LVwG ST LVwG 30.24-1924/2019

LVwG 30.24-1924/2019Landesverwaltungsgericht11.12.2019

Regest

absolutes Halte- und Parkverbot, Warnblinkanlage, Ausnahmetatbestand, Blaulicht, Ladetätigkeit von Waffen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.24-1924/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.24.1924.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, geb. am *****, vertreten durch Mag. Dr. C D, Rechtsanwältin, St. V Ring, K a W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 25.06.2019, GZ: BHBM-15.1-4053/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde betreffend die 3. Übertretung dem Grunde nach, im Übrigen aber zur Gänze als unbegründet

abgewiesen.

Hinsichtlich der 3. Übertretung wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit 10 Stunden neu festgesetzt wird.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 25.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer Ing. A B als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** zur Last gelegt, er habe am 30.03.2018, um 15.14 Uhr, in B a d M, H-E-Gasse, folgende drei Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Übertretung:

Er habe das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 40,00 (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde;

2. Übertretung:

Er habe als Lenker die Alarmblinkanlage (§ 19 Abs 1a KFG) eingeschaltet gehabt, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorgelegen wären. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 102 Abs 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde;

3. Übertretung:

Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden wäre, dass im Fahrzeug eine Rundumleuchte (Blaulicht) montiert gewesen wäre, obwohl das Fahrzeug nicht unter die Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 4 KFG falle. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen!) verhängt wurde.

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die im Akt befindliche Anzeige der Polizeiinspektion B a d M vom 30.03.2018 und die Zeugenaussage des Kontrollorgans Insp. E F vom 11.07.2018. Zu den Rechtfertigungsgründen des nunmehrigen Beschwerdeführers hält die belangte Behörde fest, dass eine Ausnahme für das Abstellen des Fahrzeuges im absoluten Halte- und Parkverbot für den Beschuldigten nicht existent ist. Die Verwendung der Warnblinkanlage könne nicht damit gerechtfertigt werden, andere darauf aufmerksam zu machen, dass „besonders gefährliche Güter“ abgeladen werden. Auch dürften Warnleuchten mit blauem Licht nur an bestimmten Fahrzeugen ohne Bewilligung angebracht werden und falle das Fahrzeug des Beschuldigten nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 Z 4 KFG. Das Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht bezieht sich in diesem Fall auch auf das Anbringen innerhalb des Fahrzeuges (auf dem Armaturenbrett) und nicht auf dem Dach eines Fahrzeuges. Nach den eigenen Angaben des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass er den Anschein erwecken wollte, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein Einsatzfahrzeug handeln würde.

Im Rahmen der Strafbemessung hält die belangte Behörde fest, dass als erschwerend und als mildernd nichts festgestellt werden konnte, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dahingehend berücksichtigt wurden, dass er Alleineigentümer eines Grundstückes ist, als Einzelhandelskaufmann ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.900,00 bezieht und Schulden in der Höhe von rund € 66.000,00 hat sowie sorgepflichtig für drei Kinder ist.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis im gesamten Umfang bekämpft wird.

