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LVwG 30.9-60/2021•LVwG ST LVwG 30.9-60/2021
LVwG 30.9-60/2021Landesverwaltungsgericht16.03.2022
Tierschutz, Tierschutzgesetz in der Fassung BGBl I 118/2004, Kürzen der Tasthaare (Vibrissen), Ausstellen, nicht bleibende Eingriffe strafbar, VwGH vom 18.11.2024, Ro 2022/02/0016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde der Frau Mag. A B, geb. am *****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Mstraße, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 26.11.2020, GZ: 0593152019/0016,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.11.2020, wurde der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Frau Mag.a A B, geb. *****, hat durch die Teilnahme ihres Hundes der Rasse Großpudel mit dem Rufnamen: „JULIETTE OF G H“, geb. am 22.04.2017, an der internationalen Hundeausstellung am 09.März 2019 in G, E F, den obgenannten Hund, dem laut Feststellung der Amtstierärzte des Gesundheitsamtes der Stadt G, Veterinärreferat, die Tasthaare (sog. Vibrissen) rasiert worden waren, einem öffentlichen Publikum präsentiert und somit ausgestellt, obwohl das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, verboten ist. Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dienen, sind verboten.
Der Eingriff hatte zum Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers, nämlich der Tasthaare (sog. Vibrissen) und zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes geführt.“
Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 38 Abs 3 iVm § 7 Abs 5 und Abs 1 Z 1 und § 4 Z 8 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I 86/2018 genannt und wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden sowie ein Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 64 VStG in Höhe von € 40,00 vorgeschrieben.
Die belangte Behörde stützt sich in deren Straferkenntnis im Wesentlichen darauf, dass zweifelsfrei feststehe, dass es sich beim Rasieren von Vibrissen bei Hunden um einen Eingriff im Sinne des § 4 Z 8 Tierschutzgesetz und in weiterer Folge um einen verbotenen Eingriff im Sinne des § 7 Abs 1 Tierschutzgesetz handle. Daher war auch das Ausstellen des Hundes der Beschuldigten, bei welchem die Vibrissen rasiert worden seien, verboten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass anlässlich der Internationalen Hundeausstellung am 09.03.2019 im E F die Vibrissen an ihrem Hund rasiert worden seien. Die belangte Behörde stütze sich im Übrigen auf die umfangreichen Ermittlungen, insbesondere das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Mag.a I J, DDr. K L und Prof. Dr. M N sowie die Stellungnahme Dris. K L von der tierärztlichen Fakultät der O P-Universität M vom 17.12.2019.
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sei als erwiesen anzunehmen, dies nachdem eine fehlende Verwaltungspraxis nicht zur Entschuldigung eines Beschuldigten herangezogen werden könne. Ebenso wenig könnten Standards der FCI (Federation Cinologic International) über das Aussehen ausgestellter Hunde zur Beurteilung herangezogen werden, ob eine gewisse Handlung, in diesem Fall die Rasur von Vibrissen bei Hunden, zur Strafbarkeit nach dem Österreichischen Tierschutzgesetz führe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, die unter anderem auf ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. Q R vom 25.04.2001 verweist und zu dem Ergebnis kommt, dass das Scheren der Vibrissen von Hunden schmerzfrei sei und zu keinen Verhaltensänderungen, Fehlorientierungen oder dgl. führe. Die Relevanz der Vibrissen sei demzufolge bei (zumindest) einigen Hunderassen reduziert. Im Übrigen bestehe für das Rasieren von Vibrissen kein explizites, vom Vorliegen eines Eingriffes, unabhängiges gesetzliches Verbot im Sinne des Gesetzes. Im Übrigen mangle es dem Gutachten I J an Beobachtungen oder Studien zum Verhalten von Hunden mit geschorenen Vibrissen.
Auch das Gutachten S T, vermag den behaupteten Eingriff gemäß § 4 Z 8 TSchG nachvollziehbar nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin, die einmalig an einer solchen Hundeausstellung teilgenommen hat, berufe sich auch darauf, dass die Behörde bis 2019 nie Auflagen betreffend Vibrissen erteilt habe und im Zuge von Kontrollen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund geschorener Vibrissen auch nicht eingeleitet worden seien. Es bestehe sohin eine jahrelange Verwaltungspraxis bzw. Verwaltungsübung dahingehend.
