LVwG ST LVwG 70.8-1646/2021

LVwG 70.8-1646/2021Landesverwaltungsgericht22.11.2021

Regest

Ermessen; Waffenpass; Terrorismus; Gefahren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.8-1646/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.70.8.1646.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn Mjr. Mag. (FH) A B, geb. am ****, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, Rstraße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 06.04.2021, GZ: BHHF-2.2.W1-26/2010,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 06.04.2021, GZ: BHHF-2.2.W1-26/2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen mit der Begründung abgewiesen, dass zum einen keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers festzustellen sei, die vom Beschwerdeführer exzessiv beschriebenen und dargelegten Gefahrenlagen zwar möglicherweise eintreten könnten, sich daraus aber für den Beschwerdeführer allein keine ihn treffende Gefahrensituation ergebe. Da keine konkrete Bedarfsbegründung glaubhaft gemacht worden sei, sei auch von einer Ermessungsentscheidung nicht Gebrauch zu machen.

In seiner fristgerecht, durch seine ausgewiesenen Vertreter erhobenen Beschwerde, verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherige berufliche Tätigkeit, seine umfassende Ausbildung, sein intensives Training und die laufenden Überprüfungen seiner Fähigkeiten. Neben den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden legte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren noch die Verhandlungsschrift vom 28.04.2021, weitere Artikel, den Einzahlungsnachweis der Beschwerdegebühr, den angefochtenen Bescheid in Kopie sowie Erkenntnisse des LVwG Kärnten vom 04.05.2021, des LVwG Niederösterreich vom 25.05.2021, das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 08.06.2021, das Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2021 sowie das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 13.09.2021 (Beilagen ./NNN bis ./PPPP) und in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 11.10.2021 die als Beilagen ./I und ./II zur Verhandlungsschrift genommenen Urkunden (Bestätigung für Waffenpassverfahren zur Sanitätsausbildung von Einsatzsoldaten des Jagdkommandos undatiert und einen Wikipedia Auszug zum Terroranschlag in Wien 2020) vor. Mit Schriftsatz vom 09.11.2021 wurde ein weiteres Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vorgelegt. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde und den eingebrachten Schriftsätzen auf die Judikatur des LVwG Wien, LVwG Kärnten und LVwG Niederösterreich, und nahm auf eine mögliche Terrorbedrohung Österreichs Stellung. Die belangte Behörde sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die von ihm dargelegte Gefährdungslage und Situation nicht konkret eingegangen, habe durch unbegründete Verneinungen des Vorbringens des Beschwerdeführers Willkür geübt und darüber hinaus die zitierte Judikatur ignoriert. Weder das Waffengesetz noch ein ernsthaft argumentierbares öffentliches Interesse sprächen dagegen, dass der Beschwerdeführer als Antiterrorspezialist des Jagdkommandos einen Waffenpass erhalte. Der angefochtene Bescheid sei lediglich mit einer Scheinbegründung versehen, und leide an wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmängeln. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine ausgewiesenen Vertreter eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG; in eventu gemäß § 28 Abs 4 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens, der vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 11.10.2021 stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters einvernommen worden ist, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter und qualifizierter Einsatzsoldat und Antiterrorspezialist der Spezialeinheit Jagdkommando des Bundesheeres. Er ist Kommandant des 1. Kampfelementes der 1. Taskgroup des Jagdkommandos und in dieser Eigenschaft mit der Führung und Ausbildung des Kampfelementes der Einsatzteams, bestehend aus qualifizierten Soldaten mit höchster Ausbildungsstufe, zuständig. Es ist seine Aufgabe diese Soldaten einsatzbereit zu halten und auch den Einsatz zu führen. Der Verband ist in D stationiert. Der Beschwerdeführer maturierte in D an der Militärakademie mit Fachrichtung Jäger, machte 2004 die Ausbildung als Infanterieoffizier, war dann als Offizier im Jägerbataillon 19 in Burgenland und G und übte dort vom Zugskommandanten bis zum Kompaniekommandanten verschieden Funktionen aus. 2006 absolvierte er den 36. Jagdkommandogrundkurs, war 2 Jahre als Kadersoldat bei der Kaderpräsenzeinheit und schloss im Jahr 2010 