Zur 1. Übertretung (Abstellen des KFZ im absoluten Halte- und Parkverbot) wird vorgebracht, dass nach – nicht näher beschriebener! – herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung das kurze Halten zum Zwecke der Durchführung einer Ladetätigkeit auch in einem Halte- und Parkverbot für die Dauer der durchgehend ausgeführten Ladetätigkeit toleriert werde. Andere Verkehrsteilnehmer seien in keinster Weise behindert worden und habe die Ladetätigkeit auch nur wenige Minuten in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer sei erlaubter gewerbsmäßiger Waffenhändler und sei im Umgang mit den von ihm vertriebenen Waffen an besondere Sorgfaltspflichten des Waffengesetzes gebunden, wozu auch der möglichst sichere Transport gehöre. Zur Tatzeit habe er Waffen von seinem Geschäftssitz in F in das vom Vater betriebene Geschäftslokal verbracht, und wäre es aus Gründen der Sicherheit und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes (insbesondere § 8 Waffengesetz) unzumutbar gewesen, in weiter Entfernung vom Geschäftslokal des Vaters zu parken und die Waffen über eine längere Wegstrecke zu Fuß zum Geschäftslokal zu transportieren bzw. Waffen unbeaufsichtigt im weit entfernt abgestellten Fahrzeug zurückzulassen. § 8 Waffengesetz regle die Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen. Hätte der Beschuldigte die Waffen, die für Außenstehende durchaus als solche erkennbar waren, über eine längere Wegstrecke von seinem Fahrzeug zum Geschäftslokal des Vaters transportiert, hätte dies auch ein hohes Sicherheitsrisiko dargestellt. Dieses Risiko sei auch gegeben, wenn der Beschuldigte Waffen in seinem, wenn auch versperrten, Fahrzeug unbeaufsichtigt zurückgelassen hätte. Es wäre auch nicht möglich gewesen, alle Waffen auf einmal mitzunehmen. Somit wäre ein Teil der Waffen unbeaufsichtigt im Fahrzeug verblieben, was einen Verstoß gegen das Waffengesetz bedeutet hätte. Dies wäre als nicht sachgemäßer Umgang mit Waffen zu verstehen, weshalb die Verlässlichkeit des Beschuldigten im Umgang mit Waffen in Frage gestellt worden wäre und Verstöße des Beschuldigten gegen das Waffengesetz nicht nur empfindliche Verwaltungsstrafen mit sich brächten, sondern auch mit Entzug seiner Gewerbeberechtigung bedroht wäre. Da in der Kurzparkzone in der Nähe des Geschäfslokals des Vaters kein Parkplatz frei gewesen wäre, hätte der Beschuldigte sein Fahrzeug in weiterer Entfernung parken müssen. Er habe somit keine andere Wahl gehabt, als sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Geschäftslokal des Vaters abzustellen, um die Ladetätigkeit vorzunehmen; dies um die strengen Vorschriften des Waffengesetzes zu erfüllen und die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden. Es könne dem Beschuldigten somit kein Vorwurf gemacht werden, sein Fahrzeug ohne Rechtfertigungsgrund im Halte- und Parkverbot abgestellt zu haben und hätte dies zumindest von der Behörde als mildernd anerkannt werden müssen, dass der Beschuldigte die von ihm transportierten Waffen weder unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurücklassen wollte, noch diese über eine längere Wegstrecke zu Fuß transportieren wollte.

Zur 2. Übertretung (eingeschaltete Alarmblinkanlage) wird vorgebracht, der Beschuldigte habe sein Kraftfahrzeug zum Zwecke der Durchführung einer Ladetätigkeit von Waffen (gefährlichen Gütern) in einem Halte- und Parkverbot kurzfristig abgestellt, sodass andere Verkehrsteilnehmer nicht unbedingt damit rechnen hätten können, dass in diesem Bereich ein Fahrzeug abgestellt sei, weshalb es notwendig gewesen wäre, vor dem abgestellten Fahrzeug durch Betätigen der Warnblinkanlage andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Es liege sehr wohl ein legitimer Grund für das Einschalten der Warnblinkanlage vor, nämlich der Ausnahmetatbestand des § 102 Abs 2 lit. c KFG. Auch sei durch den geöffneten Kofferraum des Fahrzeuges für andere Verkehrsteilnehmer und die einschreitenden Beamten klar und unmissverständlich erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte eine Ladetätigkeit durchführte, welche nur wenige, maximal 10 Minuten dauerte, sodass von einem grundlosen Halten oder Parken nicht die Rede sein könne.

Zur 3. Übertretung (angebrachtes Blaulicht) wird ausgeführt, es handle sich bei der vorgefundenen Rundumleuchte („Blaulicht“) nur um ein Spielzeug, welches weder im Fahrzeug „angebracht“ noch in Betrieb gewesen wäre. Die Aussage des von der belangten Behörde einvernommenen Beamten, durch das Blaulicht erwarte sich der Beschuldigte eine Zeitersparnis bzw. könne er sein Fahrzeug länger parken, sei nicht nachvollziehbar. Unrichtig sei weiters, dass am Blaulicht ein Stecker angebracht gewesen wäre, der zum Anstecken an den Zigarettenanzünder geeignet gewesen wäre. Es sei am Spielzeug lediglich ein Kabel, jedoch ohne Stecker, angebracht gewesen. Das Blaulicht sei auch nicht im Fahrzeug fix montiert gewesen, sondern lag lediglich im Fond (im Innenraum). Es war die Leuchte keinesfalls im Fahrzeug „angebracht“. Sie hätte mangels Stecker auch nicht in Betrieb genommen werden können. Das bloße Mitführen einer Spielzeugleuchte im Fond eines Kraftfahrzeuges stelle in keinster Weise eine Verwaltungsübertretung dar. Leuchten mit blauem Licht, auf die § 20 Abs 1 Z 4 KFG abstelle, seien nur solche, die am Dach eines Fahrzeuges montiert und im Notfall bei Bedarf aktiviert werden könnten. Dies treffe auf das Spielzeug-Blaulicht nicht zu.

