LVwG ST LVwG 53.6-1156/2018

LVwG 53.6-1156/2018Landesverwaltungsgericht08.03.2019

Regest

Antrag, grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Interessentenmeldung, Bewirtschaftung, Landwirt, Ausbildung, Ablegung der Facharbeiterprüfung, Frist, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 53.6-1156/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.53.6.1156.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde von 1. Frau A B, geb. am ***** und 2. Herrn C D, geb. am *****, beide vertreten durch Notar Mag. E F, Hstraße, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.02.2018, GZ: BHGU-144424/2017-14,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2018/57 (VwGVG) wird der Beschwerde

Stattgegeben

und das Rechtsgeschäft, Kaufvertrag vom 31.10.2017, abgeschlossen zwischen Frau G H, geb. am ****, wohnhaft in G, Egasse, als Verkäuferin einerseits und Frau A B, geb. am ***** und C D, geb. am *****, beide vertreten durch den Notar Mag. E F, P, Hstraße, als Käufer andererseits über die

a)Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der Liegenschaft EZ **, GB ***** Gdorf mit dem darauf befindlichen Gebäude Rweg,

b)die gesamte Liegenschaft EZ ***, GB ***** Gdorf,

c)die gesamte Liegenschaft EZ ***, GB ***** Gdorf,

d)die gesamte Liegenschaft EZ ***, GB ***** Gdorf,

e)die gesamte Liegenschaft EZ ***, GB ***** Gdorf, sowie

)die gesamte Liegenschaft EZ ****, GB ***** Gdorf, mit einem

Gesamtkaufpreis von € 531.287,91

gemäß § 8 Abs 1 und 2 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl. 1993/134 idF LGBl. 2018/63 (StGVerkG) genehmigt.

II.Für diese Zustimmung zur Übertragung des Eigentums fallen

Landesverwaltungsabgaben gemäß Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016, Teil B., VIII. Grundverkehr, Tarifpost 84, in Höhe von € 1.257,80 an, die binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen sind.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. 1985/10 idF BGBl. I 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Antrag vom 07.11.2017 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 31.10.2017 von G H, geb. am *****, wohnhaft in G, Egasse, und A B, geb. am ****, und C D, geb. am *****, beide wohnhaft K bei G, Bgasse, vertreten durch den Notar Mag. E F, P, Hstraße, angesucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.02.2018, GZ: BHGU-144424/2017-14, wurde der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung im anhängigen Grundverkehrsverfahren gemäß §§ 5,7,8 und 8a StGVerkG abgewiesen.

Gemäß der Begründung obigen Bescheides sie ein Interessentenverfahren eingeleitet worden, da es sich bei den Käufern nicht um Landwirte im Sinne des

Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes handle. Innerhalb der Bekanntmachungsfrist sei keine gültige Interessentenmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingelangt. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei bis dato keine Stellungnahme, betreffend die weitere Nutzung des Vertragsgegenstandes bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingelangt.

Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 28.02.2018 Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass mit Antrag vom 02.11.2017 bei der Grundverkehrsbezirkskommission der Antrag auf Genehmigung unter Anwendung des § 8a StGVerkG gestellt worden sei, da es sich bei den Erwerbern nicht um Landwirte im Sinne des § 8 leg cit handle. Laut einer Mitteilung der belangten Behörde sei ein Verfahren nach § 8a leg cit eingeleitet worden, da der Erwerber kein Landwirt sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2018 sei mitgeteilt worden, dass ein Interessentenverfahren gemäß § 8a leg cit durchgeführt worden sei und innerhalb der Bekanntmachungsfrist keine gültige Interessentenmeldung erfolgt sei und somit beim vorliegenden Rechtsgeschäft sichergestellt sei, dass kein Widerspruch zum allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder dem allgemeinen Interesse, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes vorliege. Als weitere Genehmigungsvoraussetzung sei eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sicher zu stellen. Diesbezüglich sei eine ergänzende Begründung mit entsprechenden Unterlagen binnen zwei Wochen gefordert worden. Gegen diese Aufforderung sei schriftlich mitgeteilt worden, dass gemäß § 8a des StGVerkG keine weitere Genehmigungsvoraussetzung gefordert werde. Trotzdem sei der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2018 erlassen worden. Es sei nochmals darauf verwiesen, dass einzige Voraussetzung für die Nichterteilung gemäß § 8 Abs 3 dann gegeben sei, wenn sich während der Bekanntmachungsfrist ein Erwerber im Sinne des § 8a Abs 3 und 4 melde, was hier nicht der Fall gewesen wäre. § 7 Abs 2 Z 5 beziehe sich nicht auf den ursprünglichen Erwerber, sondern auf den „besseren“ Erwerber gemäß § 8a Abs 4 und 5. Es werde nochmals der Antrag gestellt, den Kaufvertrag vom 31.10.2017 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen.

Im Weiten wurde seitens der Beschwerdeführer Herr I J, wohnhaft in G, G-St, für die landwirtschaftliche Betreuung der Liegenschaft: Rweg, Gdorf bei G, bekanntgegeben.