Im Übrigen sei die verhängte Strafe, sollte eine solche als zulässig erachtet werden, jedenfalls zu hoch.
Sie beantrage die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung der Strafe und den Ausspruch einer Ermahnung in eventu die Verhängung einer niedrigeren Geldstrafe.
Die Tierschutzombudsperson (TSOP) wurde gemäß § 10 VwGVG von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und erstattete Stellungnahmen vom 02.02.2021 sowie 14.02.2022, beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Befragung der Sachverständigen Dr. S T. Demnach seien Vibrissen als eine Art „Säugetierfühler“ oder „Antenne“ essentieller Teil eines spezialisierten Sinnesorganes. Ohne die Vibrisse ist das sensorische Organ funktionslos. Anatomische Studien würden belegen, dass die Tasthaare und –Folikel beim Hund voll funktionstüchtig ausgebildet seien.
Am 25.01.2022 sowie am 07.03.2022 wurde gemäß § 44 VwGVG eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der geladenen Zeugen. Weiters wurde die Tierschutzombudsperson als mitbeteiligte Partei sowie die Amtssachverständige für Veterinärmedizin, Frau Mag. Dr. U V, geladen und wurde diese vom Landesverwaltungsgericht ersucht, eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin Mag. A B besitzt seit etwa fünf Jahren den bezeichneten Pudel und besuchte erst- und einmalig am 19.03.2019 die „Pflichtausstellung“ in der E F. Diese sei erforderlich gewesen, da sie auch Pudel züchte. Aus diesem Grund wurde ihr Pudel auch geschoren, wobei sie dies selbst durchführte und die Schnauzenhaare samt Vibrissen auf eine Länge von ca. 3 mm bis 5 mm abrasierte. Das Gesundheitsamt der Stadt Graz, Veterinärreferat, führte eine Überprüfung anlässlich dieser „Internationalen Hundeausstellung G“ am 09.03. und 10.03.2019 durch und erstattete dann nach Kontrolle die gegenständliche Anzeige, die zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die erstinstanzliche Behörde führte.
Die beigezogene Sachverständige, Frau Mag. Dr. U V, ausgebildete Veterinärmedizinerin und Hundetrainerin, wurde um Gutachtenserstattung dahingehend ersucht, ob das Schneiden der Vibrissen („Tasthaare“) eines Hundes einen tierschutzrelevanten Eingriff im Sinne der zitierten Normen des Tierschutzgesetzes darstelle.
In ihrem Gutachten bezog sie sich auf die angeführte Literatur und kam zunächst zur folgender gutachterlicher Schlussfolgerung:
„Gutachterliche Stellungnahme
Gefertigte Amtssachverständige verwendet im Folgenden statt „Schneiden“, den Begriff Abschneiden, da mit dem Begriff „Schneiden“ auch das Kürzen der Tasthaare auf eine bestimmte Länge gemeint sein könnte, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht der Fall war und u.U. aufgrund fehlender wissenschaftlicher Gegenbeweise (McGILL 1982) einen Unterschied für das Tier machen könnte, da derzeit nicht bekannt ist, ab welcher Länge Tasthaare ihre Funktion erfüllen können.
Durch das Abschneiden/Rasieren der Tasthaare eines Hundes kann der betreffende Hund diesen, „Berührungssinn“ (da dies durch den Endbericht zum Forschungsstipendium der GKF „Funktion und Leistung des Vibrissensystems von Hunden“ zweifelsohne wissenschaftlich bestätigt ist) jedenfalls für eine gewisse Zeitdauer nicht nützen. Dadurch entsteht dem Tier ein Schaden, verglichen mit einem Tier bei dem dieser Berührungssinn aufgrund fehlender Rasur, intakt ist. Ebenso führt die Maßnahme zu einem, eine gewisse Dauer andauernden, Verlust eines Sinnesorganes, weshalb fachlich der Begriff eines empfindlichen Organs (gem. § 4 Abs. 8 TSchG) synonym verwendet werden kann. Betrachtet man den Begriff „empfindlich“ näher, wird dieser beschrieben mit „auf bestimmte Reize leicht, schnell reagierend“. Dies sieht gefertigte Amtssachverständige aufgrund der zitierten Gutachten (Q R et al., 2020; I J, 2019; S T et al., 2019 und M N und K L, 2020) als erfüllt an. Zum Organkomplex der Haut gehören ebenso die Hautanhangsgebilde zu denen auch die Tasthaare, als für die Funktion notwendiger Teil des F-SC Komplexes (Q R, 2001; I J, 2019; S T et al., 2019; M N und K L, 2020), zählen. Es ist zudem davon auszugehen, dass Hunde aufgrund des Verzichts auf ein hochsensibles Sinnesorgan über einen längeren Zeitraum in ihrem Wohlbefinden länger anhaltend beeinträchtigt sind (DTB, 2021; M N und K L, 2020). Da § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz vom Verbot, einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen ausgeht, schließt sich gefertigte ASV den Ausführungen von S T et al., I J, M N und K L, an. Ergänzend darf angemerkt werden, dass es derzeit keine wissenschaftlich erwiesenen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Hunde der Rasse Pudel ihre Tasthaare nicht mehr verwenden können.
