachvollziehbar verneint, wobei ein Aufsuchen einer Baustelle nach den nicht bestrittenen behördlichen Ausführungen in dem von der Behörde zugrundegelegten Jahr 2016 von sämtlichen Bediensteten des Referats lediglich einmal notwendig war; ein Vorbringen hinsichtlich in den Folgejahren stattgefundener Baustellenbesuche wurde nicht erstattet und sind solche aus den übermittelten Aufzeichnungen auch nicht ersichtlich.

Seine medizinische Schlussfolgerung hat Dr. G H zum einen für die vorgebrachten Gefahrenquellen aus interner bzw. lungenfachärztlicher Sicht, zum anderen aber auch in Kenntnis der strahlenschutz-relevanten Ausführungen von DI M N zusammenfassend für sämtliche vorgebrachten potentiellen Gefährdungsmomente erstattet und unter konsequenter Einhaltung der zur Verfügung stehenden und zumutbaren Schutzmaßnahmen eine besondere Gefahr für Gesundheit und Leben aus medizinischer Sicht verneint.

Als Facharzt für Innere Medizin, für Lungenkrankheiten sowie für Arbeitsmedizin hat Dr. G H nach Absolvierung des Zusatzfaches Infektiologie und Tropenmedizin die II. Interne Lungenabteilung des O-W-Spitals in W als Abteilungsvorstand geleitet, wobei er für Tuberkulosepatienten sowie für Patienten mit aerogen übertragbaren Erkrankungen anderer Natur und HIV-infizierten Patienten zuständig war. Er ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und für die Erstellung von Befund und Gutachten zur hier maßgeblichen Frage der gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die von ihm geltend gemachten Umstände höchst qualifiziert, erfahren und geeignet.

Beide in diesem Verfahren für das Verwaltungsgericht erstellte Gutachten wurden auf Basis der Tätigkeit, wie sie aktuell vom Beschwerdeführer ausgeübt wird, erstattet und haben unter Zugrundelegung dieser Tätigkeit eine besondere Gefahr für Gesundheit und Leben verneint; wobei auch auf die erst zukünftig beginnende, vom Beschwerdeführer erwähnte Rechtfertigungsprüfung eingegangen wurde.

Von DI M N wurde zudem sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.05.2021 als auch in der am 17.11.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung ein weiterer, als jedenfalls maßgeblich zu qualifizierender Umstand vorgebracht, wonach nämlich nicht nur auf Basis der Tätigkeit, wie sie jetzt ausgeübt wird, keinerlei besondere Gefahr hervorgerufen wird. Es ist überdies eine weitere Reduktion der potentiellen Gefährdung dadurch zu erzielen, dass jeglicher Aufenthalt eines Juristen bzw. Verhandlungsleiters in Strahlenbereich überhaupt unterbleibt, wie es jetzt schon in den anderen Bundesländern - mit Ausnahme von Oberösterreich, wo der Jurist in einem auch die Funktion des Amtssachverständigen ausübt - gehandhabt wird.

Ein Aufenthalt in Räumen, wo gestrahlt wird, ist demnach für den Beschwerdeführer gar nicht notwendig, weswegen in Anbetracht des Schutzgedankens eine weitere Reduktion der Strahlenbelastung auf Null möglich und geboten ist. Dieser Umstand wurde in der mündlichen Fortsetzungsverhandlung vom 17.11.2021 ausführlich erörtert und hat der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich bestritten. Die Behörde sei diejenige, die die faktische Amtshandlung durchführen muss, wobei er unter Verweis auf maßgebliche Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes vorgebracht hat, dass es die Behörde ist, die die Überprüfung durchführt und dabei einen Sachverständigen beizuziehen hat. Der Sachverständige DI M N hat diesen Umstand der behördlichen Verhandlungsleitung nicht bestritten, allerdings ist seinen Ausführungen zufolge mit der Ausnahme des Sonderfalles Oberösterreich eine Anwesenheit des Verhandlungsleiters „im Strahlenbereich“, bei den Messungen, bei denen mit einer gewissen Exposition zu rechnen wäre, nicht notwendig und auch nicht üblich.

Dies hat der Sachverständige auch für den Fall von radiologischen Notstandssituationen ausdrücklich bekräftigt und dies deckt sich im Ergebnis auch mit den Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2020 als Zeugen vernommenen Hofrat DI K L, früherer Strahlenschutzbeauftragter und DI Dr. I J, jetziger Strahlenschutzbeauftragter. Es ist insgesamt auch in Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers kein stichhaltiges gegenteiliges Argument hervorgekommen, wonach doch eine persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Amtshandlungen eines Sachverständigen im „Strahlenbereich“ im Rahmen der von ihm geführten Verfahren notwendig wäre, wobei dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird.

Es liegen zusammenfassend in Berücksichtigung der von der Behörde eingeholten arbeitsmedizinischen Stellungnahme von Dr. C D nunmehr somit insgesamt drei gutachterliche Ausführungen vor, die allesamt zur gleichen Schlussfolgerung kommen, dass nämlich die Tätigkeit eines Juristen bzw. eines Verhandlungsleiters im Strahlenschutzreferat, wie sie vom Beschwerdeführer ausgeführt wird, aus medizinischer Sicht mit keiner besonderen Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben verbunden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachliche fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (vgl. u.a. VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195 uam).

Der Beschwerdeführer hatte in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 die Möglichkeit, mit den beiden anwesenden Sachverständigen Dr. G H und DI M N ausführlich deren Gutachten zu erörtern und ihnen Fragen zu stellen. Dabei hat der Beschwerdeführer bei der erkennenden Richterin den Eindruck einer außerordentlichen fachlichen Expertise und eines ebensolchen dienstlichen Engagements hinterlassen. Er konnte jedoch den - für ihn persönlich nachteiligen- Ausführungen der Sachverständigen im Ergebnis keine substantiierten Ausführungen entgegenhalten, die an den Aussagen der Sachverständigen, wonach keine besondere Gefahr für Gesundheit und Leben besteht, Zweifel aufkommen hätten lassen. Auch ein vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegter, aber schlecht lesbarer Abdruck eines Artikels betreffend MRSA-Risikofaktoren, der im Anschluss vom Beschwerdeführer in lesbarer Form vorgelegt und dem Sachverständigen Dr. G H zur Gutachtensergänzung übermittelt wurde und dessen Gutachten den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden ist, die sich beide dazu nicht geäußert haben, konnte im Ergebnis nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirken.