In weiterer Folge wurde eine Arbeitsbestätigung von Frau A B seitens der Arbeitgeberin K L, Kberg, P, vorgelegt, wonach Frau A B während der Zeit von 1994 bis 2000 als landwirtschaftliche Arbeiterin in deren Unternehmen beschäftigt gewesen sei.

Im Weiteren wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen A B und C D einerseits und Herrn I J andererseits vom 01.06.2018 vorgelegt, wonach Herr I J als landwirtschaftlicher Arbeiter Beschäftigungsort: Reitanlage Gdorf, Rweg, Gdorf bei G, in der Zeit vom 01.06.2018 bis 31.05.2033 beschäftigt sei. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage mindestens 2,5 Stunden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 22.08.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit von Frau A B, Herrn C D, deren Vertreter, der Vertreterin der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei Frau G H durchgeführt.

In dieser Verhandlung verwies Frau A B darauf, dass sie im Betrieb der Frau K L als landwirtschaftliche Arbeiterin über mehrere Jahre tätig gewesen wäre. Sie habe Heu gearbeitet und sich um die Pferdehaltung, Verpflegung der Pferde und die Pferdeausbildung gekümmert. Sie habe vorerst unter Anleitung von Frau K L gearbeitet und dann nach und nach die jeweiligen Tätigkeiten selbstständig durchgeführt.

Bei den erworbenen Flächen handle es sich um eine Halle samt deren Außenbereich. Die weiteren landwirtschaftlichen Flächen würden als Weide und Koppel genutzt werden. Die Waldflächen würden ordnungsgemäß aufgearbeitet werden. Hinsichtlich des Fuhrparkes sei ein Traktor der Vorbesitzerin übernommen worden und ein weiterer Traktor zwischenzeitlich angeschafft worden. Das für die Fütterung der Pferde benötigte Heu würde gänzlich zugekauft werden. Die Wiesen würden, wie ausgeführt, als Weiden genutzt werden, wobei diese eingezäunt seien. Im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke würde ein Pferdeeinstellbetrieb geführt werden. Die dort eingestellten Pferde würden verpflegt bzw. versorgt werden. Um das Ausreiten mit den Tieren kümmere sich der jeweilige Besitzer. Derzeit seien ca. 60 Pferde eingestellt. Die Weiden (Koppeln) würden als Freigelände für die Pferde genutzt. Her I J führe eine Landwirtschaft in G-St und würde unterstützend aber auch aktiv tätig seien. Es sei kein Problem, dass Herr I J von sich zu Hause (G) zu der Liegenschaft in Gdorf gelange.

Wie Frau A B weiters ausführte, habe sie sich zum FacharbeiterInnen Vorbereitungslehrgang Landwirtschaft angemeldet. Hiefür wurde als Beweis ein Schreiben der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 30.07.2018 vorgelegt.

Aufgrund des vorgelegten Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen Sozialversicherung (seit 01.01.1996 bis 30.09.1996, 03.03.1997 bis 31.10.1998, 01.04.1999 bis 31.12.1999, 01.04.2000 bis 31.10.2000 als Arbeiterin bei Frau K L) und vom 01.03.2006 bis laufend als selbstständige Land[-Forst]wirtin, habe sie den notwendigen Praxisnachweis erbracht.

Entsprechend der Ausführung von Herrn C D sei dieser im Motorsport tätig gewesen. Die Reitanlage würde er gemeinsam mit Frau A B führen. Er übernehme die notwendigen handwerklichen Verbesserungen und Ausbesserungen am Betrieb.

Entsprechend der Ausführungen von Frau G H, habe diese vor dem gegenständlichen Verkauf auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ebenfalls Pferde eingestellt. Sie haben den Betrieb 20 Jahre lang geführt. Die Flächen wären zu keiner Zeit verpachtet gewesen. Die ursprünglichen Flächen hätten sich durch Zukauf nach und nach vergrößert. Zu ihrer Unterstützung habe sie Arbeiter eingestellt und seien diese von den Antragstellern übernommen worden. Auch die landwirtschaftlichen Maschinen seien von den Antragstellern übernommen worden. Es habe mehrere Interessenten für den Betrieb gegeben. Jedoch hätte sie sich für die Antragsteller entschieden, da hier ein entsprechendes Verständnis für die Pferde für die Führung eines solchen Betriebes gegeben wesen wäre. Herr C D komme aus einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Da es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als glaubhaft erschien, dass sich Frau A B, um ihre Ausbildung als Facharbeiterin in der Sparte Landwirtschaft bemüht, wurde ihr zu Ablegung der FacharbeiterInnen Prüfung Landwirtschaft und Vorlage des Prüfungszeugnisses (in Kopie) eine Frist bis 22.08.2019 gewährt.

