LVwG ST LVwG 70.16-1850/2019

LVwG 70.16-1850/2019Landesverwaltungsgericht02.12.2019

Regest

Waffenverbot, Hinwegsetzen, exzessiv, Menge, Kriegsmaterial, Beobachtungszeitraum, Wohlverhalten, Besessenheit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.16-1850/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.70.16.1850.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A B, geb. am xx, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Platz, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.07.2019, GZ: 2.2 W1-67/1993,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde der Antrag des Beschwerdeführers, Herrn A B, auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.07.1993, GZ: 2.2 W1/67-1993, verhängten Waffenverbots abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Verurteilungen nach Ansicht der Waffenbehörde ein wiederholtes, derart schwerwiegendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Umgang mit Waffen dokumentieren würden, dass keineswegs vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgegangen werden könne. Es sei im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Die anzustellende Prognose habe nur zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen können, wobei der unerlaubte Besitz von Kriegsmaterial besonders schwer ins Gewicht falle.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die schwerwiegendere der beiden Verurteilungen aus dem Jahr 2005 stamme und somit mittlerweile bereits 14 Jahre zurückliege. Die zweite Verurteilung sei das Ergebnis seiner aus heutiger Sicht nicht mehr verständlichen Sammlerleidenschaft gewesen. Mittlerweile habe sich der Einschreiter von seinem Waffensammeltick befreien können. Er führe seit acht Jahren einen untadeligen Lebenswandel. Lasse man die Verurteilung im Jahr 2011, die nur der Sammelleidenschaft entsprungen wäre und keinerlei sonstige negative Auswirkungen auf die Gesellschaft gehabt habe, außer Acht, so sei der Einschreiter seit dem Jahr 2005 als gesetzestreuer Staatsbürger zu sehen. Das Waffenverbot sei im Jahr 1993 verhängt worden, diese längst getilgte strafgerichtliche Verurteilung, die Ausgangspunkt des Waffenverbotes vor 26 Jahren gewesen sei, rechtfertige aus heutiger Sicht nicht mehr die Aufrechterhaltung. Die Verurteilungen in den Jahren 2005 und 2011 seien lediglich ein Ergebnis der seinerzeitigen Sammlerleidenschaft gewesen und vermögen ebenfalls nach weiteren acht Jahren untadeligen Lebenswandels nicht mehr die Aufrechterhaltung des Waffenverbots zu rechtfertigen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 14.11.2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört wurde.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens, des Gegenstandsaktes der belangten Behörde, den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung sowie den Inhalten der Urteile zu GZ: XX des Landesgerichts für Strafsachen und YY des Bezirksgerichts für Frohnleiten stellt das Landesverwaltungsgericht folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, Herr A B, geb. am xx, stellte am 06.07.2018 einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.07.1993, GZ: 2.2 W1/67-1993, verhängt worden war.

Mit Urteil zu ZZ des Landesgerichtes für Strafsachen wurde der Beschwerdeführer am 17.10.1991, rechtskräftig am 21.10.1991, wegen der Verletzung der §§ 127, 129 Abs 2 StGB verurteilt, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren erfolgte.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 26.03.1992 des Landesgerichts für Strafsachen zu VV wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB, Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf 3 Jahren verurteilt.

Ausgangspunkt des Waffenverbotes 1993 war eine Strafanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Kriminalabteilung, wonach der Beschwerdeführer in insgesamt drei Angriffen auf das Wohnhaus einer Familie mit einer Pump-Gun geschossen hatte. Dabei schoss er an drei Abenden auf das Wohnhaus einer ihm bekannten Familie.

Mit Urteil vom 24.03.1993, Aktenzeichen TT, wurde der Beschwerdeführer auf Grund dieser Taten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Probezeit zur Verurteilung VV wurde in der Folge auf 5 Jahre verlängert.

Mit Bescheid vom 05.07.1993, GZ: 2.2 W1/67-1993, wurde ein Waffenverbot verhängt, sowie die Waffen und Munititonsgegenstände die im Besitz des Beschwerdeführers waren, als verfallen erklärt.

Bereits anlässlich der Überprüfung vom 22.07.1998, GZ: 2.2 W1 67/1993, wurde angezeigt, dass dieser nach wie vor von Seiten der Gendarmarie als nicht verlässlich angesehen wurde. Ausgeführt wurde dabei, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Tat im Jahr 1993 erschreckend gefühlskalt reagiert habe, er sei von Schusswaffen und deren Wirkung offenbar begeistert oder gar besessen.