Zur Strafbemessung wird vorgebracht, dass selbst im Falle, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen, die verhängten Strafen bei weitem zu hoch bemessen wären. Milderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug deswegen nur rechtswidrig im Halte- und Parkverbot abgestellt und die Warnblinkanlage betätigt, um den strengen Vorschriften des Waffengesetzes, insbesondere betreffend Verlässlichkeit, gerecht zu werden, was als mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Hinsichtlich des Blaulichtes hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschuldigte es lediglich im Innenraum des Fahrzeuges liegen gehabt hätte. Das bloße Mitführen eines nicht funktionstüchtigen Spielzeug-Blaulichtes sei ohnehin verwaltungsrechtlich nicht verboten.

Begehrt wird daher, in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die über den Beschuldigten verhängte Strafe im Ausmaß von € 170,00 neu zu bemessen und herabzusetzen, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden.

Mit Ladung vom 12.08.2019 wurde die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Mit der Eingabe vom 22.08.2019 wurde ersucht, die anberaumte Verhandlung deswegen zu vertagen, da sich der Beschuldigte in der Zeit vom 15.09.2019 bis einschließlich 22.09.2019 auf Urlaub in Kroatien befinde und daher eine persönliche Teilnahme nicht möglich wäre. Dazu wurde als Bescheinigungsmittel auf eine beiliegende Reservierungsbestätigung vom 16.08.2019 verwiesen. Dieser Vertagungsbitte wurde mit Schreiben vom 26.08.2019 nicht entsprochen, zumal es in der mündlichen Beschwerdeverhandlung primär um Rechtsfragen geht und lediglich die Frage, ob ein Stecker am Kabel des Blaulichtes vorhanden war, durch die Zeugeneinvernahme des Meldungslegers zu klären ist. Dazu kommt noch, dass das vorgelegte Bescheinigungsmittel keine Reservierungsbestätigung darstellt und lediglich eine Anbotsaufforderung für eine Zimmerreservierung vorhanden ist. Daraufhin wurde neuerlich mit der Eingabe vom 29.08.2019 eine Vertagungsbitte eingebracht, wobei nunmehr als Bescheinigungsmittel eine Reservierungsbestätigung vom 26.08.2019 vom Hotel I J in Kroatien beigelegt wurde. Auch dieser Vertagungsbitte wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Mitteilung vom 29.08.2019 aus den bereits genannten Gründen nicht entsprochen, zumal auch der Zeuge bereits geladen wurde und die im Antrag beigefügte Buchungsbestätigung mit 26.08.2019 erst nach Bekanntgabe des Verhandlungstermines erfolgte. Daraufhin brachte die anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 02.09.2019 eine Ergänzung zur Vertagungsbitte bei, in dem ausgeführt wird, dass dieser Auslandsaufenthalt bereits am 11.04.2019 gebucht worden wäre, jedoch für den Termin von 08.09.2019 bis 13.09.2019 und es durch die Buchung vom 16.08.2019 lediglich zu einer Verschiebung des Termins auf 15.09.2019 bis 22.09.2019 gekommen wäre, da der Beschwerdeführer den ursprünglich gebuchten Reisetermin aufgrund eines äußerst wichtigen Geschäftstermines nicht wahrnehmen hätte können. Im ursprünglich gebuchten Zeitraum bis 13.09.2019 befinde sich der Beschwerdeführer nun auf einer Geschäftsreise in England und habe darüber hinaus im Zeitraum vom 07.10.2019 bis 14.10.2019 einen Geschäftstermin in Russland wahrzunehmen sowie einen weiteren im Anschluss daran bis 17.10.2019. Im Interesse des Beschwerdeführers und im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz im Beweisverfahren auch im Falle einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers wird daher ersucht, die für den 20.09.2019 anberaumte Verhandlung auf einen Zeitraum zwischen dem 25.09.2019 und 05.10.2019 zu verlegen. Auch dieser Vertagungsbitte wurde nicht nachgekommen.

