LVwG ST LVwG 30.29-1502/2020

LVwG 30.29-1502/2020Landesverwaltungsgericht16.03.2021

Regest

Arbeitszeitgesetz, Güterbeförderung, Fahrten auf Forstwegen, Werkverkehr, Kontrollgerät, Fahrerkarte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.29-1502/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.29.1502.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Maier über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, Cgasse, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 05.05.2020, GZ: BHMT/620190028756/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n

und dahingehend korrigiert, als die anzuwendende Strafbestimmung der § 28 Abs 5 Z 6 iVm Abs 6 Z 4 Arbeitszeitgesetz (AZG) ist.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 687,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis werden der nunmehrigen Beschwerdeführerin folgende Übertretungen zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:08.05.2019

Ort:E, Fstraße

Sie sind als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte der Firma G GmbH, Fstraße, E, für nachangeführte Verwaltungsübertretung verantwortlich: (Meldung über verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte aufrecht seit 24.6.2013 bei der BH Murtal)

Der Arbeitsinspektor H hat bei einer im Arbeitsinspektorat Steiermark Außenstelle I durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin am vorgelegten digitale Daten aus Kontrollgeräten und Fahrerkarten festgestellt, dass beim Unternehmen G GmbH, Fstraße, E Lenker eines Kraftfahrzeuges mit der in der folgenden Liste angeführten Beförderungsart und dem Kennzeichen, zu folgenden gesetzwidrigen Formverstößen herangezogen wurde;

An folgenden Tagen wurde in den angeführten Zeiträumen keine Fahrerkarte im Kontrollgerät der genannten LKW verwendet, obwohl Lenkzeiten, Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten geleistet wurden: Kennzeichen *****, Einfahrerbesetzung

Aufzeichnung ohne eingelegte Fahrerkarte:

Auswertzeitraum 20.2.2018 von 01:00 Uhr bis 21.2.2018 01:00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 5 Minuten Summa Arbeitszeit 29min

Auswertungszeitraum 16.6.2018 von 02:00 Uhr bis 17.6.2018 02:00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 1h26 min, Summe Arbeitszeit 52mon.

Auswertungszeitraum 4.7.2018 von 02:00 Uhr bis 08:26 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 6 Stunden 26 min, Summe Lenkzeit 59 min, Summe Arbeitszeit 01h 50min.

Auswertungszeitraum 8.12.2018 von 03:34 Uhr bis 9.12.2018 01:00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 21 Stunden 26 min, Summe Lenkzeit 08:20 Stunden, Summe Arbeitszeit: 06:47 Stunden

Auswertungszeitraum 09.12.2018, 01:00 Uhr bis 10.12.2018 01:00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 1h20 min,

Summer Arbeitszeit 1 h 29min

Auswertungszeitraum 10.12.2018, 01:00 Uhr bis 11:44 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 10:44 Stunden, Summe Lenkzeit 3h 01 min, Summe Arbeitszeit 01h 20 min.

2. Datum/Zeit:25.09.2018

Ort: E, Fstraße

Sie sind als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte der Firma G GmbH, Fstraße, E, für nachangeführte Verwaltungsübertretung verantwortlich: (Meldung über verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte aufrecht seit 24.6.2013 bei der BH Murtal)

Der Arbeitsinspektor H hat bei einer im Arbeitsinspektorat Steiermark Außenstelle I durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin am vorgelegten digitale Daten aus Kontrollgeräten und Fahrerkarten festgestellt, dass beim Unternehmen G GmbH, Fstraße, E Lenker eines Kraftfahrzeuges, zu folgenden gesetzwidrigen Formverstößen herangezogen wurde;

An folgenden Tagen wurde in den angeführten Zeiträumen keine Fahrerkarte im Kontrollgerät der genannten LKW verwendet, obwohl Lenkzeiten, Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten geleistet wurden: Kennzeichen *****, Einfahrerbesetzung

Aufzeichnung ohne eingelegte Fahrerkarte:

Auswertungszeitraum 25.09.2018, 02:00 Uhr bis 26.09.2018, 02:00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 8 Minuten Summe Arbeitszeit 38 min

Auswertungszeitraum 28.9.2018 15:20 Uhr bis 02:00 Uhr, Dauer Beobachtungszeitraum 10h40 min, Summe Lenkzeit 8 min, Summe Arbeitszeit 01h45 min

Auswertungszeitraum 15.10.2018, 15:51 Uhr bis 02:00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 10 Stunden 09 min, Summe Lenkzeit 1h48min, Summe Arbeitszeit 02:18 min.

Auswertungszeitraum 16.10.2018, 02.00 Uhr bis 17.10.2018, 02:00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 02:13 Stunden, Summe Arbeitszeit: 01:14 Stunden

Auswertungszeitraum 17.10.2018, 02.00 Uhr bis 18.10.2018, 02:00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 05 h 9 min,

Summe Arbeitszeit 4 h 14 min.

Auswertungszeitraum 18.10.2018, 02.00 Uhr bis 19.10.2018, 02.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 02:55 h, Summe Arbeitszeit 03:02 Stunden

Auswertungszeitraum 19.10.2018, 02.00 Uhr bis 20.10.2018, 02.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 01:57 h, Summe Arbeitszeit 01:55 Stunden

Auswertungszeitraum 20.10.2018, 02.00 Uhr 08.23 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 6 h 23 min, Summe Lenkzeit 00:35 h, Summe Arbeitszeit 00:49 Stunden

Auswertungszeitraum 22.10.2018, 20:18 Uhr bis 02.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 5h42 min, Summe Lenkzeit 00:28 h, Summe Arbeitszeit 00:02 Stunden

Auswertungszeitraum 23.10.2018 02.00 Uhr bis 24.10.2018, 02.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 01:22 Summe Arbeitszeit 01:19 Stunden

Auswertungszeitraum 24.10.2019, 02.00 Uhr bis 25.10.2018, 02.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:25 h, Summe Arbeitszeit 01:04 Stunden

Auswertungszeitraum 25.10.2018 02.00 Uhr bis 26.10.2018, 02.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 01:46 h, Summe Arbeitszeit 04:15 Stunden

Auswertungszeitraum 27.10.2018 02.00 Uhr bis 08:16 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 06:16 Stunden, Summe Lenkzeit: 00:21 h, Summe Arbeitszeit 01:17 Stunden

Auswertungszeitraum 08.11.2018, 01.00 Uhr bis 13h58, Dauer (Beobachtungszeitraum) 12 h 58 min, Summe Lenkzeit 00:28 h, Summe Arbeitszeit 00:007 Stunden

Auswertungszeitraum 12.11.2018, 03:56 Uhr bis 13.11.2018, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 21 h 04 min Summe Lenkzeit 02:08 h, Summe Arbeitszeit 00:39 Stunden

