LVwG ST LVwG 61.11-547/2019

LVwG 61.11-547/2019Landesverwaltungsgericht02.12.2019

Regest

Kanalisationsbeitrag, Bruttogeschoßfläche, Berechnung, Anschluss an die öffentliche Kanalanlage, Loggien, Terrasse, Müllraum, Außenwand, Kanal- und Müllgebühren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.11-547/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.61.11.547.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der A – GmbH, FN xx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 02.08.2018, GZ: A8/2-078550/2018/0001,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n,

dass der Beschwerdeführerin ein Kanalisationsbeitrag von€ 29.974,84

plus 10 % USt.€2.997,48

Gesamt€32.972,32

vorgeschrieben wird. Diese Abgabe errechnet sich aus dem Produkt des Einheitssatzes von € 20,70 pro m² und der Bruttogeschoßfläche gemäß nachfolgender Flächenaufstellung:

Fläche [m²]

Faktor

Fläche x Faktor [m²]

KG

223,52

0,5

111,76

EG

215,17

1,0

215,17

OG 1

281,20

1,0

281,20

OG 2

281,20

1,0

281,20

OG 3

281,20

1,0

281,20

OG 4

277,53

1,0

277,53

Summe

1. 448,06

1. 448,06

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:

Mit Abgabenbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 02.08.2018, GZ.: A8/2-078550/2018/0001, wurde der A – GmbH gemäß §§ 2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 iVm §§ 1 und 2 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 für die an das öffentliche Kanalnetz gesetzlich anschlusspflichtige Liegenschaft G B, Ngasse, Gst-Nr. xx, EZ xx, KG B ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von gesamt € 32.996,24 vorgeschrieben. Der Berechnung des Kanalisationsbeitrages wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von gesamt 1449,11 m² sowie ein Einheitssatz in Höhe von € 20,70/m² zugrunde gelegt. Als Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht wurde der 20.12.2013 festgestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berechnung der zugrundeliegenden Bruttogeschoßflächen nicht dem genehmigten Bestand entsprechen würden. Die im Bescheid angeführten Flächen seien nicht nachvollziehbar und würden von den genehmigten Einreichunterlagen abweichen. Laut Baugenehmigung vom 03.07.2012 würde eine Fläche von 1.387,91 m² vorliegen. Mit Genehmigung vom 10.06.2013 sei eine Änderung im 4. Obergeschoss bewilligt worden, mit welcher die Bruttogeschoßfläche auf Grund der Vergrößerung der südseitigen Terrasse verkleinert worden sei. Damit würde sich die Bruttogeschoßfläche um 20,33 m² reduzieren. Daraus würde sich eine tatsächliche Fläche, welche der Berechnung des Kanalisationsbeitrages zu Grunde zu legen sei, von 1.367,58 m² (1.387,91 m² abzüglich 20,33 m²) ergeben. Dadurch würde sich ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von € 31.139,80 ergeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12.09.2018, GZ.: A8/2-078550/2018/0002, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeeinwände durch einen Sachverständigen der Bau- und Anlagenbehörde geprüft worden seien. Zur Klärung seien die bewilligten Einreichpläne vom 03.07.2012 sowie die Änderungspläne vom 10.06.2013 neuerlich begutachtet worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die im angefochtenen Abgabenbescheid angeführten Bruttogeschoßflächen korrekt berechnet worden seien. Im Kellergeschoß sei die Fläche des Liftschachtes in Abzug gebracht worden, wodurch sich eine Bruttogeschoßfläche von 223,24 m² ergeben würde. Im Erdgeschoß seien die beiden Flächen der Loggien sowie die Fläche des Müllraumes dazugezählt worden, da diese Bereiche überwiegend umschlossen seien. Die Fläche des Liftschachtes sei ebenfalls inkludiert worden, wodurch sich eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 216,01 m² ergeben würde. Im 1., 2. und 3. Obergeschoß seien die beiden Flächen der Loggien ebenfalls zur Ermittlung der Bruttogeschoßfläche herangezogen worden, da diese Bereiche überwiegend umschlossen seien. Der Liftschacht sei in Abzug gebracht worden. Die Bruttogeschoßfläche würde daher je Geschoß 280,37 m² betragen. Im 4. Obergeschoß würde die Vergrößerung der südseitigen Terrasse keine Verringerung der Bruttogeschoßfläche verursachen. Die Terrasse sei ähnlich einer Loggia in das Gebäude sowie in das Gebäudedach eingeschnitten. Anstelle des Gebäudedaches sei die Terrasse zur Gänze mit einer Glaskonstruktion überdacht und fünfseitig (überwiegend) umschlossen worden. Die beiden nordseitigen Terrassen im 4. OG seien ebenfalls in das Gebäude eingeschnitten, würden sich jedoch direkt unterhalb des Gebäudedaches befinden. Da sie mit einer massiven Decke versehen seien, seien sie als Loggien bewertet worden. Die Bereiche, welche überwiegend umschlossen seien, seien zur Ermittlung der Bruttogeschoßfläche dazugezählt worden; der Liftschacht sei in Abzug gebracht worden. Vom Sachverständigen der Bau- und Anlagenbehörde seien zur Ermittlung der Bruttogeschoßflächen die genehmigten Baupläne vom 03.07.2012 und 10.06.2013 herangezogen worden, jedoch sei eine Korrektur der Flächen auf Basis der tatsächlichen Bauausführung erfolgt.