Am 20.09.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und die Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben und der Zeuge Insp. G H einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 30.03.2018, um 15.14 Uhr, in B a d M, H-E-Gasse, seinen PKW mit dem Kennzeichen ***** im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt, um eine Ladetätigkeit durchzuführen (Beförderung von Waffen in das Geschäft des Vaters). Er hat dabei die Alarmblinkanlage ungerechtfertigt eingeschalten gehabt.

Die Ladetätigkeit, und damit das Abstellen des PKWs im Bereich des absoluten Halte- und Parkverbots erfolgte für die Dauer von wenigen, nicht mehr als 10 Minuten.

Bei der Amtshandlung durch Polizeiorgane der PI B a d M wurde festgestellt, dass zum Tatzeitpunkt beim abgestellten PKW auf dem Armaturenbrett eine blaue Rundumleuchte (Blaulicht) angebracht war, von welcher ein Stromkabel mit einem Zigarettenanzünder-Stecker zum 12-Volt-Zigarettenanzünder im Wageninneren führte, welches aber nicht angesteckt war. Nicht festgestellt werden kann, dass das Blaulicht mit dem Armaturenbrett verschraubt war, sodass davon auszugehen ist, dass dieses lediglich am Armaturenbrett in der Mitte abgestellt war. Eine Fotodokumentation wurde von den Polizeibeamten angefertigt und zeigt, dass das Blaulicht mittig auf dem Armaturenbrett gut sichtbar von außen angebracht wurde und, mag es auch ein Spielzeug sein, nach seinem optischen Erscheinungsbild ein zum Verwechseln ähnliches Blaulicht, welches typischerweise von Einsatzfahrzeugen, etwa der Finanzpolizei verwendet wird, darstellt.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass das Abstellen des PKWs in einem Bereich, für den ein absolutes Halte- und Parkverbot gilt, nicht bestritten wird. Ebenso wenig wird bestritten, dass die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen ist.

Auch das Vorhandensein des Blaulichtes im Fahrzeuginneren wird im Prinzip nicht bestritten, wenngleich die Beschwerde ausführt, diese sei lediglich im Innenraum (im Fond) gelegen und es sei am Kabel auch kein Stecker angebracht gewesen. Dem gegenüber ergab das Beweisverfahren, dass die Blaulichtleuchte mittig am Armaturenbrett zumindest abgestellt, wenngleich auch nicht fix montiert, gewesen ist und auch das dazugehörige Stromkabel mit einem Zigarettenanzünder-Stecker versehen ist, wenngleich zum Kontrollzeitpunkt das Blaulicht auch nicht am Zigarettenanzünder angesteckt gewesen war. Dies gründet sich auf die Aussage des einvernommenen Zeugen Insp. G H, auf das von ihm übermittelte Foto (JPG-Format), welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Vergrößerung klar das Stromkabel samt Stecker zeigt. Auch die Fotodokumentation, vom Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle aufgenommen und im Akt der belangten Behörde erliegend, zeigt das Abstellen des Blaulichtes mittig am Armaturenbrett im Fahrzeuginneren.