Auswertungszeitraum 13.11.2018, 01.00 Uhr bis 06:13 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 05h13 min Summe Lenkzeit 00:29 h, Summe Arbeitszeit 00:45 Stunden

Auswertungszeitraum 15.11.2018, 05:10 Uhr bis 16.11.2018, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 19h50 min, Summe Lenkzeit 01:51 h, Summe Arbeitszeit 04:17 Stunden

Auswertungszeitraum 16.11.2018, 01:00 Uhr bis 17.11.2018, 01:00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 02.28 h Summe Arbeitszeit 01:08 Stunden

Auswertungszeitraum 17.11.2018, 01.00 h bis 18.11.2018, 01.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 02:51 h Summe Arbeitszeit 2:58h

3. Datum/Zeit:19.11.2018

Ort:E, Fstraße

Fortsetzung zu Übertretungsgruppe 2:

Aufzeichnungen ohne eingelegte Fahrerkarte:

Auswertungszeitraum 19.11.2018 01:00 Uhr bis 20.11.2018, 01.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 02h53 min, Summe Arbeitszeit 01h56min

Auswertungszeitraum 20.11.2018, 01.00 Uhr bis 21.11.2018, 01.00 Uhr Dauer Beobachtungszeitraum 24 Stunden, Summe Lenkzeit 01h02 min, Summe Arbeitszeit 01h34 min

Auswertungszeitraum 21.11.2018, 01.00 Uhr bis 22.11.2018, 01.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00h27 min, Summe Arbeitszeit 01h39 min.

Auswertungszeitraum 22.11.2018, 01.00 Uhr bis 23.11.2018, 01.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 01:31 Stunden, Summe Arbeitszeit 02:54 Stunden

Auswertungszeitraum 23.11.2018, 01.00 Uhr bis 24.11.2018, 01.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 02 h 11 min, Summe Arbeitszeit 01:53 min.

Auswertungszeitraum 24.11.2018, 01.00 Uhr bis 09:07 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 8h07min, Summe Lenkzeit 0032: h, Summe Arbeitszeit 01:14 Stunden

Auswertungszeitraum 25.11.2018, 10:38 Uhr bis 26.11.2018, 01.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 14 h 22 min, Summe Lenkzeit 00:00 h, Summe Arbeitszeit 02:30 Stunden

Auswertungszeitraum 26.11.2018, 01.00 Uhr bis 07:19 h, Dauer (Beobachtungszeitraum) 6 h 19 min, Summe Lenkzeit 0051 h, Summe Arbeitszeit 00:02 Stunden

Auswertungszeitraum 27.11.2018, 14:24 Uhr bis 18.11.2018, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 10h36 min, Summe Lenkzeit 01:27 h, Summe Arbeitszeit 02:33 Stunden

Auswertungszeitraum 28.11.2018, 01.00 Uhr bis 29.11.2018, 01.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 01:52 h Summe Arbeitszeit 03:12 Stunden

Auswertungszeitraum 29.11.2018, 01.00 Uhr bis 30.11.2018, 01.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:04 h, Summe Arbeitszeit 00:43 Stunden

Auswertungszeitraum 30.11.2018, 01.00 Uhr bis 07:37 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 6h37 min, Summe Lenkzeit 00:45 h, Summe Arbeitszeit 01:09 Stunden

Auswertungszeitraum 1.12.2018, 07:07 Uhr bis 2.12.2018, 01.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 17:53 Stunden, Summe Lenkzeit 01:02 h, Summe Arbeitszeit 01:46 Stunden

Auswertungszeitraum 03.12.2018, 01.00 Uhr bis 08:54 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 7 h 54 min , Summe Lenkzeit 00:44 h, Summe Arbeitszeit 01:44 Stunden

Auswertungszeitraum 4.12.2018, 18:40 Uhr bis 5.12.2018, 01.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 6 h 20 min Summe Lenkzeit 01:04 h, Summe Arbeitszeit 01:07 Stunden

Auswertungszeitraum 6.12.2018, ß7:20 Uhr bis 7.12.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 17h40 min Summe Lenkzeit 00:40 h, Summe Arbeitszeit 01:34 Stunden

Auswertungszeitraum 07.12.2018, 01.00 Uhr bis 8.12.2018, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 03:33 h, Summe Arbeitszeit 04:25 Stunden

Auswertungszeitraum 13.12.2018, 18:06 Uhr bis 20.40 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 02.34 Stunden, Summe Lenkzeit 00:58 h, Summe Arbeitszeit 00:58 Stunden.

4. Datum/Zeit:05.10.2018

Ort:E, Fstraße

Sie sind als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte der Firma G GmbH, Fstraße, E, für nachangeführte Verwaltungsübertretung verantwortlich: (Meldung über verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte aufrecht seit 24.6.2013 bei der BH Murtal)

Der Arbeitsinspektor H hat bei einer im Arbeitsinspektorat Steiermark Außenstelle I durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin am vorgelegten digitale Daten aus Kontrollgeräten und Fahrerkarten festgestellt, dass beim Unternehmen G GmbH, Fstraße, E Lenker eines Kraftfahrzeuges, zu folgenden gesetzwidrigen Formverstößen herangezogen wurde;

An folgenden Tagen wurde in den angeführten Zeiträumen keine Fahrerkarte im Kontrollgerät der genannten LKW verwendet, obwohl Lenkzeiten, Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten geleistet wurden: Kennzeichen *****, Einfahrerbesetzung

Aufzeichnung ohne eingelegte Fahrerkarte – Übertretungsgruppe 3 der Anzeige des Arbeitsinspektorates:

Auswertungszeitraum

05.11. 2018, 1.00 Uhr bis 6.11.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:25h Summe Arbeitszeit 00:40 h

06.11. 2018, 1.00 Uhr bis 7.11.2019, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:13 h Summe Arbeitszeit 01:47 h

20.11. 2018, 1.00 Uhr bis 21.11.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00;03 h Summe Arbeitszeit 00:21 h

21.11. 2018, 1.00 Uhr bis 22.11.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00;09 h Summe Arbeitszeit 00:13 h

29.11. 2018, 1.00 Uhr bis 30.11.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:15 h Summe Arbeitszeit 00:57 h

30.11. 2018, 1.00 Uhr bis 01.12.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00;08 h Summe Arbeitszeit 08:55 h

02.12. 2018, 1.00 Uhr bis 03.12.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:06 h Summe Arbeitszeit 00;38 h

11.12. 2018, 1.00 Uhr bis 12.12.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden Summe Lenkzeit 00:13 h Summe Arbeitszeit 00:10 h

13.12. 2018, 1.00 Uhr bis 14.12.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:09 h Summe Arbeitszeit 00:54 h

14.12. 2018, 1.00 Uhr bis 15.12.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:19 h Summe Arbeitszeit 00:17 h

17.12. 2018, 1.00 Uhr bis 18.12.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:11h Summe Arbeitszeit 00:25 h

