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LVwG 70.10-734/2020•LVwG ST LVwG 70.10-734/2020
LVwG 70.10-734/2020Landesverwaltungsgericht05.06.2020
chronische Erkrankung, Krankheitsverlauf beeinflussbar, Fahrtkosten, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des mj. A, geb. am *****, vertreten durch B, geb. am *****, Cstraße, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 03.03.2020, GZ: 004906/2020,
z u R e c h t :
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde
abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2019 auf Gewährung von Fahrtkosten im Rahmen der Erziehung und Schulbildung (§ 7 StBHG) gemäß §§ 1a, 2, 3 Steiermärkisches Behindertengesetz mit der Begründung abgewiesen, dass nach Prüfung der vorgelegten Befunde und Gutachten der Facharzt E festgestellt habe, dass beim Beschwerdeführer keine Behinderung iSd Behindertengesetzes vorliege.
Mit der rechtzeitig und formal zulässigen Beschwerde wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers und Mutter desselben vorgebracht, dass das Kind aufgrund seines Alters und der diagnostizierten chronischen Erkrankung durch Diabetes mellitus Typ 1 nicht in der Lage sei, seinen Schulweg selbst zu bestreiten. Das Kind würde mehr als eine Stunde für eine einfache Fahrt zur Schule hin benötigen. Es sei in seinem Alter nicht in der Lage adäquat auf seine nicht gänzlich zu vermeidenden Schwankungen im Blutzucker zu reagieren und entsprechende Maßnahmen bei Unterzuckerung vorzunehmen. Die Krankheit sei nicht reversibel, ein Schulwechsel sei nicht erstrebenswert. Es sei beschwerlich überhaupt eine Schule zu finden, in der er gut aufgehoben sei. Dieser Prozess habe ein Jahr in Anspruch genommen. Als alleinerziehende Mutter stehe sie vor vielen Problemen und es wäre eine signifikante Erleichterung zu wissen, dass das Kind auf dem Schulweg gut versorgt sei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat bei der Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft, eine allgemeine Stellungnahme zur Frage des Vorliegens einer Behinderung iSd Steiermärkischen Behindertengesetzes bei Kindern, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, eingeholt. Am 11.05.2020 erstattete die Sachverständige F hiezu eine fachliche Stellungnahme.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark trifft aufgrund des Akteninhaltes nachfolgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ 1 seit seinem 4. Lebensjahr und ist insulinpflichtig. Er ist weder in seiner intellektuellen Fähigkeit beeinträchtigt noch in seiner psychischen Gesundheit oder einer Sinnesfunktion. Er ist auch nicht benachteiligt am Leben der Gesellschaft aufgrund seiner physischen Funktionen teilzunehmen.
Bei Diabetes mellitus handelt es sich um eine chronische Erkrankung, deren Krankheitsverlauf durch die Substitution (Ersatz) von Insulin zur Verhinderung von Spätfolgen beeinflussbar ist. Eine Prognose über das Eintreten von möglichen Spätfolgen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine zeitgerechte Therapie zum Auffangen von Hypoglykämie (Unterzuckerung) ist zwar erforderlich, um lebensbedrohliche Situationen zu verhindern, eine Behinderung oder Beeinträchtigung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes ist jedoch bei Diabetes mellitus Typ 1 auch bei Kindern nicht gegeben.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützten sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die fachärztliche Stellungnahme E vom 06.12.2019, welcher der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Der Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie hat den Beschwerdeführer persönlich untersucht und auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer sehr gut informiert sei und ab und an noch Unterstützung benötige. Er sei normal entwickelt, lediglich etwas schüchtern. Der Arzt stellte eindeutig fest, dass eine Einschränkung iSd § 1a Abs 1 bis 2 StBHG nicht gegeben ist. Dies wird auch durch die eingeholte Stellungnahme der Amtssachverständigen F vom 11.05.2020, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Gesundheit, Pflege und Wissenschaft bestätigt und schlüssig dargelegt. Dass beim Beschwerdeführer keine anderen Beeinträchtigungen vorliegen, ergibt sich aus dem Antrag auf Hilfe sowie der fachärztlichen Stellungnahme E. Es ist daher nicht unschlüssig davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung iSd § 1a StBHG beim Beschwerdeführer nicht vorliegt.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Behindertengesetzes (StBHG), LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 63/2018, lauten wie folgt:
§ 1:
„Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.“
§ 1a:
„(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(0)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(3)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“
§ 3:
„Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
3. Erziehung und Schulbildung (§ 7);“
§ 7:
„(1) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für
(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
“
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim minderjährigen Beschwerdeführer eine chronische Erkrankung vor, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist. Bei einer chronischen Erkrankung handelt es sich gemäß § 1a Abs 4 Z 1 StBHG nicht um eine Beeinträchtigung iSd § 1a Abs 1 StBHG. Auch wenn der Wunsch der Mutter nach einer Betreuung durch Übernahme der Fahrtkosten nachvollziehbar ist, ist der minderjährige Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht als Mensch mit Behinderung iSd § 1a StBHG einzustufen und besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem StBHG.
Ergänzend wird noch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht allgemein die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme von Fahrtkosten beantragt hat, sondern die Kostenübernahme für die Fahrtkosten in eine bestimmte von ihm selbst gewählte Schule. Aus dem gesamten Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie aus dem Beschwerdevorbringen geht hervor, dass er nur die Übernahme dieser konkret beantragten Fahrtkosten erreichen will und nicht etwa auch - im Eventualfall - die Gewährung von Behindertenhilfe durch Übernahme der Fahrtkosten zu einer vom Wohnort weniger weit entfernt gelegenen geeigneten Schule.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Art der Hilfeleistung. Somit bestünde grundsätzlich auch bei Vorliegen einer Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes kein Rechtsanspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten zu einer Schule, die in einer Entfernung von einer Stunde Fahrzeit ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutz der Rechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der Parteien beantragt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, die über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. Die rechtliche Beurteilung ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzestext des § 1a Abs 4 Z 1a StBHG.
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