LVwG ST LVwG 30.22-1378/2021

LVwG 30.22-1378/2021Landesverwaltungsgericht25.08.2021

Regest

Fahrtenschreiber, Ausnahme vom Anwendungsbereich, Standort des Unternehmens, Firmenzentrale, Standort des Fahrzeuges, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Kraftfahrgesetz 1967

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.22-1378/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.22.1378.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A, geb. am *****, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, Cstraße, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 18.03.2021, GZ: BHMT/620200016782/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass die Rechtsnorm „§ 134 Abs 1 KFG“ bzw. „§ 134 Abs 1 b KFG“ jeweils mit „in der Fassung BGBl I Nr. 19/2019“ konkretisiert wird.

II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,00 zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 29.06.2020, um 14:50 Uhr in E, B78, StrKM **, Fahrtrichtung F, als Fahrer des Lkw mit dem Kennzeichen ***** sowie des Anhängers mit dem Kennzeichen ***** und damit eines Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurde und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Es sei festgestellt worden, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, obwohl bei diesem Fahrzeug kein typengenehmigter Fahrtenschreiber eingebaut gewesen sei. Es sei kein digitales Kontrollgerät verbaut gewesen. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwersten Verstoß dar.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 3 Abs. 1 und Art. 22 Absatz 2 EG-VO 165/2014 wurde hierfür gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Absatz 1b KFG eine Geldstrafe i.H.v. € 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu bezahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei Angestellter der G GmbH mit Sitz in H. Am Tattag habe er eine Arbeitsbühne vom Lagerstandort seines Dienstgebers zu einer Baustelle nahe der Gemeinde E gebracht, dies mit einem Anhänger, der 3,5 t übersteige. Im gegenständlichen Fall komme die Ausnahmeregelung für Handwerker zur Geltung, da für den Beschwerdeführer das Lenken des Fahrzeuges nicht seine Haupttätigkeit darstelle, das Fahrzeug ein geringeres Höchstgewicht als 7,5 t aufweise, das Fahrzeug lediglich der Beförderung von Material diene und er es nur im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens eingesetzt habe. In der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sei ausdrücklich vom „Standort des Unternehmens“ die Rede. Der OGH habe bereits mehrmals ausgesprochen, dass sich der (zivilrechtliche) Arbeitsort eines Dienstnehmers am Standort des Unternehmens orientiere, sich diesbezüglich aus der jeweiligen Natur und dem jeweiligen Zweck des Unternehmens jedoch Unterschiede in Bezug auf den Standort des Unternehmens ergeben könnten (RS0018175). Der Dienstgeber des Beschwerdeführers verfüge nachweislich über einen angemieteten Lagerstandort in I. Die Luftlinie zwischen diesem Ort und dem Ort der Anhaltung am Tattag entspreche einer Entfernung von 57,04 km. Von diesem Außenlagerstandort aus sei am Tattag zur Tatzeit eine Arbeitsbühne zu einer Baustelle in der Nähe des Ortes der Anhaltung geliefert worden. Aufgrund des Unternehmenszweckes des Dienstgebers des Beschwerdeführers müsse sich gegenständlich der Standort des Unternehmens richtigerweise auch auf den angemieteten Lagerstandort am besagten Ort erstrecken. Dies schon deshalb, weil Unternehmen in aller Regel ihre Materialien und Maschinen nicht am Sitz des Unternehmens lagern würden. Würde dies trotzdem dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen, wäre in der Verordnung ausdrücklich vom Sitz des Unternehmens die Rede, der den Standort einer juristischen Person darstelle, an dem die zentrale Verwaltung besorgt werde. Bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Verordnungsgebers ergebe sich jedoch keine Veranlassung, für den Standort des Unternehmens im Sinne der Verordnung (EU) Nr 165/2014 den Sitz des Unternehmens in H heranzuziehen und sei daher schon aus diesem Grund das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, der ständige Standort der gegenständlichen Arbeitsbühne mit Hänger sei seit dem Geschäftsjahr 2018 in I.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Am 29.06.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr J als Zeuge einvernommen wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bereits vorab mitgeteilt, dass er selbst an der Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich unzweifelhaft folgender, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:

Die G GmbH, eingetragen zu FN ***** des Landesgerichtes H, hat ihren Sitz in der politischen Gemeinde H und die Geschäftsanschrift lautet Kstraße, H. Eine Zweigniederlassung ist im Firmenbuch nicht eingetragen. Das Unternehmen ist im Bereich der Fassadenreinigung tätig und verfügt über insgesamt drei Gewerbeberechtigungen mit den Wortlauten „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk), eingeschränkt auf Fassaden- und Dachreinigung“, „Maler und Anstreicher“ sowie „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf

ausführendeTätigkeiten,beschränktaufdasAufbringenvon Wärmedämmverbundsystemen mit Dünnschichtverfahren, bei denen die Deckschicht bis zu 4 mm stark ist“. Standort der Gewerbeberechtigungen laut GISA-Auszug ist ebenfalls jeweils Kstraße, H. Eine weitere Betriebsstätte ist im Gewerberegister nicht eingetragen. Die G GmbH ist aufgrund eines Bestandsvertrages vom 28.12.2015 Mieterin von Bestandsräumlichkeiten an der Adresse Lstraße, I (im Folgenden: Außenlagerstandort), welche im Bestandsvertrag als „Lagerfläche und Büro“ bezeichnet werden. Die Firmenzentrale der G GmbH befindet sich in H und gehen dort auch zentral sämtliche Kundenanfragen ein. Seitens der G GmbH ist es gewünscht, dass der Erstkundenkontakt, sei es telefonisch oder über den Postweg, ausschließlich über die Firmenzentrale in H erfolgt, da dort der Geschäftsführer J tätig ist und „alles“ zentral über ihn laufen soll. Dies ist auch der Grund, wieso kein zusätzlicher Gewerbestandort angemeldet werden soll. Kunden suchen in der Regel weder die Firmenzentrale in H noch den Außenlagerstandort persönlich auf und handelt es sich bei letzterem um kein repräsentatives Objekt, sondern um eine Lagerhalle, in welcher die für die Durchführung der Aufträge nötigen Materialien und Ausstattung (Anhänger, Hebebühne, Reinigungsflüssigkeiten, etc.) aufbewahrt werden und sich ein kleines Büro mit der erforderlichen Ausstattung (Fax, Drucker, Telefon, etc.) befindet. Beim Außenlagerstandort werden zwei Mitarbeiter beschäftigt; zum einen der Beschwerdeführer, welcher seit ca. fünfeinhalb Jahren für das Unternehmen als Fassadenreiniger (Anwendungstechniker) tätig ist und Herr M, welcher für Kundenberatung und Verkauf zuständig ist. Wenn eine Kundenanfrage oder ein Auftrag eines Kunden aus einem exakt festgelegten Einzugsgebiet in F, in Südtirol und in der Steiermark in der Firmenzentrale eingeht, dann wird dieser Kunde von der Firmenzentrale Herrn M zugeteilt, welcher mit dem Kunden in Kontakt tritt, mit ihm Gespräche führt und allenfalls auch Verträge schließt. Das Einzugsgebiet ist so gewählt, dass die Entfernung vom Außenlagerstandort zum Kunden jeweils 100 km unterschreitet. Kommunalsteuer für die beiden Mitarbeiter wird in I entrichtet. Im Falle eines Vertragsabschlusses wird der Auftrag in weiterer Folge vom Beschwerdeführer unter Verwendung des Firmenfahrzeugs Mercedes Sprinter mit dem Kennzeichen *****, dessen Ladefläche mit einer Waschanlage verbaut ist, ausgeführt. Wann und wo ein Auftrag auszuführen ist, wird dem Beschwerdeführer von Herrn M mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer ist es gestattet, mit diesem Fahrzeug nach Hause zu fahren und es bei seiner Wohnadresse in N, N, stehen zu lassen.