Nach § 4 Z 21 Stmk. Baugesetz sei unter Bruttogeschoßfläche die Fläche je Geschoß zu verstehen, die von den Außenwänden umschlossen werde, einschließlich der Außenwände. Die Auslegung dieser Begriffsbestimmung könne nicht dazu führen, dass in einem solchen Fall nur die „geschlossenen Räume“ in die Berechnung der Geschoßfläche einzubeziehen seien bzw dass darunter nur solche Flächen zu verstehen seien, die gänzlich von Außenwänden umschlossen seien. Nach der Gebäudedefinition im § 4 Z 29 Stmk. Baugesetz sei ein Gebäude allseits oder überwiegend umschlossen. Beim Vorliegen einer Gebäudeeigenschaft sei nicht die überwiegende Geschlossenheit, sondern die überwiegende Umschlossenheit des Bauwerkes maßgeblich. Ein Bauwerk sei dann überwiegend umschlossen, wenn die Seitenflächen mehr als 50 % geschlossen seien. Unter einer „Loggia“ sei ein nach vorne offener, von dreiseitigen Wänden, einen Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen, der in der Regel anderen Räumen einer Wohnung vorgelagert und – zum Unterschied von einem Balkon, welcher immer an der Hausfront angesetzt – meist in das Gebäude eingeschnitten sei. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Stmk. Kanalabgabengesetzes und des Stmk. Baugesetzes sowie der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes seien die Flächen der Loggien der einzelnen Geschoße sowie die mit einem Glasdach versehene Loggia-ähnliche Terrasse im 4. Obergeschoß wegen der überwiegenden Umschlossenheit zur Berechnung des Kanalisationsbeitrages heranzuziehen. Der im Erdgeschoß gelegene Müllraum sei ebenfalls wegen der überwiegenden Umschlossenheit zur Berechnung heranzuziehen gewesen. Hinsichtlich des Einbaues des Liftschachtes sei festzuhalten, dass dieser naturgemäß über mehrere Stockwerke (Geschoße) führen würde. Durch den Lift sei der Zugang zu jedem einzelnen Geschoß gegeben. Beim gegenständlichen Gebäude würde sich der Liftschacht vom Keller bis zum 4. Obergeschoß erstrecken. Da der überwiegende Teil des Liftschachtes oberirdisch situiert sei, sei die Fläche dem Erdgeschoß zuzuordnen und mit dem Faktor 1 zu verrechnen gewesen.