Somit liegen nunmehr letztlich drei, in der endgültigen Beurteilung gleichlautende gutachterliche Ausführungen vor, während keinerlei Gegengutachten oder gegenteilige Ausführungen im Sinne eines Privatgutachtens oder sonstige sachlich fundierte Darlegungen vorliegen, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Tätigkeit mit einer besonderen Gefahr für Gesundheit und Leben verbunden wäre, stützen oder bestätigen würden.

Der Sachverhalt ist somit durch die in diesem Verfahren erstellten Gutachten, die sich mit dem von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten vollumfänglich decken und in einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde ausführlich erörtert wurden, vollständig und gänzlich erhoben und abschließend geklärt, weswegen die Einholung weiterer Gutachten nicht geboten war. Weitere Beweisanträge wurden zudem zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der Vertreterin der belangten Behörde gestellt.

Die erkennende Richterin schließt sich den nachvollziehbaren und schlüssig argumentierten Ausführungen sämtlicher Sachverständiger vollinhaltlich an, die in verständlicher Weise zum Schluss gekommen ist, dass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für ihn keinerlei besondere Gefahr zu konstatieren ist - weder durch eine Strahlenbelastung, noch durch andere potenziell gefährliche Stoffe wie biologische Arbeitsstoffe, Keime, Gase etc.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 128a Stmk. L-DBR („Senatsentscheidungen“) hat in der gegenständlichen Rechtssache, die die Frage der Gebührlichkeit einer Nebengebühr (Gefahrenvergütung) zum Inhalt hat, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anführung die Entscheidung durch eine Einzelrichterin des Landesverwaltungsgerichts zu erfolgen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Landesbediensteten und nunmehrigen Beschwerdeführer Mag. Dr. A B ausgehend von entsprechenden Anträgen und auf Basis von zwei einstimmigen Beschlüssen der Steiermärkischen Landesregierung über zwei entsprechende, von dem für Personalagenden zuständigen Regierungsmitglied Dr. E F gestellte Anträge sowie auf Basis der oben wiedergegebenen, an den Beschwerdeführer gerichteten schriftlichen Erledigungen dieses zuständigen Regierungsmitgliedes, seit 01.07.1996 eine Gefahrenzulage gemäß § 19b Gehaltsgesetz 1956 i.H.v. 4,7 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gewährt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) am 01.01.2003 ist gemäß § 305 Stmk. L-DBR das gemäß § 2 Abs. 1 des Stmk. Landesbeamtengesetzes als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956 außer Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt waren die gesetzlichen Grundlagen für diese nunmehr als Gefahrenvergütung bezeichnete Nebengebühr gemäß § 245 Abs. 1 Stmk. L-DBR, welcher grundsätzlich eine Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auch für bis zum 31.12.2002 eingetretene Beamte (also auch den Beschwerdeführer) normierte, die Bestimmungen des § 164 sowie des § 173 Stmk. L-DBR, welche wie folgt lauten:

„§ 164 Stmk. L-DBR:

Nebengebühren

(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstundenvergütung,

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan,

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung,

4.

die Journaldienstvergütung,

5.

die Bereitschaftsvergütung,

6.

die Belohnung,

7.

die Erschwernisvergütung,

8.

die Gefahrenvergütung,

9.

die Aufwandsvergütung,

10.

die Fehlgeldentschädigung,

11.

der Fahrtkostenzuschuss.

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 7 bis 10 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.301,7.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

1.

bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehaltes,

2.

bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 und

3.

bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 29 Kalendertage vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Kalendertag bis zum Wiederantritt des Dienstes.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Bediensteter/eine Bedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

2.

im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm/ihr diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat mit dem Ausmaß, das sich aus § 161 Abs. 2 ergibt.

§ 173 Stmk. L-DBR:

Nebengebühr – Gefahrenvergütung

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenvergütung.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.“

Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die Landesregierung die Dienstbehörde gegenüber allen Beamtinnen und Beamten.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 28.08.2018 hat die Steiermärkische Landesregierung die bisher gewährte pauschalierte Gefahrenvergütung in Höhe von 4,7 % der in § 259 Abs. 2a festgelegten Bemessungsgrundlage mit dem auf die Rechtskraft des Bescheides folgenden Monatsersten eingestellt; der in eventu gestellte Antrag auf Gewährung einer Erschwernisvergütung wurde abgewiesen. Im wesentlichen wurde im bekämpften Bescheid und in den weiteren schriftlichen und mündlichen Äußerungen von der belangten Behörde festgehalten, dass die ursprüngliche Zuerkennung nicht bescheidmäßig erfolgt sei, weswegen auch, um eine Überprüfung und gegebenenfalls Neubemessung bzw. Einstellung überhaupt zu ermöglichen, keine wesentliche Änderung des Sachverhalts erforderlich sei; nichtsdestotrotz sei aber ohnehin jedenfalls von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der Zuerkennung bis zum heutigen Tag auszugehen. Nachdem nunmehr eindeutig festzustellen sei, dass eine besondere Gefahr für Gesundheit und Leben mit der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers für ihn nicht verbunden sei, sei die bisher gewährte pauschalierte Gefahrenvergütung einzustellen.

Der Beschwerdeführer moniert all diese Ausführungen kritisch und verneint sie als unrichtig.

Mit der Frage der Qualifikation der ursprünglich zuerkennenden Akte und, damit verbunden, der Zulässigkeit, die zuerkannte Nebengebühr erneut zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu bemessen oder einzustellen, werden zentrale Punkte des österreichischen Verwaltungsrechts angesprochen, nämlich die Frage der Qualifikation einer Erledigung als Bescheid und die Rechtskraft.

