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LVwG 30.16-1180/2019•LVwG ST LVwG 30.16-1180/2019
LVwG 30.16-1180/2019Landesverwaltungsgericht29.07.2019
Fahne, All Cops are Bastards, keine Anstandsverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A B, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.04.2019, GZ: BHHF-15.1-525/2019,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
s t a t t g e g e b e n,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.04.2019 wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgeworfen:
„Straferkenntnis
1. Datum/Zeit:20.10.2018, 17:03 Uhr
Ort:H, Gemeinde H, O
Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben im Stadion H beim Bundesligaspiel TSV H gegen C öffentlich und klar erkennbar eine Fahne geschwungen auf der eindeutig und klar lesbar ‚ACAB‘ (All Cops are Bastards) stand.
2. Datum/Zeit:20.10.2018, 17:22 Uhr
Ort:H, Gemeinde H, O
Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben im Stadion H beim Bundesligaspiel TSV H gegen C öffentlich und klar erkennbar eine Fahne geschwungen auf der eindeutig und klar lesbar war ‚Guter Bulle, Böser Bulle, Scheiss Bulle‘.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG)
2. § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von
Freiheitstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 4 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 4 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00.“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, er habe grundrechtliche Bedenken und sei derzeit ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig, welches den gleichen Sachverhalt betreffe.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 44 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund des Akteninhalts feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 20.10.2018 fand in H, Gemeinde H, O, das Bundesligaspiel TSV H gegen C statt. Um 17.03 Uhr wurde mit der Stadionkamera des Fußballstadions Hartberg der Beschwerdeführer, Herr A B, aufgenommen, wie dieser öffentlich und klar erkennbar eine Fahne mit der Aufschrift „ACAB“ (All Cops are Bastards) schwang. Weiters wurde er um 17.22 Uhr aufgenommen als er öffentlich und klar erkennbar eine weitere Fahne mit der Aufschrift „Guter Bulle, Böser Bulle, Scheiss Bulle“ schwang.
Der Beschuldigte wurde vom SKD Dienst der LPD Wien identifiziert.
Am 09.04.2019 erging das gegenständliche Straferkenntnis durch die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 Abs 1 StLSG:
„Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“
§4 Abs 1 StLSG:
„Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.“
Art. 10 EMRK:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“
Nach Art. 10 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen, ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben, als auch Tatsachenäußerungen sowie Werbemaßnahmen erfasst. Auch die Mitteilung von Tatsachen unterfällt daher dem Schutzbereich des Art. 10 EMRK (VfSlg. 19.091/2010 mwN). Die Mitteilung von Nachrichten oder Ideen im Sinne des Art. 10 Abs 1 EMRK kann dabei nicht nur sprachlich (auch durch Plakate – VfSlg. 18.652/2008 – oder Aufdrucke – VfSlg. 19.159/2010), sondern auch durch andere Formen der Kommunikation, wie beispielsweise Symbole (vgl. EGMR 08.07.2008, Fall Vajani, Appl. 33.629/06, sowie VfSlg. 1207/1929; VfSlg. 19.662/2012), künstlerische Ausdrucksformen (VfSlg. 18.893/2009) oder sonstige Verhaltensweisen erfolgen, wenn und insoweit diesen gegenüber Dritten ein kommunikativer Gehalt zukommt. Dass derartige Mitteilungen als belästigend, ja unter Umständen auch als störend oder schockierend empfunden werden, ändert ebenso wenig etwas am grundsätzlichen Schutz derartiger kommunikativer Verhaltensweisen durch Art. 10 EMRK (VfGH 18.06.2019, E 5004/2018-11).
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 18.06.2019, E 5004/2018-11, stellt das Schwenken eines Transparentes mit dem Aufdruck ACAB während eines Fußballspieles in einem Stadion keine konkrete „Beschimpfung“ bestimmter anderer Personen, hier Polizeibeamte, dar (zum Gebrauch unflätiger Worte im öffentlichen Raum vgl. etwa VwSlg. 886A/1985).
Demnach ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes das Hochalten von derartigen Transparenten bei einem Fußballspiel durch Fans jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen. Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik sei mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen (VfGH 18.06.2019, E 5004/2018-11). Der Verfassungsgerichtshof sah daher die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes im Hinblick auf das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit als unverhältnismäßig an.
Der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegende Sachverhalt ist ident mit dem vorliegenden Sachverhalt im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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