Mit Eingabe vom 15.10.2018 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Begründungen hinsichtlich der Hinzurechnung der Loggien, der überdachten Terrassen, sowie des Müllraumes nicht nachvollziehbar und nicht zutreffend seien. Die von der Behörde zitierte VwGH-Entscheidung vom 24.09.1993 würde sich auf die Fassung des Kanalabgabengesetzes 1955 vor der Änderung mit LGBl Nr. 81/2015, nach welcher die Kanalabgabe auf Basis der verbauten Grundfläche mal der Geschoßanzahl vorzuschreiben gewesen sei, beziehen und würde mit der derzeitigen Gesetzeslage kein Zusammenhang bestehen. Die Erläuterungen hinsichtlich Raumbildung, Gebäudedefinition und Geschoßdefinition seien zwar als Einzelbegriffe korrekt, seien jedoch nicht für das Kanalabgabengesetz anzuwenden, nachdem in § 4 Abs 1 des Kanalabgabengesetzes 1955 in der aktuellen Fassung die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßfläche in m² eines Gebäudes bestimmt würde. Der Begriff „Bruttogeschoßfläche“ sei im Stmk. Baugesetz mit der „Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände“ definiert und sei im Kanalabgabengesetz nirgends angeführt, dass für diese Berechnung auch Flächen heranzuziehen seien, welche überwiegend umschlossen (raumbildend) seien bzw ein Gebäude darstellen würden. Auch sei im § 8 Kanalabgabengesetz eindeutig angeführt, dass die im Bauverfahren genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der Bruttogeschoßfläche und der Geschoßanzahl dienen würden. Der in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Abzug der Flächen für die Aufzugsanlage im Kellergeschoß sowie in den Obergeschoßen sei nachvollziehbar und würde anerkannt werden. Damit sei eine tatsächliche Fläche im Ausmaß von 1.346,43 m² der Berechnung des Kanalisationsbeitrages zu Grunde zu legen. Dies würde einen tatsächlich gerechtfertigten Kanalisationsbeitrag in Höhe von € 30.658,21 ergeben.

Einlangend per 25.02.2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt Aktenverzeichnis und diesbezüglichem Abgabenakt und Vorlagebericht zur Entscheidung vor.

Am 13.11.2019 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beisein des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Ing. C D, sowie zweier bevollmächtigter Vertreter der belangten Behörde statt. Dem Verfahren wurde der amtliche Sachverständige Dipl.-Ing. E F beigezogen, der im Zuge der Verhandlung sein Gutachten erstattete.

II. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat die Liegenschaft Ngasse, Gst.Nr. xx und xx, EZ xx KG B mit Kaufvertrag vom 21.09.2010 erworben.

Diese verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist gemäß § 4 Kanalgesetz 1988 zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 03.07.2012, GZ.: A17-010245/2011/0029, wurde der Beschwerdeführerin die Errichtung eines unterkellerten, mehrgeschossigen Wohnhauses mit 11 Wohnungen und 10 Pkw-Abstellplätzen im Untergeschoß auf den Gst.Nr. xx und xx, KG B erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22.01.2013, GZ.: A17-010245/2011/0036, wurde der Beschwerdeführerin die Errichtung einer Tiefgarage für 28 Pkw auf dem Gst.Nr. xx KG B erteilt. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden sodann mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 05.06.2013, GZ.: Präs-013474/2013/0014 soweit Immissionsschutzrechte geltend gemacht wurden, als unbegründet abgewiesen und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.12.2014, GZ.: LVwG 50.14-2790/2014-3, soweit sie sich auf Einwendungen bezieht, die bereits Gegenstand des bekämpften Bescheides waren, als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit weiterem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10.06.2013, GZ.: A17-010245/2011/0050, wurde der Beschwerdeführerin die Änderung der mit Bescheid vom 03.07.2012 genehmigten Pläne, bestehend aus Umbauten im 4. Obergeschoß (Reduzierung der Wohnungsanzahl auf 10 Wohnungen) und eines Umbaus des Fahrradraumes auf den Grst.Nr. xx und xx KG B bewilligt. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 20.12.2013 wurde die Fertigstellung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes angezeigt.

Ab 01.01.2014 wurden für das Objekt „Ngasse“ erstmals sowohl Kanal- als auch Müllgebühren verrechnet.

Beim gegenständlichen Bauvorhaben, welches am Grundstück Nr. xx der KG B (Adresse: Ngasse, G) errichtet wurde, handelt es sich gemäß dem vorliegenden Baubescheid und den genehmigten Einreichplänen um ein Wohngebäude mit 10 Wohneinheiten mit Stapelgarage für 10 Kfz.

Laut vorliegenden Einreichplänen besteht das Objekt, welches in Massivbauweise projektiert ist, aus Kellergeschoß, Erdgeschoß sowie den Obergeschoßen 1 bis 4. Das Objekt wird im Wesentlichen mit einem stark asymmetrischen Satteldach mit Blechdeckung und einer Dachneigung von überwiegend 5° bzw. 45° überdeckt.

