LVwG ST LVwG 70.10-3249/2021

LVwG 70.10-3249/2021Landesverwaltungsgericht05.04.2022

Regest

chronische Erkrankung, beeinflussbar, Krankheitsverlauf, Behinderung, Steiermärkisches Behindertengesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.10-3249/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.70.10.3249.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin HR Dr. Clement über die Beschwerde der minderjährigen A, geb. am *****, vertreten durch die Erziehungsberechtigte B, C, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 11.10.2021, GZ: BHBM-260175/2021-13,

z u R e c h t:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 11.10.2021 wurde der Antrag der minderjährigen A vom 26.08.2021 auf Zuerkennung der Hilfeleistung „Individuelle Betreuungsperson im Kindergarten“ ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 gemäß §§ 1a, 2, 3 Z 3 und 7 StBHG abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine chronische Erkrankung vorliege. Deren Krankheitsverlauf sei jedoch beeinflussbar und es liege keine Behinderung im Sinne des Gesetzes vor. Die vorliegenden Gutachten des G-Sachverständigendienstes vom 06.09.2021 bis 28.09.2021 würden schlüssig und widerspruchsfrei ausführen, dass die minderjährige A nicht der Zielgruppe für eine Kindergartenassistenz zuzurechnen sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Kindergarten der Wohnsitzgemeinde den Besuch verweigern würde, da aufgrund der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankung für sie die Haftung nicht übernommen werden könne. Sie dürfe den Kindergarten nur mit einer Assistenz besuchen. Zur Stellungnahme des G wird ausgeführt, dass dieser rechtlichen Expertisen abgeben würde. Laut § 1a StBHG seien Menschen mit Behinderungen „Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, ... an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt seien“. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 6 Monaten. Bei Diabetes mellitus handle es sich um eine Stoffwechselerkrankung, die sich oftmals akut manifestiere. Eine Beeinflussung des Verlaufes der Erkrankung im Sinne einer Heilung sei derzeit noch nicht möglich, vielmehr werde nur eine Symptombehandlung vorgenommen. Die dem Diabetes zugrundeliegende Autoimmunerkrankung sei nicht beeinflussbar. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei also nicht nur eine vorübergehende psychische Beeinträchtigung und durch die Verweigerung des Besuchs des Kindergartens werde sie an der Teilhabe am Leben der Gesellschaft benachteiligt. Es wird um Aufhebung des Bescheides ersucht.

Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes vorliege, wurde ein Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigendienstes der Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt. Das am 10.03.2022 erstellte Gutachten von E wurde den Parteien mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Stellungnahmen langten beim Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht ein, auch ein Fragenkatalog an die Sachverständige und die mündliche Erörterung des Gutachtens wurden nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung von folgendem Sachverhalt aus:

Die minderjährige Antragstellerin wohnt in D. Bei ihr wurde im November 2020 ein Diabetes mellitus Typ I mit milder Ketoazidose festgestellt. Die 2017 geborene Beschwerdeführerin möchte den Kindergarten besuchen. Sie hat am 26.08.2021 einen Antrag auf Zuerkennung der Hilfeleistung individuelle Betreuungsperson im Kindergarten ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gestellt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt keine Beeinträchtigung ihrer intellektuellen Fähigkeiten, physischen Funktionen oder ihrer psychischen Gesundheit vor. Es liegt auch keine Beeinträchtigung einer Sinnesfunktion vor. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine chronische Erkrankung – nämlich ein Diabetes mellitus Typ I – vor, wobei der Krankheitsverlauf durch Substitution von Insulin zur Verhinderung von Spätfolgen beeinflussbar ist. Eine solche ständige Therapie stellt keine wesentliche Beeinträchtigung dar.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbriefe des LKH F vom 01.11.2020 und 05.11.2020 und das durch die Amtssachverständige E erstattete Gutachten vom 10.03.2022. Die Amtssachverständige legt nachvollziehbar und klar dar, dass es sich bei der Erkrankung in Form eines Diabetes mellitus Typ I um eine chronische Krankheit handelt, die beeinflussbar ist. Die Amtssachverständige beschreibt ausführlich das Krankheitsbild und stellt dar, dass eine ständige Therapie – hier in Form einer Insulingabe – keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Bis auf die Unterstützung der Blutzuckerkontrolle und der Therapie sei im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind kein Unterscheid zu erblicken. Dieses Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt und Gelegenheit gegeben innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Stellungnahmen wurden nicht erstattet. Die von der Amtssachverständigen auf der Befundaufnahme gezogenen Folgerungen sind nach den Maßstäben der Wissenschaft in sich schlüssig und nachvollziehbar, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark diesen Ausführungen folgt.

Rechtliche Beurteilung:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes (im Folgenden StBHG) lauten wie folgt:

§ 1a StBHG:

„Menschen mit Behinderung

(1)Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.

(0)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(1)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.

(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;

2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.

(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“

§ 2 StBHG:

„Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung

1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,

2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 verfügt und

3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.

(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.“

§ 3 StBHG:

„Arten der Hilfeleistungen

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

...

3. Erziehung und Schulbildung (§ 7); ...“

§ 7 StBHG:

„Erziehung und Schulbildung

(1) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für

1. die Frühförderung,

2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,

3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen.

(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.

(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem StBHG ist, dass eine Behinderung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Bei der Beschwerdeführerin wurde ein Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert.

Die Beschwerdeführerin leidet somit an einer chronischen Erkrankung, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist. Bei chronischen Erkrankungen handelt es sich gemäß § 1a Abs 4 Z 1 StBHG nicht um eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1a Abs 1 StBHG. Die Beschwerdeführerin ist kein Mensch mit Behinderung im Sinne des § 1a StBHG, da weder eine Beeinträchtigung ihrer physischen Funktionen vorliegt noch ihrer intellektuellen Fähigkeiten. Die Beschwerdeführerin ist auch psychisch gesund und liegt keine Beeinträchtigung ihrer Sinnesfunktionen vor. Abgesehen von der Unterstützung bei der Blutzuckerkontrolle und der ständigen Therapie in Form von Insulingaben besteht kein Unterschied zu einem gleichaltrigen Kind, sodass auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem StBHG gegeben ist. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, war daher keine Folge zu geben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar. Zur Frage der Behinderung war die Beweiswürdigung entscheidend.

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