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LVwG 30.6-533/2021•LVwG ST LVwG 30.6-533/2021
LVwG 30.6-533/2021Landesverwaltungsgericht13.07.2021
Hundezucht, Qualzucht, Qualzuchtmerkmale, Veräußerung, Aufzeichnungen, medizinische Behandlungen, Anzahl der toten Tiere, Aufzeichnungsverpflichtungen, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde der Frau A, geb. ****, B-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 15.01.2021, GZ: BHDL/603200021305/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n ,
als die Beschwerdeführerin es als Halterin von Hunden unterlassen hat, der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg trotz zweimaliger Aufforderung zwischen 14.07.2020 bis zumindest 07.10.2020 die geforderten Unterlagen über alle medizinischen Behandlungen und die Anzahl der toten Tiere gemäß § 21 Abs 1 und Abs 2 Tierschutzgesetz vorzulegen, obwohl die Aufzeichnungen, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen sind.
Der Vorhalt, wonach im Zeitraum vom 10.06.2020 bis 17.08.2020 von der nunmehrigen Beschwerdeführerin Hunde gehalten und keinerlei Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und Anzahl der toten Tiere geführt wurden, entfällt.
III. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 70,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 15.01.2021, GZ: BHDL/603200021305/2020, wurde Frau A zur Last gelegt, sie habe
1. im Zeitraum vom 10.06.2020 bis zumindest 17.08.2020 in A-Ort, B-Straße [...], einem Tier ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie eine Hundezucht betrieben habe, die für das Tier bzw. dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sei (Qualzüchtung). Laut amtstierärztlichem Bericht vom 07.10.2020 habe es einen Hund mit Verdacht auf Pankreatitis gegeben. Es sei am 02.07.2020 ein Welpe an Parvovirose gestorben (offene Fontanelle). Weiters habe es einen Welpen gegeben (datiert 17.08.2020), welche an Kryptorchide gelitten habe, eine Merle-Färbung aufgewiesen habe, dieser Welpe habe Langhaareltern, der Welpe aber wäre kurzhaarig gewesen.
2. habe sie im Zeitraum zwischen 10.06.2020 und 17.08.2020 in A-Ort, B-Straße [...], zumindest einen Welpen, welcher in weiterer Folge an Parvovirose verstorben sei, veräußert, obwohl es verboten sei, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden sei, zu einem anderen Zweck, als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung, weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben.
3. habe sie als Halterin zumindest im Zeitraum vom 10.06.2020 bis 17.08.2020 Hunde gehalten und keinerlei Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handle, die Anzahl der toten Tiere geführt, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs 3, § 25 Abs 1 2. Satz und Abs 4, §§ 26, 27, 29 und 31 vorliege. Weitere Aufzeichnungsverpflichtungen, die sich aus EU-Richtlinien zum Schutz von Tieren ergeben, seien durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß § 24 Abs 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wassertechnik festzulegen.
Weiters habe sie es unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg trotz mehrmaliger Aufforderung zwischen 14.07.2020 bis zumindest 07.10.2020 die geforderten Unterlagen über die Zuchttiere vorzulegen, obwohl die Aufzeichnungen gemäß § 21 Abs 2 der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder Aufforderung zur Verfügung zu stellen seien.
Hiedurch habe sie zu Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 1 Tierschutzgesetz, zu Spruchpunkt 2. eine Übertretung des § 38 Abs 1 Z 4 iVm § 8 Tierschutzgesetz und zu Spruchpunkt 3. eine Übertretung des § 38 Abs 3 iVm § 21 Abs 1 und Abs 2 Tierschutzgesetz begangen und wurde zu Spruchpunkt 1. und 2. gemäß § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz je eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit je 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Spruchpunkt 3. gemäß § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Obiges Straferkenntnis stützte sich auf den amtstierärztlichen Bericht des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.10.2020. Dessen Inhalt ist aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen.
Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben, gesendet am 15.02.2021, Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin, Frau A, verwies darauf, dass sie keine Chihuahua-Zucht habe und schon gar keine Qualzucht betreibe, wie bereits im letzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark festgestellt worden sei. Die Beweise, dass sie keine Verwaltungsübertretung begangen habe, würden der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg bereits aufliegen. Sollte das gegenständliche Verfahren aus unerklärlichen Gründen nicht eingestellt werden, wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragt.
Die Beschwerde wurde der Tierschutzombudsperson zur Kenntnis gebracht und verwies diese in ihrem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 25.03.2021 darauf, dass aus Sicht der Tierschutzombudsperson es dringend im Rahmen einer unangemeldeten Vor-Ort-Kontrolle abzuklären sei, wer für die/den unter den Namen „C“ geführten Hundezucht/-handel verantwortlich zeichne, ob eine Hundezucht oder ein Hundehandel betrieben werde und ob die jeweils notwendigen Vorgaben zum Betrieb einer Hundezucht/eines Hundehandels eingehalten werden. Es sei erwiesen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin zumindest zwischen 17.06.2016 und Dezember 2020 der Behörde als Betreiberin eine Chihuahua-Zucht gemeldet habe.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Tatsachenfeststellungen:
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde seitens der belangten Behörde die Meldung der nunmehrigen Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.04.2016 übermittelt, wonach diese auf dem Standort A-Ort, B-Straße [...], eine Hundezucht (Chihuahua) betreibt.
Ebenfalls wurde ein Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom Dezember 2020 betreffend Chihuahua-Zucht übermittelt, wonach Frau A bekanntgab, dass „ich seit längerer Zeit keine Chihuahua-Zucht betreibe und daher die Zuchtgenehmigungen nicht mehr benötige“.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 02.06.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der mitbeteiligten Partei unter Beiziehung der Zeugen D, Frau E und Herrn F durchgeführt. Die Beschwerdeführerin und die Zeugin Frau G nahmen an der Verhandlung nicht teil.
Entsprechend der Ausführungen der Zeugin D hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.04.2016 die Hundezucht mit zwei Hunden der Rasse Chihuahua gemäß § 31 TSchG bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gemeldet. Mit Schreiben vom Dezember 2020 gab Frau A der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg bekannt, dass sie seit längerer Zeit keine Chihuahua-Zucht betreibe und daher die Zuchtgenehmigungen nicht mehr benötigt. Dieses Schreiben ging am 08.01.2021 bei der Behörde ein.
Eine Zuchttauglichkeitsbestätigung für diese beiden Hunde wurde im Juni 2016 (datiert 02.06.2016) vorgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt erfolgte keine Untersuchung auf etwaige Qualzuchtmerkmale.
Laut den weiteren Ausführungen D gab es im Jahr 2020 einige telefonische Anzeigen, welche aus dieser Zucht abgegebene kranke Welpen betrafen.
So teilte Frau H am 10.06.2020 mit, dass sie am 04.06.2020 von der gegenständlichen Hundezucht einen Chihuahua gekauft habe. Dieser Hund habe am 07.06.2020 aufgrund von Pankreatitis tierärztlich behandelt werden müssen. Hiebei handelt es sich laut der Zeugin um eine Krankheit und kein Qualzuchtmerkmal.
Am 02.07.2020 gab es eine telefonische Anzeige betreffend eines am 15.06.2020 übernommenen Hundes, welcher am 04.07.2020 euthanisiert werden musste. Der Hund hat an Parvovirose gelitten. Im Zuge eines Telefonates mit der behandelnden Tierärztin wurde eine offene Fontanelle bei diesem Tier bekanntgegeben und handelt es sich hiebei um ein Qualzuchtmerkmal. Die Meldungslegerin selbst hat diesen Hund nicht gesehen.