18.12. 2018, 1.00 Uhr bis 19.12.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:16 h Summe Arbeitszeit 01:48 h

5. Datum/Zeit:02.12.2018

Ort:E, Fstraße

Sie sind als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte der Firma G GmbH, Fstraße, E, für nachangeführte Verwaltungsübertretung verantwortlich: (Meldung über verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte aufrecht seit 24.6.2013 bei der BH Murtal)

Der Arbeitsinspektor H hat bei einer im Arbeitsinspektorat Steiermark Außenstelle I durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin am vorgelegten digitale Daten aus Kontrollgeräten und Fahrerkarten festgestellt, dass beim Unternehmen G GmbH, Fstraße, E Lenker eines Kraftfahrzeuges, zu folgenden gesetzwidrigen Formverstößen herangezogen wurde;

An folgenden Tagen wurde in den angeführten Zeiträumen keine Fahrerkarte im Kontrollgerät der genannten LKW verwendet, obwohl Lenkzeiten, Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten geleistet wurden: Kennzeichen ***** Einfahrerbesetzung

Aufzeichnung ohne eingelegte Fahrerkarte – Übertretungsgruppe 4 der Anzeige des Arbeitsinspektorates:

Auswertungszeitraum

02.12. 2018, 1.00 Uhr bis 6.11.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00;03h Summe Arbeitszeit 00:18 h, Summe BZ 00:00 h

12.12. 2018, 3.56 Uhr bis 15:28 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 11:32 Stunden, Summe Lenkzeit 00:01 h Summe Arbeitszeit 00:21 h, Summe BZ 00:22h

13.12. 2018, 21:34 Uhr bis 14.12.2018, 03.26 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 03:26 Stunden, Summe Lenkzeit 00;06 h Summe Arbeitszeit 00:15 h, Summe BZ 00:00 h

19.12. 2018, 1.00 Uhr bis 20.12.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:11 h Summe Arbeitszeit 00:05 h, Summe BZ 00:00 h

20.12. 2018, 1.00 Uhr bis 21.12.2018, 1.00 Uhr Dauer (Beobachtungszeit) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:14 h Summe Arbeitszeit 00:00 h, Summe BZ 00:00 h

4.1. 2019, 13:06 Uhr bis 5.1.2019, 11:54 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 11;54 Stunden, Summe Lenkzeit 00;12 h Summe Arbeitszeit 00:005 h, Summ BZ 00:00

27.1. 2019, 08:41 Uhr bis 08:52 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 00:11 Stunden, Summe Lenkzeit 00:01 h Summe Arbeitszeit 00;09 h, Summe BZ 00:00

4.2. 2019, 01.00 Uhr bis 20:58 Uhr Dauer (Beobachtungszeitraum) 12:16 Stunden, Summe Lenkzeit 00:01 h Summe Arbeitszeit 00:27 h, Summe BZ 00:00

14.2. 2019, 19:49 Uhr bis 15.2.2019, 1.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 05:11 Stunden, Summe Lenkzeit 00:07 h Summe Arbeitszeit 00:17 h, Summe BZ 00:00

6. Datum/Zeit:11.12.2018

Ort: E, Fstraße

Sie sind als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte der Firma G GmbH, Fstraße, E, für nachangeführte Verwaltungsübertretung verantwortlich: (Meldung über verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte aufrecht seit 24.6.2013 bei der BH Murtal)

Der Arbeitsinspektor H hat bei einer im Arbeitsinspektorat Steiermark Außenstelle I durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin am vorgelegten digitale Daten aus Kontrollgeräten und Fahrerkarten festgestellt, dass beim Unternehmen G GmbH, Fstraße, E Lenker eines Kraftfahrzeuges, zu folgenden gesetzwidrigen Formverstößen herangezogen wurde;

An folgenden Tagen wurde in den angeführten Zeiträumen keine Fahrerkarte im Kontrollgerät der genannten LKW verwendet, obwohl Lenkzeiten, Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten geleistet wurden: Kennzeichen ***** Einfahrerbesetzung

Aufzeichnung ohne eingelegte Fahrerkarte – Übertretungsgruppe 5 der Anzeige des Arbeitsinspektorates:

Auswertungszeitraum

11.12. 2018, 18:56 Uhr bis 12.12.2018, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 06:04 h, Summe Lenkzeit 01:13 h Summe Arbeitszeit 00:00 h, Summe BZ 00:00 h

20.12. 2018, 01.00 Uhr bis 21.12.2018, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 24.00 h, Summe Lenkzeit 00:08 h Summe Arbeitszeit 00; 13 h , Summe BZ 00:00 h

22.12. 2018, 01.00 Uhr bis 23.12.2018, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 24.00 h, Summe Lenkzeit 00:04 h, Summe Arbeitszeit 00:25 h, Summe BZ 00:00 h

1.1. 2019, 01.00 Uhr bis 2.1.2019 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 24.00 h, Summe Lenkzeit 00:09 h, Summe Arbeitszeit 00:25 h, Summe BZ 00:00 h

4.1. 2019, 17:10 Uhr bis 5.1.2019, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 07:50 h, Summe Lenkzeit 00:14 h, Summe Arbeitszeit 00:14 h, Summe BZ 00:03 h

7.1. 2019, 01.00 Uhr bis 8.1.2019, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 24.00 h, Summe Lenkzeit 00:43 h, Summe Arbeitszeit 00:04 h, Summe BZ 00:01 h

10.1. 2019, 20:05 Uhr bis 11.1.2019, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 04:55 h, Summe Lenkzeit 02:04 h, Summe Arbeitszeit 00:00 h, Summe BZ 00:00 h

30.1. 2019, 13:42 Uhr bis 22.16 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 08:34 h, Summe Lenkzeit 00:15 h, Summe Arbeitszeit 00:00 h, Summe BZ 00:00 h

4.2. 2019, 01.00 Uhr bis 15:45 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 24:00 h, Summe Arbeitszeit 00:12 h, Summe BZ 00:00 h

08.02. 2019, 01.00 Uhr bis 9.2.2019, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 24:00 h, Summe Lenkzeit 00:05 h, Summe Arbeitszeit 00:11 h, Summe BZ 00:00 h

12.2. 2019, 20:02 Uhr bis 13.2.2019, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 04:58 h, Summe Lenkzeit 02:06 h, Summe Arbeitszeit 00:04 h, Summe BZ 00:00 h

16.2. 2019, 13:45 Uhr bis 17.2.2019, 01:00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 11:15 h, Summe Lenkzeit 00:02 h, Summe Arbeitszeit 00:43 h, Summe BZ 00:00 h

17.2. 2019, 01.00 Uhr bis 18.2.2019, 01.00 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 24.00 h, Summe Lenkzeit00:01 h, Summe Arbeitszeit 00:212 h, Summe BZ 00:00 h