die fehlenden Themen der Einsatzausbildung bis 2011 ab. Seit 2011 hat er im Verband verschiedene Funktionen innegehabt, war zuerst in der 2., dann in der 1. Taskgroup tätig. In der Zeit von 2008 bis 2009 war er noch im Rahmen der Kaderpräsenzeinheit im Kosovo. Mit dem Jagdkommando war er 2014 bei einem Auslandseinsatz in Afghanistan, wo er 7 Monate im Bereich K eingesetzt war. Er war dort am Flughafen positioniert, mit current operations betraut, hatte in dieser Eigenschaft für den General Risikoanalysen durchzuführen und roadmovements aufzuzeichnen, wobei der General diese Informationen, insbesondere nach großen Anschlägen als Grundlage für seine weiteren Entscheidungen, wen wohin zu schicken bzw. einzusetzen, verwendete. Bei der Ausreise aus Afghanistan gab es insofern Probleme, als diese erst möglich war, nachdem Fotos, Irisscan und Fingerabdrücke als Daten des Beschwerdeführers genommen worden waren. Der Beschwerdeführer musste seinen Dienstpass herzeigen, welcher seinen Namen und die Angabe, dass er Angehöriger der österreichischen Streitkräfte sei, nicht jedoch seine genauen Wohnsitzdaten enthielt. 2016 war der Beschwerdeführer für knapp 7 Monate als Kommandant eines gesamten Einsatzteams in M eingesetzt, wobei das Einsatzteam mit military assistance (ma), der Ausbildungsunterstützung der malischen Armee im Rahmen des EU-TM beauftragt war. Bei der Ausreise musste sich der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass ausweisen, es wurde ein Foto von ihm angefertigt und entgegen der EU-TM-Regeln sein Reisepass „durchgezogen“ und gespeichert. Im Jahr 2018 war der Beschwerdeführer als Kommandant und als Gesprächsführer des Humind-Teams wieder in M im Einsatz. Die Aufgabe dieses Teams war es, Informationen zu sammeln und auf operativer Ebene zu gewinnen, was für den Selbstschutz bzw. des Schaffens eines Lagebildes erforderlich war. Der Beschwerdeführer war in dieser Eigenschaft nicht in einer Kaserne, sondern übernahm von spanischen Kammeraden ein Netzwerk um vor Ort mit Bürgermeistern, Lehrern und lokalen Spitzeln Kontakt aufnehmen zu können und Informationen zu gewinnen. Der Beschwerdeführer und sein Team waren zum Teil in zivil unterwegs, auch mit zivilen Fahrzeugen, je nachdem wie es die Situation erforderte. Die vom Beschwerdeführer und seinem Team gesammelten Informationen wurden dem General bzw. auch der EU-Kommission zur Verfügung gestellt und dienten als Entscheidungshilfe für zukünftige Maßnahmen. In diesem Fall funktionierte die Ausreise ohne, dass eine Speicherung der Daten des Beschwerdeführers aus dem von ihm verwendeten Reisepass gespeichert worden wären. Über den Jahreswechsel 2020/2021 war der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von ca. 4 Monaten in Afghanistan eingesetzt. Er reiste rein militärisch mit der deutschen Luftwaffe, weshalb von Seiten Afghanistans bei dieser Rotation seine Daten nicht gespeichert wurden. Die Aufgabe des Beschwerdeführers bei diesem Einsatz war die military assistance der afghanischen Einsatzkräfte im Raum K. Der ursprünglich auf etwa 6 Monate angelegte Einsatz wurde aufgrund der Entscheidung der Nato und der Nato-Partner kurzfristig abgebrochen und verlief auch die Ausreise rein militärisch und ohne Speicherung der Daten des Beschwerdeführers. Seit der Rückkehr des Beschwerdeführers von seinem 1. Auslandseinsatz hat dieser in Österreich keine konkrete Gefährdungssituation erlebt. Dem Beschwerdeführer war nur erinnerlich, dass es nach Einsätzen des Bundesheeres im Kosovo zu Erpressungsversuchen österreichischer Soldaten gekommen war, wo der Nachrichtendienst einschreiten musste. Diese Einsätze betrafen aber das Bundesheer, nicht Einsätze des Jagdkommandos. Für den Beschwerdeführer ist die vom BVT vorgenommene abstrakte Gefährdungsprognose für Österreich real und nachvollziehbar, da ihm die Netzwerke von ISIS und Al-Quaida bekannt sind und er weiß, dass diese über gute informationstechnische Fähigkeiten, Kenntnisse und über ein strategisches Netzwerk verfügen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass zukünftig, nicht wie vom BVT befürchtet, irgendwelche Botschaften angegriffen, sondern weitaus medienwirksamer weiche Objekte, wie er selbst angegriffen werden sollen, räumte aber gleichzeitig ein, dass es auf seine Person während der letzten Jahre keine konkrete Drohung oder Angriffe gegeben hat.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten über weite Strecken aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers selbst, in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Urkunden getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