Daher vertritt gefertigte Amtssachverständige die veterinärfachliche Ansicht, dass es sich um einen tierschutzrelevanten Eingriff gem. § 7 Abs. 1 Z 1 TSchG handelt.“
Insbesondere zur betreffenden Rasse Pudel erstattete sie nachstehende ergänzende gutachterliche Stellungnahme:
„Ergänzung zur gutachterlichen Stellungnahme
Im Zuge der Landesverwaltungsgerichtsverhandlung am 25.01.2022 erging die Frage der beschwerdeführenden Partei, ob sich die Amtssachverständige zur Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme explizit mit Hunden der Rasse Pudel auseinandergesetzt habe. Die Amtssachverständige hatte sich lediglich einen Labradoodle der F1b Generation (75% Pudel, 25% Labrador) genauer angesehen. In der Zwischenzeit konnte sich die Amtssachverständige bei Hunden der Rasse Pudel anhand von übermittelten Bildern (die gezeigten Hunde stammen aus W und Deutschland und sind nicht Gegenstand aktuell laufender Verfahren in dieser Angelegenheit) überzeugen, dass auch bei Hunden der Rasse Pudel ein Kürzen der Fellhaare im Schnauzenbereich so durchgeführt werden kann, dass der Hund noch in der Lage ist auf Reize an seinen Vibrissen zu reagieren, bevor der Reiz (das feste Objekt) bereits an seinem Schnauzenbereich direkt anstößt.
Von einer Pudelhündin, apricotfarben, liegen Bilder (1-3) vor, die zeigen, dass diese Hündin zwar im Gesicht geschoren ist bzw. ihre Haare geschnitten sind, aber bei der Kürzung ihrer Körperhaare darauf geachtet wird, dass die Vibrissen, so gut wie möglich, geschont werden und über ihr Fellkleid hinausstehen. Die längeren Vibrissen sind auf den Bildern zwischen 3-3,5 cm lang. Die Besitzerin berichtet, dass die Kürzung der Fellhaare alle 8 bis 10 Wochen erforderlich ist.
Von einem Pudelrüden, schokoladefarben, erhielt die Amtssachverständigen Abbildungen (4-6), auf denen man seine Vibrissen, im Fellkleid verborgen, nur schwer oder gar nicht erkennen kann. Dieser Hund wird im Schnauzenbereich auf 4 cm Länge geschoren, seine Vibrissen stehen nicht über sein Fell hinaus.
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Aufgrund der vorgelegten Bilder bleibt die gutachterliche Stellungnahme vom 17.11.2021, GZ: ABT08GP-81913/2021-3 inhaltlich aufrecht. Der von der Gesellschaft kynologischer Forschung in ihrem Informationsheft 52 veröffentlichte Abschlussbericht von Q R et al., 2020 wurde dem Landesverwaltungsgericht bereits vorab per E-Mail übermittelt und untermauert ebenfalls die gutachterliche Stellungnahme.
Literatur:
Q R, G., W X, Y., BYL, J (2020). Abschlussbericht: Haarige Antennen, Info 52, Gesellschaft kynologischer Forschung, S.28-31“
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie auf das durchgeführte Beweisverfahren. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass wie im Straferkenntnis angeführt, die Tasthaare (Vibrissen) ihres Großpudels mit dem Rufnamen „JULIETTE OF G H“ an der internationalen Hundeausstellung am 09.03.2019 in G rasiert worden waren und der Hund an der genannten Veranstaltung ausgestellt wurde. Hinsichtlich der Feststellungen über das Abschneiden der Vibrissen folgt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung vollinhaltlich der schlüssigen, gut nachvollziehbaren und auf einen umfassenden Befund aufbauenden gutachterlichen Stellungnahme der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Mag. Dr. U V.