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 trotz rechtskräftigem Waffenverbot eine historische Waffe erwerben wollte. In der Folge kaufte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau F G, die Waffe. Im Jahr 2002 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots. In einem Telefonat gibt er an, dass er zur Schießstätte H zum Sportschießen gehen möchte, er sei bis dato mitgegangen und habe dort geschossen.

Aufgrund der Anzeige der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau F G, wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2004 um 11.35 Uhr festgenommen. Der Zugriff wurde von den Beamten der EKO Cobra Süd in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses vorgenommen, als der Beschwerdeführer mit seinem PKW wegfuhr. Bei der Anhaltung des Fahrzeuges lagen am Beifahrersitz eine UZI und eine Faustfeuerwaffe der Marke Glock. Bei der anschließenden Hausdurchsuchung konnten weitere Waffen und die dazugehörige Munition sowie eine Handgranate sichergestellt werden. Die Glock 19 war halb geladen, im Magazin befanden sich 15 Patronen. Auch die Maschinenpistole der Marke ARMA ERO, die in der darauf liegenden Tasche verwahrt war, war halb geladen, im Magazin befanden sich 22 Patronen. In der Türablage der Fahrerseite befanden sich 3 Magazine der Maschinenpistole zu je 32 Schuss.

Eine Aufstellung der beschlagnahmten Waffen vom 05.12.2004 vom Gendarmerieposten I ergibt Folgendes:

1 Stück Glock 19,

1 Stück volles Magazin mit 15 Schuss,

6 Stück leere Magazine,

1 Stück Maschinenpistole der Marke ARMA ERO Nr 176479,

2 Stück Verm. dazugehörige Schalldämpfer,

3 Stück Magazine für MP zu je 32 Schuss,

1 Stück Magazin für MP 22 Schuss,

2 Stück leere Magazine für MP,

1 Stück Zusatzlauf für MP ARMA ERO,

1 Stück Kalaschnikow-Gewehr M 70 AB2 1986 Nr. 307818,

1 Stück Aufsatzbajonett für Kalaschnikow,

Messer Klingenlänge 15cm, Gesamtlänge 27cm,

1 Stück Handgranate M 75 inkl. Einschlussbehältnis sprengkräftig (vom Entschärfungsdienst sichergestellt),

1 Stück Übungszünder näheres nicht bekannt (vom Entschärfungsdienst sichergestellt),

1 Stück Sabotageladung Marke MT 02 CP5 Nr. 8601,

1 Stück Langwaffe MAUSER Mod. 98, Nr. 3283, Cal. 243x1939,

1 Stück Langwaffe (Karabiner ohne Bezeichnung) Nr. 191590,

1 Stück Langwaffe-Karabiner Steyr M 95 8923 M,

1 Stück Langwaffe Karabiner BYF 43, Mod. 98, Nr. 30417,

1 Stück Langwaffe Karabiner MAUSER G 18807, Bj. 1941,

14 Stück Magazine für Kalaschnikow zu je 30 Schuss,

1 Stück Leuchtpistole der Marke LP 57 Nr. 14233,

1 Stück Springmesser Marke Nato Military, Klingenlänge 9cm,

1 Stück Visiereinrichtung BKA für verm. Kalaschnikow,

1 Metallbox ca. 535 Schuss Gewehrmunition,

1 Metallbox ca. 1207 Schuss Pistolenmunition,

1047 Schuss Pistolenmunition 9mm Para,

35 Schuss Pistolenmunition cal. 7,65mm,

273 Stück Gewehrmunition 7,62mm ua.,

1 Stück Einsatzgürtel grün,

81 Stück Platzpatronen für verm. StG 77 (blau)

18 Stück leere Hülsen (Gewehr und Pistole).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 24.03.2005, RR, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, seiner damalige Lebensgefährtin im Zuge eines Streites Schläge auf den Kopf und Körper versetzt und sie fest an den Armen gepackt zu haben, wodurch sie Kontusionen und Hämatome an beiden Oberarmen, am linken Unterschenkel und am Hinterkopf erlitt, weiters die Kinderzimmermöbel im Neuwert von ca. € 350,00, die nicht in seinem Alleineigentum standen, zerstört zu haben, weiters über einen nicht näher bekannten Zeitraum, zum Teil ab dem Jahr 2001 bis zum 04.12.2004, Waffen, Munition und Kriegsmaterialien verwahrt zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde daher wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1a 1. Deliktsfall, zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Die sichergestellten Waffen samt Munition wurden eingezogen.

