LVwG ST LVwG 40.19-1256/2019

LVwG 40.19-1256/2019Landesverwaltungsgericht28.06.2019

Regest

Oppositionsanklage, Oppositionsantrag, Exekution, Erkenntnisse, Exekutionstitel, Vollstreckungstitel, Aufschiebung, Prozesskosten, Ausspielungen, Beschlagnahme, Glücksspielgeräte, Exekutionsordnung, Glücksspielgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.19-1256/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.40.19.1256.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über den Oppositionsantrag gemäß § 35 Exekutionsordnung von A B, vertreten durch E F Rechtsanwälte, Hstraße, L, betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für die Steiermark vom 23.03.2018, GZ: LVwG 30.19-2636/2017-12, Exekutionstitel im Hinblick auf das Exekutionsverfahren zu GZ: 13 E 942/19 m, des BG Gänserndorf,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden der Oppositionsantrag und der Antrag auf Aufschiebung der Exekution

abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung von Prozesskosten wird als unzulässig

zurückgewiesen.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

1. Die Landespolizeidirektion Steiermark hat mit Straferkenntnis vom 08.05.2017, GZ: VStV/916301752452/2016, Herrn A B, als handelsrechtlichen Geschäftsführer und daher gemäß § 9 Abs 1 Verantwortlichen der C D GmbH in 11 Fällen schuldig erkannt, dass diese verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat.

Gegen dieses Straferkenntnis haben die C D GmbH und A B Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Erkenntnis vom 23.03.2018, GZ: LVwG 30.19-2636/2017-12 die Beschwerde hinsichtlich 7 Spruchpunkten dem Grunde und der Höhe nach abgewiesen, hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

2. Das Bezirksgericht Gänserndorf hat über Antrag der Republik Österreich, vertreten durch die Landespolizeidirektion Steiermark, gegenüber Herrn A B als verpflichtete Partei am 12.03.2019 die Fahrnis- und Gehaltsexekution, Exekutionstitel das vollstreckbare Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 08.05.2017, GZ: 916301752452/2016 bewilligt.

3. Herr A B hat im Juli 2018 bei der Landespolizeidirektion Steiermark den Antrag gestellt, die beschlagnahmten Geräte zu öffnen und das darin enthaltene Geld mit gegen den Strafbetrag des Straferkenntnisses vom 08.05.2017, GZ: wie oben, anzurechnen. Seitens der Landespolizeidirektion Steiermark wurde dem nunmehrigen Antragsteller mitgeteilt, dass das in den beschlagnahmten Glücksspielgeräten vorhandene Geld ausschließlich zur Begleichung von Verbindlichkeiten des Veranstalters diene. Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion sei gegen Herrn A B als Zugänglichmacher ergangen und komme daher die Bestimmung des § 55 Abs 3 GSpG nicht zum Tragen. Herr A B stellte in der Folge den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob das in den Geräten befindliche Geld seiner Geldstrafe anzurechnen sei und stellte weiters den Antrag auf Aussetzung der Fälligkeit der geforderten Geldstrafe, der Verfahrenskosten, der Mahngebühren und aller diesen Verfahren weiters anhaftenden Kosten, bis über die Verfügung des in den Geräten beinhalteten Geldes rechtskräftig entschieden sei.

4. Mit Eingabe vom 10.05.2019 brachte Herr A B beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Oppositionsklage ein und stellte die Anträge, das Gericht möge nachstehende Entscheidung treffen:

1. )die Ansprüche zur deren Hereinbringung die Exekution zu 13 E 942/19 m, BG Gänserndorf bewilligt wurde, sind erloschen;

2. )jedenfalls ist die Antragstellerin schuldig, dem Antragsteller zu Handen des Klagsvertreters die Prozesskosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen;

3. )das Gericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen

Weiters wurde der Antrag gestellt, die gegenständliche Exekution 13 E 942/19 m möge bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Oppositionsklage aufgeschoben werden.

Begründend wurde, unter Hinweis auf § 55 Abs 3 und § 59 Abs 4 GSpG ausgeführt, dass der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers, Gegenstände betreffe, die nicht im zivilrechtlichen Eigentum eines Steuerpflichtigen stünden, hinsichtlich derer aber eine eigentumsähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft um ein Wirtschaftsgut besitze, sodass er bei der Besteuerung als Eigentümer behandelt werde. Für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand hafte unter anderem derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaube. Nachdem die C D GmbH die verbotenen Ausspielungen in ihrem Verfügungsbereich unternehmerisch zugänglich gemacht habe und der Antragsteller als deren Geschäftsführer gemäß § 9 VStG deswegen bestraft worden sei, sei diese als wirtschaftliche Eigentümerin gemäß § 55 Abs 4 GSpG anzusehen. Der in den Geräten befindliche Geldbetrag sei daher von der Strafe in Abzug zu bringen.