Die Rechtskraft ist eine wesentliche Bescheidwirkung und grundsätzlich in formelle und materielle Rechtskraft zu unterteilen. Der dahinterstehende Grundgedanke lautet, dass aus Gründen der Rechtssicherheit bestimmten, im Einzelfall getroffenen Entscheidungen eine gewisse Bestandskraft zukommen soll und sie - anders als generelle Normen wie Gesetze oder Verordnungen - nicht jederzeit abgeändert werden können (Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6,2018, Rz 263 ff).

Aufs Wesentliche zusammengefasst bedeutet die materielle Rechtskraft, dass im Falle ihres Eintritts eine behördliche Erledigung, mit der beispielsweise eine Genehmigung erteilt oder eine Leistung zuerkannt wird, künftig nicht mehr widerrufen oder abgeändert werden kann. Neben der Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit ist auch die Unwiederholbarkeit eine wesentliche Facette der materiellen Rechtskraft; in einer durch Bescheid entschiedenen Sache (res iudicata) darf nicht noch einmal ein Verfahren durchgeführt und eine neue Entscheidung erlassen werden. Zudem ist als weitere Facette die Verbindlichkeit zu nennen; nicht nur Behörde selbst, sondern auch die Parteien und andere Behörden sowie Institutionen sind an formell rechtskräftige Bescheide gebunden (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 558 ff). Im Sinne der Rechtssicherheit ist zusammengefasst grundsätzlich bei rechtskräftigen behördlichen Erledigungen von einer Unwiderruf- und Unabänderbarkeit dieser erledigten Sache auszugehen, wobei § 68 AVG diverse, hier nicht relevante, Ausnahmen zulässt.

Ob eine rechtskräftige behördliche Erledigung im Nachhinein noch abänderbar ist, wird sich grundsätzlich nach den jeweils zu beachtenden materiellen Vorschriften richten, wobei - nicht zuletzt aufgrund der Definition, über welche Sache entschieden wurde, allgemein davon gesprochen werden kann, dass im Fall einer wesentlich anderen Sachlage nicht mehr von derselben Sache auszugehen ist, weswegen im Falle wesentlich geänderter Verhältnisse eine neue Entscheidung möglich sein wird (Schulev-Steindl, aaO Rz 266).

Dieser allgemeine Grundsatz ist auch in den in diesem Verfahren zu beachtenden Bestimmungen des Stmk. L-DBR anwendbar, sind doch gemäß § 164 Abs. 6 leg.cit. pauschalierte Nebengebühren neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat

Der Qualifikation des zugrundeliegenden Rechtsaktes kommt also maßgebliche Bedeutung im Hinblick auf eine spätere Abänderbarkeit zu: Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass im Falle der Qualifikation des die Gefahrenzulage zuerkennenden Aktes als Bescheid in diesem Sinne eine Neubemessung/Einstellung nur im Falle eines wesentlich geänderten Sachverhalts zulässig ist, während bei Zugrundelegung einer formlosen, nicht verbindlichen zuerkennenden Erledigung bzw. Gewährung diese Voraussetzung nicht erfüllt sein muss; in diesem Fall wäre eine jederzeitige Änderung bzw. Einstellung zulässig.

Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich jenes Teils seiner Ausführungen, der sich gegen die behördlicherseits vorgenommene Qualifikation der ursprünglich zuerkennenden Akte richtet, aus folgenden Erwägungen Recht zu geben:

Nach der übereinstimmenden österreichischen Verwaltungslehre und Judikatur umfasst eine grundsätzliche Qualifikation des Bescheides als ein besonderes Ergebnis bzw. eine besondere Form der Rechtserzeugung folgende Elemente (vgl. dazu für viele Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 417):

A.Der Bescheid stellt eine Form hoheitlichen Verwaltungshandelns dar, wobei ein Verwaltungsakt hoheitlich ist, wenn der erlassenden Stelle durch die Rechtsordnung in abstracto Hoheitsgewalt (imperium) eingeräumt ist und diese Behörde in concreto auch behördlich tätig wird.

B. Die Erledigung ist an individuell bezeichnete Personen gerichtet, wobei hier in Zweifelsfällen grundsätzlich vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen ist.

C. Die Erledigung ergeht im Außenverhältnis - hier ist insbesondere eine Abgrenzung zur im Innenverhältnis ergehenden Weisung zu treffen.

D. Die Erledigung wird in förmlicher Weise in einem bestimmten Verfahren erlassen; hier sind insbesondere gegenüber der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Verfahrens- und Ausdrucksförmlichkeit reduziert.

Der Verfassungsgerichtshof versteht in seiner ständigen Rechtsprechung unter „Bescheid“ im Sinne des Art. 144 B-VG jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit welcher ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob sie nun in Form eines Bescheides nach § 56 AVG ergeht oder nicht (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 417 ff).

Der VfGH hält in seiner ständigen Rechtsprechung (unter anderem VfSlg. 6527/1971, 8560/1979) zudem fest, dass auch formlose Erledigungen als Bescheid anzusehen sind, wenn sie nach ihrem Inhalt gegenüber individuell bestimmten Personen Verwaltungsangelegenheiten normativ regeln, d. h., wenn sie bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben.

Das AVG, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, in welchem der Bescheid eine zentrale Rolle einnimmt, enthält keine explizite Definition des Bescheides, jedoch ergibt sich aus der Zusammenschau der relevanten Bestimmungen, dass das AVG den Bescheid als eine hoheitliche, förmliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde versteht, mit der gegenüber individuell bestimmten Personen, das sind Parteien, in einer grundsätzlich der Rechtskraft fähigen Weise über eine (materiell- oder verfahrensrechtliche) Verwaltungssache normativ, also subjektive Rechte und Pflichten gestaltend oder feststellend, abgesprochen wird. Maßgeblich für das Vorliegen eines Bescheides sind primär inhaltliche und nicht formelle Kriterien (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 419). Der Bescheidbegriff des B-VG ist demgemäß weiter als jener des AVG zu sehen (Schulev-Steindl, aaO, Rz 234).