Im Zuge einer Durchsuchung am 08.05.2011 durch die Polizeiinspektion J wurden beim Beschwerdeführer erneut zahlreiche Waffen sichergestellt, darunter ein Revolver der Marke Ruger,

ein Revolver der Marke Zastava,

ein Sturmgewehr der Marke Steyr StG 77,

ein Sturmgewehr der Marke Steyr StG 77

ein weiteres Sturmgewehr der Marke Steyr, 44 Geschoß,

eine Gaspistole Marke Derringer,

ein Butterfly-Messer,

eine Eierhandgranate,

eine Handgranate ohne Zündeinrichtung,

3 schwarze Magazine Marke Zastava-Kragujevac Yugoslavia,

271 Stück Munition 7,

14 Stück Munition panzerbrechend

Leuchtspur, ein pyrotechnischer Gegenstand (Signalpistole LP 57),

10 pyrotechnische Gegenstände (Signalpatronen Kal 4).

Bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zur Fertigstellung seines Hauses ein Zimmer im Spitzboden bei seiner Mutter bewohne. Da er Schmerztabletten in Kombination mit Weißweinmischungen genommen habe, sei er mit seiner Schwester in Streit geraten. Daraufhin wurde die Polizei verständigt und wies die Schwester die Beamten darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Zimmer Waffen habe.

Zu den sichergestellten Objekten ist festzuhalten, dass ein Revolver der Marke Ruger, Kaliber 357 Magnum, in einem schwarzen Aktenkoffer mittig im Schlafzimmer verwahrt wurde. Ein weiterer Revolver der Marke Zastava, Kaliber 357 Magnum, lag unter dem Kopfpolster, 6 Patronen waren in der Trommel.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten zur GZ: YY, wurde der Beschwerdeführer für schuldig gesprochen eine Übertretung des § 50 Abs 1 Z 3 Waffengesetz begangen zu haben. Er wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt; die Strafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Im Hinblick auf den umfangreichen Waffenbesitz wurde die Beigabe eines Bewährungshelfers beschlossen.

Am 06.02.2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots. Mit Bescheid vom 08.05.2013 wurde der Antrag abgewiesen.

Mit Antrag vom 06.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, erneut die Aufhebung des Waffenverbotes.

Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Antrag mit Bescheid vom 02.07.2019 abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zum Berufspiloten ausbilden lassen möchte; das sei auch der Grund für den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots. An die Vorstrafe aus dem Jahr 1991 konnte er sich nicht mehr erinnern, ebenso wenig an das Urteil vom 26.03.1992. An den Vorfall vom 25. und 26.09.1992, als er mit einer Pump-Gun auf das Haus einer Familie geschossen hatte, konnte er sich nach eigenen Angaben nicht mehr so erinnern.

Angesprochen auf die Verurteilung wegen Körperverletzung gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, er finde das sei keine gewesen; das hätte sie so gesagt. Seine damalige Lebensgefährtin, F G, habe die Käufe durchgeführt, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er ein Waffenverbot habe.

Der Beschwerdeführer ist derzeit bei der Firma K im L beschäftigt, er ist gelernter Vulkaniseur.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbingen und den ergänzend angeforderten Urteilen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers. Die Rechtskraft der Urteile wurde nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer vermittelte in der Verhandlung grundsätzlich einen betont seriösen Eindruck. Angesprochen auf seine Vorstrafen versuchte er diese jedoch zu bagatellisieren und zeigte sich insbesondere hinsichtlich der Körperverletzung an seiner damaligen Lebensgefährtin uneinsichtig und wurde das Urteil des Landesgerichts offensichtlich nicht reflektiert.

An zahlreiche Details seiner Vorstrafen wollte oder konnte sich der Beschwerdeführer nicht erinnern; er antwortete diesbezüglich mehrfach ausweichend.

Aus der Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mehrere Waffen auf sich registrieren ließ, die faktisch dem Beschwerdeführer gehörten, was dieser auch zugestand, zeigt sich klar, dass dem Beschwerdeführer der Umfang des Waffenverbots bewusst war.

Nicht nachvollzogen werden kann im Übrigen sein Vorbringen, dass er im Jahr 2004 mit den Waffen am Beifahrersitz auf dem Weg zur Polizei gewesen sei und diese abgeben habe wollen.

Betrachtet man die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche – wenn auch zum Teil getilgte – gerichtliche Verurteilungen aufweist, welche zum Großteil wegen gravierenden Rechtsverletzungen ausgesprochen wurde, so fällt seine Einsicht demgegenüber äußerst bescheiden aus.

Angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die sich aus einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen ergaben, in Verbindung mit der nachgewiesenen Aggressivität des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass auch die Verwahrung der Waffen durch den Beschwerdeführer zum Teil ungesetzlich und äußerst leichtfertig war (halbgeladene Waffe unter dem Kopfpolster), erscheint die Bagatellisierung des Gewesenen für das Landesverwaltungsgericht als nicht nachvollziehbar.

