LVwG ST LVwG 30.7-2589/2021

LVwG 30.7-2589/2021Landesverwaltungsgericht23.11.2021

Regest

Prostitution, Anbahnung, Internet, Öffentlichkeit, Telekommunikationsplattform, Preisbestätigung, Mündliche Preisbestätigung, Öffentlichkeit, Verbot der Tatprovokation

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.7-2589/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.7.2589.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Hanel über die Beschwerde der A B, vertreten durch C Partner, Rechtsanwälte, Rgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.08.2021, GZ: VStV/921300398414/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren:

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 02.03.2021, 16:00 Uhr, in einem Apartment in der Wstraße, G, die Prostitution angebahnt, obwohl die Anbahnung der Prostitution nur in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen, in behördlich bewilligten Bordellen oder an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates zulässig sei. Eine solche Verordnung habe für den oben genannten Ort nicht bestanden.

Hierdurch habe sie eine Übertretung des § 15 Abs 1 Z 1 lit. b iVm § 3 Abs 3 Z 3 Prostitutionsgesetz idgF LGBl. Nr. 79/2017 begangen und wurde hierfür eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 15 Abs 2 Z 1 Prostitutionsgesetz idgF LGBl. Nr. 79/2017 verhängt.

Das obige Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 08.03.2021, welche aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung des BI D erstattet wurde sowie auf den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom 23.03.2021, die schriftliche Stellungnahme des Polizeibeamten BI D vom 20.05.2021 und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.06.2021. Basierend auf den Sachverhalt dieser Eingaben führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Polizeibeamte BI D aufgrund der Covid-19-bedingten Schließungen der Bordelle und bordellähnlichen Einrichtungen im Zuge seiner Tätigkeit als Rotlichtermittler am 02.03.2021 die einschlägigen Internetforen wegen illegaler Prostitution durchsucht habe. Die Beschwerdeführerin habe auf der offenen Internetplattform „“, wo eine Registrierung nicht notwendig sei, unter dem Künstlernamen „Milf A“ (wobei „Milf“ in der Rotlichtszene für „Mother I like to fuck“ steht) inseriert und sexuelle Dienstleistungen angeboten. Mit der Beschwerdeführerin sei über Whats-App Kontakt aufgenommen und Geschlechts- und Oralverkehr zum Preis von € 200,00 vereinbart worden. Als Adresse sei der Beschwerdeführerin ein Apartmenthaus in der Wstraße, G, mitgeteilt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin dort eingetroffen sei, sei im Stiegenhaus erneut der Preis von € 200,00 vereinbart worden. Der Polizeibeamte habe sich als Kriminalbeamter ausgewiesen und seinen Kollegen zur Amtshandlung hinzugezogen. Die Beschwerdeführerin sei bereits aus einer vorangehenden Amtshandlung bekannt gewesen. Das Inserat im Internet gäbe es immer noch, doch sei die Telefonnummer geändert worden. Die Anbahnungshandlung erstrecke sich daher im gegenständlichen Fall vom Anbieten von sexuellen Dienstleistungen auf der öffentlichen Internetplattform „“ bis über die Vereinbarung via Whats-App mit dem Polizeibeamten Geschlechts- und Oralverkehr zum Preis von € 200,00 durchzuführen und die erneute mündliche Bestätigung der Beschwerdeführerin der vereinbarten Konditionen an der Örtlichkeit, Wstraße, G. Die Beschwerdeführerin habe hierdurch ein Verhalten in der Öffentlichkeit gesetzt, durch welches diese erkennen hat lassen, dass sie Prostitution ausüben wolle. Wie der VwGH anführe, ist jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht sich eine Einnahmsquelle zu verschaffen, als Anbahnung zu verstehen und so auch ein Sich-Anbieten auf einer Website.

Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 18.05.2021 Beschwerde erhoben und beantragte die Beschwerdeführerin das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen in eventu das Strafverfahren aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat aufgrund des geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin es bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen in eventu die Strafhöhe auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde zusammenfassend aus, dass das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten nicht als eine Anbahnungshandlung im Sinne des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes (Stmk. ProstG) gesehen werden könne. Nach § 2 Abs 2 Stmk. ProstG müsse ein Verhalten zur Anbahnung der Prostitution in der Öffentlichkeit gesetzt werden. Diese Voraussetzung sei gegenständlich nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin die Prostitution nicht an einem öffentlichen Ort angebahnt habe, sondern lediglich über einen Auftritt im Internet auf einer einschlägigen Plattform, die nur von Kennern der Szene aufgerufen werde. Die Kleinanzeige auf der besagten Website „****“ sei nicht dazu geeignet gewesen, Uneingeweihten – sprich Personen, welche keine Kenntnis von der Existenz eben dieser Website haben – und damit einer Öffentlichkeit verständlich zu machen, dass unter der bekannt gegebenen Telefonnummer etwaige Prostitutionshandlungen angeboten werden würden. Das bloße Verfassen und Bestehen des Inserates habe keine weitere Verbreitung an einen uneingeschränkten Personenkreis erfahren, weshalb der Verwaltungsstrafbestand nicht erfüllt worden sei. Darüber hinaus stelle die von der Beschwerdeführerin im Stiegenhaus des oben genannten Ortes getätigte Bestätigung der vereinbarten Konditionen keine Anbahnungshandlung dar. Die eigentliche Anbahnungshandlung habe sich eigentlich viel früher, nämlich im Zuge des Nachrichtenaustausches ereignet. Ferner handle es sich jedoch auch bei einem Stiegenhaus nicht um einen öffentlichen Ort, weshalb wiederum von keiner Anbahnungshandlung per gesetzlicher Definition des Stmk. ProstG ausgegangen werden könne.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.08.2021 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Der Polizeibeamte BI D hat aufgrund der Covid-19-bedingten Schließungen der Bordelle und bordellähnlichen Einrichtungen im Zuge seiner Tätigkeit als Rotlichtermittler am 02.03.2021 die einschlägigen Internetforen wegen illegaler Prostitution durchsucht. An diesem Tag war von der Beschwerdeführerin auf der öffentlichen Internetplattform „****“, eine Anzeige unter dem Künstlernamen „Milf A“ mit Telefonnummer inseriert, worin diese sexuelle Dienstleistungen anbot.

Der Polizeibeamte BI D hat infolge mit der Beschwerdeführerin über Whats-App Kontakt aufgenommen und Geschlechts- und Oralverkehr zum Preis von € 200,00 vereinbart. Der Beschwerdeführerin wurde vom Polizeibeamten als Treffpunkt ein Apartmenthaus in der Wstraße, G, genannt. Als die Beschwerdeführerin am vereinbarten Treffpunkt am 02.03.2021 gegen 16:00 Uhr eingetroffen war, wurde erneut mit dem Polizeibeamten mündlich im dortigen Stiegenhaus der Preis von € 200,00 für die vereinbarten Dienstleistungen bestätigt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und wird im Übrigen durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der maßgebliche Sachverhalt steht somit zweifelsfrei fest und konnte dieser Entscheidung ohne weitergehende Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes (Stmk. ProstG), LGBl. Nr. 16/1998, i.d.F. LGBl. Nr. 79/2017, lauten auszugsweise:

„§ 1

Geltungsbereich

Die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

[…]

§ 3

Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu

[…]

(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig

1. in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,

2. in behördlich bewilligten Bordellen,

3. an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.

[…]

§ 15

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. […]

b) außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt, […]“

V.Erwägungen:

Nach herrschender Rechtsprechung umfasst der Kompetenztatbestand „Sittenpolizei“ sexuelle Dienstleistungen nur, soweit diese in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten. Dies erklärt sich damit, dass die sogenannte öffentliche Moral als zu schützendes Rechtsgut gesehen wird, weshalb nur von der Öffentlichkeit wahrnehmbares Verhalten in diesen Kompetenztatbestand fällt. Es soll dadurch ein Benehmen von Menschen verhindert werden, das die herrschenden sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft öffentlich grob verletzt, sofern es sich nicht um die Wahrung des öffentlichen Anstandes handelt (vgl. VfGH 17.12.1976, VfSlg. 7960/1976; VwGH 15.5.1979, 113/78).

