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LVwG 40.23-2939/2019•LVwG ST LVwG 40.23-2939/2019
LVwG 40.23-2939/2019Landesverwaltungsgericht29.01.2020
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiedereinsetzungsantrag, Fristversäumnis, Versäumung, Frist, Vorlage, Zuständigkeit, verfahrensleitender Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über das Anbringen des Herrn A B, geb. am xx, vom 22.10.2019, bezeichnet als Beschwerde und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Anbringen vom 22.10.2019 wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) an die Landespolizeidirektion Steiermark weitergeleitet.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.07.2019, GZ: VStV/919300862177/2019, wurde Herrn A B vorgeworfen, dass er am 10.05.2019, um 14.20 Uhr, in G, Kgasse, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark, SVA2 Verkehrsamt (Bescheid vom 12.03.2019, GZ: VerkR/Fe-136/2019) entzogen wurde. Es wurde ihm eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG vorgehalten und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 726,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mit 22.10.2019 erhobene Beschwerde, gemeinsam mit der Beschwerde wurde auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt.
Aus dem Gebot der präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (Art. 18 iVm Art. 83 Abs 2 B-VG) folgt, dass es nicht der belangten Behörde überlassen sein kann, wer über einen Wiedereinsetzungsantrag entscheidet.
§ 33 Abs 4 VwGVG ist daher in verfassungskonformer Weise dahingehend zu interpretieren, dass die Behörde über einen Wiedereinsetzungsantrag, der bei ihr bis zur Vorlage der Beschwerde eingebracht wird, zu entscheiden hat und für diese Entscheidung auch zuständig bleibt, wenn sie den bei ihr eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorlegt. Ein derartiger Antrag auf Wiedereinsetzung ist somit an die erstinstanzliche Behörde mit verfahrensleitendem Beschluss gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiterzuleiten.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist daher für ein derartiges Anbringen sachlich nicht zuständig.
Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Für die gemäß § 17 VwGVG „sinngemäße“ Anwendung des § 6 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach dieser Bestimmung gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses iSd § 31 Abs 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu erfolgen hat (VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022; 18.2.2015, Ko 2015/03/0001).
Aus oben angeführten war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2020 hat der Antragsteller die Beschwerde zurückgezogen.
Aufgrund der Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Steiermark für den Wiedereinsetzungsantrag ist somit auch die Beschwerde noch nicht beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängig und wird der Schriftsatz vom 27.01.2020 daher im Anhang zur Kenntnis übermittelt. Weitere Veranlassungen scheinen daher nicht erforderlich.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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