LVwG ST LVwG 30.11-1551/2021

LVwG 30.11-1551/2021Landesverwaltungsgericht01.09.2021

Regest

Öffentlichkeit; Verletzung des öffentlichen Anstands; Anstandsverletzung; abgesperrter Bereich; Autobahn; Schnellstraße

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-1551/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.11.1551.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn DI Dr. techn. A B, geb. ***, gegen die Punkte 2. bis 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 15.04.2021, GZ: BHBM/621200018210/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde in den Punkten 2., 3., 4. sowie 6.

Folge gegeben,

das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.

II. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde im Punkt 5.

abgewiesen.

III. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Revision zu den Punkten 2., 3. und 5.:

IV. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

V. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

Revision zu den Punkten 4. und 6.:

VI.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 15.04.2021, GZ: BHBM/621200018210/2020, wurde Herrn DI Dr. techn. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) in den Punkten 2. bis 6. zur Last gelegt, er habe am 26.07.2020, um 09.26 Uhr, in K auf der S6, Str.Km ***,

2. eine Autobahn benützt, obwohl dies für Fußgänger ausdrücklich verboten sei,

3. die wiederholte Anordnung des GI C D der API B, nicht auf der S6 herumzulaufen, nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre,

4. als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** auf der Autobahn außerhalb des Fahrzeuges keine Warnkleidung getragen, obwohl der Lenker eine Warnkleidung im Sinne des § 89 Abs 2 Straßenverkehrsordnung (im Folgenden StVO) beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs 3 StVO, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhalte, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen habe,

5. sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen habe, aggressiv verhalten, da er die beiden Polizeibeamten GI E F und GI C D der API B lautstark als unfähig und schlecht geschult beschimpft habe, dabei auch heftig gestikuliert und den Polizisten geraten habe, sie sollen nach Amerika gehen, um dort Neger zu erschießen,

6. den öffentlichen Anstand verletzt, da er eine Polizeistreife der Autobahnpolizei B geraten habe, dass diese beiden Polizeibeamten als Sheriff nach Amerika gehen sollten, um dort Neger zu erschießen.

Dadurch habe der Beschwerdeführer im Punkt 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs 1 StVO, im Punkt 3. nach § 97 Abs 4 StVO, im Punkt 4. nach § 102 Abs 10 Kraftfahrgesetz (im Folgenden KFG), im Punkt 5. nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden SPG) und im Punkt 6. nach § 2 Abs 1 Stmk. Landes- Sicherheitsgesetz (im Folgenden StLSG) begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer Geldstrafen im Punkt 2. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), im Punkt 3. gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO von € 50,00 (23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), im Punkt 4. gemäß § 134 Abs 1 KFG von € 25,00 (5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), im Punkt 5. gemäß § 82 Abs 1 SPG von € 50,00 (1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und im Punkt 6. gemäß § 4 Abs 1 StLSG von € 100,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht auf der Fahrbahn herumgelaufen sei und nur im abgesperrten Bereich gewesen sei. Er sei ungehalten gewesen, weil ihm zunächst die gemessene Geschwindigkeit nicht gesagt worden sei und der dann genannte Wert höher gewesen sei, als am Display seines Navigationssystems. Außerdem sei die Dienstnummer zunächst nicht ausgehändigt worden. Erst als er den Beamten den § 31 Abs 2 SPG laut vorgelesen habe, hätten sie ihm auch die Dienstkärtchen ausgehändigt. Er habe die beiden Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass er sie nicht anbetteln müsse, dass sie die einschlägigen Vorschriften beachten. Er sei in der Tat ungehalten gewesen, weil er nicht eingesehen habe, warum er sich das Verhalten der beiden Polizeibeamten bieten lassen müsse. Sein Rat an GI C D, sich in Bezug auf das SPG schulen zu lassen, stelle keine Beschimpfung dar. In diesem Zusammenhang habe er die Bemerkung gemacht, dass die beiden Polizeibeamten, wenn sie sich nicht an die für sie geltenden Vorschriften halten wollten, doch in die USA auswandern könnten, dort könnten sie ungestraft Neger erschießen. Sein Verhalten sei sicherlich zunehmend gereizt gewesen, aber in keiner Weise aggressiv. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses betreffend der Punkte 2. bis 6., bzw., falls dem nicht stattgegeben werde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 11.08.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und in deren Verlauf neben dem Beschwerdeführer die Zeugen GI E F und GI C D einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Sachverhalt:

