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LVwG 41.3-1209/2021•LVwG ST LVwG 41.3-1209/2021
LVwG 41.3-1209/2021Landesverwaltungsgericht30.07.2021
Aufrechterhaltung der Ordnung, Gewährung der öffentlichen Sicherheit, Verein, ordnungsgemäße Führung, Vereinsvorstand, Verantwortung nach außen, Erfüllung des Vereinszwecks
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Kundegraber über die Beschwerde des „A B“, vertreten durch C D, Rechtsanwälte OG in G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 16. März 2021, GZ: VR-786-2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
A. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
B. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der „A B“, abgekürzt „A B“, gemäß § 29 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 (VereinsG) aufgelöst, „da er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche“. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeiten im Sinne des Vereinszweckes nach den Statuten (2012) seitdem nicht durchgeführt worden wären. Der Verein habe bekanntgegeben, dass er über keine Sportstätten verfüge, diese aber anmieten könne, wenn Bedarf nach solchen bestehe. Der A B würde keine Fußballmannschaft, weder im Spitzen-, noch im Nachwuchsfußball unterhalten und daher „die Pflege, Organisation, Verbreitung und Förderung des Fußballsports, insbesondere im Bereich Nachwuchs- und Spitzenfußball“ (§ 2 Statuten) nicht erfüllen. Im Übrigen habe es der Verein unterlassen, ein nach außen vertretungsberechtigtes Organ zu wählen und würde seit 04. September 2016 kein vertretungsberechtigtes Organ haben.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird gerügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, im Einzelnen auszuführen, dass der Vereinszweck nicht erfüllt worden sei und daher die Feststellung, dass der Verein nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspreche, eine Scheinbegründung sei. Ein eigenes Stadion sei im Übrigen zur „Pflege, Förderung und Verbreitung des Fußballsports“ nicht notwendig. Die Förderung des Fußballsports erfolge „einerseits medial aber auch durch unterstützende Tätigkeit einzelner Mitglieder direkt gegenüber Nachwuchssportlern“ und würde dies auch vom A B vorgenommen werden. In Zusammenhang mit den Begleitmaßnahmen zu COVID-19 sei normiert worden, dass eine Generalversammlung, bei der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt seien, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden könne. Der A B hätte mehr als 300 Mitglieder und könne ihm nicht angelastet werden, dass er die Statuten aufgrund der COVID-Krise noch nicht geändert habe. Im Übrigen habe die Änderung der Statuten insofern stattgefunden, als diese gemäß § 13 Abs 1 iVm § 14 Abs 2 VereinsG innerhalb von 4 Wochen der Landespolizeidirektion im Jahr 2016 vorgelegt wurden und diesbezüglich keine Erklärung der Landespolizeidirektion Steiermark abgegeben wurde, sodass der Verein die Tätigkeit aufgrund der vorgelegten Statuten vom 28. November 2016 fortsetzen könne. Wenn der Verein im Jahr 2012 bei Konkursbefangenheit mittellos gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass offene Forderungen gegenüber Mitgliedern von rund € 30.000,00 bestehen würden (Mitgliedsbeiträge), welche im Jahr 2021 nunmehr wieder vorgeschrieben werden sollen.
So wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Aufheben des Bescheides stattgegeben werde.
Sachverhalt:
Der „A B“ ist am 07. März 1977 entstanden und als Verein zur ZVR-Zahl: ****** bei der Vereinsbehörde registriert. Laut Statuten vertritt der Obmann den Verein nach außen, im Fall seiner Verhinderung tritt an Stelle des Obmannes der Stellvertreter.
Unter „II. Zweck“ bei den gültigen Vereinsstatuten aus dem Jahr 2012 wird Nachfolgendes ausgeführt:
„Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege, Organisation, Verbreitung und Förderung des Fußballsports, insbesondere im Bereich Nachwuchs- und Spitzenfußball. Zu diesem Zweck ist der A B auch berechtigt, sofern es dem Vereinszweck dienlich ist bzw. für die Erreichung des Vereinszweckes erforderlich ist, Beteiligungen an anderen Unternehmen in Form von Aktien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften einzugehen oder Zweigvereine zu bilden, sofern die Gemeinnützigkeit des Vereinszweckes bzw. der angestrebten Vereinsziele erhalten bleibt und zuvor in der Generalversammlung beraten und beschlossen wird“.