Rechtliche Beurteilung:

§ 12 Abs 1 WaffenG

„Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“

§ 12 Abs 7 WaffenG

„Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.“

§ 12 Abs 7 WaffenG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffenG noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige, in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem „Wohlverhalten“ des Beschwerdeführers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren, ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 23.09.2009, Zl: 2009/03/0091).

Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH 01.07.2005, Zl: 2005/03/0046).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Aufhebung eines Waffenverbotes nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab; der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist jedoch mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über die Aufhebung eines Waffenverbotes (vgl. VwGH 25.04.1990, Zl: 90/01/0044).

Selbiges gilt auch für Strafverfahren wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG, selbst wenn ein Strafverfahren wegen einer diversionellen Einigung nach Bezahlung eines Bußgeldes eingestellt wurde.

Entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, kann nämlich von einem „Wohlverhalten“, das zum Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes führt, nicht schon dann gesprochen werden, wenn im Beobachtungszeitraum keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.

So hat der Verwaltungsgerichtshof ein „Wohlverhalten“ in der Dauer von dreieinhalb Jahren nach Verurteilung wegen eines schweren Eingriffs in ein fremdes Jagdrecht und wegen Missachtung eines verhängten Waffenverbotes als zu kurz für den Wegfall der Voraussetzungen eines Waffenverbotes erachtet (VwGH 25.04.1990, Zl: 90/01/0044; VwGH 02.07.1998, Zl: 98/20/0078). In einer weiteren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren als zu kurz erachtet (VwGH 12.09.1996, Zl: 96/20/0485).

Als Zeit des Wohlverhaltens kann daher wohl nur die Zeit zwischen 05.08.2011 und dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts gesehen werden, indem der Beschwerdeführer sich tatsächlich an das verhängte Waffenverbot hielt und nicht weiter gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat.

Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis 2011 eine enorme Menge an Waffen anhäufte und damit eine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft für den Besitz von Waffen und besonders Kriegsmaterial zeigte (VwGH 22.10.2012, Zahl 2012/03/0106).

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bewusst und exzessiv mehrmals über waffenrechtliche Vorschriften hinwegsetzte. Ihm war klar, dass die Anhäufung der Waffen entgegen dem bestehenden Waffenverbot ungesetzlich war.

Ein derart hoher Bestand an Kriegsmaterial, verbotenen Waffen und Schusswaffen birgt in Kombination mit dem Munitionsvorrat schon bei einer sachgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition gewisse Risiken in sich, darüber hinaus war über den Beschwerdeführer ein ihm gut bekanntes – wie sich aus den mehrfachen Anträgen auf Aufhebung des Waffenverbots darstellt – Waffenverbot verhängt. Im Haushalt des Beschwerdeführers lebte zudem damals ein minderjähriges Kind. Die Waffen wurden zum Teil nicht ordnungsgemäß verwahrt.

Das Risiko wurde vom Beschwerdeführer aber offensichtlich bewusst in Kauf genommen bzw. hat er die Risiken die davon ausgehen vernachlässigt, um seine Leidenschaft für den Besitz von Waffen ungehemmt und unbeeinflusst von rechtlichen Bestimmungen ausleben zu können. Mit Insiderwissen ausgestattete Kriminelle hätten gewisser Maßen auf einem Schlag in den Besitz mehrerer verbotener Schusswaffen bzw. Kriegsmaterial kommen können und hätten auch noch erhebliche Munitionsvorräte erbeuten können.

Zwar kann die bloße Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach verurteilt wurde, noch nicht die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes rechtfertigen. Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht seine Übertretungen bagatellisiert und sich mehrfach unwissend gezeigt.

Aus den Beschwerdeausführungen sowohl schriftlich als auch in der öffentlich mündlichen Verhandlung lassen sich Tendenzen der Verharmlosung der Anlasstaten entnehmen, wodurch eine vollständige Aufarbeitung der Taten durch den Beschwerdeführer nicht angenommen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach aus grober Pflichtverletzung in Kauf genommen gegen das Waffenverbot zu verstoßen, hat eine Körperverletzung zu verantworten, für die er rechtskräftig verurteilt wurde und ist der Beobachtungszeitraum betreffend des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers angesichts der schweren Übertretungen sowohl des Waffengesetzes als auch des Strafgesetzbuches noch zu kurz, um aus einem Wohlverhalten während dieser Zeit den Schluss zu ziehen, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes nicht mehr gegeben sind.

Der Bescheid der belangten Behörde war daher rechtsrichtig erlassen und der Beschwerde demgemäß kein Erfolg beschieden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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