Auf der Südostseite (Hofseite) sind im EG, 1. OG, 2. OG und 3. OG jeweils zwei Loggien (fünfseitig umschlossene Rücksprünge in der Fassade) samt vorgelagerten Balkonen vorgesehen. Die Loggien haben laut Einreichplan Grundrissabmessungen von jeweils Länge x Tiefe = 2,70 m x 1,40 m. Dies ergibt eine Fläche von jeweils 3,78 m². Laut ursprünglicher Flächenaufstellung hatten diese zurückspringenden Bereiche lediglich eine Länge von 2,65 m und eine Tiefe von 1,40 m, was eine Fläche von jeweils 3,71 m² ergibt. Diese Loggien sind an drei Seiten durch die angrenzenden Außenwände des Gebäudes vollständig geschlossen, besitzen eine Bodenplatte und sind durch die jeweils darüber liegende Geschoßdecke überdeckt. Betrachtet man die Seitenwandflächen dieser Loggia-Bereiche, so sind diese zu ca. 67%, also mehr als 50%, umschlossen ausgeführt, sodass diese aus bautechnischer Sicht Gebäudeeigenschaften im Sinne § 4 Z. 29 Stmk. BauG aufweisen. Die lichte Höhe (Raumhöhe) dieser Loggien beträgt laut genehmigten Einreichplänen 2,68 m.

Südostseitig (hofseitig) ist im 4. OG ein als Terrasse bezeichneter Bereich mit Glasdachüberdeckung vorgesehen, der wiederum gegenüber der Außenwand zurückspringt und fünfseitig umschlossen ist.

Diese Terrasse weist laut Einreichplan eine Länge von 10,80 m und eine Tiefe von 3,30 m auf, was eine Fläche von 35,6 m² ergibt. Laut ursprünglicher Flächenaufstellung hatte dieser zurückspringende Bereich eine Länge von 10,70 m und eine Tiefe von 1,40 m, was eine Fläche von 14,98 m² ergibt. Diese überdeckte Dachterrasse ist an drei Seiten durch die angrenzenden Außenwände des Gebäudes vollständig und an der vierten Seite durch eine 1,10 m hohe Beton-Glasbrüstung teilweise geschlossen ausgebildet.

Betrachtet man die Seitenwandflächen dieser Terrasse, so sind diese zu ca. 77%, also mehr als 50%, umschlossen ausgeführt, sodass die Terrasse aus bautechnischer Sicht Gebäudeeigenschaften im Sinne § 4 Z. 29 Stmk. BauG aufweist. Die lichte Höhe (Raumhöhe) dieser überdeckten Terrasse beträgt laut genehmigten Einreichplänen ca. 2,80 m bis 3,0 m.

Auf der Nordwestseite (Seite Ngasse) sind im 4. OG zwei überdeckte Terrassen vorgesehen, die dadurch entstehen, dass die nordwestliche Außenwand des 4. OG (außer im Bereich des Treppenhauses) gegenüber den darunterliegenden Geschoßen um 2,0 m zurückspringt. Diese Terrassen weisen laut Einreichplan eine Länge von jeweils 6,71 m und eine Tiefe von jeweils 2,0 m auf, was eine Fläche von jeweils 13,42 m² ergibt. Laut ursprünglicher Flächenaufstellung hatten diese Bereiche eine Länge von 6,785 m (Norden) bzw. 6,82 m (Süden) und eine Tiefe von jeweils 1,805 m. Dies ergibt Flächen von 12,25 m² bzw. 12,31 m². Diese überdeckten Dachterrassen sind an drei Seiten durch die angrenzenden Außenwände des Gebäudes vollständig und an der vierten Seite durch eine 1,10 m hohe Glasbrüstung teilweise geschlossen ausgebildet. Betrachtet man die Seitenwandflächen dieser Terrassen, so sind diese jeweils zu ca. 78%, also mehr als 50%, umschlossen ausgeführt, sodass die Terrassen aus bautechnischer Sicht Gebäudeeigenschaften im Sinne § 4 Z. 29 Stmk. BauG aufweisen. Die lichte Höhe (Raumhöhe) dieser überdeckten Terrassen beträgt laut genehmigten Einreichplänen 2,40 m.