Bei der Generalversammlung am 04. Dezember 2012 wurden von 146 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern als Obmann des Vereines E F und als Vizepräsident G H gewählt.
Über das Vermögen des Vereines wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, vom 19. Dezember 2012, GZ: 40 S 102/12s, das Konkursverfahren eröffnet. Dr. I J wurde als Masseverwalter bestellt und ihm der Computer, auf dem die Mitgliederverwaltung durchgeführt wurde, übergeben. Mit Beschluss, vom 29. November 2019, GZ: 40 S 102/12s-2, des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, wurde nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 Insolvenzordnung das über das Vermögen des Vereines eröffnete Insolvenzverfahren aufgehoben.
Am 24. November 2016 wurde in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung die Satzung geändert indem im § 2 der Satzung der Zweck geändert wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Oktober 2019, GZ: 3 R 109/19z, wurden sämtliche in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse vom 24. November 2016 als nichtig erklärt. Aus dem Gerichtsurteil, insbesondere der ersten Instanz (Bezirksgericht Graz-Ost, vom 26. Februar 2019, GZ: 203 C 427/17v) ergibt sich, dass die Generalversammlung, als auch die Stimmabgabe in dieser, grob sittenwidrig, erfolgte und daher die Beschlüsse der Generalversammlung eine absolute Nichtigkeit iSd § 7 erster Satz VerG nach sich zogen.
Im dortigen Gerichtsverfahren gab der Zeuge K L an, dass er über keine Mitgliederliste verfügte und der Obmann-Stellvertreter G H nicht wisse, wo die alte Liste sei. Dies schien dem Gericht völlig unglaubwürdig und hat K L bestätigt, dass er zur Generalversammlung am 04. Dezember 2012 noch alle Mitglieder per E-Mail bzw. mit Einladungen geladen hätte. Da der Konkurs bereits am 19. Dezember 2012 eröffnet wurde und danach die Mitglieder persönlich angeschrieben wurden, ist davon auszugehen, dass trotz Übergabe des Computers und der Unterlagen an den Masseverwalter auch nach Konkurseröffnung der Verein im Besitz einer Mitgliederliste mit Adressen war (siehe auch Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, GZ: 3 R 109/19z, S. 6).
Aus dem Vereinsregisterauszug vom 29. März 2021 geht somit hervor, dass die Periode der organschaftlichen Vertreter, welche in der Generalversammlung vom 04. Dezember 2012 gewählt wurden, mit 03. Dezember 2016 endete. Ein neuer Vorstand des Vereines wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewählt.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich insbesondere auf den von der belangten Behörde vorgelegten Vereinsakt und werden grosso modo auch nicht vom Verein in Abrede gestellt. Sehr wohl ist jedoch davon auszugehen, dass der Verein im Besitz einer Mitgliederliste ist und ist die Aussage des Zeugen K L, in der Verhandlung vom 24. Juni 2021, wonach er im Jahr 2019 eine Liste mit ca. 700 Mitgliedern bekommen habe, zwar möglich erscheint, jedoch steht fest, dass der Verein nach Konkurseröffnung im Besitz einer Mitgliederliste war, da die Mitglieder nach Konkurseröffnung persönlich angeschrieben wurden. Dass der Zeuge K L vom Masseverwalter keine Mitgliederliste bekommen hat, ändert daran nichts. Das Landesverwaltungsgericht geht hier von den getroffenen und nachvollziehbaren Feststellungen des Urteiles des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 28. Februar 2019, GZ: 203 C 427/17v-20, aus.