III.Rechtsgrundlagen:

Für den Gegenstandsfall sind nachstehende Rechtsgrundlagen der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrgesetzes maßgebend:

§ 24 Abs 1 lit. a StVO:

„(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b.“

§ 99 Abs 3 lit. a StVO:

„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“

§ 19 Abs 1a KFG:

„(1a) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen eine zusätzliche Schaltung aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar sind (Alarmblinkanlage). Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist.“

§ 20 Abs 1 KFG:

„(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

1. Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Abs. 5 lit. d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;

2. Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß § 33 Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;

3. Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;

4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,

b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,

c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind,

d) Feuerwehrfahrzeugen,

e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,

f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,

g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

h) Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,

i) Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement

–von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder

–im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden,

j) Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß § 6 UUG 2005;

5. bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;

6. Warnleuchten mit gelbrotem Licht;

7. Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;

8. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4 auffällige Markierungen gemäß UN-Regelung Nr. 48 sowie charakteristische Markierungen und Grafiken aus retroreflektierenden Markierungsmaterialien der Klassen „D“ und „E“ gemäß UN-Regelung Nr. 104, letztere unter Einhaltung der Anbringungsvorschriften in Pkt. 7.2 der UN-Regelung Nr. 104;

9. bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;

10. Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.“

§ 102 Abs 2 KFG:

„(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten

1. bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten,

2. zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges),

3. ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.“

§ 134 Abs 1 KFG:

„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

IV.Erwägungen:

A. Zur 1. und 2. Übertretung:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2018, um 15.14 Uhr, sein Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit von Waffen für eine Dauer von nicht mehr als 10 Minuten abgestellt hat. Am Abstellort besteht ein absolutes Halte- und Parkverbot. Der Beschwerdeführer hat dabei gegen ein absolutes Halteverbot verstoßen, weshalb er objektiv gesehen eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit. a StVO begangen hat (zur subjektiven Tatseite siehe unten).

Während des Ladevorganges war beim abgestellten PKW die Alarmblinkanlage (§ 19 Abs 1a KFG) eingeschaltet. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand des § 102 Abs 2 lit. c KFG, wonach der Lenker Alarmblinkanlagen nur einschalten darf, wenn er andere vor Gefahren warnen will. Da andere Verkehrsteilnehmer nicht unbedingt damit rechnen konnten, dass im absoluten Halte- und Parkverbot ein Fahrzeug abgestellt ist, sei die Notwendigkeit gegeben, vor dem abgestellten Fahrzeug durch Betätigen der Warnblinkanlage zu warnen.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich im konkreten Fall hinsichtlich der Einschaltung der Alarmblinkanlage nicht um ein erlaubtes Anhalten gehandelt hat, sondern um ein verbotenes Halten, weshalb er auch die 1. vorgeworfene Übertretung zu verantworten hat. Bei einem verbotenen Halten muss auch das Einschalten der Alarmblinkanlage durch den Beschwerdeführer als rechtswidrig angesehen werden (vgl. VwGH 25.03.1992, 91/02/0105).

Der Beschwerdeführer hat daher auch in objektiver Hinsicht eine Übertretung des § 102 Abs 2 KFG zu verantworten (zur subjektiven Tatseite siehe unten).

B.Zur 3. Übertretung:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort, an welchem sein PKW im absoluten Halte- und Parkverbot abgestellt war, im Fahrzeuginneren auf dem Armaturenbrett, von außen gut sichtbar, eine Rundumleuchte mit blauem Licht („Blaulicht“) aufgestellt hat, bei der auch ein Stromkabel mit Stecker für den Zigarettenanzünder vorhanden war, wenngleich der Stecker nicht im Zigarettenanzünder angesteckt war. Mag dieses Blaulicht auch im Handel als Spielzeug erhältlich sein, so zeigt das optische Erscheinungsbild zweifelsfrei ein zum Verwechseln mit Blaulichtern von Einsatzfahrzeugen ähnliches „Blaulicht“. Eine Bewilligung gemäß § 20 Abs 4 KFG für die gegenständliche Leuchte existiert nicht.

Entgegen der Beschwerdeausführungen war die Leuchte sehr wohl mit einem Zigarettenanzünderstecker versehen und somit als funktionstüchtig einzustufen, wenngleich sie nicht in Betrieb gewesen ist. Auch entgegen der Beschwerdeausführungen ist die Leuchte nicht im Fond des Fahrzeuges gelegen, sondern war auf dem Armaturenbrett abgestellt, womit der Eindruck erweckt wurde, es handle sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers um ein solches, welches in § 20 Abs 1 Z 4 KFG aufgezählt ist (Fahrzeug des „öffentlichen Dienstes“).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er durch das Aufstellen des Blaulichtes auf dem Armaturenbrett seines Fahrzeuges diese Leuchte auch im Sinne des § 20 Abs 1 KFG am Fahrzeug angebracht. Das Anbringen im Sinne des § 20 Abs 1 KFG einer Leuchte setzt keine fixe Verbindung (Verschraubung) voraus, es genügt bei einem abgestellten Fahrzeug jedenfalls, das von außen klar sichtbare Aufstellen des „Blaulichtes“.