Im Erdgeschoß ist im Bereich der Durchfahrt ein Müllraum ausgeführt. Der Müllraum hat rechteckige Grundrissabmessungen von 2,95 m x 1,70 m, was eine Fläche von 5,02 m² ergibt. Dieser Müllraum wird an zwei Seiten (eine Längs- und eine Schmalseite) durch die Außenwände des Gebäudes vollständig umschlossen, während die übrigen beiden Seiten durch eine Streckmetallwand mit Stahlstehern teilweise umschlossen werden. Die Überdeckung erfolgt durch die Decke über Erdgeschoß. Aus bautechnischer Sicht ist dieser Müllraum somit überdeckt und an den Seitenflächen überwiegend (jedenfalls mehr als 50%) umschlossen, sodass Gebäudeeigenschaften im Sinne § 4 Z. 29 Stmk. BauG vorliegen.

Die Raumhöhe des Müllraums wird mit 4,13 m angegeben.

Das Gebäude ist mit einer Aufzugsanlage ausgestattet, welche in einem massiven Aufzugsschacht alle Ebenen anfährt. Die lichten Schachtabmessungen im Grundriss betragen 1,84 m x 1,70 m, was eine Fläche von 3,13 m² ergibt.

Es liegen folgende Bruttogesamtflächen je Geschoß vor:

Fläche [m²]

Faktor

Fläche x Faktor [m²]

KG

223,52

0,5

111,76

EG

215,17

1,0

215,17

OG 1

281,20

1,0

281,20

OG 2

281,20

1,0

281,20

OG 3

281,20

1,0

281,20

OG 4

277,53

1,0

277,53

Summe

1. 448,06

1. 448,06

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde zu GZ.: A8/2-078550/2018 sowie aus dem beigeschafften Bauakt der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz zu GZ.: A17-010245/2011. Die detaillierten Feststellungen über das Bauobjekt und die Bruttogeschoßflächen basieren auf dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen, welches im Zuge der Verhandlung am 13.11.2019 erörtert wurde

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 2 Abs 1 Kanalabgabengesetz LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 87/2013 – im Folgenden KanalabgG – ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit entsteht bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern) eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat. Für Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen (in Quadratmetern), deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage darf höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.

Gemäß § 2 Abs 1 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 beträgt die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages € 20,70.

Wie sich aus § 2 Abs 3 KanalabgG ergibt, entsteht der Anspruch auf Bezahlung eines Kanalisationsbeitrages im Zeitpunkt des erstmaligen Benützens der Baulichkeit bzw. ihrer Teile. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde das verfahrensgegenständliche Gebäude spätestens im Jänner 2014 erstmals benützt. Mit diesem Zeitpunkt ist sohin der Abgabenanspruch der Stadt Graz entstanden. Dieser Abgabenanspruch entsteht unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist einerseits aufgrund des im Abgabenverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze wesentlich. Nach diesem Grundsatz ist sohin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblich. Da gegenständlichenfalls der Anspruch auf einen Kanalisationsbeitrag spätestens im Jänner 2014 entstanden ist, ist auf die hier vorliegende Abgabensache das Kanalabgabengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs 1 KanalabgG ist zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet.

Die Abgabenbehörde hat den Abgabenanspruch mit 20.12.2013 festgesetzt und dies damit begründet, dass an diesem Tag die Fertigstellungsanzeige für die gegenständliche Liegenschaft bei der Bau- und Anlagenbehörde eingelangt ist. Wie die Abgabenbehörde über Nachfrage ausgeführt hat, werden seit 01.01.2014 laufend Kanal- und Müllgebühren verrechnet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1999, Zl.: 96/17/0419 ist unter erstmaliger Benützung der Baulichkeit iSd § 2 Abs 3 KanalAbgG die erstmalige tatsächliche Benützung zu verstehen und kommt es auf die erteilte Benützungsbewilligung nicht unbedingt an.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist im Beschwerdefall der Abgabenanspruch frühestens im Dezember 2013 bzw spätestens im Jänner 2014 entstanden. Das konkrete Datum der tatsächlichen erstmaligen Benützung kann im Beschwerdefall jedoch dahingestellt bleiben, weil zu beiden Zeitpunkten noch immer die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft war.

Gemäß § 4 Abs 1 KanalabgG bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) eines Gebäudes.

Gemäß § 4 Abs 6 leg. cit. ist für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995, heranzuziehen.

Gemäß § 8 Abs 1 leg cit ist der Kanalisationsbeitrag im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde mit Bescheid festzusetzen, wobei die im Bauverfahren genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der Bruttogeschoßflächen und der Geschoßanzahl dienen.

Gemäß § 4 Z 21 Stmk. BauG 1995 ist die Bruttogeschoßfläche die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände.