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass der Umstand, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, anhand von objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes, also beispielsweise anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung oder auch der Fertigungsklausel zu beurteilen ist; die Behörde muss dabei aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. u.a. VwGH 20.04.2020, Ra 2019/06/0136).

Im gegenständlichen Fall hat die Steiermärkische Landesregierung, die gemäß § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung die Vollziehung des Landes ausübt, und die weiters gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. L-DBR gegenüber allen Beamtinnen und Beamten die Dienstbehörde ist, dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit zwei einstimmig gefassten Beschlüssen, die vom Landesamtsdirektor als Leiter des Inneren Dienstes beurkundet wurden, die Gefahrenzulage zuerkannt. In weiterer Folge hat gerade jenes Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, das im Sinne von § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung und gemäß der Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung (idF LGBl. Nr. 62/1997 für den Zeitpunkt der ersten erfolgten Zuerkennung im November 1997) zum damaligen Zeitpunkt für Personalangelegenheiten zuständig war, ein persönliches Schreiben unmittelbar an den nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtet, mit welchem er von der Zuerkennung der beantragten Gefahrenzulage, die von der Steiermärkischen Landesregierung über dessen Antrag beschlossen worden war, in einer explizit genannten Höhe ab einem explizit genannten Datum in Kenntnis gesetzt worden ist.

In seinem Judikat vom 02.07.1987 hatte der Verfassungsgerichtshof über einen Sachverhalt zu urteilen, der dem gegenständlichen durchaus vergleichbar ist: Von der Behörde, das war in jenem Fall der Stadtschulrat für W, erging eine schriftliche Erledigung an einen Landeslehrer, wonach aufgrund des Ablebens von dessen Ehegattin und über dessen Antrag ab einem konkreten Datum gemäß konkreter Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 ein Witwenversorgungsgenuss angewiesen werde; dieser ruhe aber für den Fall und die Dauer einer bestimmten Höhe des eigenen Einkommens. Für den amtsführenden Präsidenten war dieses Schreiben mit einer unleserlichen Unterschrift unterfertigt. Die belangte Behörde hat diese Erledigung aufgrund der Umstände, dass sie nicht als „Bescheid“ bezeichnet, nicht in Absätze gegliedert war und auch keine Aufteilung in Spruch und Begründung erkennen ließ, sowie keine Rechtsmittelbelehrung und keine Anrede enthielt, nicht als Bescheid gewertet. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass der Stadtschulrat für W dem Beschwereführer im Ergebnis mit seiner Erledigung eröffnet hat, dass gemäß näher bezeichneter gesetzlicher Anordnungen von einem gewissen Datum an ein prozentuell und ziffernmäßig genannter Betrag gebühre, dieser aber – wie näher dargelegt – ruhe. Die Behörde 1. Instanz, die sich über die strengen Vorschriften des § 58 Abs. 1 AVG hinsichtlich Inhalt und Form eines Bescheides hinweggesetzt hat, hat die dadurch hervorgerufenen begründeten Zweifel über das Vorliegen einer hoheitlichen Regelung jedenfalls selbst zu verantworten. Ausdrücklich hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass in Zweifelsfällen dieser Art die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung jedenfalls nicht zulasten der Partei beantwortet werden darf (B127/87).

Wendet man diese Grundsätze im hier zu beurteilenden Fall an, so hat auch hier die gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. L-DBR zuständige Dienstbehörde, die Steiermärkische Landesregierung, in der Person ihres für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglieds dem Bediensteten Mag. Dr. A B schriftlich eröffnet, dass ihm gemäß einem einstimmig gefassten Kollegialbeschluss ab einem konkreten Datum eine Gefahrenzulage, die prozentmäßig und betragsmäßig in Schilling beziffert wurde, gebührt - im Ergebnis wurde damit einem zugrundeliegenden Antrag stattgegeben. Es stellt sich nunmehr im Lichte des oben genannten VfGH-Judikats die Frage, ob diese behördliche Erledigung nicht von vornherein gemäß § 58 AVG in Bescheidform ergehen hätte müssen, jedenfalls ist es aber unzulässig, die Zweifel an der Qualifikation dieser Erledigung nunmehr dem Beschwerdeführer anzulasten.

Mit dieser schriftlichen Erledigung ist im Ergebnis auf Basis eines Antrages hoheitlich und förmlich gegenüber einer individuell bestimmten Personen über eine materiellrechtliche Verwaltungssache normativ und verbindlich abgesprochen worden, wobei diese Erledigung auch ordnungsgemäß vom zuständigen Regierungsmitglied unterzeichnet worden ist. Es handelt sich dabei jedenfalls um keine bloße Mitteilung oder die reine Wiedergabe von Tatsachen, sondern geht aus dieser Erledigung eindeutig das autoritative Wollen der Behörde, hoheitliche Gewalt auszuüben, hervor (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO RZ 419). Das Fehlen sonstiger Elemente (wie einer ausführlicheren Begründung oder einer Rechtsmittelbelehrung) schadet dabei jedenfalls schon aufgrund des Umstandes, dass dem Antrag stattgegeben wurde, nicht. Die maßgebliche Erledigung ist daher der Steiermärkischen Landesregierung als Dienstbehörde nicht nur zuzurechnen, sondern wurde sogar von ihr selbst getroffen und als genehmigt gefertigt.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die beispielsweise zu Regierungsbeschlüssen über die Gewährung einer Bauzulage ergangen ist (VwGH 07.07.1987, 87/12/0089), auf den gegenständlichen Fall nicht zu übertragen ist, da in jenem Verfahren mangels Kundmachung des Regierungsbeschlusses im Landesgesetzblatt keine allgemein gültige Rechtsquelle, wie behauptet, vorgelegen ist.