7. Datum/Zeit:05.10.2018

Ort:E, Fstraße

Sie sind als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte der Firma G GmbH, Fstraße, E, für nachangeführte Verwaltungsübertretung verantwortlich: (Meldung über verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte aufrecht seit 24.6.2013 bei der BH Murtal)

Der Arbeitsinspektor H hat bei einer im Arbeitsinspektorat Steiermark Außenstelle I durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin am vorgelegten digitale Daten aus Kontrollgeräten und Fahrerkarten festgestellt, dass beim Unternehmen G GmbH, Fstraße, E Lenker eines Kraftfahrzeuges, zu folgenden gesetzwidrigen Formverstößen herangezogen wurde;

An folgenden Tagen wurde in den angeführten Zeiträumen keine Fahrerkarte im Kontrollgerät der genannten LKW verwendet, obwohl Lenkzeiten, Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten geleistet wurden: Kennzeichen ***** Einfahrerbesetzung

Aufzeichnung ohne eingelegte Fahrerkarte – Übertretungsgruppe 6 der Anzeige des Arbeitsinspektorates:

Auswertungszeitraum

5.10. 2018, 02:00 h bis 6.10.2018, 02:00 h Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 01:55 h Summe Arbeitszeit 01:38 h

6.10. 2018, 02.00 h bis 7.10.2018, 02.00 h Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 04:34 h Summe Arbeitszeit 03:52 h

7.10. 2018, 02.00 h bis 8.10.2018, 02.00 h Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 01:56 h Summe Arbeitszeit 01:26 h

8.10. 2018, 02.00 h bis 08:49 h, Dauer (Beobachtungszeitraum) 06:49 Stunden, Summe Lenkzeit 00:30 h, Summe Arbeitszeit 00:13 h

10.10. 2018, 02.00 h bis 11.10.2018, 02.00 h Dauer (Beobachtungszeitraum) 24 Stunden, Summe Lenkzeit 00:02 h Summe Arbeitszeit 00:11 h

19.10. 2018, 01.00 h bis 16:45 Uhr, Dauer (Beobachtungszeitraum) 15:45 h Summe Lenkzeit 00:05 h, Summe Arbeitszeit 00:25 h

14.11. 2018, 07:16 h bis 15.11.2018, 01:00 h Dauer (Beobachtungszeitraum) 17:44 h Summe Lenkzeit 00:07 h Summe Arbeitszeit 01:14 h

7.12. 2018, 01.00 h bis 8.12.2018, 01.00 h Dauer (Beobachtungszeitraum) 24:00 h Summe Lenkzeit 00:02 h Summe Arbeitszeit 00:32 h

10.12. 2018, 01.00 h bis 11.12.2018, 01.00 h Dauer (Beobachtungszeitraum) 24:00 h, Summe Lenkzeit 00:09 h, Summe Arbeitszeit 00:14 h

11.12. 2018, 01.00 h bis 12.12.2018, 01.00 h Dauer (Beobachtungszeitraum) 24:00 h, Summe Lenkzeit 00:03 h, Summe Arbeitszeit 00:43 h

13.12. 2018, 01.00 h bis 14.12.2018, 01:00 h Dauer (Beobachtungszeitraum) 24:00 h, Summe Lenkzeit 00:04 h, Summe Arbeitszeit 00:50 h

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. Art. 10 (2) der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 47 und Art. 34 (1) der VO (EI) Nr. 165/2014 i.d.g.F.

2. Art 10 (2) der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 47 und Art. 34 (1) der VO (EU) Nr. 165/2014 i.d.g.F.

3. Art. 10 (2) der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 47 und Art. 34 /1) der VO (EU) Nr. 165/2014 i.d.g.F.

4. Art. 10 () der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 47 und Art. 34 (1) der VO (EU) Nr. 165/2014 i.d.g.F.

5. Art. 10 (2) der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V:m. Art. 47 und Art 34 (1) der VO (EU) Nr. 165/2014

6. Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 47 undArt 34 (1) der VO (EU) Nr. 165/2014 i.d.g.F.

7. Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 47 und Art. 34 (1) der VO (EU) Nr. 165/2014 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 265,00

2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 28 (5) Z 8 AZG i.V.m. § 28 (6) Z 4 AZG i.d.g.F.

2. € 265,00

2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 28 (5) Z 8 AZG i.V.m. § 28 (6) Z 4 AZG i.d.g.F.

3. € 680,00

4 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 28 (5) Z 8 AZG i.V.m. § 28 (6) Z 4 AZG i.d.g.F.

4. € 560,00

3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 28 (5) Z 8 AZG i.V.m. § 28 (6) Z 4 AZG i.d.g.F.

5. € 550,00

3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 28 (5) Z 8 AZG i.V.m. § 28 (6) Z 4 AZG leg. cit.

6. € 656,00

3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 28 (5) Z 8 AZG i.V.m. § 28 (6) Z 4 AZG leg. cit.

7. € 550,00

3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 28 (5) Z 8 AZG i.V.m. § 28 (6) Z 4 AZG leg. cit.

Begründend führt die erkennende Behörde dazu Folgendes aus:

„Im gegenständlichen Fall stützt sich die erkennende Behörde auf die Angaben in der Anzeige der des Arbeitsinspektorates Steiermark, Außenstelle I, sowie auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

Faktum ist, dass es sich bei der Auswertung durch das AI um dienstliche Wahrnehmungen handelt und aus den Aufzeichnungen der digitalen Kontrollgeräte erkennbar war, dass die angeführten Fahrzeuge zu den angeführten Zeiten gelenkt und Arbeitszeiten absolviert wurden ohne dass die Fahrerkarte verwendet wurde.

Zu den Angaben des Beschuldigten wird entgegnet, dass Fahrten außerhalb öffentlicher Straßen (Privatgelände) in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen soweit dabei während eines Lenkzeitabschnittes auch Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen zurückgelegt werden. Die Fahrten fanden nicht ausschließlich abseits öffentlicher Straßen statt, wofür es eine Ausnahme gegeben hätte. Die Ausnahme kommt aber im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.

Auch im Betriebsgelände darf bei Tätigkeiten das Kontrollgerät nicht auf „out of scope“ gestellt werden und die Fahrerkarte entnommen werden, da neben der Lenkzeit auch Ladetätigkeit oder Zeiten der Arbeitsbereitschaft im Zuge einer Güterbeförderung durchgeführt wurden (teilweise zuvor oder danach auf öffentlichen Straßen).

Zum Verjährungsvorbringen des Beschuldigten wird angeführt, dass es sich um eine Regelmäßigkeit der Übertretungen handelte und es demnach als fortgesetztes Delikt zu sehen ist. (VwGH v. 25.8.2010, 2010/03/0025 und vom 29.1.2009, 2006/09/0202 sowie vom 18.9.1996, 96/03/0076).