Am Sonntag, dem 26.07.2020, am Vormittag, führten die beiden Polizeibeamten GI E F und GI C D von der Autobahnpolizeiinspektion B Lasermessungen auf der S6 im Gemeindegebiet K durch. Der Standort der Beamten war bei Kilometer ***. In diesem Bereich war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Baustelle nur der erste Fahrstreifen in Fahrtrichtung Wien befahrbar, der zweite Fahrstreifen war durch aufgestellte Warnbacken gesperrt und abgesichert. In diesem abgesperrten Bereich hatten die Polizeibeamten ihr Dienstfahrzeug positioniert und führte GI E F von diesem Standort aus die Lasermessungen durch, wobei er die sich annähernden Fahrzeuge, die in Fahrtrichtung Wien unterwegs waren, maß. Um 09.26 Uhr näherte sich der Beschwerdeführer, der das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in Fahrtrichtung Wien lenkte, dem Standort der Beamten. Aus einer Entfernung von 233 m maß GI E F die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit Hilfe des gültig geeichten Verkehrsgeschwindigkeits-messgerätes der Type Truespeed mit der Identifikationsnummer 4495 mit einem Wert von 116 km/h. Daraufhin gab GI E F dem Beschwerdeführer Anhaltezeichen und dieser fuhr mit seinem PKW zwischen den Sicherheitsbacken auf den zweiten, abgesperrten Fahrstreifen der S6.

GI E F ging zum Fahrzeug des Beschwerdeführers. Er verlangte von ihm den Führerschein und den Zulassungsschein, die der Beschwerdeführer aushändigte. Es entspann sich dann eine Diskussion über die gemessene Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, da dieser vermeinte, dass er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht in diesem Ausmaß überschritten hätte, da er am Display seines Navigationssystems einen Wert von 98 km/h gesehen habe, als er GI E F mit seiner Laserpistole am zweiten Fahrstreifen der S6 gesehen habe. Als GI E F zum Dienstfahrzeug ging, um einen Notizblock zu holen, stieg der Beschwerdeführer aus seinem Fahrzeug aus, da er an der Messung zweifelte und prüfen wollte, ob vom Standort des Beamten überhaupt eine Messung der ankommenden Fahrzeuge möglich wäre. Der Beschwerdeführer verlangte von den beiden Polizeibeamten ihre Dienstkärtchen mit der jeweiligen Dienstnummer. Nach einiger Diskussion erhielt der Beschwerdeführer die Dienstkärtchen von den Beamten. Der Beschwerdeführer war während der Amtshandlung sehr aufgebracht und empört über das Verhalten der Polizeibeamten. Dabei gestikulierte er auch mit den Händen vor den Beamten. Er warf ihnen vor, dass die österreichische Polizei und damit auch sie schlecht geschult und unfähig seien und wenn sie so coole Sheriffs seien, dann könnten Sie am besten als Sheriff nach Amerika gehen und dort Neger erschießen.

Die Amtshandlung wurde von GI E F für beendet erklärt und der Beschwerdeführer verließ mit seinem PKW den Anhalteort.

Beweiswürdigung:

Ausgangspunkt der ganzen Amtshandlung war eine Geschwindigkeitsmessung von GI E F. Wegen der Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h wurde der Beschwerdeführer im Punkt 1. des Straferkenntnisses bestraft, wobei sich die Beschwerde des Beschwerdeführers nur gegen die Punkte 2. bis 6. richtet. Die Übertretung im Punkt 1. erwuchs in Rechtskraft.

Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers und der beiden Polizeibeamten als Zeugen verfestigte sich der Eindruck, dass die Amtshandlung vor allem seitens des Beschwerdeführers sehr emotional geführt wurde. Dies war offensichtlich auch der Grund, warum GI E F nicht nur eine Routineanzeige am selben Tag verfasste, sondern dieser Anzeige auch eine weitere Beschreibung der Amtshandlung beifügte.

In dieser weiteren Beschreibung der Amtshandlung führte GI E F an, dass der Beschwerdeführer hektisch bis etwa 15 m hinter dem Dienstfahrzeug sowie zwischen den Warnbacken hin und her gelaufen sei. Dabei habe er auch mehrmals den nicht gesperrten ersten Fahrstreifen der S6 betreten. Sein Kollege und er hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, dass er doch zumindest auf den linken Fahrbahnrand des zweiten Fahrstreifens gehen solle. Der Beschwerdeführer habe jedoch herausfinden wollen, ob es überhaupt möglich sei, dass die Polizeibeamten hier Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Erst nachdem GI C D etwas energischer geworden sei, habe sich der Beschwerdeführer zum linken Fahrbahnrand des zweiten Fahrstreifens der S6 begeben. Als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen gab GI E F vor dem Verwaltungsgericht am 11.08.2021 an, dass der Beschwerdeführer sogar den gesamten ersten, nicht abgesperrten Fahrstreifen überquert habe und zu dem auf der anderen Seite befindlichen Grünstreifen gegangen sei. Sein Kollege GI C D gab als Zeuge in der Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Fahrstreifen gewesen sei, ob mit einem, zwei oder drei Schritten wisse er nicht mehr, überquert habe er den ersten Fahrstreifen nicht. Der Beschwerdeführer seinerseits bestritt im gesamten Verfahren – und somit auch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht – dass er jemals den abgesperrten Bereich des zweiten Fahrstreifens verlassen hätte und auf den ersten Fahrstreifen gegangen wäre. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich überprüfen wollen, ob eine ordnungsgemäße Messung vom Standort des GI E F möglich gewesen wäre, so wäre ein Betreten des ersten Fahrstreifens nicht erforderlich gewesen, da GI E F die Messung ja vom zweiten abgesperrten Fahrstreifen gemacht hat. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der einvernommenen Polizeibeamten, die auch noch weitere im Nachfolgenden auszuführende Punkte betrifft, konnte zweifelsfrei keine Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den ersten Fahrstreifen der S6 betreten hat, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterließ.