Sehr wesentlich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark waren ihre Ausführungen zu werten, die nicht nur generell auf die Funktion von Vibrissen bei Hunden, sondern auch speziell bei Pudeln aufgrund deren dichten Schnauzenhaares eingingen und nicht nur nachvollziehbar, sondern sehr anschaulich die Funktionsfähigkeit bzw. deren Einschränkung durch zu kurzes Abschneiden entsprechend belegt darlegen konnte.
Wenngleich keine wissenschaftlichen Versuche von ihr durchgeführt wurden und auch im Zuge des geführten Verwaltungsstrafverfahrens nicht möglich gewesen wären, decken sich ihre Äußerungen mit jenen des Schlussberichtes Prof. Dr. Q R vom Dezember 2020, wie im Übrigen mit den Ausführungen von Frau Dr. S T, tierärztliche Fakultät / veterinärwissenschaftliches Department der O P-Universität M vom 10.02.2022.
Eine gesonderte Einvernahme Dris. Q R und S T war nicht erforderlich, da deren fachliche Ausführungen den vorgelegten Unterlagen aussagekräftig zu entnehmen waren.
Für das erkennende Gericht waren die Ausführungen Dris. U V nicht nur ausreichend wissenschaftlich belegt, sondern insgesamt aufgrund deren Nachvollziehbarkeit für das gegenständliche Verfahren entsprechend verwertbar.
Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr. 118/2004 idF BGBl I Nr. 86/2018, lauten wie folgt:
Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 7 Abs 1 TSchG:
Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
[…]
§ 7 Abs 5 TSchG:
Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
Begriffsbestimmungen
§ 4 TSchG:
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
[…]
8. Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;
[…]
Strafbestimmungen
§ 38 Abs 3 TSchG:
Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Erwägungen:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das Abschneiden/Rasieren der Tasthaare von Hunden, im gegenständlichen Fall eines Großpudels, zu einem Verlust eines Teils eines Sinnesorganes für eine gewisse Zeit führt und die Hunde dadurch in ihrem Wohlbefinden länger anhaltend beeinträchtigt sind. Dazu ist nachstehendes näher auszuführen:
Nach der im TSchG verankerten Legaldefinition (§ 4 Z 8 TSchG) ist unter einem Eingriff eine „Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt“ zu verstehen. Eingriffe ohne veterinärmedizinische Indikation, das sind solche Eingriffe, die weder diagnostischen noch therapeutischen Zwecken dienen, sind – mit Ausnahme der fachgerechten und rechtskonformen Kennzeichnung und der Kastration von Tieren – grundsätzlich verboten (siehe Binder, Das österreichische Tierschutzrecht § 7 TSchG, 66)
Der § 7 Abs 1 TSchG enthält eine demonstrative Aufzählung verbotener Eingriffe, wonach gemäß § 7 Abs 1 Z 1 TSchG auch Eingriffe zählen, die der Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres dienen und daher aus ästhetischen Motiven erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß § 7 Abs 6 TSchG seit der TSchG-Novelle 2017 auch das Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell verboten ist, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt. Es kann daher zum einen vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, das Abschneiden der Vibrissen vom Verbot des § 7 TSchG auszunehmen, zumal das Wohlbefinden der Hunde dabei stärker beeinträchtigt wird, als beim Verfärben des Fells der Hunde. Zum anderen zeigt der Gesetzgeber damit auf, dass auch solche Maßnahmen bzw. Eingriffe vom Verbot erfasst sind, deren Auswirkungen auf die Tiere für eine bestimmte Dauer beschränkt sind und somit nicht bleibend sind. Dafür spricht auch, dass die Legaldefinition des Eingriffs keine irreversible Beschädigung oder einen bleibenden Verlust eines Körperteils voraussetzt, weshalb auch das Entfernen von nachwachsenden Körperteilen einen Eingriff darstellt.