Der Beschwerdeführer hat daher auch objektiv die 3. vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.

C.Zur subjektiven Tatseite (Verschulden):

Für alle drei vorgeworfenen Übertretungen gilt, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, zumal es sich bei allen drei Delikten um Ungehorsamsdelikte handelt. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermeint, durch die ihn treffenden Verpflichtungen des Waffengesetzes, insbesondere § 8 des Waffengesetzes, welcher die Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen regelt, schuldausschließende Rechtfertigungsgründe zu haben. Er müsse mit Waffen vorsichtig umgehen und würde der Transport über eine längere Wegstrecke von seinem Fahrzeug zum Geschäftslokal des Vaters ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen. Als rechtfertigender Notstand wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Argument angeführt, dass zum Schutz der eigenen Sicherheit des Beschwerdeführers er verhalten ist, möglichst kurze Wegstrecken zum Tragen der hochwertigen Waffen, deren Wert mehrere tausend Euro beträgt, einzuhalten.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Ziel.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Im Gegenstandsfall fehlt es an den Voraussetzungen für eine Notstandssituation. Ein rechtfertigender Notstand würde eine unmittelbare drohende Gefahr voraussetzen, die im Gegenstandsfall nicht ersichtlich ist. Ein entschuldigender Notstand setzt das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut voraus und scheidet bei selbstverschuldeter Gefahr auch aus. Die Ladetätigkeit war für den Beschwerdeführer nicht unvorhersehbar und war dem Beschwerdeführer die Tatörtlichkeit samt Halte- und Parkverbot auch im Vorhinein schon bekannt. Eine strafbefreiende Notstandssituation ist daher ausgeschlossen (so auch Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 20.08.2018, LVwG 30.6-1198/2018-17 betreffend Übertretung des § 24 Abs 1 lit. a StVO durch denselben Beschwerdeführer am selben Tatort).

Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, durch die Erfüllung der Bestimmungen des Waffengesetzes zu den Taten gerechtfertigt zu sein, so zielt er auf eine rechtfertigende Pflichtenkollision als Rechtfertigungsgrund zur Auflösung inkompatibler Pflichten ab. Der Beschwerdeführer hätte aber auch auf andere Weise, etwa durch Organisation einer Begleitperson für den Waffentransport Sorge tragen können, dass er einen sicheren und verlässlichen Umgang mit Waffen gewährleistet. Eine rechtfertigende Pflichtenkollision kann das Verwaltungsgericht durch seine Argumente nicht erkennen.

Der Beschwerdeführer hat daher die drei vorgeworfenen Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Für die 1. Übertretung gemäß § 24 Abs 1 lit. a StVO ist die Strafnorm des § 99 Abs 3 lit. a StVO maßgebend, wonach für die Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu € 726,00 (bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen ist.

Für die 2. Übertretung gemäß § 102 Abs 2 KFG und für die 3. Übertretung gemäß § 20 Abs 1 KFG ist jeweils die Strafnorm des § 134 Abs 1 KFG maßgebend, wonach eine Geldstrafe bis zu € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) zu verhängen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der belangten Behörde wurde als erschwerend und als mildernd nichts festgestellt.

Die drei verhängten Strafen bewegen sich jeweils im untersten Strafbereich und entsprechen somit jedenfalls den Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers (monatliches Einkommen ca. € 3.000,00, Sorgepflichten für zwei Personen, wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekanntgegeben wurde).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Das von der belangten Behörde verhängte Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe für die 3. Übertretung (10 Tage) beruht auf einem offenkundigen Versehen und war daher vom Landesverwaltungsgericht Steiermark spruchgemäß zu korrigieren.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren betreffend die 1. und 2. Übertretung ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

Da bei der 3. Übertretung das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde, entfällt insoweit ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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