LVwG ST LVwG 52.28-3172/2018

LVwG 52.28-3172/2018Landesverwaltungsgericht05.06.2019

Regest

Tierhaltung, Schweinehaltung, Änderungen der Anlage angeordnet, Änderung der Sachlage, in der betroffenen Anlage werden keine Tiere mehr gehalten, Tierschutzgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.28-3172/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.52.28.3172.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. C D, Mag. E F, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26.11.2018, GZ: BHGU-31072/2018-52,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2019/33 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs 6 iVm § 13 Abs 2 TSchG an seinem Betrieb in S vorgeschrieben, den Unterstand, den Vorplatz und den Futterplatz in der links vorne, unten liegenden Mastschweinekoppel insofern zu sanieren, als das ein trockener bzw. ein bei schlechter Witterung wasseraufnehmender Boden hergestellt wird. Dies könne durch großzügiges Entfernen des Morastes, Einbringen einer Drainage bzw. eines Abflusses und Einschotterung in diesen Bereichen erfolgen. Weiters sei der dann trocken gelegte Unterstand entsprechend mit Stroh einzustreuen. Als Leistungsfrist ist der 14.12.2018 angegeben. In der Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass die Amtstierärzte bei einer Kontrolle der Schweinehaltung am 13.11.2018 festgestellt hätten, dass im Mastschweinebereich in der linken vorderen, etwas weiter unten liegenden Koppel, in der fünf adulte Schweine gehalten wurden, der Unterstand morastig, stark aufgetreten und ohne Einstreu gewesen ist und weder eine starre, ebene und stabile Oberfläche, noch ein Belag zur Verfügung stand, der den Ansprüchen der Schweine auf Wärmedämmung genüge. Angesichts des Umstandes, dass im Zuge der durchgeführten Kontrolle Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wurden, sei die angeführte Maßnahme vorzuschreiben um den gesetzeskonformen Zustand herzustellen.

In der Beschwerde ist ausgeführt, dass der Bescheid ins Leere gehe, da sich in der bezeichneten Mastschweinekoppel keine Schweine mehr befinden würden. Die Schweine, die sich dort zuletzt befunden hätten, seine bereits geschlachtet worden. Die Maßnahme verfehle daher deshalb ihren Sinn und Zweck. Dies habe der Betroffene der Behörde auch mitgeteilt. Richtigerweise hätte die Maßnahme nicht vorgeschrieben werden dürfen. Es wurde beantragt das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von der gegenständlichen vorgeschriebenen Maßnahme abgesehen werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Nach Mitteilung der Beschwerde (§ 10 VwGVG) an die Tierschutzombudsfrau als Verfahrenspartei gemäß § 41 Abs 4 TSchG nahm diese Stellung. Sie führte aus, dass nach Rücksprache mit dem Amtstierarzt Dr. G H am 07.02.2019 dort tatsächlich keine Tiere mehr gehalten würden. Sollten am im Bescheid angeführten Standort wieder Schweine gehalten werden, wäre die genannte Maßnahme unverzüglich umzusetzen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides seien am Standort Tiere gehalten worden, die Anordnung der Maßnahme sei daher aus Tierschutzsicht berechtigt gewesen. Das Datum der Schlachtung der an diesem Standort gehaltenen Tiere gehe aus der Beschwerde des Rechtsvertreters nicht hervor. Würden auch zum jetzigen Zeitpunkt am Standort keine Tiere gehalten werden, sei die angeordnete Maßnahme bei Wiederaufnahme der Tierhaltung jederzeit umzusetzen.

II.Rechtslage:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 Abs 1 VwGVG mit Erkenntnis.

Gemäß § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz, BGBl I 2004/118 idF BGBl I 2018/86 (TSchG), sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetztes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden.

III.Erwägungen:

Im Verfahren gemäß § 35 Abs 6 TSchG wird dem Tierhalter eine Leistung aufgetragen, nämlich die Haltungsbedingungen entsprechend der Vorschreibung zu verbessern, sodass eine dem Tierschutzrecht entsprechende Haltung erreicht werden kann. Dabei handelt es sich um einen konstitutiven Verwaltungsakt für den die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung (hier: dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) maßgeblich ist (vgl. VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208). Die Änderung der Sachlage, nämlich, dass der Beschwerdeführer in der betroffenen Anlage keine Tiere mehr hält, ist daher vom Verwaltungsgericht aufzugreifen. Hält der Beschwerdeführer in dieser Anlage keine Tiere mehr, fehlen die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlassung des angefochtenen Auftrages. Er ist daher ersatzlos aufzuheben.

Im Falle einer Änderung der Sachlage, dass in dieser Anlage wieder Tiere gehalten werden (die der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz keineswegs ausschloss), ist die belangte Behörde berechtigt neuerlich eine Vorschreibung gemäß § 35 Abs 6 TSchG zu erlassen, wenn den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genüge getan ist. Dabei kann die Behörde prüfen, ob auch die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Interesse, die Situation der betroffenen Tiere rasch zu verbessern (vgl. Erläuternde Bemerkungen zu § 35 Abs 6 TSchG) gemäß § 13 Abs 2 VwGVG gegeben ist (vgl. VwGH 23.02.1996, 95/02/0311).

Diese Entscheidung konnte trotz Antrages ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG getroffen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 EU-Grundrechtecharta entgegensteht.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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