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LVwG 46.24-1008/2020•LVwG ST LVwG 46.24-1008/2020
LVwG 46.24-1008/2020Landesverwaltungsgericht23.12.2020
Wasserkraftanlage, See, Abfluss, Privatgewässer, Erlöschen Wasserbenutzungsrecht, Weiterbetrieb, Wasserrechtsgesetz 1959
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde des A als wasserwirtschaftliches Planungsorgan gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 02.04.2020, GZ: BHMT-42407/2015-18,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
teilweise stattgegeben.
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 30.10.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2020 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 11.11.2020 zugestellt. Der mitbeteiligten Partei B wurde die Niederschrift am 11.11.2020 zugestellt
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 25.11.2020 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die von der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei beanspruchten Gewässer (I und H samt Abläufe von den beiden Seen auf einer Länge von ca. 2,1 km bis zum J-Bach) und das Einzugsgebiet dieser Seen zur Gänze auf Eigengrund des C A-Ort liegen und die Zustimmung des Grundeigentümers zum Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage (in der adaptierten Form des Projektes der D und der gewässerökologischen Beurteilung des E vom März 2017) vorliegt. Die gegenständlichen Gewässer sind auch nicht im Anhang A des WRG namentlich aufgezählt und wurden auch nicht vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes (01.11.1934) als öffentlich behandelt. Die beiden Seen werden auch nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen.
Gemäß § 2 Abs 1 lit c iVm § 3 Abs 1 lit d und lit e des WRG 1959 sind daher die Seen und die Abflüsse aus den beiden Seen bis zu ihrer Vereinigung mit dem öffentlichen Gewässer J-Bach als Privatgewässer anzusprechen. Zu Recht hat daher die belangte Behörde dies mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgesprochen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass die wasserrechtliche Bewilligung für das unter PZ *** für den B (vormals: F) im Wasserbuch B-Ort eingetragene Wasserrecht in Folge Fristablauf und Zurückziehung des Wiederverleihungsantrages erloschen ist. Da die Anlage weiterbetrieben werden soll, waren auch keine Löschungsvorkehrungen im Sinne des letzten Satzteiles des § 29 Abs 1 WRG vorzuschreiben, da solche nur vorzuschreiben sind, wenn sie durch eine Auflassung notwendig werden. Die Wasserkraftanlage soll aber nicht aufgelassen werden. Die Beseitigung der Anlage war deswegen nicht als letztmalige Vorkehrung gemäß § 29 Abs 1 WRG vorzuschreiben, da dies weder im Interesse anderer Wasserberechtigter noch von Anrainern, aber auch nicht aus öffentlichen Rücksichten geboten war. Der Weiterbetrieb der Anlage in der präzisierten Form (Nach Maßgabe des wasserrechtlich eingereichten Wiederverleihungsprojektes) lässt auch keine Umstände erkennen, dass eine Vorschreibung der Anlagenbeseitigung aus öffentlichen Rücksichten erforderlich wäre. Eine Einflussnahme auf den J-Bach ist nämlich in dieser Betriebsform nicht gegeben. Andere Umstände, dass aus öffentlichen Rücksichten die Anlagen zu beseitigen wären, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs 2 WRG für den Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage in der präzisierten Betriebsform an den Privatgewässern kann vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Auswirkungen auf fremde Privatgewässer oder auf öffentliche Gewässer sind nicht zu erwarten, wobei die in Anspruch genommenen Gewässer (I und H, sowie deren Abflüsse bis zur Einmündung in den J-Bach) nicht als „fremde Privatgewässer“ im Sinne des § 9 Abs 2 WRG angesprochen werden können, zumal der Grundeigentümer die Zustimmung zum Betrieb der Wasserkraftanlage in der adaptierten Form erteilt hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher als unbegründet abzuweisen
2. Zur Aufhebung des Spruchpunktes III:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass kein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gestellt wurde und die belangte Behörde daher einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne entsprechenden Antrag mit Spruchpunkt III. erlassen hat. Mangels Antrages auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung fehlte der belangten Behörde daher die Zuständigkeit zur Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für den gegenständlichen Holzschacht (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215. Somit war der angefochtene Spruchpunkt III. aufzuheben.
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