Rechtliche Beurteilung:
§ 7 Vereinsgesetz lautet:
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§ 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
Wenn der beschwerdeführende Verein angibt, dass sich die belangte Behörde nicht auf eine ungültige Statutenänderung berufen könne, da diese am 28. November 2016 dem Vereinsreferat der Landespolizeidirektion Steiermark angezeigt worden sei, so ist auf das Gerichtsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, GZ: 3 R 109/19z, vom 11. Oktober 2019 zu verweisen, wonach die in der Generalversammlung vom 24. November 2016, gefassten Beschlüsse nichtig sind. Diese Feststellung der Nichtigkeit hat zur Folge, dass die Beschlüsse ex lege als nicht erlassen anzusehen sind. Daher ist die Kenntnisnahme solcher nichtigen Beschlüsse durch die Vereinsbehörde gemäß § 13 Abs 1 iVm § 14 VerG 2002 ohne Relevanz. Die Vereinsbehörde ist nämlich nicht zuständig, Fragen nach § 7 VerG 2002 zu entscheiden (VfSlg 17.049/2003). Die beschwerdeführende Partei hat aber auch nach Zustellung des Urteiles hierauf nicht reagiert und keine Vollversammlung zur Sanierung der fehlerhaften Beschlüsse bzw. der Wahl eines Vereinsvorstandes einberufen.
Artikel 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet:
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
§ 29 Abs 1 VerG 2002 lautet:
Behördliche Auflösung
§ 29.
(1)Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
Der § 29 VerG 2002 beinhaltet die einzelnen Auflösungstatbestände, nämlich ein Verstoß gegen Strafgesetze, Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungskreises und der Umstand, dass der Verein nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht. Im konkreten Fall kommt der 3. Auflösungstatbestand zur Anwendung.
Fest steht, dass der beschwerdeführende Verein aufgrund des Konkursverfahrens weder über Sachwerte, noch über Geldmittel verfügt und die Fußballmannschaften schon im Jahr 2012 bzw. 2013 aufgelöst wurden. Über Befragung des bis 2016 bestellten Obmannes in der Verhandlung am 24. Juni 2021 gab dieser an, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt der Verein keine Mannschaft unterhält und derzeit circa 40 Vereinsmitglieder seien. Besucht werden Spiele eines anderen Vereines („A B 1902“). Obwohl seit Beendigung des Konkurses zwei Generalversammlungen abgehalten wurden, ist kein Vorstand gewählt worden. Der Verein hat derzeit auch keine Jugendmannschaft, unterstützt jedoch die Jugendmannschaft des M N (M N). Der seit Juli 2014 zuständige Geschäftsstellenleiter K L gab an, dass ca. 4 – 10 Personen andere Fußballspiele besuchen würden. Es gebe ab und zu Treffen mit ehemaligen Mitgliedern und Spielern. Im Gegensatz zum Obmann des Vereines gab der Geschäftsstellenleiter an, dass der Besuch von Spielen des „A B 1952“ nicht vom Verein angeboten werde, da Mitglieder der Meinung seien, dass eine Verwechslung mit „unserem Verein bestehe um Verdienste unseres Vereines nicht dem Verein A B 1902 zugeschrieben werden können“. K L gab an, dass eine Jugendmannschaft, nämlich der O P (O P), gefördert werde, jedoch sei die Höhe des Betrages derzeit nicht fixiert. An die Behörde sei kein neuer Vorstand gemeldet worden.
Aus diesen Befragungen, in Zusammenhang mit den vorgelegten Akten ergibt sich für das Gericht ein chaotischer Zustand des Vereines. Offensichtlich gibt es keine Mannschaft des Vereines, keine Förderung einer Mannschaft von Seiten des Vereines und selbst der Besuch von Spielen anderer Vereine wird vom Obmann und dem Geschäftsstellenleiter unterschiedlich gesehen. Der Obmann stellt den Besuch von Spielen des „A B 1902“ in den Fokus seiner Ausführungen und gibt der Geschäftsstellenleiter an, dass ein derartiger Besuch aus bestimmten Gründen nicht angeboten wird. Ein gewählter Vorstand existiert nicht. Das Vereinsleben erschöpft sich offensichtlich in einem „gemütlichen Beisammensein“ nach dem Besuch von Fußballspielen. Eine genaue Anzahl der Vereinsmitglieder ist bis dato nicht bekannt, obwohl es eine Mitgliederliste gab.