Des Weiteren gab es am 17.08.2020 eine anonyme Anzeige, wonach ein am 04.04.2020 geborener Chihuahua-Welpe keinen Hoden habe und eine Merle-Färbung aufweise. Bei einer Merle-Färbung handelt es sich laut der Zeugin um ein Qualzuchtmerkmal, weil diese mit bestimmten genetisch bedingten Erkrankungen verbunden sein kann. Diesen Hund hat die Zeugin ebenfalls nicht gesehen.
Bei den weiteren Anzeigen ging es immer wieder darum, dass die Hunde unter Erbrechen und Durchfall gelitten hätten, also eine infektiöse Krankheit vorgelegen sein dürfte. Konkret um Qualzuchtmerkmale ist es dabei nicht gegangen.
Wie die Zeugin D weiters ausführte, hat sie zu keinem Zeitpunkt die Chihuahua-Hunde der Beschwerdeführerin auf Qualzuchtmerkmale untersucht. Sie konnte nicht sagen, wann sie konkret am Anwesen der Beschwerdeführerin gewesen ist. Im Zeitraum 10.06.2020 bis 07.08.2020 war sie jedenfalls nicht am Anwesen B-Straße [...].
Eine konkrete medizinische Befundung der zur Zucht angemeldeten Hunde ist somit nicht erfolgt. Soweit erinnerlich verliefen Kontrollen unauffällig.
Wie die Zeugin weiters ausführte, wurde Frau A seitens des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Schreiben vom 14.07.2020 und 16.09.2020 aufgefordert, dem Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg entsprechende Unterlagen vorzulegen. Entsprechende Antwortschreiben langten bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg nicht ein. Es ging um die Vorlage von Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen, Anzahl der Geburten und Anzahl der toten Tiere.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Veterinärreferat, vom 14.07.2020 Frau A aufgefordert wurde, dem Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg bis zum 15.08.2020 unter anderem Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen, Anzahl der Geburten (wie viele Geburten pro Jahr, Anzahl der Welpen) und die Anzahl der toten Tiere vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem ausgewiesenen Zustellnachweis zufolge am 30.07.2020 von der Beschwerdeführerin übernommen.
Des Weiteren wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 16.09.2020 aufgefordert, bis zum 01.10.2020 dem Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg unter anderem Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen, Anzahl der Geburten (wie viele Geburten pro Jahr, Anzahl der Welpen) und die Anzahl der toten Tiere vorzulegen. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 21.09.2020 von einem Mitbewohner übernommen.
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem amtstierärztlichen Bericht vom 07.10.2020.
Weiters enthält dieser amtstierärztliche Bericht folgende Tabelle: „A“.
Anzeige am
10.06. 2020Hund mit Verdacht auf Pankreatitis
10.06. 2020Übergabe des Welpen in B-Ort – Hundezucht angemeldet?
Hund aus Ausland?
02.07. 2020Welpe an Parvovirose verstorben, offene Fontanelle
17.08. 2020Kryptorchide, Merle-Färbung, Langhaareltern,
Welpe aber kurzhaarig
Aus den übereinstimmende Aussagen der Zeugen Frau E und Herrn F ergibt sich, dass Herr F am 27.08.2020 einen Welpen namens I bei „C“ erworben hat, wobei der Kaufvertrag mit Frau G abgeschlossen wurde. Dafür, dass dieser Hund Qualzuchtmerkmale aufgewiesen hat oder unter Parvovirose gelitten hat, gibt es kein Beweisergebnis. Der übernommene Hund musste von einem Tierarzt mehrmals entwurmt werden und hat keine Folgeschäden erlitten.
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 02.06.2021, in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden.
Zu Spruchpunkt 1. und 2.:
Den glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin D folgend ist davon auszugehen, dass diese die Hunde der Beschwerdeführerin (Chihuahuas) nicht auf Qualzuchtmerkmale untersucht hat. Es erfolgte also keine konkrete medizinische Befundung der zur Zucht angemeldeten Hunde der Beschwerdeführerin. Gleiches gilt für die aus der Zucht abgegebenen Welpen. Die Zeugin hat diese nicht gesehen. Ein anders lautendes Beweisergebnis liegt nicht vor. Laut dem Akt der belangten Behörde erfolgten keine Einvernahmen etwaiger Zeugen.
