LVwG ST LVwG 30.17-1618/2020

LVwG 30.17-1618/2020Landesverwaltungsgericht24.09.2020

Regest

Betreten eines öffentlichen Ortes, Mindestabstand, ein Meter, Ausnahmebestimmung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.17-1618/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.17.1618.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde des A B, geb. xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 09.06.2020, GZ: BHLB/610200008197/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 2. Fall VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Verfahrensgang:

Mit dem eingangs näherbezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 02.04.2020 einen öffentlichen Ort betreten und gegenüber anderen Personen, bei denen es sich auch nicht um Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, gehandelt habe, dabei den Mindestabstand von 1 m nicht eingehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020, in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 verboten war. Der Aufenthalt am angeführten Ort sei auch nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Bruder getroffen und den Abstand nicht eingehalten. Er habe eine Motorsäge geholt und von seinem Bruder auf der Straße einen Kanister Benzin übernommen.

In seiner mit 07.07.2020 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm diese Zusammenkunft in rechtlicher Hinsicht erlaubt gewesen sei, da er Nachschau bei seiner dort wohnhaften Mutter gehalten habe, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem kritischen gesundheitlichen Zustand befunden habe. Im Zuge dieses Besuches erfolgte die Übergabe der Motorsäge und des Benzinkanisters auf der Straße und wurde dabei der gebotene Sicherheitsabstand eingehalten.

II.Rechtsgrundlagen:

Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

III.Rechtliche Beurteilung:

§ 1 der auf Grund des § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassenen COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 verbietet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 "das Betreten öffentlicher Orte".

§ 2 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II 108/2020 sieht bestimmte Ausnahmen von diesem allgemeinen Betretungsverbot öffentlicher Orte vor. Diese Ausnahmen umfassen das Betreten öffentlicher Orte in bestimmten Notfällen (Z 1 der Verordnung), zur Unterstützung bedürftiger Personen (Z 2), weiters unter bestimmten Voraussetzungen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (Z 3) sowie für berufliche Zwecke (Z 4). Schließlich nimmt § 2 Z 5 COVID-19-Maßnahmenverordung-98 Betretungen vom Verbot gemäß § 1 der Verordnung aus, wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, wobei gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 14.07.2020, V 363/2020-25, festgestellt, dass §§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II 98/2020 (idF BGBl. II 98/2020), 2 (idF BGBl. II 108/2020), 4 und 6 (idF BGBl. II 107/2020) gesetzwidrig waren. In dieser Entscheidung sprach er gemäß Art 139 Abs 6 B-VG aus, dass die genannten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

IV.Ergebnis:

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer das Betreten eines öffentlichen Ortes nach § 3 Abs 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmen-Gesetz iVm § 1 VO gemäß § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmen-Gesetz, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020, vorgeworfen wurde und damit eine vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehobene Norm, die nicht mehr anzuwenden ist, war durch das erkennende Gericht nicht mehr zu prüfen, ob der Mindestabstand von 1 m eingehalten wurde, zumal die Nichteinhaltung des Abstandes vom Gesetzgeber nicht als eigene Verwaltungsübertretung erlassen wurde, sondern lediglich in Z 5 leg cit als Ausnahmebestimmung des (gesetzeswidrigen) Betretungsverbotes geregelt war. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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