Weiters wird hier angeführt, dass vom Unternehmen Urkunden vorgelegt wurden, aus denen die Übertretungen eindeutig und unwiderlegbar aufgezeichnet und zu erkennen sind.

Die Angaben der Beschuldigten konnten daher lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

Die der Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen gelten als erwiesen, - es war daher spruchgemäß zu entscheiden. „

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche wie folgt lautet:

„Durch das angefochtene Straferkenntnis wird die Beschwerdeführerin im gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht entgegen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jener des VStG sowie der EG-VO 561/2006 bzw. 165/2014 und des AZG bestraft zu werden, verletzt

Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Das Straferkenntnis vom 05. Mai 2020 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in vollem Umfang angefochten.

Die Beschwerdegründe werden im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

Die Ausführungen der belangten Behörde, die Fahrten hätten nicht ausschließlich abseits öffentlicher Straßen stattgefunden, sodass diese nicht unter die Ausnahme fielen, ist vollkommen unrichtig: dafür gibt es keinerlei wie immer geartete Nachweise.

Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen gemäß der Punkte 1. bis 7., also die angelasteten Verstöße gegen die Bestimmungen der EG-VO 561/2006 allesamt nicht gesetzt. Der Beschwerdeführerin wird zu Unrecht ohne jegliche Nachweise anlastet, Lenker von LKW zu „gesetzwidrigen Formverstößen herangezogen“, also gleichsam zum Lenken von LKW ohne Fahrerkarte veranlasst zu haben. Tatsächlich liegen keine Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die EG-VO 561/2006 vor.

Alle vor dem 25.09.2018 angelasteten Tatzeiträume bleiben mangels rechtzeitig gesetzter Verfolgungshandlung verjährt; Anhaltspunkte für fortgesetzte Delikte liegen entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht vor.

Die Bestimmungen der EG-VO 561/2006 sind nach deren ausdrücklichem Wortlaut in Artikel 2 Abs 1 und Artikel 4 lit a tatsächlich nur „auf jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs“ anzuwenden. Werden Fahrten daher ausschließlich auf nicht öffentlichen Straßen bzw. zB. Dem Betriebsgelände durchgeführt, sind die Bestimmungen der EG-VO 561/2006 daher nicht anwendbar.

Diese Rechtslage ist eindeutig und kann – entgegen der Ausführungen der belangten Behörde – die EG-VO 561/2006 auch nicht über Umwege oder irgendwelche falschen, unberechtigten Annahmen – gleichsam „über die Hintertür“ – in Geltung gesetzt werden.

Sämtliche der Beschwerdeführerin unter den Punkten 1.) bis 7.) des Straferkenntnisses angelasteten Tatzeiträume bzw. Fahrten mit den angeführten LKWs ohne Fahrerkarte stellen ausschließlich Fahrten auf dem Betriebsgelände der G GmbH bzw. auf nicht-öffentlichen Straßen bzw. in privatem Gelände dar.

Die LKW wurden dabei in den angelasteten Fällen ausschließlich von Personen bewegt, bei denen es sich nicht um LKW-Lenker der G GmbH handelte, welche in irgendeinem Zusammenhang mit Fahrten auf öffentlichen Straßen an diesem Tag Aufzeichnungen zu führen gehabt hätten. Es fanden ausschließlich auf nicht-öffentlichen Straßen bzw. in privatem Gelände zB. Überstellungen im Zuge von Reparaturen an den LKWs oder Überstellungen auf einen anderen Abstellplatz bzw. im Zuge von Verlade- bzw. Umladearbeiten statt, welche zB. von Mechanikern oder anderen Mitarbeitern durchgeführt wurden.

Es sind daher auf diese Fahrten die Bestimmungen der EG-VO 561/2006 nicht anwendbar: die belangte Behörde stellt dementgegen bloß unzulässige Vermutungen an, ohne konkrete Nachweise für die Behauptungen erbracht zu haben.

Mangels Anwendbarkeit der EG-VO 561/2006 auf die in den Punkten 1.) bis 7.) des Straferkenntnisses angeführten Fahrten ohne Fahrerkarte hat daher die Beschwerdeführerin keine der angelasteten Verwaltungsübertretungen gesetzt, sodass das Verwaltungsstrafverfahren in allen 7 Punkten einzustellen ist.

Aus all diesen Grünen wird daher gestellt der

ANTRAG

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 05. Mai 2020, GZ: BHMT/620190028756/2019, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren in allen 7 Punkten eistellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“

Hierüber wurde am 20.10.2020 seitens des erkennenden Gerichts eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Partei, Arbeitsinspektorat Steiermark, Außenstelle I, sowie der Zeuge H erschienen sind. Der Zeuge gab dabei folgendes an:

„Ich war am 19.03.2019 persönlich anlässlich einer Kontrolle bei der Firma G GmbH in der Fstraße, E, vor Ort anwesend. Meiner Erinnerung nach, gibt es beim vorderen Betriebsgebäude einen Schranken, welcher an diesem Tag geöffnet war. Wir haben in unserem PKW das Betriebsgelände zwecks Umkehren befahren und unserem PKW bei der Ausfahrt zur Fstraße abgestellt. Es handelt sich um ein eher kleines Betriebsgelände auf dem Werkverkehr, in welchem dort mit Staplern gefahren werden kann und mit einem LKW einmal kurz gewendet werden kann. Ob es auf dem Gelände eine eigene KFZ-Werkstätte für LKW gibt, wäre mir nicht erinnerlich. Es kann sich dabei höchstens um kleinere Wartungsarbeiten handeln. Eine Kontrolle der Lenkeraufzeichnungen war vor Ort nicht möglich, weil die dort anwesende Frau A und auch Herr G keinen Zugang zu den entsprechenden elektronischen Daten hatten. Es wurde deswegen vereinbart, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt per E-Mail an das Arbeitsinspektorat übermittelt werden. Bei den im Verfahrensakt der belangten Behörde enthaltenen Aufzeichnungen handelt es sich um jene, welche von uns für das hier verfahrensgegenständliche Strafverfahren ausgewertet wurden und zur Anzeige gebracht wurden. Es gab diesbezüglich zwei Strafverfahren. Das eine ist bereits abgeschlossen, es handelte sich dabei um Übertretungen der Sozialvorschriften. Das zweite Strafverfahren ist das hier Gegenständliche bezüglich der Übertretung der Kontrollvorschriften.