Im hier gegenständlichen Fall war nicht das Vorliegen einer allgemeingültigen Anordnung, sondern einer normativen, hoheitlichen Erledigung im Einzelfall zu prüfen und zu bejahen. Es ist aus den genannten Gründen von einer bescheidmäßigen Zuerkennung der Gefahrenzulage auszugehen, welche grundsätzlich der Rechtskraft fähig ist und nach Inkrafttreten des Stmk. L-DBR mit 01.01.2003 als Gefahrenvergütung gemäß § 173 (weiter)gewährt wurde. Als Nebengebühr gemäß § 164 Stmk. L-DBR ist sie nach dessen Abs. 6 neu zu bemessen, wenn sich der zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Seit der Zuerkennung der (früheren) Gefahrenzulage sind nunmehr beinahe 25 Jahre vergangen und ist bei Durchsicht des gesamten behördlichen Verwaltungsaktes festzustellen, dass die damals im Rahmen des Zuerkennungsverfahren geführte Ermittlungs- und Dokumentationstätigkeit nicht den heute üblichen Standards entspricht. In den Aktenbestandteilen, die als „Zuerkennungsakt“ zu bezeichnen wären, sind – abgesehen von den Regierungsbeschlüssen und den Erledigungen von Landesrat Dr. E F – lediglich zwei entsprechende Aktenvermerke und eine Stellungnahme der damaligen Gesundheitsabteilung im Umfang von wenigen Absätzen enthalten, welche eine kurze Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdeführers und die Feststellungen enthält, dass er als beruflich strahlenexponierte Person anzusehen ist, ein Dosimeter zu tragen hat, dass die Richtlinien der Euroton-Verordnung eine Senkung der jährlichen Jahresdosis enthalten hat, sowie dass aus Sicht der Gesundheitsabteilung aufgrund der Exponierung von ionisierenden Strahlen die Gefahrenzulage „zuerkannt werden kann“. Eine genauere Tätigkeitsbeschreibung, ein Sachverständigengutachten oder Ähnliches existiert nicht, weshalb ein Vergleich der Situation in den Jahren 1997/98 mit heute durchaus schwierig ist, was naturgemäß jedoch nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen kann.

In einer Gesamtbetrachtung der Ermittlungsergebnisse und einer Zusammenschau und Würdigung sämtlicher Umstände ist jedoch aus folgenden Erwägungen der belangten Behörde Recht zu geben, die von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts ausgegangen ist:

Aus sämtlichen Unterlagen, die den Zeitraum der Zuerkennung, also die Jahre 1997 und 1998, betreffen, geht hervor, dass die Zuerkennung ausschließlich mit der (vermeintlichen) Strahlenbelastung, die im Rahmen der Tätigkeit als Verhandlungsleiter gegeben sei, begründet wird. Eine (vermeintliche) Gefährdung durch sonstige Gefahrenstoffe wie Keime, Bakterien, TBC und weitere gefährliche Stoffe wurde nicht überprüft und zugrundegelegt, sondern vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens der Einstellung der Gefahrenzulage behauptet.

Der nichtamtliche Sachverständiger Dr. G H hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 ausdrücklich von Änderungen im Sinne eines wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gesprochen, wobei er als Beispiel H-Ebach mit einer Hochsicherheitseinrichtung für aerogen übertragbare Krankheiten genannt und davon gesprochen hat, dass die Fortschritte in der Labormedizin Einzug gehalten und gerade im Schutzbereich sich sehr viel weiter entwickelt hat (VHS 17.11.2021, S.13). Die persönliche Schutzausrüstung wie Maske, Handschuhe und Ähnliches ist ebenso wie die verwendeten Filter von deutlich besserer Qualität als vor 20, 25 Jahren.

Es ist festzuhalten, dass nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der als Zeugen vernommenen Amtssachverständigen aus dem Bereich des Strahlenschutzes K L und I J sowie des von der Behörde beigezogenen Arbeitsmediziners Dr. C D sowie der in diesem hg. Verfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dr. G H und DI M N hinsichtlich des Standes der Technik der verwendeten Röntgengeräte jedenfalls eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es ist jedoch hinsichtlich der potentiellen Strahlenbelastung eine eindeutige Aussage hinsichtlich des Eintritts einer wesentlichen Änderung seit 1997 bis heute schwierig zu treffen. Beispielhaft sei dazu zur besseren Veranschaulichung auf die Ausführungen von DI M N in der mündlichen Fortsetzungsverhandlung verwiesen, wonach es bei den verschiedenen Anwendungen in den letzten Jahren einen großen Schub in Digitalisierung, aus Sicht der eigentlichen Strahlenquellen jedoch keine nennenswerten Veränderungen gegeben hat. Schutzmaßnahmen waren seinen Ausführungen zufolge auch schon in der Vergangenheit vorhanden, wobei diese nunmehr maßgefertigt angeboten werden, insgesamt haben sich seinen Ausführungen zufolge die Schutzmaßnahmen selbst nicht maßgeblich verändert, die Sensibilität der Menschen im Umgang ist sicher größer geworden (VHS 17.11.2021, S. 4).

Der maßgebliche Sachverhalt, der sich wesentlich geändert haben muss, um einer Neubemessung zugänglich zu sein, bezieht sich jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin keinesfalls auf einzelne Umstände des Sachverhalts, wie lediglich die Schutzmaßnahmen, und auch nicht ausschließlich auf die mit der Tätigkeit verbundene Strahlenbelastung und potentielle gesundheitliche Gefährdung. Diese Strahlenbelastung und die damit verbundene (potentielle) gesundheitliche Gefährdung ist vielmehr im Anschluss an die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen.

Der Beschwerdeführer selbst hat in beiden Verhandlungen vorgebracht, dass es zu Änderungen in der eigenen Zuständigkeit gekommen ist. Während in der Vergangenheit die Zuständigkeit des Landes nur für Panoramaröntgen mit Fernröntgen und für sonstige Bewilligungen (zum Beispiel Nuklearmedizin) bestand, besteht seit 01.07.2013 die ausschließliche Zuständigkeit des Referats, dem der Beschwerdeführer vorsteht, für alle Verfahren, also für Verfahren nicht-medizinischer und medizinischer Natur. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass hinsichtlich der Zuständigkeit jedenfalls ein wesentlicher Anteil dazugekommen ist (VHS 20.11.2020, Seiten 2 und 3).

