LVwG ST LVwG 30.20-4174/2022

LVwG 30.20-4174/2022Landesverwaltungsgericht08.04.2022

Regest

Anstandsverletzung, Pyjamaträger, Polizei

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.20-4174/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.20.4174.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der Frau Dr. A B, geb. am ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.02.2022, GZ: VStV/921301156852/2021,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von € 20,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 02.07.2021, um 13.02 Uhr, in G, M, Gehsteig vor dem Haupteingang zum C D eine Gruppe Polizisten als „Pyjamaträger“ bezeichnet.

Dadurch habe sie gegen § 2 Abs 1 StLSG verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 4 Abs 1 StLSG verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Staatsbürger nicht zu gehörigem Verhalten verpflichtet sei. Ein bestimmtes Verhalten gegenüber Beamten sei weder geboten, noch habe eine Rechtsgrundlage. Es sei auch nicht normiert, dass Respekt zu zeigen sei. Der Begriff „Pyjama“ habe keine negative Bedeutung im Gebrauch der Deutschen Sprache.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:

Am 02.07.2021, um 13.02 Uhr, befand sich die Beschwerdeführerin mit mehreren anderen Personen vor dem Haupteingang des C D, augenscheinlich um der Verhandlung einer Corona-Kritikerin beizuwohnen. Zur Überwachung dieser Verhandlung befanden sich auch zwei Polizeibeamte vor Ort, welche von der Beschwerdeführerin als „Pyjamaträger“ bezeichnet wurden.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

RI E F und Insp. G H schilderten als Zeugen bereits vor der Behörde erster Instanz, dass die Beschwerdeführerin die Anwesenheit der beiden Polizeibeamten in Richtung der prozessteilnehmenden Corona-Kritikerin dahingehend kommentierte, dass „nur zwei Pyjamaträger für sie abgestellt seien“, was von der anwesenden Gruppe der Sympathisanten mit Gelächter quittiert wurde. Die Beamten hatten den Eindruck, die Beschwerdeführerin wolle sie lächerlich machen. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, dass der verwendete Begriff nicht beleidigend sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Gemäß § 2 Abs 2 StLSG verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.

Gemäß § 4 Abs 1 StLSG sind Übertretungen nach § 2 mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.

Indem die Beschwerdeführerin zwei Polizeibeamte als „Pyjamaträger“ bezeichnete, hat sie ein Verhalten gesetzt, dass mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht. Ein derartiges Verhalten steht mit den in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten nicht im Einklang, sondern stellt vielmehr einen groben Verstoß dagegen dar.

Damit hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 2 Abs 1 StLSG verwirklich und dies in durchaus fahrlässiger Weise zu verantworten.

Die verhängte Geldstrafe erscheint jedenfalls schuld- und tatangemessen und durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angepasst.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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