Der Beschwerdeführer führte im Zuge seiner Einvernahme aus, dass er GI E F mehrmals ersucht habe, ihm das Ergebnis der Messung am Display der Laserpistole zu zeigen. Dazu sei dieser aber nicht bereit gewesen. In der weiteren Beschreibung der Amtshandlung vom 26.07.2020 von GI E F führte dieser aus, dass er dem Beschwerdeführer den Grund der Anhaltung zur Kenntnis gebracht hätte, dieser aber aufgebracht angegeben habe, dass er nicht 116 km/h, sondern lediglich 98 km/h gefahren sei. Dass er dem Beschwerdeführer angeboten habe, den Wert der Geschwindigkeitsmessung am Display der Laserpistole anzusehen, ist in dieser Beschreibung der Amtshandlung nicht erwähnt. Demgegenüber gab GI E F vor dem Verwaltungsgericht an, dass er dem Beschwerdeführer angeboten habe, ihm den gemessenen Wert am Display der Laserpistole zu zeigen, doch habe dieser gemeint, „dieser Scheissdreck“ interessiere ihn nicht. Er würde dies sowieso über die Behörde regeln und er habe schon einige Verfahren gewonnen. Auch in diesem Punkt erscheint es nicht logisch nachvollziehbar, warum GI E F, wenn er schon die näheren Umstände der Amtshandlung am Vorfallstag genauer beschreibt, nichts davon erwähnt, dass er dem Beschwerdeführer angeboten habe, den gemessenen Wert einzusehen. Schließlich ging es zunächst ausschließlich darum, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Geschwindigkeitsübertretung im vorgeworfenen Ausmaß begangen hat und hatte daher der Beschwerdeführer ein begründetes Interesse einen (vorhandenen) Beweis über den gemessenen Wert zu erlangen. Daher ist es auch in diesem Punkt glaubwürdiger, dass der Beschwerdeführer ihn mehrmals ersucht hat, das Ergebnis der Messung zu sehen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er die beiden Polizeibeamten mehrmals ersucht habe, ihm ihre Dienstkärtchen zu geben. Dazu seien sie zunächst nicht bereit gewesen und habe er sie auf die Bestimmung des § 31 SPG hinweisen müssen. Er habe dann aus seinem Auto sogar einen Auszug dieses Paragraphen geholt und den Beamten gezeigt. Von den Dienstkärtchen erwähnte GI E F in seiner weiteren Beschreibung der Amtshandlung nichts. Vor dem Verwaltungsgericht gab er an, dass die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Dienstkärtchens nicht richtig sei. Sie seien sofort bereit gewesen, ihm das Dienstkärtchen auszuhändigen. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer zu seinem Fahrzeug gegangen wäre und einen Ausdruck des § 31 SPG geholt hätte. Es habe auch keinen Grund gegeben, ihm das Dienstkärtchen nicht zu geben. Demgegenüber führte GI C D in seiner Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer von ihnen die Dienstkärtchen verlangt hätte, zu welchem Zeitpunkt wisse er nicht mehr. Nach Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers gab er an, dass es sein könne, dass es eine „Paragraphen-Diskussion“ gegeben habe. Beweiswürdigend kommt das Verwaltungsgericht auch in diesem Punkt zum Schluss, dass die Angaben von GI E F vor dem Verwaltungsgericht, nämlich, dass sie dem Beschwerdeführer sofort die Dienstkärtchen gegeben hätten, nicht glaubwürdig sind.

Beide Polizeibeamten wurden von der Verwaltungsbehörde als Zeugen einvernommen und gaben dabei übereinstimmend an, dass es sich – bezogen auf das Betreten des Beschwerdeführers des ersten Fahrstreifens – um eine sehr gefährliche Situation gehandelt habe, da zu diesem Zeitpunkt starkes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Demgegenüber gab GI E F bei seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht an, dass es ein Sonntag gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt relativ wenig Verkehr geherrscht habe. GI C D gab diesbezüglich an, dass er nicht mehr wisse, wie das Verkehrsaufkommen damals gewesen sei. Auch diesbezüglich sind die Angaben der beiden Polizeibeamten in diesem Punkt vor der Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbar.

