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LVwG 30.29-1792/2020•LVwG ST LVwG 30.29-1792/2020
LVwG 30.29-1792/2020Landesverwaltungsgericht25.08.2020
Tragepflicht von Mund-Nasen-Schutz Masken, Einhaltung von Verhaltenspflichten nicht strafbar, Fahrgemeinschaft, Nichteinhaltung von Auflagen, Betretungsverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des A B, geb. xx, vertreten durch C D, Straße X, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 24.06.2020, GZ: BHLB/610200010755/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG
eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Übertretung zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:E, F Uhr
Ort:G, H-Straße,
Von der Polizeiinspektion Leibnitz zur
Polizeiinspektion Wolfsberg i.S.
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: I J
Funktion:Beschuldigter
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit das angeführte Kraftfahrzeug mit einer weiteren Person, nämlich K L, xy, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, benützt, ohne eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen zu haben, obwohl Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, in der Zeit vom 14.04.2020 bis 30.04.2020 nur zulässig sind, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 3 und § 2 COVID-19-MaßnahmenG iVm § 4 Abs 2 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 148/2020.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich istGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 40,003 StundenArtikel 8 § 3 Abs 3
COVID-19 Gesetz,
BGBl. I Nr. 12/2020
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 50,00.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitig und formell zulässig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, die vorgeworfene Handlung stelle schon an sich keine Verwaltungsstraftat dar, da sie vom Gesetz nicht zu einer Verwaltungsübertretung erklärt worden sei. Zum Tatzeitpunkt seien der Beschwerdeführer und Herr K L gemeinsam in einem Kfz unterwegs gewesen und hätten damit keinen Ort betreten, dessen Betretung jemals untersagt gewesen sei, sondern haben eine Fahrgemeinschaft mit einem privaten Auto gebildet. Außerdem haben sie entgegen der Behauptung der einschreitenden Polizisten einen Mund- und Nasenschutz getragen. Geltend gemacht wird die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses und die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Mit dem verwaltungsgerichtlich bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.06.2020 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit das angeführte Kraftfahrzeug mit einer weiteren Person, welche nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, benützt, ohne eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm § 4 Abs 2 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes in der zum Tatzeitpunkt, das ist der 24.04.2020, geltenden Fassung, verletzt.
Die §§ 2 und 3 COVID-19-Maßnahmengesetz und § 4 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zum in der am 24.04.2020 geltenden Fassung lauten:
§ 2 COVID-19-Maßnahmengesetz:
„Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.“
§ 3 COVID-19-Maßnahmengesetz:
„(1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“
§ 4 VO gemäß § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz:
„(1) Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(2) Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.“
Die im Beschwerdefall wesentliche Strafbestimmung des § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetzes stellt ausdrücklich und ausschließlich das Betreten eines Ortes, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, unter Strafe. Im § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung findet sich die Rechtsgrundlage für die Verordnung betreffend die Untersagung des Betretens von bestimmten Orten sowie im letzten Absatz die Vorgabe, dass sich ein Betretungsverbot auch auf bestimmte Zeiten beschränken kann und dass „darüber hinaus“ geregelt werden kann, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen „jene bestimmten Orte betreten werden dürfen“. Dieser letzte Satz bezieht sich also unzweifelhaft darauf, dass bestimmte Orte, für welche bereits mit Verordnung ein Betretungsverbot verhängt wurde, unter bestimmten Auflagen bzw. auch zu bestimmten Zeiten trotzdem betreten werden dürfen. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Durchführungsverordnung findet sich jedoch kein Verbot des Betretens von privaten Pkws. Der Verordnungsgeber verbietet in § 3 ausdrücklich das Betreten von Kuranstalten für Kurgäste sowie das Betreten von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen für bestimmte Personen und in § 5 das Betreten von Sportstätten mit bestimmten Ausnahmen, welche in § 5 Abs 2 geregelt sind. Der hier maßgebliche § 4 unterscheidet zwischen dem Betreten des Kundenbereiches in Massenbeförderungsmitteln und Fahrgemeinschaften mit Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Der Verordnungsgeber spricht hier ausdrücklich keine Betretungsverbote aus, sondern formuliert, dass etwa Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, „nur zulässig“ sind, wenn dabei bestimmte näher definierte Auflagen eingehalten werden. Im Falle der Bildung von Fahrgemeinschaften, beispielsweise im privaten Pkw, verwendet der Verordnungsgeber den Begriff „Betreten“ überhaupt nicht. Er normiert hier nur, dass dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen werden muss und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalt wird. Dass unter „Fahrgemeinschaften“ insoweit nicht etwa auch das „Betreten“ von privaten Kraftfahrzeugen gemeint sein kann, ergibt sich schon darauf, dass dem Gesetzgeber überflüssige bzw. inhaltsleere Aussagen oder Unterscheidungen im Zweifel nicht zu unterstellen sind. Hätte der Gesetzgeber auch ein anderes Verhalten als das Betreten von Orten, deren Betreten ausdrücklich untersagt ist, unter Strafe stellen wollen, so hätte er dies mit einem Halbsatz in der Strafbestimmung des § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetzes oder in der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes tun können. Ausdrücklich unter Strafe gestellt ist aber nur das Betreten von Orten, deren Betreten verboten ist. Diese Orte sind in der betreffenden Verordnung angeführt, nämlich Kuranstalten, Rehabilitationseinrichtungen sowie Sportstätten. Im Falle von Massenbeförderungsmitteln und „Fahrgemeinschaften“ hat hingegen der Verordnungsgeber auf das Aussprechen von Betretungsverboten ausdrücklich verzichtet und stattdessen Verhaltensnormen gesetzt, welche aber unter die Strafbestimmung des § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht subsumierbar sind. Der Gesetzgeber hat dem Willen zur Determiniertheit seiner Strafbestimmungen im vorliegenden Fall auch dadurch Ausdruck gegeben, dass er in § 3 Abs 1 und Abs 2 genau festlegt, welches Verhalten hinsichtlich des Betretens einer Betriebsstätte unter Strafe steht. In § 3 Abs 2 letzter Satz geht er sogar explizit darauf ein, dass der Inhaber einer Betriebsstätte ein strafbares Verhalten setzt, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätten höchsten von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird. Darauf ist wiederum im Umkehrschluss abzuleiten, dass es sich bei den Strafbestimmung des § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht etwa um Blankettstrafnormen handelt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie selbst keine Tatbilder enthalten und vielmehr vom vollziehenden Organ erst „entworfen“ werden müssen (vgl. VwSlg. NF6143A). Es handelt sich also nicht um den Vorgang der äußeren Trennung von Strafdrohung und –tatbestand, vielmehr hat der Gesetzgeber das strafbare Verhalten im COVID-19-Maßnahmengesetz genau determiniert.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, verlangt das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs 1 B-VG für Strafbestimmungen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtschutzbedürfnisses – eine besonders genau gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des Art. 7 EMRK in Zusammenhalt mit § 1 Abs 1 VStG der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (vgl. z.B. VwGH 14.12.2007, 2007/02/0273).
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat der Bildung einer Fahrgemeinschaft ohne Tragen einer den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung bildet aber, wie oben ausgeführt, nach der von der belangten Behörde herangezogenen Vorschrift des § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetzes in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung keine Verwaltungsübertretung.
Das angefochtene Straferkenntnis war somit gemäß § 45 Abs 1 VStG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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