Über Befragen des Vertreters der Beschwerdeführerin:

Wenn man beispielsweise die 1. Übertretung der Übertretungsgruppe 1 laut Straferkenntnis heranzieht, so kann man aufgrund der vorhandenen Unterlagen (Zeitstrahlaufzeichnungen) für den 20.02.2018 beispielsweise sehen, dass die Fahrtzeiten des Herrn J ordnungsgemäß mit Fahrerkarte deklariert worden sind und die grau dargestellten Zeiten sich zwar nur auf Minutenbereiche beziehen aber ohne Fahrtenkarte durchgeführt wurden und in Anbetracht der Fahrzeiten des Herrn J liegt der Verdacht nahe, dass dies eine Umgehung der Kontrolle darstellt. Wenn die Fahrerkarte im Kontrollgerät gesteckt geblieben wäre, wäre es auch für Herrn J keine Übertretung der Fahrtzeiten an diesem Tag. Bezüglich dem 16.06.2018 kann man auf dem Zeitstrahl Folgendes erkennen: Hier beginnt die Arbeitszeit des Fahrers Herrn K am 15.06. und dauert bis ca. 19.10 Uhr oder 19.05 Uhr, anschließend daran wurde Ruhezeit deklariert bis ca. 01.45 Uhr, daran anschließend wurde die Fahrerkarte entnommen und es sind noch 2h Lenkzeit und 52 Minuten Arbeitszeit ohne Fahrerkarte aufgezeichnet. Hier wäre, falls der Fahrer Herr K auch diese Fahrten bzw. diese Arbeitszeit ohne Fahrerkarte vorgenommen hätte, eine erhebliche Unterschreitung der Ruhezeit vorgelegen. Es sind den vorliegenden Aufzeichnungen auch noch weitere Verstöße sowohl von Lenkzeiten, als auch von anderen Formvorschriften zu entnehmen, welche seitens des Arbeitsinspektorates gar nicht mehr extra angezeigt wurden. Wenn man beispielsweise die Zeitaufzeichnungen betreffend das Fahrzeug ***** betrachtet, welche ich hiermit vorlege, so kann man daraus ersehen, dass die Zeiten, in denen eine Fahrerkarte nicht eingelegt war, im Falle, dass es sich um denselben Fahrer handeln würde, erhebliche Über- bzw. Unterschreitungen der Arbeitszeit oder der Ruhezeit und auch noch Übertretungen der Sozialvorschriften begründen würden. Der Zeuge legt ein Konvolut bezüglich der Aufzeichnungen mit Zeitstrahlen für die entsprechenden Übertretungen vor, welches als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wird. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erhält ebenfalls ein Exemplar davon.

Über erneutes Befragen des Richters, gibt der Zeuge zum Thema Fahrten auf nicht öffentlichen Straßen an, dass laut den entsprechenden Rechtsvorschriften und erläuternden Unterlagen der Europäischen Kommission Fahrten nur dann als Fahrten auf nicht öffentlichen Straßen nicht kontrollkartenpflichtig sind, wenn diese ausschließlich auf nicht öffentlichen Straßen während der Tagesarbeitszeit des jeweiligen Lenkers stattfinden. Diese Ausnahme kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn sie entsprechend deklariert ist, dazu ist am Kontrollgerät die Einstellung „out-of-scope“, das bedeutet Fahren ohne Fahrerkarte, zu aktivieren. Gemäß § 26 AZG wären Fahrten ohne Fahrerkarte jedenfalls auf eine andere Art und Weise zu dokumentieren. Deswegen wird bei Vorortkontrollen auch seitens des Arbeitsinspektorates bzw. der Kontrollorgane nachgefragt, wodurch diese Fahrten bedingt bzw. wie diese Fahrten dokumentiert sind. In diesem Fall konnten keine Nachweise für derartige Fahrten übermittelt werden.“

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst zu den angelasteten Übertretungen aus, dass betreffend der im Minutenbereich liegenden Übertretungen regelmäßig von Fahrten auf dem Firmengelände im Zuge von Reparaturen bzw. um Ladearbeiten auszugehen sei, bei längeren Fahrten handle es sich ausschließlich um Fahrten innerhalb nicht öffentlicher, abgeschrankter Waldflächen bzw. Forststraßen. Bei den zu 2. und 3. des Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen handle es sich weiters um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine Doppelbestrafung verboten sei. Der Stellungnahme angeschlossen sind Auszüge aus dem digitalen Atlas Steiermark, welche das Firmengelände und die dazugehörigen Grundstücksflächen darstellen.

Diese Stellungnahme wurde der mitbeteiligten Partei, Arbeitsinspektorat Steiermark, zur Kenntnis gebracht und gab diese mit Datum 12. November 2020 ebenfalls eine Stellungnahme ab in welcher im Wesentlichen auf die Geeignetheit der Grundstücksflächen zu mehrminütigen Fahrten eingegangen wird und ausgeführt wird, dass auch von einem entschuldbaren Rechtsirrtum nicht auszugehen sei, eine Doppelbestrafung nicht erkennbar sei und diverse Beweisanträge gestellt werden.

Der Stellungnahme angeschlossen sind 3 Lichtbilder mit einem Luftbild des Firmengeländes und 2 weitere Bilder von den weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten behaupteten Teilen des Firmengeländes.

Zu dieser Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 30.11.2020 wiederum an, im gesamten Betriebsgelände bestehe jedenfalls genügend Raum für Bewegungen von LKWs vor allem im Zuge von Ladearbeiten und Reparaturen sowie Servicearbeiten. Die Beweisanträge des Arbeitsinspektorates I stellen unzulässige Erkundungsbeweise dar und es gebe keinerlei Verpflichtungen zur Führung weiterer Aufzeichnungen oder Angaben in Bereichen, in welchen die EG-VO 5 61/2006 nicht anwendbar sei.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurde festgestellt, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlung, insbesondere nach der Zeugenaussage des Zeugen H und der vorgelegten weiteren Stellungnahmen inklusive Bildmaterial, der Sachverhalt und die Rechtslage als ausreichend geklärt zu betrachten ist, sodass weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind. Die ergänzenden Beweisanträge der mitbeteiligten Partei waren somit zurückzuweisen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Firma G GmbH, Fstraße, E. Bei einer im Arbeitsinspektorat Steiermark, Außenstelle I, durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin vorgelegten digitalen Daten aus Kontrollgeräten und Fahrerkarten wurde festgestellt, dass beim genannten Lenker von Kraftfahrzeugen laut oben angeführten Tatvorwürfen in den dort angeführten Zeiträumen keine Fahrerkarten in den Kontrollgeräten der genannten Lkw verwendet wurden, obwohl Fahrtzeiten geleistet wurden.

Die durchgeführten Fahrten fanden dabei ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen statt.

Beweiswürdigend ist dazu auszuführen, dass von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, und sich aus den Daten der Kontrollgeräte nachweislich ergibt, dass die vorgeworfenen Fahrten tatsächlich stattgefunden haben. Strittig ist, ob die durchgeführten Fahrten auf öffentlichen Straßen im Sinne der EG-VO 561/2006 stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die durchgeführten Fahrten einerseits auf dem Werksgelände stattgefunden haben, soweit es sich um Fahrten im Minutenbereich handelt und andererseits, insoweit es längere Fahrten betrifft, diese auf Forststraßen und Waldwegen stattgefunden haben.

