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LVwG 70.2-2013/2019•LVwG ST LVwG 70.2-2013/2019
LVwG 70.2-2013/2019Landesverwaltungsgericht07.11.2019
chronische Erkrankung, Krankheitsverlauf beeinflussbar, Schulassistenz, Zusatzbetreuung in Schule, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde des mj. A, geb. *****, vertreten durch die Kindesmutter, Frau B, C, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.06.2019, GZ: BHLI-39657/2019-11,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 29.06.2019 wies die belangte Behörde den durch die Kindesmutter Frau B eingebrachten Antrag auf Schulassistenz für ihren Sohn A ab. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass aufgrund der ärztlichen Gutachten feststehe, dass der minderjährige Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ I leide. Er weise stark schwankende Blutzuckerwerte sowie ein Unvermögen Hyperglykämie wahrzunehmen auf. Aufgrund einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei Diabetes mellitus Typ I eine chronische Erkrankung, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar sei. Der minderjährige Beschwerdeführer sei daher nicht als Mensch mit Behinderung im Sinne des Gesetzes einzustufen, weshalb auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz bestünde.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde sprach sich die Vertreterin gegen diese Entscheidung aus, da die Anträge der letzten beiden Jahre 2017 und 2018 auf der Rechtsgrundlage des Steiermärkischen Behindertengesetzes gewährt worden seien. Die überraschende Ablehnung, trotz völlig gleicher Voraussetzungen, sei eine negative Beurteilung im Sinne dessen, dass Diabetes mellitus Typ I im Kindesalter keine Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes darstelle und völlig unsachlich. Der Krankheitsverlauf möge zwar beeinflussbar sein, aber die Erkrankung sei nicht heilbar. Die ständige Überwachung und Behandlung sei aufwendig und der Klassenlehrerin als zusätzliche Aufgabe nicht zumutbar. Gleichzeitig sei es auch für sie als Eltern nicht möglich die ständige Kontrolle des Sohnes in der Schule zu übernehmen. Eine Planungssicherheit im Umgang mit der Krankheit sei für sie als Eltern absolut notwendig und durch den negativen Bescheid nicht gegeben. Es wurde ersucht, neuerlich den Sachverhalt zu prüfen und die Gewährung der Hilfeleistung durchzuführen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde E, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Gesundheit, Pflege und Wissenschaft, ersucht, ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen und auch die Frage zu beantworten, ob beim minderjährigen Beschwerdeführer eine chronische Erkrankung vorliege, bei der der Krankheitsverlauf noch beeinflussbar sei.
Die Amtssachverständige übermittelte am 11.10.2019 ihr Gutachten.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
A wurde am ***** geboren und lebt mit seinen Eltern und den beiden Schwestern in D. Der minderjährige Beschwerdeführer ist seit Juni 2017 an Diabetes mellitus Typ I mit stark schwankenden Blutzuckerwerten erkrankt. Er besucht die Volksschule in D und wurde im Zeitraum September 2018 bis Sommer 2019 durch Schulassistenz betreut, um einen richtigen Umgang mit seiner Erkrankung zu erlernen und diesbezüglich Eigenverantwortung zu übernehmen. Am 14.03.2019 stellte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers daher einen Antrag auf Weitergewährung der Schulassistenz für das Schuljahr 2019/2020.
Dem ambulanten Arztbrief des F, Abteilung Kinder und Jugendmedizin, vom 20.05.2019, entnimmt man, dass A seit Juni 2017 an Diabetes mellitus Typ I, also an einer chronischen Erkrankung leide und keine Beeinträchtigung seiner physischen Funktionen vorliege. Auch gibt es keine Bestätigung, dass eine Beeinträchtigung seiner intellektuellen Fähigkeiten oder seiner psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktion gegeben ist.
In der ärztlichen Kurzstellungnahme von G vom 28.03.2019 findet sich folgende Diagnose: „globaler, insbesondere sprachlich - expressiver EWR (Entwicklungsrückstand laut Arztbrief H / Entwicklungspädiatrie des LKH I vom 12.05.2017).“
Insgesamt liegt laut dem Gutachten der Amtssachverständigen jedoch kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktion, noch Beeinträchtigung der physischen Funktion im Sinne des Gesetzes vor.
Bei Diabetes mellitus handelt es sich – entsprechend dem zitierten Gutachten der Amtssachverständigen – um eine chronische Erkrankung, deren Krankheitsverlauf noch durch die Substitution (Ersatz) von Insulin zur Verhinderung von Spätfolgen beeinflussbar ist. Eine Prognose über das Eintreten von möglichen Spätfolgen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Für die Amtssachverständige steht zweifelsfrei fest, dass eine zeitgerechte Therapie auch zum Auffangen von Hypoglykämien (Unterzuckerung) erforderlich ist, um lebensbedrohliche Situationen zu verhindern.
Eine Behinderung oder Beeinträchtigung ist derzeit allerdings nicht gegeben und somit eine dauernde wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes nicht ableitbar.
Bis auf die Unterstützung bei der Blutzuckerkontrolle und der Therapie unterscheidet sich der minderjährige Beschwerdeführer nicht im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind und ist nicht als behindert oder beeinträchtigt im Sinne des Gesetzes anzusehen. Es gibt auch keinen Hinweis aus den Unterlagen, dass er eine besondere Betreuung – abgesehen von der beantragten Schulassistenz – benötigt, da offensichtlich – wie bereits erwähnt – keine Behinderung im Sinne des Gesetzes gegeben ist.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere das nachvollziehbare Gutachten von E vom 11.10.2019. Darin wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Erkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers um eine chronische handelt, die noch beeinflussbar ist. Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb angemessener Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat sich verständlicherweise gegen das Gutachten gestellt und ausgeführt, dass eine ständige Überwachung und Behandlung aufwendig sei und der Klassenlehrerin als zusätzliche Aufgabe nicht zumutbar sei. Beigelegt wurde auch eine ärztliche Kurzstellungnahme von G.
Da für das Landesverwaltungsgericht keine Unschlüssigkeit des Gutachtens zu erkennen ist und von keiner Partei eine solche aufgezeigt wurde, ist durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Behindertengesetzes (StBHG), LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 63/2018, lauten wie folgt:
§ 1:
„Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.“
§ 1a:
„(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(0)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(3)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“
§ 2:
„(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
2. eineStaatsbürgerschaft eines dem europäischenWirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 verfügt und
3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.“
§ 3:
„Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
3. Erziehung und Schulbildung (§ 7);“
§ 7:
„(1) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für
2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,
3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen.
(2)Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
(3)Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim minderjährigen Beschwerdeführer eine chronische Erkrankung vor, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist. Bei einer chronischen Erkrankung handelt es sich gemäß § 1a Abs 4 Z 1 StBHG nicht um eine Beeinträchtigung iSd § 1 Abs 1 StBHG. Auch wenn der Wunsch der Eltern nach einer Zusatzbetreuung in der Schule sinnvoll und nachvollziehbar ist, ist der minderjährige Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht als Mensch mit Behinderung iSd § 1a StBHG einzustufen und besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem StBHG.
Der zugrundeliegende Antrag wurde daher von der Behörde zu Recht abgewiesen und musste der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Erfolg versagt sein. Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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