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LVwG 30.18-2604/2020•LVwG ST LVwG 30.18-2604/2020
LVwG 30.18-2604/2020Landesverwaltungsgericht18.08.2021
Fremder, Reisedokument, Reisepass, Berechtigung, Einreise, Kumulation, Strafbarkeit, Rechtswidrigkeit, Beförderungsunternehmer, Fremder, Erfolgsdelikt, Fremdenpolizeigesetz 2005
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des 1) Herrn A B und der 2) C D, beide vertreten durch Dr. E F, Rechtsanwalt, O Straße, W, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 31.08.2020, GZ: VStV/919301304837/2019
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 112 Abs 1 Z 1 iVm § 111 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz zur Last gelegt. Es sei festgestellt worden, dass eine von der C D beförderte Person bei ihrer Einreise am Flughafen G am 10.02.2019 ein gültiges Reisedokument vorgewiesen habe, jedoch ein gültiges Visum fehlte. Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 15 Stunden, gemäß § 112 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz verhängt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass einerseits die Strafe über ein nicht existentes Übernehmen verhängt worden sei, andererseits fehle ein Nachweis des Vorfalls bzw. würden unvollständige Beweise vorliegen. Darüber hinaus sei ein spezialisiertes Handling-Unternehmen beauftragt worden und sei dies jedenfalls ein taugliches Hilfsmittel.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.02.2021 wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 10.02.2019, um 11.30 Uhr, wurde in Adorf, Fstraße, Flughafen G, Einreisekontrolle-NON-Schengen bei der Einreisekontrolle am Flughafen G durch Herrn BI G H festgestellt, dass Frau I J, geb. am *, Staatsbürgerschaft Türkei, mit dem Flug TK von I nach G befördert wurde. Frau I J verfügte über einen gültigen Reisepass, jedoch wurde festgestellt, dass das für die Einreise notwendige Visum mit der Nummer ******** nur bis 09.02.2019 gültig und somit abgelaufen war.
Von Seiten der C D, Flughafen G, Adorf, wurde als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der Beschwerdeführer, Herr A B, geb. am *****, bekanntgegeben.
Beweiswürdigung:
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung:
§ 111 FPG:
„(1) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.
(2) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,
1. die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit);
2. die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellender Staat von Reisedokument und allenfalls erforderlicher Berechtigung zur Einreise);
3. den ursprünglichen Abreiseort;
4. die Abreise- und Ankunftszeit;
5. die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;
6. die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und
7. im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer festzuhalten, während eines Zeitraumes von 48 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten.
(3) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug über die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab kostenlos zu übermitteln.
(4) Wird ein Fremder, der mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers nach Österreich gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.
(5) Ist der Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.
(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (§ 43 Abs. 1).“
§ 112 FPG:
„(1) Wer als Beförderungsunternehmer
1. einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder
2. seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu
15 000 Euro zu bestrafen.
(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.“
Unbestritten steht fest, dass die einreisende Person, Frau I J, türkische Staatsbürgerin, zwar einen gültigen Reisepass vorwies, das Visum jedoch nicht mehr gültig war.
Eine Strafbarkeit ist jedoch nicht gegeben, da nach dem klaren Wortlaut des § 112 Abs 1 Z 1 FPG der Fremde ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht worden sein muss. Diese beiden Tatbestandselemente müssen nach dem klaren Wortlaut kumulativ vorliegen. Das bedeutet, reist der Fremde ein und verfügt dieser zwar über ein Reisedokument (Reisepass), jedoch ohne erforderliche Berechtigung, ist keine Strafbarkeit gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der kumulativen Verknüpfung der beiden Tatbestandselemente in § 112 Abs 1 Z 1 FPG „ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich“ Straflosigkeit gegeben.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach den grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen (vgl. Bydlinski in Rummel, ABGB I Rz 1 zu § 6).
In diesem Sinne vertreten Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3. Auflage S 101, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei.
Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter korrigierender Auslegungsmethoden. Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240; VwGH 26.09.2002, 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, 2001/06/0057 u.a.).
Da sich aus dem Wortlaut des § 112 Abs 1 Z 1 FPG unzweifelhaft eine kumulative Anforderung ergibt und dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 112 Abs 1 Z 1 FPG vorgehalten wurde, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
Zusätzlich setzt § 112 Abs 1 Z 1 FPG voraus, dass es tatsächlich zur rechtswidrigen Einreise kommt. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben, da die betreffende Person bei der Einreise zurückgewiesen wurde und unverzüglich auf Kosten der C D wieder in die Türkei zurückgebracht wurde. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Beförderungsunternehmer nämlich nur dann strafbar, wenn ein Fremder als Folge dieser Handlung tatsächlich rechtswidrig nach Österreich einreist. Es handelt sich bei der Bestimmung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark um ein Erfolgsdelikt und ist der Tatbestand nur verwirklicht, wenn tatsächlich eine Einreise erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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