Zu Spruchpunkt 3.:
Laut unbedenklicher Aktenlage hat Frau A als Tierhalterin der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.04.2016 die Hundezucht an der Anschrift B-Straße [...], A-Ort, Tierart: Hund, Rasse Chihuahua, derzeitiger Bestand 2, Höchstzahl der gehaltenen Tiere 2, mit dem Formular „Meldung von Züchtern gemäß § 31 Tierschutzgesetz“ bekanntgegeben.
Mit Schreiben, datiert im Dezember 2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.01.2021, gab Frau A bekannt, dass sie seit längerer Zeit keine Chihuahua-Zucht betreibe und daher die Zuchtgenehmigung nicht mehr benötige.
Es ist somit davon auszugehen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin im Jahr 2016 die Hundezucht mit zwei Hunden der Rasse Chihuahua bei der belangten Behörde angemeldet hat. Eine Zuchttauglichkeitsbestätigung für diese beiden Hunde wurde im Juni 2016 nachgereicht. Gemäß des Schreibens der Beschwerdeführerin, datiert mit Dezember 2020, ist davon auszugehen, dass diese seit Dezember 2020 nicht mehr Betreiberin der Hundezucht an der Adresse B-Straße [...] ist.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.07.2020 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, bis zum 15.08.2020 dem Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen, Anzahl der Geburten (wie viele Geburten pro Jahr, Anzahl der Welpen) und Anzahl der toten Tiere vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem ausgewiesenen Zustellnachweis zufolge von der Beschwerdeführerin am 30.07.2020 übernommen.
In weiterer Folge wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.09.2020 „letztmalig“ aufgefordert, bis zum 01.10.2020 dem Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg unter anderem Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen, Anzahl der Geburten (wie viele Geburten pro Jahr, Anzahl der Welpen) und die Anzahl der toten Tiere bekanntzugeben. Dieses Schreiben wurde dem ausgewiesenen Zustellnachweis zufolge von einem Mitbewohner der Beschwerdeführerin am 21.09.2020 übernommen.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die beiden Schreiben des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.07.2020 und vom 16.09.2020 erhalten hat. Etwas anderes wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Des Weiteren ist laut dem amtstierärztlichen Bericht des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.10.2020 davon auszugehen, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Antwortschreiben bei der belangten Behörde eingelangt sind. Das bisherige Beweisergebnis deckt sich mit den glaubwürdigen und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen der D in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 02.06.2021. Ein anderslautendes Beweisergebnis liegt nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1. und 2.:
§ 5 Abs 2 Z 1 TSchG lautet:
Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a)Atemnot,
b)Bewegungsanomalien,
c)Lahmheiten,
d)Entzündungen der Haut,
e)Haarlosigkeit,
f)Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g)Blindheit,
h)Exophthalmus,
i)Taubheit,
j)Neurologische Symptome,
k)Fehlbildungen des Gebisses,
l)Missbildungen der Schädeldecke,
m)Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder
Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;
§ 8 TSchG lautet:
Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Das Beweisergebnis des im Rahmen der Verhandlung vom 02.06.2021 durchgeführten Ermittlungsverfahrens bietet keine ausreichenden und sicheren Anhaltspunkte für Schlussfolgerungen, wonach mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin Frau A, die ihr im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 1. und 2. angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat.
So steht aufgrund der unbedenklichen Ausführungen der Zeugin D in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 02.06.2021 fest, dass diese die Chihuahua-Hunde der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt auf Qualzuchtmerkmale untersucht hat. Es fehlt somit an einer entsprechenden Befundaufnahme sowie einem darauf gestützten Gutachten. Eins solches wäre zur Klärung der Frage, ob bei einem oder mehreren Hunden konkrete Merkmale einer Qualzucht vorlagen, jedenfalls erforderlich gewesen. Den telefonischen Anzeigen, hätte seitens der Amtstierärztin nachgegangen und die Verdachtslage erhärtet werden müssen. Teilweise anonyme telefonische Anzeigen sind als tauglicher Beweis zu wenig und müssen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Etwaige Einvernahmen von Zeugen unter Wahrheitspflicht sind nicht erfolgt und können die telefonischen Anzeigen somit nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Ein konkreter Nachweis, wonach die Beschwerdeführerin zumindest fahrlässig bei einem ihrer Hunde durch falsche Zuchttierauswahl eine Qualzucht herbeigeführt hätte, liegt daher nicht vor.