Insofern die Beschwerdeführerin behauptet, die kürzeren, im Minutenbereich liegenden Fahrten, hätten sämtliche auf dem Werksgelände stattgefunden, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie auf den von den Verfahrensparteien vorgelegten Luftbildern ersichtlich, besteht das Werksgelände der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus einem ca. 4.000 m² großen Areal auf dem Grundstück Nummer *** und *** KG L, auf dem neben Werkshallen und Bürogebäuden ca. 1.700 m² für innerbetrieblichen Verkehr zur Verfügung stehen. Das Areal ist abgeschrankt, wobei auf dem Schranken ein stilisiertes Fahrverbotszeichen mit der Aufschrift „ausgenommen Firmenfahrzeuge“ angebracht ist. Dabei ist anzumerken, dass dieses Zeichen direkt auf dem Schranken angebracht ist, sodass bei Öffnen des Schrankens bzw. Offenhalten des Schrankens zu erkennen gegeben wird, dass die Zufahrt dann für jedermann gestattet ist. Die weiteren im Eigentum des Firmeninhabers befindlichen Flächen weisen keinen direkten Zugang bzw. keine direkte Zufahrt von dem Firmengelände auf den angeführten Grundstücken auf. Um diese zu erreichen muss über die am Firmengelände vorbeiführende öffentliche Straße gefahren werden. Außerdem sind diese weiteren angeführten Teile des Firmengeländes nicht von öffentlichem Verkehr abgeschrankt.

Dass es sich bei den vorgeworfenen Fahrten im Minutenbereich ausschließlich um Fahrten auf dem abgeschrankten Firmengelände gehandelt hat, ist als Schutzbehauptung einzustufen. Das ergibt sich daraus, dass es sich dabei um Lenkzeiten von z.B. 5 Minuten, 8 Minuten, 35 Minuten, 21 Minuten, 28 Minuten, etc. handelt. Die behaupteten Rangierfahrten, Ladearbeiten und Reparaturen können auf dem abgeschrankten Werksgelände aufgrund ihrer Dauer nicht stattgefunden haben. Derartige Lenkzeiten finden sich in sämtlichen vorgeworfenen Übertretungen.

Zur Verantwortung der Beschwerdeführerin, die längeren vorgeworfenen Fahrten hätten auf Forststraßen im Wald und Waldwegen stattgefunden, ist auszuführen, dass diese Angaben im Verfahren nicht überprüft werden konnten und daher davon auszugehen ist, dass diese den Tatsachen entsprechen.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist Folgendes auszuführen:

Artikel 4 lit a EG-VO 561/2006:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

Artikel10 EG-VO 561/2006:

(1) Verkehrsunternehmen dürfen angestellten oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter leisten, auch nicht in Form von Prämien oder Lohnzuschlägen, falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden und/oder zu Verstößen gegen diese Verordnung ermutigen.

(2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

(3) Das Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße von Fahrern des Unternehmens, selbst wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangen wurde. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar zu machen, können die Mitgliedstaaten diese Haftung von einem Verstoß des Unternehmens gegen die Absätze 1 und 2 abhängig machen. Die Mitgliedstaaten können alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen

Verstoß haftbar gemacht werden kann.

(4) Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen diese Verordnung verstoßen.

(5) a) Ein Verkehrsunternehmen, das Fahrzeuge einsetzt, die unter die vorliegende Verordnung fallen und die mit einem Kontrollgerät ausgestattet sind, das dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, stellt Folgendes sicher:

i) Alle Daten werden von dem Bordgerät und der Fahrerkarte so regelmäßig heruntergeladen, wie es der Mitgliedstaat vorschreibt; diese relevanten Daten werden in kürzeren Abständen heruntergeladen, damit sichergestellt ist, dass alle von dem Unternehmen oder für das Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten heruntergeladen werden;

ii) alle sowohl vom Bordgerät als auch von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten werden nach ihrer Aufzeichnung mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt und müssen für einen Kontrollbeamten auf Verlangen entweder direkt oder zur Fernabfrage von den Geschäftsräumen des Unternehmens zugänglich sein.

b) Im Sinne dieses Absatzes wird der Ausdruck „heruntergeladen“ entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang I B Kapitel I Buchstabe s der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgelegt.

c) Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren über den Höchstzeitraum für das Herunterladen der relevanten Daten gemäß Buchstabe a Ziffer i.

Art. 34 EG-VO 165/2014 lautet:

„(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, DE L 60/16 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014.

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(4) Befindet sich an Bord eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Steckplatz im Fahrtenschreiber eingeschoben ist.

Befindet sich an Bord eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausrüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die relevanten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

i) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20210316_LVwG_30_29_1502_2020_00/image001.png: die Lenkzeiten,

ii) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20210316_LVwG_30_29_1502_2020_00/image002.png: „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,

iii) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20210316_LVwG_30_29_1502_2020_00/image003.png : „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

iv) unter dem Zeichen/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20210316_LVwG_30_29_1502_2020_00/image004.png: Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.

(6) Jeder Fahrer eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:

a) bei Beginn der Benutzung des Schaublatts: seinen Namen und Vornamen,

b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Schaublatts: den Zeitpunkt und den Ort,

c) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts,

d) den Stand des Kilometerzählers:

i) vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,

ii) am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,

iii) im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Zählerstand des ersten Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen war, und den Zählerstand des nächsten Fahrzeugs,

e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.

Die Fahrer brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.“

§ 1 StVO lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.“

§ 26 AZG lautet:

„(1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

(2) Ist insbesondere bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

(2a) Wird in Saisonbetrieben eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des § 12 Abs. 2a in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nach Abs. 2 nicht zulässig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme des § 12 Abs. 2a sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken.

(3) Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

(4) Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt werden, daß Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.

(5) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 11 entfällt, wenn

(5a) Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen und sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen.

(6) Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.

(7) In der Abrechnung gemäß § 78 Abs. 5 EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.

(8) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden.

(9) Verfallsfristen werden gehemmt,

Nach den angeführten EG-Verordnungen haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Lenker ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nachkommen, wonach diese für jeden Tag an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs eine gültige Fahrkarte zu benutzen haben.