Gemäß § 4 Z 29 Stmk. BauG 1995 wird der Begriff „Gebäude“ als „überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke“ definiert.

Gemäß § 4 Z 34 Stmk. BauG 1995 versteht man unter dem Begriff „Geschoß“: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß.

Strittig ist im Beschwerdefall, wie die Bruttogeschoßfläche gemäß § 4 Abs 1 Kanalabgabegesetz iVm § 4 Z 21 Stmk BauG zu ermitteln ist, da die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass die Loggien in allen Geschoßen sowie die Terrasse im 4. Obergeschoß auf einer Seite keine Außenwand haben und daher nicht unter die Begriffsbestimmung der Bruttogeschoßfläche fallen dürfen. Das Gleiche treffe auch auf den Müllplatz zu, weil dieser nach oben nicht ganz umschlossen sei, da er mit Steckmetall umfasst sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.03.2007, 2002/17/0354, - dabei ging es um eine Bauabgabe nach dem Stmk. BauG iVm der Begriffsbestimmung der „Bruttogeschoßfläche“ gemäß § 4 Z 20 Stmk. BauG (nunmehr § 4 Z 21 Stmk. BauG) – ausgeführt, dass insbesondere auf die verfassungsrechtliche Problematik zu verweisen ist, die Vorschriften über die Berechnung von Abgaben wie Kanalbenützungsgebühren oder Interessentenbeiträgen wie der vorliegenden Bauabgabe innewohnt. Diese Problematik besteht darin, dass der Gesetzgeber zwar nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Kriterien für die Berechnung der Höhe der Abgabe in einer typisierenden Betrachtungsweise festlegen kann, dass jedoch dabei eine sachlich vertretbare Korrelation zwischen dem aus der Anlage, für deren Herstellung oder Erhaltung die Beiträge zu leisten sind, gezogenen Nutzen und der Abgabenhöhe gewährleistet sein muss. In Zweifelsfällen wird daher jener Auslegung der Vorrang zu geben sein, die sicherstellt, dass eine nach dem jeweiligen Nutzen, den die Abgabepflichtigen ziehen, entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe erzielt wird (vgl. VwGH 07.10.2005, 2003/17/0210).

Eine Berechnung von Interessentenbeiträgen, Benützungsgebühren oder Aufschließungsabgaben nach einem Schlüssel, bei welchem im Ergebnis der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung, für welche der Beitrag oder die Abgabe bestimmt sind, entsprechende Nutzen bzw. die von einer Liegenschaft verursachten Kosten in typisierender Weise berücksichtigt werden, ist unbedenklich (vgl. VfGH 03.12.1977, Slg. 8188; VwGH 21.06.1999, 95/17/0607).

Eine „wörtliche“ Auslegung des § 4 Z 21 Stmk. BauG 1995 iVm § 4 Abs 1 Kanalabgabengesetz dahingehend, dass immer dann, wenn ein Geschoß nicht vollständig von Außenwänden umgeben ist, die Abgabe für Teile der Fläche des Geschoßes nicht zu entrichten wäre, müsste verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. In diesem Fall wäre nämlich eine teilweise Umgehung der Steuerpflicht und damit die Vereitelung der Umsetzung des Gedankens seines Abstellens auf die Geschoßfläche in typisierender Betrachtungsweise, um den aus einer Anlage den Abgabepflichtigen erwachsenden Nutzen zu erfassen, möglich. Eine entsprechende bauliche Ausgestaltung führte bei unter dem Gesichtspunkt des Nutzens aus der Aufschließung für den Abgabepflichtigen her gleich zu beurteilenden Gebäudeteilen zu unterschiedlichen Abgabepflichten. Schon die geringste Unvollständigkeit der Außenmauern müsste im Sinne der Beschwerdeausführungen dazu führen, dass das Geschoß nur zum Teil in die Berechnung der Abgabe einzubeziehen wäre.

Soweit die Auslegung des § 4 Z 21 Stmk. BauG 1995 nach seinem Wortlaut zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist – wie der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung von Begriffen, die der Abgabengesetzgeber aus dem Baurecht entnommen hat, schon verschiedentlich ausgesprochen hat – auch auf den systematischen Zusammenhang und die Funktion der abgabenrechtlichen Bestimmung abzustellen (vgl. VwGH 30.08.1999, 98/17/0329; 07.10.2005, 2003/17/0210).