Wenn er einen Auftrag auszuführen hat, fährt der Beschwerdeführer entweder direkt von N aus zum Kunden, oder er holt – falls erforderlich – zuvor beim Außenlagerstandort den Anhänger mit dem Kennzeichen *****, auf welchem die Hebebühne geladen ist. Der Beschwerdeführer fährt nur dann zum Firmensitz nach H, wenn er Reparaturen an der im Fahrzeug eingebauten Waschanlage nicht selbständig durchführen kann. Der Beschwerdeführer lenkte am 29.06.2020 um 14:50 Uhr in E auf der B 78, StrKM ** in Fahrtrichtung F den Lkw mit dem Kennzeichen ***** sowie den Anhänger mit dem Kennzeichen *****, als er von der Polizei angehalten und beanstandet wurde. Er war gerade auf dem Weg zu einem Kunden und hatte die für den Auftrag benötigte Hebebühne auf dem Anhänger geladen. Der Anhalteort ist weniger als 100 km vom Außenlagerstandort und mehr als 100 km vom Firmensitz entfernt. Das höchstzulässige Gesamtgewicht und die technisch zulässige Gesamtmasse des LKW betragen 3,5 t. Das höchstzulässige Gesamtgewicht und die technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängers betragen ebenfalls 3,5 t. Zur Tatzeit war im Fahrzeug Mercedes Sprinter kein typengenehmigter Fahrtenschreiber (kein digitales Kontrollgerät) eingebaut. Zulassungsbesitzerin des Lkw sowie des Anhängers ist jeweils die G GmbH; in den Zulassungsscheinen ist als Anschrift jeweils Kstraße, H eingetragen. Als Zulassungsstelle ist in den Zulassungsscheinen jeweils „O“ angegeben. Die Zulassung des Mercedes Sprinter erfolgte am 12.07.2017, die des Anhängers am 06.03.2018.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde in Verbindung mit den übereinstimmenden und äußerst glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen J und den vorliegenden Unterlagen (FB-Auszug, GISA-Auszüge, Bestandsvertrag, Zulassungsscheine). Widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich im Verfahren dahingehend, die Fahrzeugkombination würde unter die sogenannte „Handwerkerausnahme“ fallen und es hätte deshalb kein digitaler Fahrtenschreiber verbaut sein müssen. Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung eines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken dieser Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, seien vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen. Der Beschwerdeführer vertritt in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, der Anhalteort habe sich lediglich ca. 57 km vom Außenlagerstandort in I entfernt befunden und damit weniger als 100 km vom Standort des Unternehmens entfernt. Der „Standort des Unternehmens“ im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 165/2014 sei nicht mit dem „Sitz des Unternehmens“ gleichzusetzen. Der ständige Standort der verfahrensgegenständlichen Arbeitsbühne mit Hänger sei seit dem Geschäftsjahr 2018 in I. Dieser sei als Standort des Unternehmens zu betrachten und sei der Beschwerdeführer von dort aus berechtigt, im Radius von 100 km ohne Fahrtenschreiber zu fahren.

Gemäß Art. 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt diese (unter anderem) für die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. Gemäß Art. 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs.

Weder in Art 3 Abs 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 noch in Art. 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird auf die ausschließliche, überwiegende oder untergeordnete Güterbeförderung abgestellt, sodass beispielsweise eine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne des § 2 Z 21 KFG, die einen Anhänger zu Güterbeförderung zieht, nach dem klaren Wortlaut der genannten Verordnungen eine der Güterbeförderung dienende Fahrzeugkombination darstellt (VwGH vom 11.02.2019, Ra 2018/02/0338).

Damit kann gesagt werden, dass die verfahrensgegenständliche Fahrzeugkombination jedenfalls der Güterbeförderung diente.