Von einer „Pflege, Organisation, Verbreitung und Förderung des Fußballsports, insbesondere im Bereich Nachwuchs- und Spitzenfußball“ kann wohl bei derartigen Vereinstätigkeiten nicht gesprochen werden. Allein das zur Verfügungstellen von Vereinsutensilien für eine Ausstellung kann wohl nicht den Vereinszweck auch nur annähernd erfüllen. Der Verein verfügt über keine Sportstätten und bestehen derzeit offensichtlich nicht die finanziellen Mittel, um eine Sportstätte anzumieten. Wenn die beschwerdeführende Partei angibt, für „die Pflege und Bewahrung der Fußballtradition des A B“ zu sorgen, so ist der Zweck erst in den für nichtig erklärten Statutenänderungen aus dem Jahr 2016 herauszulesen und daher ohne Relevanz. Es ist zuzugestehen, dass „die Pflege und Bewahrung der Fußballtradition des A B“ auch im Vereinszweck der Statuten aus dem Jahr 2012 unter „Pflege“ des Fußballsports einzuordnen ist, jedoch wohl nur in einem sehr geringen Ausmaß. Vielmehr ist nunmehr davon auszugehen, dass der Verein seit dem Jahr 2016 keinen ordnungsgemäßen Vorstand aufweist und trotz zwei Generalversammlungen kein neuer Vorstand gewählt wurde. Eine Aufnahme von neuen Mitgliedern ist bereits deshalb nicht möglich, und ist die genaue Zahl der Vereinsmitglieder nicht bekannt.
Die Auflösung des Vereines ist iSd Art. 11 Abs 2 Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) zulässig. Es ist in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und Gewährung der öffentlichen Sicherheit notwendig, dass Vereine zum einen ordnungsgemäß geführt werden (Vereinsvorstand) und damit eine Verantwortung nach außen zu erkennen geben und zum anderen den von ihnen bekanntgegebenen Vereinszweck zu erfüllen versuchen. Im konkreten Fall existiert kein ordnungsgemäßer Vereinsvorstand seit dem Jahr 2016 und hat dies zu Folge, dass z.B. kein Außenstehender ein verantwortliches Organ beim Verein namhaft machen kann, aber auch, dass keine neuen Vereinsmitglieder aufgenommen werden können. Des Gleichen hat das Verfahren ergeben, dass der Vereinszweck nicht einmal ansatzweise erfüllt wird, da außer einem „gemütlichen Beisammensein“ nach dem Besuch von Spielen anderer Mannschaften keine Vereinstätigkeit betrieben wird. Ein Konkursverfahren führt zwar nicht zwangsmäßig zur Auflösung eines Vereines, jedoch sind die nunmehr vorherrschenden chaotischen Zustände des Vereines – offensichtlich aufgrund des Insolvenzverfahrens – Ursache dafür, dass weder der Vereinszweck im Fokus der Vereinstätigkeit stehe, noch der Verein imstande ist, gegenüber der Behörde ordnungsgemäß bestellte organschaftliche Vertreter namhaft zu machen. Beim derzeitigen Zustand des Vereines, der sich dem Gericht bietet, ist eine ordnungsgemäße Wiederaufnahme der Tätigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Dass Nachwuchsspieler gefördert werden, wird in der Beschwerde behauptet, jedoch hat sich dies bei den Einvernahmen des Obmannes und Geschäftsführers nicht bestätigt. Alleine die Tatsache, dass beabsichtigt ist – ohne noch einen genauen Betrag zu nennen – einen „G Sport Club“ zu fördern, stellt eine reine Absichtserklärung vor. Bemerkt wird noch, dass der Obmann einen anderen Verein (M N) nannte, als der Geschäftsstellenleiter (O P). Es ist zwar zutreffend, dass gemäß Artikel II des 8. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 30/2020, eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden kann, wobei der Vereinsobmann angab, dass seit Beendigung des Konkurses zwei Generalversammlungen durchgeführt wurden. Es wäre daher durchaus möglich gewesen, noch vor Eintritt der COVID-Bschränkungen bzw. auch während der COVID-Beschränkungen einen entsprechenden Vorstand iSd § 5 VerG zu bilden.
Dem Antrag „die Stattgebung dieser Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in Folge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie in Folge Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben“, konnte aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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