Die verfassungskonforme Auslegung des § 4 Z 21 Stmk. BauG 1995 iVm § 4 Abs 1 Kanalabgabengesetz spricht unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einbeziehung der Loggien, der Terrassen und des Müllraumes im Erdgeschoß in die Berechnung der Bruttogeschoßflächen.

Alle südöstlichen (hofseitigen) Loggien im Erdgeschoß und in den Obergeschoßen 1 bis 3 sowie die Terrassen im 4. Obergeschoß sind überdeckt und an den Seitenflächen überwiegend (mehr als 50 %) umschlossen und weisen somit Gebäudeeigenschaften im Sinne des § 4 Z 29 Stmk. BauG 1995 auf. Die Raumhöhe dieser Bereiche beträgt durchwegs mehr als 2,10m, sodass eine ausreichende Raumhöhe im Sinne des § 4 Z 34 Stmk. BauG 1995 vorliegt und diese Bereiche auch den Geschoßbegriff erfüllen und somit eine Geschoßfläche erzeugen. Die nordwestliche (straßenseitige) überdachte Terrasse im 4. Obergeschoß und der Müllraum im Erdgeschoß sind überdeckte Bereiche und an den Seitenflächen überwiegend (mehr als 50 %) umschlossen ausgebildet und weisen somit gemäß § 4 Z 29 Stmk. BauG 1995 Gebäudeeigenschaften auf. Nachdem die Raumhöhe dieser Bereiche auch mehr als 2,10m beträgt, erfüllen die nordwestliche Terrasse im 4. Obergeschoß und der Müllraum im Erdgeschoß den Geschoßbegriff gemäß § 4 Z 34 Stmk. BauG 1995 und fallen somit ebenfalls in die Berechnung der Bruttogeschoßfläche. Die Aufzugsschachtöffnung erzeugt nur im Erdgeschoß eine Bruttogeschoßfläche. Daher ergeben sich folgenden Bruttogeschoßflächen je Geschoß:

KG: 226,65 m² - 3,13 m² (Schachtöffnung) = 223,52 m²

EG: 202,73 m² + 2x 3,71 m² (Loggien) + 5,02 m² (Müllraum) = 215,17 m²

OG 1: 276,91 m² - 3,13 m² (Schachtöffnung) + 2x 3,71 m² (Loggien) = 281,20 m²

OG 2: 276,91 m² - 3,13 m² (Schachtöffnung) + 2x 3,71 m² (Loggien) = 281,20 m²

OG 3: 276,91 m² - 3,13 m² (Schachtöffnung) + 2x 3,71 m² (Loggien) = 281,20 m²

OG 4: 241,12 m² - 3,13 m² (Schachtöffnung) + 14,98 m² (Terrasse Hof) + 12,25 m² + 12,31 m² (Terrassen straßenseitig) = 277,53 m²

Unter Beachtung, dass Kellergeschoße nur mit einem Faktor von 0,5 zu berücksichtigen sind, ergibt sich insgesamt folgende abgabenwirksame Bruttogeschoßfläche im Sinne § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1995:

223,52 x 0,5 + 215,17 + 3x 281,20 + 277,53 = 1448,06 m²

Der Einheitssatz beträgt gemäß § 4 Abs 2 Kanalabgabengesetz iVm § 2 Grazer Kanalabgabenordnung € 20,70 pro m². Somit ergibt sich für die gesetzlich an das öffentliche Kanalnetz anschlusspflichtige Liegenschaft Ngasse, GSt-Nr. xx, EZ xx, KG B, ein Kanalisationsbeitrag von € 29.974,84 und inklusive 10 % Umsatzsteuer von € 32.972,32.

Dem Amtssachverständigen standen bei der Erstellung seines Gutachtens die entsprechenden Einreichpläne zur Verfügung und kam er bei seiner Berechnung der Bruttogeschoßflächen zu einer geringfügigen Abweichung gegenüber der Berechnung durch die belangte Behörde von 1,05 m², was im Endeffekt eine Differenz des vorzuschreibenden Kanalisationsbeitrages von € 23,92 (inkl. USt) entsprach. In diesem Sinne war der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.03.2007, GZ: 2002/17/0354, bereits mit der Frage der Auslegung des Begriffes der „Bruttogeschoßfläche“ des Stmk. BauG auseinandergesetzt hat und das Verwaltungsgericht bei seiner nunmehrigen Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist.

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