Zweifellos hatte die verfahrensgegenständliche Fahrzeugkombination zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, diente zur Beförderung von Material, Ausrüstung bzw. Maschinen, die der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Fassadenreiniger benötigte und stellt die Güterbeförderung nicht die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers dar.

In rechtlicher Hinsicht war jedoch zu prüfen, ob es sich bei dem an der Adresse L in I befindlichen Außenlagerstandort um den bzw. einen „Standort des Unternehmens“ handelt.

Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 165/2014 lautet wie folgt:

„Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.“

Art 3 lit aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der zur Tatzeit geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Text von Bedeutung für den EWR lautet wie folgt:

„Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden

Fahrzeugen:

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr

als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.“

§ 134 Abs 1, 1a und 1a KFG in der Fassung BGBl I Nr. 19/2019 lauten wie folgt:

„§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a)Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“

Gemäß den Erwägungen des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Verordnungserlassung betreffend die VO (EU) Nr. 165/2014 sollen Fahrtenschreiber in Fahrzeuge eingebaut werden, die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden. Einige Fahrzeuge sollten im Interesse einer gewissen Flexibilität vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen werden, nämlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken dieser Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Weder die VO (EU) Nr. 165/2014 noch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 liefern eine Definition der Begrifflichkeit „Sitz des Unternehmens“ und es existiert – soweit überschaubar – auch keine Judikatur des EuGHs über die Auslegung dieser Begrifflichkeit.

Damit stellt die anzuwendende Verordnung, die ja unmittelbar gilt und keinerlei Umsetzung in nationales Recht bedarf, innerstaatliches Recht dar und ist anhand der innerstaatlichen Regelungen im Lichte des Unionsrechts anzuwenden und auszulegen.

Zur Formulierung ist auszuführen, dass in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zwischen dem „Standort des Unternehmens“ und dem „Standort des Fahrzeuges“ unterschieden wird, da unter anderem in Art. 5 Abs 2 explizit vom „Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs“ die Rede ist und somit diesen beiden Begrifflichkeiten offenbar nicht dieselbe Bedeutung zukommt. Weiters ist „vom Standort“ des Unternehmens und nicht etwa von „den Standorten“ bzw. „von einem Standort“ des Unternehmens die Rede.

Im gegenständlichen Fall befindet sich der Sitz der G GmbH in H. Der Standort der maßgeblichen Gewerbeberechtigung laut GISA-Auszug befindet sich ebenfalls in H. Weder ist im Firmenbuch eine Zweigniederlassung, noch ist im Gewerberegister eine weitere Betriebsstätte eingetragen und wurde seitens des Zeugen J dargelegt, dass deshalb kein zusätzlicher Gewerbestandort am Außenlagerstandort angezeigt wurde, da seitens des Unternehmens gewünscht ist, dass der Erstkundenkontakt ausschließlich über die Firmenzentrale erfolgt und „alles“ über ihn laufen soll. Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Lkws und des Anhängers ist jeweils die G GmbH; in den Zulassungsscheinen ist als Anschrift jeweils Kstraße, H eingetragen und verfügen der Lkw bzw. der Anhänger jeweils über ein „L“-Kennzeichen (H – Stadt), woraus sich ergibt, dass die Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde H als Zulassungsbehörde fungierte.

Bei Gewerben, die im wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter „Standort“ jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt wird (VwGH vom 18.09.1984, 83/04/0011).

Unter dem Standort eines Mietwagengewerbes muss, da die durch die Kunden in Anspruch genommenen Dienstleistungen nach der Eigenart dieses Gewerbes nicht im Standort selbst erbracht werden können, jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung verstanden werden, innerhalb derer sich zumindest in der Regel der Verkehr des Gewerbeinhabers mit seinen Kunden abspielt, wo er für die Kunden erreichbar ist und wo regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie die Führung der Buchhaltung, die Kassenführung und die Korrespondenz, abgewickelt wird (VwGH vom 30.06.1964, 75/62). Der gewerbliche Standort wird grundsätzlich durch jenen Ort definiert, an dem sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (VwGH 26.02.1975, 1474/74).