Des Weiteren wären die beanstandeten Hunde durch entsprechende Identifikationsmerkmale wie Chipnummer, Geburtsdatum, Name, Rasse und Geschlecht des Hundes näher zu konkretisieren gewesen, um deren Identität – auch für eine etwaig nachfolgende Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht – zweifelsfrei feststellen zu können. Solches ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen und gibt es diesbezüglich auch kein entsprechendes Beweisergebnis. Zusammenfassend konnte der Verdacht einer Qualzüchtung konnte somit nicht entsprechend erhärtet werden.
Gleiches gilt sinngemäß für den Vorhalt einer Übertretung des § 8 Tierschutzgesetz, da völlig unklar ist, welcher Welpe verbotenermaßen zu welchem konkreten Zeitpunkt und an welche Personen veräußert wurde.
Die allgemein gehaltenen Ausführungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind für eine nachfolgende Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu wenig.
Da somit die der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. und 2. angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht einwandfrei erwiesen werden konnten, war im Zweifel gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG das gegenständliche Strafverfahren zu Spruchpunkt 1. und 2. einzustellen.
Zu Spruchpunkt 3.:
§ 21 TSchG lautet:
(1) Der Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 vorliegt. Weitere Aufzeichnungsverpflichtungen, die sich aus EU-Richtlinien zum Schutz von Tieren ergeben, sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen.
(2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
§ 38 Abs 3 TSchG lautet:
Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Laut Ermittlungsergebnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anfragen der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.07.2020 und vom 16.09.2020 als Halterin der Hunde im Sinne des § 21 Abs 1 TSchG anzusehen ist. So hat die Beschwerdeführerin am Standort A-Ort, B-Straße [...], eine Hundezucht im Jahr 2016 der Behörde gemäß § 31 TSchG gemeldet. Die gewerbliche Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht wurde von der Behörde gemäß § 31 Abs 4 TSchG mit Schreiben vom 17.06.2016 zur Kenntnis genommen. Erst Anfang 2021 (Schreiben vom Dezember 2020) wurde die Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin die Hundezucht nicht mehr betreibt und nahm die Behörde die Zurücklegung der Zuchtgenehmigung mit Schreiben vom 14.01.2021 zur Kenntnis.
Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, die seitens des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Schreiben vom 10.06.2020 und 17.08.2020 geforderten schriftlichen Aufzeichnungen der Behörde über Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Den Aufforderungen (Anforderungen der Behörde) hat die Beschwerdeführerin zumindest bis 07.10.2020 (amtstierärztlicher Bericht) nicht entsprochen.
Ein Beweisergebnis, wonach die nunmehrige Beschwerdeführerin als Halterin keinerlei Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Anzahl der toten Tiere geführt hat, liegt nicht vor und war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dementsprechend zu konkretisieren (einzuschränken).
Zur Strafbemessung zu Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten gegen die Bestimmungen des § 21 TSchG verstoßen. Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Die verhängte Strafe war aufgrund des nunmehr eingeschränkten Tatvorwurfes entsprechend herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht auch ungünstigen Einkommensverhältnissen (diesbezüglich erfolgte eine Einschätzung des monatlichen Einkommens mit € 1.400,00 bis € 1.500,00) und wird angenommen, dass die Beschwerdeführerin für eine Person sorgepflichtig ist. Im Übrigen bewegt sich die nunmehr verhängte Strafe ohnedies im untersten Strafbereich.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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