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LVwG 30.3-2971/2021•LVwG ST LVwG 30.3-2971/2021
LVwG 30.3-2971/2021Landesverwaltungsgericht01.12.2021
Gleichbehandlung, Stellenausschreibung, Kollektivvertrag, Mindestentgelt, Zahlenangabe, Überbezahlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A B, geb. am ****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27. August 2021, GZ: GRAZ/601200011403/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
A. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen
und der Bescheid bestätigt.
B. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision für den Beschwerdeführer unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer „als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C Gesellschaft mbH in G, Gstraße“ zur Last gelegt, dass er am 17. Oktober 2020 es zu verantworten habe, dass „die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin durch das Einschalten von einem Inserat in der Jobbörse der Kleinen Zeitung für die Steiermark, Ausgabe vom 17.10.2020, die Stelle für eine/n ,DGKP w/m‘ öffentlich ausgeschrieben hat, ohne, dass diese Stellenausschreibung Angaben über das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung enthält, obwohl der/die Arbeitgeber/in gemäß § 9 Abs. 2 GlBG verpflichtet ist, in einer Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch das Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch das Gesetz oder durch andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt“ und wurde daher eine Ermahnung nach § 10 Abs 3 Gleichbehandlungsgesetz (GlGB) ausgesprochen, da es sich um den ersten Verstoß nach § 10 Abs 3 Z 2 iVm § 9 Abs 2 leg. cit. gehandelt habe.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass das C GmbH am 17. Oktober 2020 eine Stellenausschreibung in der Kleinen Zeitung veröffentlichte. Bei dieser Stellenausschreibung wurde kein Mindestentgelt angegeben, sondern auf „Entlohnung: mind. Gehalt SWÖ-KV/VG 7“ verwiesen. Eine Bereitschaft zur Überzahlung ist nicht enthalten.
§ 9 Abs 2 GlBG lautet:
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
…
(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Dies gilt sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen Arbeitnehmer/innen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
§ 10 Abs 3 GlBG lautet:
Strafbestimmungen
…
(3) Wer als Arbeitgeber/in
1. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt oder
2. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die Stellenausschreibung die in darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
Im § 9 Abs 2 GlBG ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei einer Ausschreibung, dass für den Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen hat, wenn eine solche besteht. Diesen Anforderungen entspricht das Inserat in der Kleinen Zeitung am 17. Oktober 2020 nicht. Der Beschwerdeführer ist im Irrtum wenn er meint, dass die von ihm veranlasste Stellenausschreibung alle gesetzlichen Anforderungen enthält sowie zusätzliche Informationen, welche keinesfalls als diskriminierend zu werten sind. Dies deshalb, da Stellenausschreibungen Informationen über die im kollektivvertraglichen Mindestlohn enthalten sollen. Das heißt jene Entlohnung, die für den konkreten Arbeitsplatz aufgrund der innerbetrieblichen Bewertung nach Maßgabe der für das Unternehmen geltenden lohngestaltenden Vorschrift (Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif) mindestens gebührt. Darüber hinaus soll der Text der Stellenausschreibung auf die Angabe einer allfälligen Bereitschaft zu kollektivvertraglichen Überzahlung enthalten. Diese Angaben sind zum Zweck der Stellenausschreibung bereits bekannt. Dasselbe gilt auch für Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind. Damit soll verhindert werden, dass die Bewertung eines Arbeitsplatzes im Nachhinein in diskriminierender Weise geändert wird (siehe läuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, XIV GP). Die im Stelleninserat angegebene Information zum Mindestentgelt soll als Verhandlungsbasis dienen. Verhandlungen über die Höhe der tatsächlichen Entlohnung sind – soweit die Festsetzung nicht in diskriminierender Weise erfolgt – aufgrund sachlicher Kriterien wie z.B. einschlägiger Zusatzausbildung davon nicht beeinträchtigt.
Auch wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Stellenausschreibung in einer gendersensiblen Ansprache, mit der Bezeichnung „Entlohnung“ mit den Angaben „mind. Gehalt SWÖ-KV/VG 7“ und einem ergänzenden Hinweis, dass Vollzeitanstellung im Stundenausmaß einer 38 Stundenwoche entspricht und eine Teilzeitanstellung vereinbart werden kann, entspricht das Inserat nicht den Anforderungen des Gleichbehandlungsgesetzes. Der weitere Einwand, dass die Angabe des „mind. Gehalt“ eindeutig auf die Bereitschaft zur Überbezahlung hinweise, geht ins Leere, da das „geltende Mindestentgelt“ jedenfalls ziffernmäßig anzugeben ist und nicht durch einen Verweis auf einen Kollektivvertag bzw. einer Stufe des Kollektivvertrages ersetzt werden kann. Der Verweis, dass „DGKP über ausreichend hohe Kompetenzen verfügen, Regelwerke nicht nur rechtlichen Belange der Pflege, sondern ebenso einen Kollektivvertrag und damit verbundene Entgelttabellen, intellektuell erfassen zu können“, geht schon deshalb völlig fehl, da die Angabe des Mindestentgeltes aus anderen Gründen (siehe obige Ausführungen) vom Gesetzgeber festgelegt wurde.
Da der Beschwerdeführer erstmalig als Arbeitgeber entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs 2 GlBG in einer Stellenausschreibung die geforderten Angaben nicht aufgenommen hat, war mit einer Ermahnung vorzugehen.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen.
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