§ 21 Abs 2 WaffG:

„(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.“

§ 22 Abs 2 WaffG:

„(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“

Der § 21 Abs 2 WaffG enthält die Voraussetzungen für die Erteilung von Waffenpässen für Schusswaffen der Kategorie B. Der Gesetzgeber sieht hiebei zwei Varianten vor, nämlich zum einen mit Rechtsanspruch (§ 21 Abs 2 erster Satz WaffG) unter bestimmten Voraussetzungen und zum anderen im Ermessen der Behörde (§ 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG) mit entsprechender Rechtfertigung. Hiebei trifft den Waffenpasswerber in beiden Fällen eine Mitwirkungspflicht insofern, als er die besondere Gefahrenlage für seine Person darlegen muss. Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache (§ 22 Abs 2 WaffG).

Wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben hat, gibt es gegenwärtig keine konkrete Bedrohung gegen seine Person, wobei nach seiner Ansicht die Möglichkeit besteht, dass ein Anschlag auf ihn verübt werden könnte. Bei der Berufsausübung beim österreichischen Bundesheer ist er nicht bei der Militärpolizei tätig. Das entscheidende Gericht stellt somit fest, dass für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses im Sinne des § 21 Abs 2 erster Satz iVm § 22 Abs 2 WaffG besteht. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 07.07.2021, Ra 2019/03/0059) verwiesen, wonach „der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung (§ 22 Abs 2 WaffG) auf Angehörige der Militärpolizei beschränkt“. Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, dass für die vom Revisionswerber (in concreto der Beschwerdeführer) aufgeworfenen Bedenken einer „verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung“ zwischen Angehörigen des Jagdkommandos und jenen der Militärpolizei keine Grundlage besteht (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2019, E 3692/2018). Der Gesetzgeber hat offensichtlich bewusst keine Ausdehnung der Ausnahme auf die Berufsgruppe des Beschwerdeführers vorgenommen.

Der Beschwerdeführer hat seit seinem ersten Auslandseinsatz in Afghanistan keinerlei Bedrohung in Österreich erfahren und ist sein vorgebrachtes Argument, er könne bei einem Terrorangriff mit einer Waffe unterstützend tätig sein, schon aus dem Ansatz der Zufälligkeit der Anwesenheit rein spekulativ. Eine bloß allgemeine, zu wenig konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung der Gefahrensituation wird den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffG nicht gerecht (VwGH 27.05.2010, 2009/03/0144, im Speziellen eines Beamten des Jagdkommandos VwGH 29.05.2009, 2006/03/0098).

Sämtliche Ausführungen, die den Einsatz des Beschwerdeführers in Afghanistan und in M betreffen, sind zwar nachvollziehbar, begründen aber keine besondere Gefahrenlage und erschöpfen sich in Vermutungen. Auch im Hinblick auf die Schilderung der Terrorsituation in Österreich geht das entscheidende Gericht davon aus, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in eine bedarfsbegründete Situation kommen wird (VwGH 11.08.2016, Ra 2016/03/0082). Davon geht offenbar auch der Dienstgeber des Beschwerdeführers aus, als nach dem Erlass des österreichischen Bundesheeres zu GZ: S93207/30-ndAbw/2010, welcher aufrecht gültig ist, die im Rahmen der dienstlichen Aufgaben auf einem Arbeitsplatz im Planstellenbereich des BMLVS zu erbringenden Tätigkeiten so beurteilt werden, dass daraus keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung der persönlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes abgeleitet werden können, und die Ausstellung einer einzig und allein auf den Personenkreis abstellenden „Bedarfsbestätigung“ objektiv nicht begründbar ist.

Die belangte Behörde hat ihr Ermessen im Sinne des § 21 Abs 1 zweiter Satz WaffG im Sinne des Gesetzes ausgeübt, indem sie festgestellt hat, dass kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden ist, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof im obgenannten Erkenntnis vom 07. Juli 2021, Ra 2019/03/0059 ausführt, ist „auch zu beachten, dass gemäß § 10 WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht“. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er die Gefahrenlage im Privatbereich ableitet und, dass er dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnen könnte. Bloße Vermutungen und Befürchtungen an einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (VwGH 07.07.2021, GZ: Ra 2019/03/0059).

Im Gegensatz zum Beschwerdeführer geht das entscheidende Gericht davon aus, dass die Terrorsituation in Österreich durch die Kräfte der Polizei (z.B. Kobra und andere Spezialeinheiten) ausreichend bekämpft werden kann.

Das Ermessen im Sinne des § 10 WaffG ist sehr restriktiv auszuüben. Der Gesetzgeber hatte offenkundig nicht das Bestreben, durch eine Erhöhung der Anzahl waffentragender Personen in der Öffentlichkeit die mögliche Gefahr des Terrorismus zu bekämpfen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Ermessensausübung würde letztendlich die Gefahr von bewaffneten Konflikten, die aufgrund von Irrtümern und anderen Zufälligkeiten entstehen, erhöhen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht keine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer als Angehörigen eines Jagdkommandos das Recht einzuräumen, sich außerhalb der Wohnung und Betriebsräumen mit einer genehmigungspflichtigen Waffe aufzuhalten oder zu bewegen (siehe auch VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0141).

Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidungspraxis anderer Behörden bzw. Gerichte (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Landesverwaltungsgericht Kärnten, Verwaltungsgericht Wien) verweist, welche einen Bedarf in ähnlichen Fällen bejaht, so ist aus dieser Rechtsprechung für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch ableitbar (VwGH 07.11.1990, 90/01/0030), da die jeweiligen Entscheidungen eine Einzelfallprüfung darstellen und nur auf den Einzelfall anwendbar sind. Unabhängig davon gibt es zu der vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur der Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich, Kärnten und des Verwaltungsgerichtes Wien auch gänzlich konträre Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte Steiermark und Salzburg.

Zusammenfassend geht das entscheidende Gericht somit davon aus, dass die belangte Behörde keinen Ermessensmissbrauch begangen hat, indem sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht stattgegeben hat. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses keine substanzielle Grundlage aufweist und daher abzuweisen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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