Gemäß § 17a Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 AZG iVm. Art. 15 Abs. 8 der Verordnung (EG) 3821/85 hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nachkommt, insbesondere das Verbot der Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgedruckten Dokumente (Art. 15 Abs. 8 erster Satz der Verordnung (EG) 3821/85) beachtet. Dies gilt in gleicher Weise für das Verbot von Manipulationen am Kontrollgerät, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können (Art. 15 Abs. 8 zweiter Satz der Verordnung (EG) 3821/85), sowie für das Gebot, dass im Fahrzeug keine Einrichtung vorhanden sein darf, die zu diesem Zweck verwendet werden kann (Art. 15 Abs. 8 dritter Satz der Verordnung (EG) 3821/85). Die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus der genannten Verordnung ergebenden Verpflichtung trifft den Arbeitgeber (den Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 VStG bzw. den verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 VStG) nicht erst aufgrund konkreter Anlassfälle, sondern er hat von vornherein sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere zu gewährleisten, dass alle der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie auch der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterliegenden Fahrten registriert und korrekt aufgezeichnet werden. (VwGH 18.08.2015, Ro2015/11/0003)

Gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 lit. a) der EG-Vo 561/2006 beschränkt sich die Gültigkeit dieser Vorschrift auf Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr. Eine unionrechtliche Definition des Begriffs der öffentlichen Straße findet sich nicht. Im straßenverkehrsrechtlichen Sinne muss daher der § 1 StVO zur Definition herangezogen werden, wonach Straßen mit öffentlichem Verkehr solche sind, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Es können auch Privatstraßen Straßen mit öffentlichem Verkehr sein. Eine Straße kann auch dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht. Auch eine Straße mit einem Fahrverbot ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weil Fußgänger nicht ausgeschlossen sind. Ein abgeschranktes Werksgeländes ist im Allgemeinen nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen, außer der Straßenerhalter gibt durch Offenhalten des Schrankens zu verstehen, dass jedermann die Benützung gestattet ist (zum Beispiel Parkplätze von Supermarktketten). Forststraßen und Waldwege sind, soweit sie weder forstrechtlich, noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt sind und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO, und zwar auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (vergleiche OGH 12. 10. 19 78,2 Ob 173/78).

Daraus ergibt sich, dass der Einwand, die Fahrten auf Forstwegen und sonstigen Wegen im Wald hätten außerhalb des Geltungsbereiches der EG-VO 561/2006 ins Leere geht, weil es sich dabei um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt.

Dass es sich bei den vorgeworfenen Fahrten im Minutenbereich ausschließlich um Fahrten auf dem abgeschrankten Firmengelände gehandelt hat, ist, wie oben ausgeführt, als Schutzbehauptung einzustufen. Der abgeschrankte Teil des Firmengeländes ist für solche Fahrten in den genannten Dauern größenmäßig nicht geeignet. Die außerhalb der Grundstücke *** und *** gelegenen behaupteten Teile des Firmengeländes sind ohnehin als öffentliche Straßen zu qualifizieren, weil keine Hinweise dort angebracht sind, dass sie nicht von jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden dürfen.

Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf die Entscheidung des VwGH vom 21.11. 2014, RA 2014/02/0043, zu verweisen: Der - unionsrechtlich zu bestimmende - Begriff des "Werkverkehrs" ist in der VO 561/2006 nicht definiert. Eine unionsrechtliche Definition dieses Begriffs findet sich - für den Personenkraftverkehr - in Art 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr 1073/2009. Für den Fall eines Güterkraftverkehrs im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit enthält die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs, nimmt aber in ihrem Art 1 Abs 5 lit d Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen - die im Wesentlichen mit den für das Vorliegen von Werkverkehr im Personenkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen - von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsbewilligung aus. Es besteht daher auch kein Zweifel daran, dass die Beförderung eines Bootes im Rahmen einer Hilfstätigkeit als Werkverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechts (die Definition des Werkverkehrs in § 10 GütbefG 1995 wurde zuletzt durch die Novelle BGBl I Nr 32/2013 an die Voraussetzungen des eben zitierten Art 1 Abs 5 lit d der VO 1072/2009 angepasst (vgl. RV 1986 BlgNR 24. GP, S. 7), sondern auch des Unionsrechts zu beurteilen ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgeräts gemäß Art 3 Abs 1 der VO 3821/85 grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen.

Diese Feststellung des VwGH muss im übertragenen Sinne sowohl für die behaupteten Fahrten auf dem Firmengelände als auch Fahrten im Wald und auf Forststraßen verstanden werden.

Letztlich ergibt sich auch aus dem § 26 AZG, dass Aufzeichnungen über Art und Ort der durchgeführten Fahrten im Unternehmen vorliegen hätten müssen. Die Inanspruchnahme einer Ausnahme von der Kontrollkartenpflicht wäre außerdem am Kontrollgerät mit der Einstellung „out of scope“ zu deklarieren, was im vorliegenden Fall bei den vorgeworfenen Fahrten nicht gemacht wurde.

Zusammengefasst ergibt sich also, dass es sich bei den vorgeworfenen Fahrten ohne Fahrerkarte einerseits um Fahrten auf öffentlichen Straßen gehandelt hat und andererseits diese Fahrten im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH jedenfalls der Verpflichtung zur Benutzung des Kontrollgerätes bestanden hätte.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfenen Übertretungen sowohl objektiv, als auch subjektiv zu verantworten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Von einem Rechtsirrtum ist nicht auszugehen, da die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht im Zweifel jedenfalls auf die möglichst genau nachvollziehbare Dokumentation der Fahrten hätte achten müssen und sich diesbezüglich über die geltenden Vorschriften informieren hätte müssen.

Hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdeführerin, bei den Übertretungsgruppen 2. und 3. handle es sich um ein fortgesetztes Delikt, ist anzumerken, dass eine Begründung dafür nicht angegeben wurde und der Grund dafür seitens des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar ist. Hinsichtlich der Einwendung, es handle sich bei der Bestrafung sowohl des Lenkens als auch des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen um eine Doppelbestrafung, ist darauf zu verweisen, dass im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH dies nicht zutrifft, weil es sich um verschiedene Übertretungstatbestände handelt.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 28 Abs 5 Z 6 iVm Abs 6 Z 4 AZG sind Arbeitgeber, die nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EO) Nummer 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nummer 5 161/2006 einhalten, sind gemäß § 28 Abs. 5 Z. 6. iVm Abs 6 Z. 4. mit einer Geldstrafe von € 400,00 - € 2.180,00, im Wiederholungsfall von € 450,00 - € 3.600,00 zu bestrafen.

Gemäß Abs 5 Anhang III der Richtlinie 2006722/EG, Verstoß Nr. G2, handelt es sich bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Kontrollgerätes (z.B. ohne gültige Fahrerkarte) um sehr schwerwiegende Verstöße. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der 1. und 2. Übertretung die Strafen unter dem gesetzlich vorgesehenen Mindestmaß angesetzt, hinsichtlich der Übertretungen 3. - 7. jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens.

Da die belangte Behörde sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Übrigen mit der Strafbemessung rechtmäßig auseinander gesetzt hat und die Beschwerdeführerin die Strafhöhe in ihrer Beschwerde nicht bekämpft hat, wird auf die Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde verwiesen, da diesen Ausführungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nichts hinzuzufügen ist. Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH 14.10.1987, Zl. 86/03/0097).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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