Weiters hat der Beschwerdeführer selbst in beiden mündlichen Verhandlungen ausführlich über eine derzeit in Vorbereitung befindliche Erweiterung seiner Prüftätigkeit, nämlich eine „Rechtfertigungsprüfung“ berichtet, mit welcher bis dato jedoch - unter anderem aufgrund der Coronapandemie-Situation - noch nicht tatsächlich begonnen worden ist. Aus diesem Grund ist diese Tätigkeit auch noch nicht in seine Stellenbeschreibung aufgenommen worden und hat sie auch in die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer besonderen Gefahr für Gesundheit und Leben nicht einzufließen allerdings ist aufgrund der ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst durchgeführten diesbezüglichen Vorbereitungstätigkeit jedenfalls von einer gewissen zeitlichen Befassung seiner Person auszugehen (vgl. dazu VHS 20.02.2020, Befragung des Beschwerdeführers, S. 6), die durchaus als relevante Änderung seiner bisher durchgeführten Tätigkeiten gelten kann.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 ausgeführt hat, „Angelegenheiten besonderer Tragweite“ heute selbst durchzuführen, was früher nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer war schon in den Jahren 1997 und 1998 Referatsleiter, hatte damals aber seinen eigenen Angaben zufolge lediglich 3 Juristen als Mitarbeiter, während das Referat heute insgesamt 14 Bedienstete, davon 8 ReferentInnen umfasst. (VHS 17.11.2021, S. 15, sowie Stellenbeschreibung). Mit der Erweiterung von Zuständigkeiten sowie der beschriebenen Zunahme der Zahl der im Referat verwendeten Bediensteten ist jedenfalls auch eine Änderung der Ausgestaltung der Referatsführung verbunden.

Maßgebliche Änderungen haben sich auch durch die umfassenden und weitreichenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen Änderungen und Novellierungen ergeben, wobei dies sowohl auf die ArbeitnehmerInnen- Schutzvorschriften, wie sie in gewissen vom Beschwerdeführer aufgesuchten Einrichtungen zu beachten sind, als auch auf die Bedienstetenschutz-Vorschriften des Landes Steiermark selbst zutrifft. Zudem wurden in den letzten zweieinhalb Jahrzehnten, nicht zuletzt aufgrund europarechtlicher Vorgaben, diverse Novellierungen in den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften getroffen.

Auch wenn festzuhalten ist, dass hinsichtlich der potentiellen Strahlenbelastung in Berücksichtigung aller erhobenen Ermittlungsergebnisse eine eindeutige Aussage hinsichtlich des Eintritts einer wesentlichen Änderung bezogen auf exakt diesen Punkt schwierig zu treffen ist, so ist in Zusammenschau aller oben genannten Umstände, nämlich in Berücksichtigung der erfolgten weitreichenden gesetzlichen Änderungen, der geänderten Zuständigkeiten, der verbesserten Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Keime, TBC und sonstige gefährliche Stoffe, und der vom Beschwerdeführer selbst erstmals in diesem Verfahren geltend gemachten potentiellen Gefährdung durch diese Stoffe jedenfalls von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen.

Aus diesem Grund ist die Voraussetzung des § 164 Abs. 6 Stmk. L-DBR als erfüllt anzusehen und folglich eine Neubemessung zulässig, wobei in einem nächsten Schritt die von der Behörde bescheidmäßig verfügte Einstellung der bisher gewährten Gefahrenvergütung mangels Vorliegens einer besonderen Gefahr für Gesundheit und Leben zu überprüfen war.

Vom Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer wurden neben der bisher der Gewährung zugrundeliegenden Gefährdung durch ionisierende Strahlung weitere Gefährdungsmomente, die bei bestimmten, von ihm im Außendienst durchgeführten Dienstverrichtungen auftreten sollen, vorgebracht, nämlich eine Gefährdung durch TBC und Krankenhauskeime, Flüssigkeiten und Gase.

Zur Frage der Gebührlichkeit einer Gefahrenvergütung nach § 173 Stmk. L-DBR und einer Gefahrenzulage nach dem § 19b Gehaltsgesetz 1956 sowie der Gefahrenzulage nach dem früheren § 19b Gehaltsgesetz/Steiermark, die alle von einer „mit der Dienstverrichtung verbundenen besonderen Gefahr für Gesundheit und Leben“ sprechen, existiert eine regelmäßige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei die einzelnen VwGH-Judikate bei den einzelnen rechtlichen Ausführungen näher bezeichnet sind.

In Berücksichtigung des Umstandes, dass für den vom Beschwerdeführer verrichteten Dienst keine eigens auf die besonderen Gefahrenmomente abstellende Besoldungsgruppe eingerichtet ist (vgl. dazu ua VwGH 23.10.2002, 2000/12/0291), ist grundsätzlich ein Vergleich mit Beamten der Allgemeinen Verwaltung anzustellen, wobei dieser Kreis mit den von der belangten Behörde in ihrem Bescheid unter anderem genannten Bediensteten der Sicherheitsreferate, der Kinder- und Jugendhilfe, etc. überaus weit gefasst ist. Im gegenständlichen Fall stellt daher die von der Behörde gewählte Vorgangsweise der exakten Beschreibung des vom Beschwerdeführer verrichteten Dienstes und der medizinischen Beurteilung sämtlicher von ihm geltend gemachten potentiellen Gefährdungsmomente durch einen medizinischen Sachverständigen und deren anschließende eigene rechtliche Würdigung jedenfalls einen praktikablen und angemessenen Lösungsweg dar.

Wie die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei der gesetzlichen Wortfolge „besondere Gefahren für Gesundheit und Leben“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung die Ziele und Wertmaßstäbe des Gesetzgebers entsprechend zu berücksichtigen sind.