5. Die C D GmbH ist im Firmenbuch unter FN ******* mit der Geschäftsanschrift G, Gstraße und dem Geschäftszweig „Gastgewerbe, Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften“ eingetragen. A B war entsprechend dem Auszug aus dem Firmenbuch vom 19.05.2016 – 13.10.2016, sohin im Tatzeitraum, handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter.

II. Maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 1 Z 12 Exekutionsordnung:

Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;

§ 35 Abs 1 und Abs 2 Exekutionsordnung:

(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.

§ 55 Abs 3 GSpG:

Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.

§ 59 Abs 1 und Abs 4 GSpG (Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld):

(1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:

1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des § 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;

2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.

(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand

a)derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;

b)bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).

III. Rechtliche Erwägungen:

1. Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte bilden nach § 1 Z 12 Exekutionsordnung Exekutionstitel. Angesichts der Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz tritt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche – allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. den Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides – die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. Es ergibt sich daher, dass, sofern ein Beschwerdeverfahren anhängig war und das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden hat, über einen Antrag gemäß § 35 Exekutionsordnung das Verwaltungsgericht zuständig zur Entscheidung ist, weil dessen Erkenntnis, das an die Stelle des behördlichen Bescheides getreten ist, Vollstreckungstitel ist.

2. Mit der Oppositionsklage kann der Verpflichtete, anhand eines behaupteten Sachverhaltes geltend machen, dass der im Exekutionstitel verbriefte Anspruch nach Entstehung des Exekutionstitels ganz oder teilweise, entweder erloschen oder gehemmt (gestundet) ist. Oppositionsklage bzw. Oppositionsantrag greifen somit nicht in die Rechtskraft des Exekutionstitels ein, sie sind vielmehr Rechtsbehelfe, die dazu dienen, Änderungen des Sachverhaltes geltend zu machen, die nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind und in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Hemmung oder ein teilweises oder gänzlichen Erlöschen des im Exekutionstitel verbrieften Anspruches zur Folge haben (Kommentar zur Exekutionsordnung Jakusch in Angst, Erläuterung zu § 35, 170 f – VwGH 21.11.2001, Zl: 2001/12/0023).

Zwar ist das Löschen eines Anspruches als Folge einer, nach Entstehung des Exekutionstitels erklärten Kompensation mit einer Gegenforderung des Verpflichteten, grundsätzlich ein geeigneter Oppositionsgrund. Im Gegenstand aber, vermag die in kompensando eingewendete Forderung nicht zum Erlöschen des Anspruches führen, weil sich die behauptete Gegenforderung – Geld, das sich in den beschlagnahmten Glücksspielgeräten befindet – auf keinen Rechtsgrund zu stützen vermag. Gemäß § 55 Abs 3 leg cit ist Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden.

Der Beschwerdeführer war und ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände. Die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers ist in der Judikatur und Rechtslehre klar. Als wirtschaftlicher Eigentümer ist demnach (allein) jene natürliche Person anzusehen, die zB bei AG´s oder GmbH´s direkt oder indirekt mit mehr als 25 % beteiligt ist. Es ist zwar zutreffend, dass der Antragsteller tatzeitlich als alleiniger Gesellschaft der C D GmbH, als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der definierten Gesetzesbestimmung der C D GmbH zu werten ist, A B wurde jedoch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH in die Pflicht genommen. Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion ist gegen Herrn A B als „Zugänglichmacher“ ergangen, sohin als Inhaber bzw. Verfügungsberechtigter der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können und das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich gemacht wird. Er kann daher wirtschaftlicher Eigentümer der Örtlichkeit /Lokales sein, nicht jedoch der, in diesem Lokal aufgestellten und betriebenen Glücksspielgeräte. Die wirtschaftliche Komponente der Gewinn- und Verlusttragung kommt dem unternehmerischen Zugänglichmacher nicht zu, das Risiko des Gewinnes oder Verlustes trifft auf den „Veranstalter“ zu. Der Antragsteller kann sich nicht auf die Rechtswohltat der „Anrechnung“ auf offene Geldstrafen berufen.

Es war daher der Antrag des Herrn A B, die Entscheidung zu treffen, dass die Ansprüche zu deren Hereinbringung die Exekution zu GZ: 13 E 942/19 m, des BG Gänserndorf erloschen sind, und folglich auch der Antrag auf Aufschiebung der Exektuion abzuweisen. Der Antrag auf Zuerkennung von Prozesskosten war zurückzuweisen, da ein Prozesskostenersatz im Verwaltungsverfahren nicht stattfindet. Da es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um eine reine Rechtsfrage handelt, war die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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