Im Wesentlichen übereinstimmend waren die Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Polizeibeamten dahingehend, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten vorwarf, dass sie schlecht geschult und unfähig seien. Dies begründete der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass er Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung gehabt habe und andererseits aufgebracht gewesen sei, weil er weder das Messergebnis zu sehen bekommen habe, noch zunächst die Dienstkärtchen der Beamten. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, die Beamten sollten als Sheriff am besten nach Amerika gehen und dort Neger erschießen, wurde im Wesentlichen gleichlautend geschildert.

Rechtliche Beurteilung:

Zu den Punkten 2., 3. und 4.:

§ 46 Abs 1 StVO lautet:

Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß. Die Autobahn darf weiters betreten werden:

§ 97 Abs 4 StVO lautet:

Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

§ 102 Abs 10 KFG lautet:

(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

In diesen drei Punkten geht es im Wesentlichen um die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung tatsächlich den nicht abgesperrten ersten Fahrstreifen der S6 betreten hat. Wie bereits bei der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte eine zweifelsfreie Feststellung diesbezüglich nicht getroffen werden. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer als Fußgänger den nicht abgesperrten ersten Fahrstreifen betreten hat, der Anordnung von GI C D, sich nicht in diesem Bereich aufzuhalten, nicht entsprochen hat, und in diesem Bereich keine Warnkleidung getragen hat. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann dies aber aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden, sodass im Zweifel Zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden war und somit das Straferkenntnis in den Punkten 2. bis 4. zu beheben und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.

Zu Punkt 5.:

§ 82 Abs 1 SPG lautet:

Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Der Beschwerdeführer hat beide Polizeibeamten lautstark als unfähig und schlecht geschult bezeichnet, dabei heftig gestikuliert und den Polizeibeamten auch geraten, als Sheriff nach Amerika zu gehen, um dort Neger zu erschießen; dies obwohl der Beschwerdeführer mehrmals von den Polizeibeamten ermahnt wurde, sein aggressives Verhalten einzustellen. Der Beschwerdeführer hat sich somit aggressiv gegenüber den Polizeibeamten verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Somit war er gemäß § 82 Abs 1 SPG zu bestrafen.

Zu Punkt 6.:

§ 2 Abs 1 und Abs 2 StLSG lautet:

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer

Zur Frage der „Öffentlichkeit“ der Anstandsverletzung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 08.06.1983, 81/10/0076; 30.09.1985, 85/10/0120) ausgeführt, dass die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein muss. Weiters genügt dazu die sogenannte „Sukzessivöffentlichkeit“, das heißt, die „Öffentlichkeit“ bei einer Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Tathandlung durch einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt würde. Das Gesetz verlangt auch keineswegs, dass die Anstandsverletzung, damit diese als öffentlich anzusehen ist, von mehr als einer Person unmittelbar wahrnehmbar war. Konkret wurde die verfahrensgegenständliche Amtshandlung im abgesperrten Bereich des zweiten Fahrstreifens der S6 durchgeführt und waren, bis auf die beiden Polizeibeamten und den Beschwerdeführer, keine weiteren Personen anwesend. Da somit nicht davon gesprochen werden kann, dass die Anstandsverletzung durch den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit getätigt wurde, war aus diesem Grund der Beschwerde im Punkt 6. Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Strafbemessung zu Punkt 5.:

Zunächst ist es erstaunlich, dass die Verwaltungsbehörde in ihrem Straferkenntnis überhaupt keine Ausführungen zur Strafbemessung getätigt hat.

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Der Schutzzweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 SPG liegt darin, dass eine Amtshandlung zügig und in einem angemessenen Ton durchgeführt wird. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer aggressiv verhalten hat, den Beamten Unfähigkeit vorwarf und eine absolut unpassende Bemerkung in Bezug auf Verhältnisse in den USA machte, hat er eindeutig gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 82 Abs 1 SPG bis zu € 500,00.

Der Beschwerdeführer machte zu seinem Einkommen und seinem Vermögen keine Angaben. Daher wird sein monatliches Nettoeinkommen – wie in der Verhandlung angekündigt – mit monatlich netto € 3.000,00 geschätzt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Sorgepflichten und keine außergewöhnlichen Belastungen hat.

Aufgrund der aufgelisteten Strafzumessungskriterien erscheint die von der Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer im Punkt 5. verhängte Geldstrafe von € 50,00 als durchaus angemessen und gerechtfertigt und wurde die Geldstrafe ohnedies nur im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leiten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im Punkt 5. mit € 10,00 festzusetzen.

Revision zu den Punkten 2., 3. und 5.:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Revision zu den Punkten 4. und 6.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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