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin durch das Abschneiden der Vibrissen einen Eingriff iSd § 7 TSchG, der zu einer Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes des Hundes geführt hat, vorgenommen. Da sie den Hund bei der Hundeausstellung in G ausgestellt hatte, hat sie die ihr zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Die Beschwerdeführerin hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es handelt sich hier um ein Ungehorsamsdelikt, dessen Wesen darin besteht, dass die (verwaltungs-)strafrechtlich relevante Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet wird. Es obliegt diesfalls dem Beschuldigten, die diesbezügliche Indizwirkung zu entkräften und glaubhaft zu machen, dass ihn an der Normverletzung „kein Verschulden“ trifft Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 8).
Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend glaubhaft machen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft mangels einschlägiger Studien und Erkenntnisse der Nachweis, ab welcher Länge Vibrissen ihre Funktion erfüllen können, nicht erbracht werden kann.
Im § 7 TSchG ist eindeutig geregelt, dass Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes, sofern sie nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen dienen, sowie auch das Ausstellen von Tieren, an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, verboten sind. Sie hätte sich ausreichend über die in Österreich geltende Rechtsvorschrift informieren müssen und wäre es ihr zudem zumutbar gewesen, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, sich über die Auslegung der betreffenden Tierschutzvorschrift Erkundigungen einzuholen, ist ihr der Verstoß vorwerfbar (stRsp, zB VwGH 10.2.1999, 98/09/0298, VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0013) und hat sie daher auch „das Risiko des Rechtsirrtums“ zu tragen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/170/0126). Dass die Beschwerdeführerin selbst die Rechtsauffassung vertrat, dass kein Eingriff vorliegt, zumal kein explizit gesetzliches Verbot besteht, die Vibrissen zu rasieren, vermag auch das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren (VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bis 2019 nie Auflagen betreffend Vibrissen erteilt worden seien oder im Zuge von Kontrollen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund geschorener Vibrissen eingeleitet worden seien und sohin eine jahrelange Verwaltungspraxis bzw. Verwaltungsübung dahingehend bestanden habe, rasierte Vibrissen nicht als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz anzusehen, ist entgegenzuhalten, dass zwar die Orientierung an der – von der Behörde selbst erteilten – Auskunft über ihre eigene Verwaltungspraxis sowie eine „ständige Verwaltungsübung“ einen Entschuldigungsgrund darstellt (VwGH 22.3.1994, 93/08/0177), nicht jedoch – wie im gegenständlichen Fall - eine mangelnde Verwaltungspraxis. Aus dem Umstand, dass zuvor keine Verwaltungsstrafen aufgrund abrasierter bzw. abgeschnittener Vibrissen verhängt wurden, kann nicht die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens abgeleitet werden.
Zur Strafbemessung:
Der Schutzzweck der Norm ist darin zu sehen, die körperliche Unversehrtheit der Tiere entsprechend zu schützen (§ 1 TSchG) und ist diese grundsätzlich dauerhaft von Bedeutung. Die Folgen der Übertretung können für das Wohlbefinden eines Hundes, selbst wenn dieses durch Nachwachsen der Tasthaare wiederhergestellt wird, nicht als unbedeutend angesehen werden, weswegen schon aus diesem Grund die Erteilung einer Ermahnung nicht erfolgen konnte.
Die ausgesprochene Strafe entspricht auch angesichts des zitierten gesetzlichen Strafrahmens dem Unrechtsgehalt der Übertretung wie auch dem gesetzten fahrlässigen Verschulden.
Als erschwerend war nichts, als mildernd war die Unbescholtenheit zu werten.
Die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse gemäß ihrer Angaben in der Verhandlung am 25.01.2022, waren ebenfalls nicht geeignet eine Strafherabsetzung zu bewirken, da dies den ausgesprochenen Schutzzweckinteressen widersprochen hätte.
Nachdem die Strafe sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, entspricht diese auch noch der langen Verfahrensdauer.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine solche Rechtsprechung dahingehend fehlt, ob auch Eingriffe, wie im gegenständlichen Fall, die zu einer vorübergehenden Beschädigung bzw. zu einem vorübergehenden Verlust eines empfindlichen Körperteils führen, als verbotene Eingriffe iSd § 7 TSchG zu werten sind, oder nur solche Eingriffe vom § 7 TSchG erfasst sein sollen, welche bleibende Beschädigungen eines empfindlichen Körperteils nach sich ziehen, wie dies bei den ausdrücklich im § 7 Abs 1 TSchG angeführten Eingriffen der Fall ist.
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