Die "Sittlichkeitspolizei" gehört dem Art 118 Abs 3 Z 8 B-VG zufolge zu den den Gemeinden gewährleisteten Selbstverwaltungsaufgaben; die Ordnung und Überwachung der Prostitution zählt zur Sittlichkeitspolizei, sofern es darum geht, Gefahren abzuwehren, die der Sittlichkeit durch die Ausübung der Prostitution drohen; der Sittlichkeit drohende Gefahren können zumindest von einigen Erscheinungsformen der Prostitution (etwa vom sogenannten „Gassenstrich“) ausgehen; insoweit gehört die Regelung der Prostitution zum Tatbestand „Sittlichkeitspolizei“; damit im Zusammenhang stehende behördliche Aufgaben sind gemäß Art 118 Abs 3 Z 8 B-VG der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet; lediglich solche Formen der Prostitution, die der Öffentlichkeit gegenüber nicht in Erscheinung treten (die Sittlichkeit also nicht bedrohen), fallen nicht unter Art 118 Abs 3 Z 8 B-VG (vgl. VfGH 07.12.1988, B1289/88 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Ausdruck „Prostitution“ oder „Gewerbsunzucht“ erfasst insbesondere auch das bloße Sich-Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfasst, die – wie etwa das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, „Kunden“ anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs – als Anbahnung begriffen werden. Die Anbahnung muss jedoch in einem Verhalten bestehen, das allgemein – nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber – als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird (VwGH 6.3.1979, 1551/77). Unter einem Verhalten (Anbahnung der Prostitution) "in der Öffentlichkeit" ist ein Verhalten an einem "öffentlichen Ort", also an einem Ort zu verstehen, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen betreten werden kann (vgl. zum NÖ ProstG und Wr. ProstG: VwGH 30.9.1985, 85/10/0086; 25.11.1985, 85/10/0125; 27.06.1988, 87/10/0172).

Die §§ 1, 2 Abs 2 und § 3 Abs 3 Stmk. ProstG bezwecken vielmehr – ganz allgemein – die Abwehr jener Gefahren, die der Sittlichkeit durch die Ausübung der Prostitution (vor allem an öffentlichen Orten) drohen. Wie bereits angeführt, soll dadurch ein Benehmen von Menschen verhindert werden, das die herrschenden sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft öffentlich grob verletzt. Die Anbahnungshandlung der Beschwerdeführerin erfolgte aber entgegnen der Meinung der belangten Behörde nicht an der Örtlichkeit in der Wstraße, G, sondern bereits lediglich durch das Anbieten der sexuellen Dienstleistungen auf einer für das Gewerbe der Prostitution einschlägigen Internetplattform („****“). Personen außerhalb des Prostitutionsmilieus müssten gezielt nach dieser Internetplattform suchen und sich wie der Polizeibeamte im zugrundeliegenden Fall über die bekanntgegebene Telefonnummer über dementsprechende sexuelle Dienstleistungen näher informieren. Das alleinige Schalten bzw. Aufscheinen des Inserates der Beschwerdeführerin auf der besagten Website war daher nicht geeignet, die Anbahnung von Prostitutionshandlungen der Öffentlichkeit ausreichend zugänglich zu machen und dementsprechend die öffentliche Moral als geschütztes Rechtsgut grob zu verletzen. Unter Anbetracht der oben angeführten Judikatur und des vorgesehenen Normzwecks der §§ 1, 2 Abs 2 und § 3 Abs 3 Stmk. ProstG entspricht das angeführte Handeln der Beschwerdeführerin keiner Anbahnung der Prostitution in der „Öffentlichkeit“ im Sinne des § 2 Abs 2 Stmk. ProstG.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich die Anbahnungshandlung der Beschwerdeführerin auch nicht von der Schaltung des Inserates auf der bezeichneten Internetplattform hin bis zur Bestätigung des über Whats-App vereinbarten Preises von € 200,00 für die sexuellen Dienstleistungen im Stiegenhaus vor Ort (Wstraße, G) zieht. Vermeint die belangte Behörde daher im Spruch des hier bekämpften Straferkenntnisses die Anbahnungshandlung im Apartment an der Adresse Wstraße, G, zu erkennen, ist dieser entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der dort erfolgten mündlichen Bestätigung des Dienstleistungspreises einerseits die Anbahnungshandlung bereits abgeschlossen und andererseits das Vorgehen und der Einfluss des verdeckt ermittelnden Polizeibeamten maßgebend für das inkriminierte Verhalten der Beschwerdeführerin im Stiegenhaus an dem im Straferkenntnis angeführten Ort gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR findet eine (unzulässige) Tatprovokation dann statt, wenn die beteiligten Beamten sich nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre. Der Gedanke hinter diesem Verbot der Vorherigen Tatprovokation liegt darin, dass es Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu verhindern und nicht, zu solchen anzustiften (vgl. das Urteil Furcht, Rn. 48, sowie das Urteil des EGMR vom 18. Dezember 2014, Beschwerde Nr. 14212/10, Scholer gegen Deutschland, Rn. 78; VwGH 11.05.2017, Ro 2017/04/0004).

Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Es konnte daher ungeachtet des Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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