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LVwG 30.26-2389/2020•LVwG ST LVwG 30.26-2389/2020
LVwG 30.26-2389/2020Landesverwaltungsgericht15.12.2020
Gehsteig, Fahrzeug, Betonsteine, abgegrenzt, keine Verordnung bei entsprechender baulicher Gestaltung, graue Farbe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am XXXX, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.08.2020, Belegnr.: 400000564235, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 8 Abs 4 erster Satz Straßenverkehrsordnung (im Folgenden StVO) BGBl Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl I Nr. 18/2019 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO BGBl Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl I Nr. 39/2013
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,00 zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 01.12.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer und der Vertreterin der belangten Behörde ausgefolgt. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 02.12.2020 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung/Ausfolgung der Niederschrift, die längstens mit 16.12.2020 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am XXXX, um XXXX Uhr, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen (A) XXXX in Graz in der Rgasse, auf einem Gehsteig abgestellt.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem in der Verhandlung durchgeführten Einvernahmen sowie dem Akt der Behörde, insbesondere den angefertigten Lichtbildern des Straßenaufsichtsorgans.
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 Abs 1 Z 10 StVO:
„Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.“
§ 8 Abs 4 StVO:
„Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.“
Bei der Verkehrsfläche, auf welcher der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort das Fahrzeug abgestellt hat, handelt es sich um einen mit kleineren Betonsteinen verlegten Bereich, der auf der einen Seite Richtung Fahrbahn mit einem Randstein höhenmäßig abgegrenzt ist. Ersichtlich ist bei der Betrachtung der Fotos, welche von hinten vom Fahrzeug aufgenommen wurden, dass auf der rechten Seite zuvor in dem Bereich wo das Fahrzeug gestanden hat, eine weiße Markierung war, welche aber mit einer grauen Farbe übertüncht wurde. Hinter dem Fahrzeug befindet sich eine weiße Bodenmarkierung.
Gemäß der Judikatur kann ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch Anbringen von Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden. Bei entsprechender baulicher Gestaltung bedarf es für die Abgrenzung eines Straßenteils als Gehsteig keiner Verordnung (VwGH 20.12.1985, Zl. 85/18/0144). Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (VwGH 20.01.1986, Zl. 85/02/0192). Es ist für die rechtliche Qualifikation als Gehsteig unerheblich, ob die in Rede stehende Verkehrsfläche auch von anderen Fahrzeugen regelmäßig als „Parkfläche“ benutzt wird und ob ein solches rechtswidriges Verhalten allenfalls schon während eines langen Zeitraumes behördlich geduldet wurde (VwGH 15.05.1990, Zl. 89/02/0108).
Da als Fahrbahn gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gilt, sind Randsteine, durch die ein Teil der Straße von der Fahrbahn abgegrenzt wird, weil nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, auch nicht Teil der Fahrbahn. Sie stellen vielmehr die äußerste Grenze des für den Fußgängerverkehr bestimmten Bereiches der Straße dar und sind solcher Art Teil des Gehsteiges (VwGH 10.04.1991, Zl. 90/03/0162).
Ist ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs gewöhnlich erfordert, so kann, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, gemäß § 25 der Bodenmarkierungsverordnung ein Parkstreifen zur Gänze oder zum Teil auf einem solchen Gehsteig markiert werden. Diese Bodenmarkierungen sind in weißer Farbe darzustellen.
In gegenständlichen Rechtsangelegenheit, ist aus den Bildern klar ersichtlich, dass die ursprüngliche Bodenmarkierung mittels einer grauen Farbe übertüncht wurde und ist das Weiß nicht mehr ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat daher den PKW auf einem Gehsteig abgestellt und hat damit die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Als Verschuldensform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.
Strafbemessung:
§ 99 Abs 3 lit a StVO:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO verbietet mit einigen – hier aber nicht relevanten – Einschränkungen die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, dass die dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Verkehrsflächen nicht von anderen Verkehrsteilnehmern mit Fahrzeugen benützt werden. Der Beschwerdeführer hat durch sein vorschriftswidriges Verhalten gegen den Schutzzweck der verletzten Norm verstoßen.
Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde rechtmäßig nichts als mildernd, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe mit der Belegnummer 0414643 gewertet. Nachdem der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO bis zu € 726,00 beträgt, bewegt sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 20 VStG waren nicht gegeben, da § 99 Abs. 3 lit. a StVO keine Mindeststrafe vorsieht.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten, objektiven und subjektiven, für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe tat- und schuldangemessen.
Kosten:
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
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