Im gegenständlichen Fall kann gesagt werden, dass es sich beim Gewerbe der Fassadenreinigung ebenfalls um ein Gewerbe handelt, das nach seiner Eigenart nicht am Standort selbst erbracht werden kann. Der Erstkundenkontakt findet jeweils in der Firmenzentrale in H statt, sei es telefonisch oder per schriftlicher Korrespondenz. Auch ist das Unternehmen so organisiert, dass „alles“ über den in der Firmenzentrale in H tätigen Geschäftsführer läuft. Zusammenfassend kommt man zum Ergebnis, dass sowohl der firmenbuchrechtliche als auch der gewerberechtliche Standort der G GmbH in H liegen.

Wie oben bereits ausgeführt, stellt die hier zu prüfende Ausnahme auf den „Standort des Unternehmens“ und nicht auf den „Standort des Fahrzeuges“ ab. Der Vollständigkeit halber wird jedoch zum Standort des verfahrensgegenständlichen Lkws bzw. Anhängers ausgeführt wie folgt:

§ 40 Abs 1 KFG knüpft die örtliche Zuständigkeit der Behörden zur Zulassung von Fahrzeugen von Unternehmungen an den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug „hauptsächlich verfügt“, und nicht an den gewerberechtlichen Standort (VwGH vom 23.01.1985, 83/11/062). Gemäß § 40 Abs 1 KFG hat über den Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt und bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus (VwGH vom 06.05.2020. Ra 2020/02/0037).

„Daraus ergibt sich, dass dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, auch dann, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben wird, immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist, wogegen in jedem anderen Fall, wo ein solcher nicht in Betracht kommt - wie etwa bei einer juristischen Person (selbst wenn kein Gewerbe betrieben wird) -, der dauernde Standort jener ist, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt (idR der Sitz der juristischen Person).“ (VwGH vom 05.07.1996, 96/02/0094)

Der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen ist gemäß § 40 Abs 1 der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und ist dieser Ort – im Zweifel – der Unternehmenssitz (VwGH 20. 11. 2007, 2006/11/0024, ZVR 2008/116 = ZfVB 2008/981). Novak in Novak/ Schneider (Hrsg), Österreichisches Straßenverkehrsrecht - Kraftfahrrecht (91. Lfg 2021) zu § 40 KFG

Unter „dauerndem Standort“ ist nach § 37 Abs 2 iVm § 40 KFG der Ort der Zulassung zu verstehen (VwGH vom 31.03.2006, 2005/02/0305).

Im gegenständlichen Fall befindet sich der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Lkws bzw. des Anhängers entsprechend ihrer Zulassung in H, wobei der Gegenbeweis, wonach sich der dauernde Standort woanders befindet, zulässig ist. Dazu ist auszuführen, dass sich der verfahrensgegenständliche Mercedes Sprinter hauptsächlich in N und der verfahrensgegenständliche Anhänger hauptsächlich am Außenlagerstandort befinden. Die eingehenden Kundenaufträge werden von der Firmenzentrale in H aus entsprechend den vorab festgelegten Einzugsgebieten aufgeteilt und wird damit in erster Linie von dort aus über einen allfälligen Einsatz des verfahrensgegenständlichen Lkws bzw. des Anhängers verfügt bzw. disponiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der dauernde Standort der Fahrzeugkombination im Sinne des § 40 KFG am Firmensitz in H gelegen ist und entspricht dies auch der von der G GmbH vorgenommenen Zulassung in H (Zulassungsstelle O).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich sowohl der firmenbuchrechtliche als auch der gewerberechtliche Standort der G GmbH in H befinden und sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich in I ein weiterer (selbständiger) Unternehmensstandort befindet. Wenngleich der „Standort des Unternehmens“ und nicht der Standort des Fahrzeuges“ für die Anwendung der Ausnahme von der Verpflichtung zum Einbau eines Kontrollgeräts maßgeblich ist, kommt man im gegenständlichen Fall zudem zum Ergebnis, dass der verfahrensgegenständliche Lkw bzw. der Anhänger auch ihren dauernden Standort entsprechend ihrer Zulassung und entsprechend der tatsächlichen Verfügung über ihre Nutzung in H haben. All dies führt zum Ergebnis, dass sich der „Standort des Unternehmens“ im gegenständlichen Fall ausschließlich in H befindet und es sich beim Außenlagerstandort in I um keinen (weiteren) „Standort des Unternehmens“ im Sinne der anzuwendenden Verordnung handelt. Letztlich ist es auch nicht verwunderlich, dass die Kontrollorgane bei der Anhaltung aufgrund der Zulassung des Lkws bzw. des Anhängers in H davon ausgegangen sind, dass die Fahrzeugkombination weiter als 100 km von ihrem dauernden Standort wegbewegt wurde.

Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall nicht sämtliche Voraussetzungen vorliegen, die dazu geführt hätten, dass der verfahrensgegenständliche Lkw von der Verpflichtung zum Einbau eines Kontrollgerätes befreit gewesen wäre und hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit in objektiver Hinsicht begangen.

Strafbemessung:

Für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung ist wie bereits ausgeführt gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe bis zu € 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu verhängen.

Gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG liegt ein schwerster Verstoß (Fehlen eines typengenehmigten Fahrtenschreibers) vor und beträgt der Strafrahmen in diesem Fall gemäß § 134 Abs 1 iVm § 134 Abs 1b KFG € 400,00 bis € 5.000,00, da die Höhe der Geldstrafe in diesem Fall nicht weniger als € 400,00 zu betragen hat.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Schutzzweck der übertretenen Vorschrift darin besteht, Lenker als auch andere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Das zu schützende Rechtsgut im konkreten Fall ist somit die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Rechtsgut kommt zweifellos erhebliche Bedeutung zu. (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102) Der Beschwerdeführer hat durch das Lenken der Fahrzeugkombination ohne Möglichkeit zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten gegen diesen Schutzzweck fahrlässig verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat nichts mildernd und nichts erschwerend berücksichtigt und die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Tatsächlich liegt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor, da die Vorstrafe laut Vorstrafenregisterauszug erst nach der gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen ist. Trotz Hinzutretens eines Milderungsgrundes und unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse, (Einkommen von € 2.000,00 netto pro Monat, keine Sorgepflichten, keine Belastungen, Eigentümer eines Hauses) konnte die von der belangten Behörde verhängte Mindeststrafe aus nachstehenden Gründen nicht unterschritten werden:

Eine Anwendung des § 20 VStG kam nicht in Betracht, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im gegenständlichen Fall nicht beträchtlich überwogen haben. Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen nämlich noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (siehe VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0046).

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde – nach dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG – dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht von einer geringen Bedeutung des

strafrechtlich geschützten Rechtsgutes auszugehen und ist das Verschulden des Beschwerdeführers auch nicht gering, in dem Sinne, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalts erheblich zurückgeblieben wäre (VwGH 2008/09/0055 vom 21.12.2009, 2006/09/0086 vom 24.05.2007, 2005/09/0073 vom 04.09.2006, 99/09/0264 vom 19.09.2001, 96/09/0163 vom 21.10.1998 ua).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, was unter dem „Standort des Unternehmens“ im Sinne der anzuwendenden Art 3 lit aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu verstehen ist bzw. ob unter dem „Standort des Unternehmens“ auch ein Ort zu verstehen ist, an dem sich weder der Firmensitz bzw. die Firmenzentrale noch der Gewerbestandort laut GISA befindet und an welchem das betroffene Fahrzeug laut Zulassungsschein auch nicht seinen dauernden Standort hat, von dem aus jedoch nach Zuteilung durch die Firmenzentrale Kundenaufträge ausgeführt werden.

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