Die gesetzliche Bestimmung bringt durch die Worte „besondere Gefahr“ zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln darf, die mit dem Dienst eines Beamten ganz allgemein verbunden sind, und daher alle Beamten treffen - es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (vgl. u.a. VwGH 21.04.2004, 2003/12/0192).

Besondere Gefahren müssen dabei nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeiten eines Bediensteten verbunden sein, sie dürfen aber jedenfalls nicht nur mit einem nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil seiner gesamten Tätigkeit verbunden sein (VwGH 15.12.1999, 95/12/0065)

Ob in einem konkreten Fall eine wesentliche Abweichung der mit dem Dienst eines Beamten verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben von der diesbezüglichen Norm besteht oder nicht, kann nur anhand von auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten, von denen dieser behauptet, sie seien mit näher bezeichneten "besonderen Gefahren" verbunden, im Einzelfall konkret (d.h. typischerweise) bestehen, welche konkreten Gefahrenmomente damit verbunden sind und mit welcher Intensität und welcher Häufigkeit diese Momente auftreten (vgl. für viele VwGH 23.10.2002, 2000/12/0291)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss sich ein Bediensteter grundsätzlich angeordnete bzw. geförderte Schutzmaßnahmen, die dazu dienen, potentielle Gefahren zu minimieren, jedenfalls entgegenhalten lassen (VwGH 21.04.2004, 2003/12/0192 und andere mehr).

Im gegenständlichen Fall war der vom Beschwerdeführer verrichtete Dienst im Sinne der von ihm ausgeübten Tätigkeit auf Basis des Akteninhalts, der Stellenbeschreibung und seines Vorbringens ausreichend geklärt und stand unstrittig fest.

In Anbetracht der hier vorliegenden Situation und der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdungsmomente (Strahlung, Keime, TBC und sonstige gefährliche Stoffe und Gase), die lediglich bei einem Teil seiner Dienstverrichtung, nämlich bei den von ihm im Rahmen von Außendiensten geleiteten Amtshandlungen in bestimmten Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern, etc., sowie auch bei bestimmten Schulungen, vorliegen sollen, wurde zur Beurteilung der damit verbundenen Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben lediglich ein allgemeiner Vergleich zu anderen Bediensteten der Verwaltung vor dem Hintergrund der behaupteten Gefährdungsmomente als nicht ausreichend aussagekräftig erachtet, sondern erwies sich die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens als notwendig, das auf all diese speziell geltend gemachten Gefährdungsmomente und deren Auswirkungen auf die Gesundheit und das Leben in Berücksichtigung sämtlicher Schutzmaßnahmen einzugehen hatte.

Aus dem Umstand, dass für Betrieb und Errichtung von Krankenanstalten besondere Bewilligungserfordernisse nach dem ASchG und weiteren Bestimmungen bestehen, ist per se noch keine besondere Gefahr für die dort Beschäftigten abzuleiten - weder für die permanent vor Ort Beschäftigten, noch für die zu einem deutlich geringen Ausmaß ihrer Gesamtarbeitszeit teils dort anwesenden Landesbediensteten, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt. Auch aus einer allfälligen Gewährung von Zulagen für besondere Gefahren an Bedienstete anderer Bezugsschemata (z.B der Krankenanstaltengesellschaft) oder aus einer diesen Bediensteten gebührenden allfälligen Abgeltung von Gefahrenmomenten im Rahmen ihres Grundbezuges, für die im übrigen keinerlei Nachweis besteht, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechte und Pflichten, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ableiten, grundsätzlich aus dem Gesetz ergeben müssen. Für deren Gebührlichkeit ist ausschließlich maßgebend, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. u.a. VwGH 93/12/0130).

Wie aus den getroffenen Feststellungen eindeutig hervorgeht, ist mit der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers in den von ihm im Rahmen von Außendiensten aufgesuchten Einrichtungen für ihn keine besondere Gefahr für Gesundheit und Leben verbunden. Die potenziell mögliche Expositionszeit, die Zeit, in der also eine Gefährdung durch eine Anwesenheit in dem Gefahrenbereich einer Ordination, eines Krankenhauses mit seinen diversen Stationen und Instituten (uA Radiologie, etc) überhaupt eintreten könnte, liegt auf Basis der Arbeitszeitaufzeichnungen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 bei lediglich durchschnittlich ca. 3,26% seiner Gesamtarbeitszeit in einem Jahr. Auf Basis dieses Werts ist eine Aussage über die Intensität und Häufigkeit des theoretischen Auftretens der behaupteten Gefahrenmomente zu treffen und bestehen schon hier erhebliche Zweifel am Vorliegen des von der Judikatur geforderten „nicht nur geringfügigen Ausmaßes“.

Darüber hinaus war aber auch die von den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen erhobene Befundung und Gutachtenserstellung zu beachten, wonach ausgehend von den tatsächlichen Messergebnissen der effektiven Strahlenbelastung, wie sie im Zuge sämtlicher potenziell begründender Amtshandlungen des Beschwerdeführers durch das Verwenden des Personendosimeters gesammelt und erhoben werden, keine besondere Gefahr durch Strahlenbelastung gegeben ist. Auch wenn dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben ist, dass ein gewisses Gefährdungspotenzial in einem gewissen Ausmaß Grundlage für die Gewährung einer entsprechenden Gefahrenvergütung sein kann und keine tatsächliche Gefahr bescheinigt werden muss, so ist doch in diesem besonderen Fall, in dem gerade für die mit dem größten Nachdruck geltend gemachte Gefährdung durch Strahlenbelastung mit dem Dosimeter ein Überwachungsinstrument gegeben, das eben gerade über die Strahlenexposition Aufschluss gibt. Die tatsächlich mögliche Messung der Strahlenbelastung unterscheidet diesen Fall somit maßgeblich von vielen anderen Fällen, über die der Verwaltungsgerichtshof schon zu entscheiden hatte und in welchen ein derartiges Messinstrument gerade nicht herangezogen werden konnte.

Es ist daher naheliegend, auch diese ausgewerteten Daten des Personendosimeters im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zur Beurteilung einer „besonderen Gefahr“ zu berücksichtigen und ist ausgehend von den entsprechenden Aufzeichnungen, die über viele Jahre reichen, eine Gefahr für Gesundheit und Leben von sämtlichen Sachverständigen verneint worden. Auch hinsichtlich der weiteren potentiellen Gefährdungsmomente ist in Berücksichtigung der vorhandenen und tatsächlich auch genutzten Schutzmaßnahmen keinerlei sonstige besondere Gefahr für Gesundheit und Leben durch die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers für ihn gegeben. Mangels Vorliegen einer besonderen Gefahr durch die eigene Tätigkeit ist folglich eine wesentliche Abweichung von der Norm im Vergleich mit anderen Juristen der Allgemeinen Verwaltung beim Beschwerdeführer durch die von ihm in den aufgesuchten Einrichtungen gesetzten Dienstverrichtungen jedenfalls nicht als vorliegend zu erkennen.

Neben dieser Beurteilung der maßgeblichen Frage der besonderen Gefahr für Gesundheit und Leben, die auf Basis der Tätigkeit erfolgt, wie sie aktuell vom Beschwerdeführer ausgeübt wird, ist aber jedenfalls auch noch eine weitere Methode der Beurteilung möglich, ja sogar geboten: Als maßgeblich zu berücksichtigen ist nämlich der Umstand, dass der tatsächliche Aufenthalt im Strahlenbereich, also am potentiell gefährlichen Ort, für den Beschwerdeführer gar nicht notwendig ist: In sämtlichen anderen Bundesländern ist es nicht üblich, dass juristische Verhandlungsleiter selbst bei der Befundaufnahme des Sachverständigen vor Ort anwesend sind - es gibt somit in sämtlichen anderen Bundesländern keinerlei Anwesenheit des Juristen vor Ort und somit keinerlei Aufenthalt im potentiellen Gefahrenbereich (einen Sonderfall stellt hier lediglich Oberösterreich dar, wo der Amtssachverständige auch selbst die Funktion des Verhandlungsleiters ausübt) .

Es ist ausgehend von den Bestimmungen des AVG über das behördliche Ermittlungsverfahren und die Beiziehung von Sachverständigen und auch in Berücksichtigung der speziellen materiellen strahlenschutzrechtlichen Vorschriften keinerlei Umstand ersichtlich, weshalb Juristen bei der eigentlichen Befundaufnahme durch Sachverständige (in concreto: des Strahlenschutzes) doch vor Ort direkt anwesend sein müssten, obwohl sie damit sämtlichen, dabei potentiell möglichen Gefahrenmomenten ausgesetzt wären. Es ist richtig, dass ein Verhandlungsleiter die Verhandlung führt, deren Gang bestimmt und auch entscheidet, welche Sachverständigen wann und zur Abklärung welcher Fragen beigezogen werden, allerdings ist kein Grund ersichtlich, warum gerade bei den vom Beschwerdeführer selbst als potentiell gefährlich bezeichneten Messungen durch Sachverständige des Strahlenschutzes eine gleichzeitige Anwesenheit des Juristen erforderlich sein sollte.

Im Sinne der Judikatur, wonach sich ein Bediensteter sämtliche möglichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen, die dazu dienen, potentielle Gefahren zu minimieren, entgegenhalten lassen muss, ist mangels eines erkennbaren Grundes, der für eine Anwesenheit des Beschwerdeführers vor Ort sprechen würde, jedenfalls zu beachten, dass sein Aufenthalt im potentiellen Gefahrenbereich nicht nur nicht geboten, sondern überhaupt nicht notwendig ist.

Zusammenfassend war daher festzuhalten, dass nicht nur die aktuell vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit für ihn mit keiner besonderen Gefahr für Gesundheit und Leben verbunden ist, sondern dass darüber hinaus auch eine weitere Reduktion des Gefährdungspotentials durch sein Fernbleiben vom Gefahrenbereich möglich und zumutbar ist - an seiner vollumfänglichen und effektiven Dienstverrichtung ändert sich dadurch nichts.

Nach sämtlichen übereinstimmenden und schlüssigen Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war das Vorliegen einer besonderen Gefahr für Gesundheit und Leben, die mit der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers für ihn verbunden wäre, zu verneinen.

Mangels Erfüllung der für ihre Gewährung in § 173 Stmk. L-DBR formulierten Tatbestandserfordernisse ist daher die Einstellung der begehrten Nebengebühr der Gefahrenvergütung durch die Dienstbehörde, die mit dem auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsersten wirksam sein soll, als zu Recht erfolgt zu beurteilen.

Aus diesem Grund musste der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.

Anbringen können gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden; eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrags bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde bzw. in weiterer Folge des Verwaltungsgerichts, sodass über einen Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl. u.a. VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).

In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 erfolgte die ausdrückliche Zurückziehung des Eventualantrags auf Gewährung einer Erschwernisvergütung durch den Beschwerdeführer. Aufgrund der nunmehr im Beschwerdeverfahren erfolgten und vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigenden Zurückziehung des Eventualantrages war der darüber absprechende Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

Dieser Spruchpunkt wäre aber auch dann ersatzlos zu beheben, wenn der Eventualantrag nicht zurückgezogen worden wäre. Eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag kann nämlich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so lange nicht bestehen, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Erledigung eines Eventualantrages vor dem Eintritt des Eventualfalles, also der rechtskräftig erfolgten Erledigung des Hauptantrages bzw. der Hauptsache, belastet diesen Abspruch nämlich mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Die belangte Behörde hat somit im gegenständlichen Fall mit ihrem Abspruch über den Eventualantrag noch vor Eintritt der Rechtskraft der Erledigung der (amtswegig geführten) Hauptsache diesen Abspruch über die Erschwernisvergütung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103; VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152 mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu III. - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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