In weiterer Folge legte Frau A B einen Facharbeiterbrief der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 01.12.2018 vor, wonach sich Frau A B, geb. am *****, nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 einer Ausbildung unterzogen hat, diese erfolgreich abgeschlossen hat und berechtigt ist die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin Landwirtschaft“ zu führen.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 22.08.2018, des vorgelegten Facharbeiterbriefes vom 01.12.2018 in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer (Antragsteller) getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Die wesentlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes lauten wie folgt:

§ 8

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht und die Erwerberin/der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Ein Widerspruch zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Erwerberin/der Erwerber keine Landwirtin/kein Landwirt ist und im Kundmachungsverfahren eine/ein nach § 8a Abs. 3 geeignete Landwirtin/geeigneter Landwirt auftritt.

(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die/der Bewirtschaftende

1. ihren/seinen Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder Betrieb hat, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstücks oder Betriebs durch sie/ihn selbst oder unter ihrer/seiner Anleitung erwartet werden kann und

2. über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweist.

(3) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren

1. einer selbstständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachging oder

2. als land- oder forstwirtschaftliche(r) Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer jährlich mindestens acht Monate tatsächlich gearbeitet hat.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor, ist ein Rechtsgeschäft dennoch zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaftet wurden, für den Betrieb der Pächterin/des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, die Erwerberin/der Erwerber, der Pächterin/dem Pächter, die/der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 10 Jahren verbindlich, unter Nennung der wesentlichen Vertragspunkte, schriftlich zusichert und die Pächterin/der Pächter erklärt, dass sie/er die Grundstücke auch künftig im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften werden.

(5) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 4, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 Hektar umfassen und – Almflächen nicht miteingerechnet – mehr als 1/3 jener landwirtschaftlicher Flächen darstellen, die die Pächterin/der Pächter im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat.

§ 8a

Interessentenregelung und Verfahren

(1) Ist die Erwerberin/der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von mehr als 3.000 m2 keine Landwirtin/kein Landwirt, so hat die Grundverkehrsbehörde unverzüglich

1. die Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, sowie

2. die Landwirtin/den Landwirt, die/der das Grundstück zuletzt bewirtschaftet hat und

3. die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft (Bezirkskammer), in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, schriftlich vom beabsichtigten Rechtserwerb zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1a) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 8 Abs. 4.

(2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen und ihrer Ortsvertreterin/ihrem Ortsvertreter (§ 46) eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln. Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Wochen. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 3 und die Einsichtnahme in die Vertragsurkunde bei der Grundverkehrsbehörde ist hinzuweisen.

(3) Während der Bekanntmachungsfrist kann eine Landwirtin/ein Landwirt der Grundverkehrsbehörde durch rechtsverbindliche Erklärung schriftlich mitteilen, dass sie/er bereit ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft über das land- und forstwirtschaftlich Grundstück zum ortsüblichen Preis oder ortsüblichen Pachtzins abzuschließen. Erfolgt mit der Mitteilung der Nachweis, dass sie/er zum Rechtserwerb in der Lage ist, hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtsgeschäft durch die Nichtlandwirtin/den Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen.

(4) Als Landwirtin/Landwirt gilt

1. wer einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder seiner Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten oder ihrer eingetragenen Partnerin/seinem eingetragenen Partner oder anderen Land- und/oder Forstwirtinnen/Land- und/oder Forstwirten oder mit den darüber hinaus

allenfalls erforderlichen land- und/oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern bewirtschaftet oder

2. nach Erwerb eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder land-und/oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne der Z 1 tätig sein will und die dazu erforderlichen Voraussetzungen besitzt. Das Vorliegen derartiger Voraussetzungen ist jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzunehmen.

(5)Eine juristische Person gilt dann als Landwirtin/Landwirt im Sinne des Abs. 4, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist und die Wirtschaftsführerin/der Wirtschaftsführer der juristischen Person die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 besitzt.

(6)Ist zu einem Grundstück im Grundbuch ein Agrarverfahren angemerkt, ist vor der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Agrarbezirksbehörde zu hören.

§ 10

Nichterteilung der Genehmigung

Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass

1. die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern,

2. Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden,

3. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird,

4. die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde oder

5. die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

Gemäß § 8 Abs 1 StGVerkG ist die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht und der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Ein Widerspruch zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Erwerber kein Landwirt ist und im Kundmachungsverfahren ein nach § 8a Abs 3 geeigneter Landwirt auftritt. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs 1 ist nach Abs 2 jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bewirtschaftende seinen Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder Betrieb hat, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstückes oder Betriebs durch ihn selbst oder unter seiner Anleitung erwartet werden kann und über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul-bzw. Berufsausbildung in Österreich oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland verfügt oder eine zumindest 3 jährige praktische Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft aufweist.

Zweifel, dass der Kaufgegenstand keine den Regeln über den „grünen Grundverkehr“ unterliegende Grundfläche wäre, sind nicht hervorgekommen. Seine bisherige Nutzung entspricht der Definition des § 2 Abs 2 StGVerkG aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung durch die Verkäuferin Frau G H. Aufgrund der Bekanntgabe, dass die Erwerber keine Landwirte im Sinne des Gesetzes sind, an der Richtigkeit dieser Angabe war nicht zu zweifeln, war die belangte Behörde verpflichtet ein Interessentenverfahren nach § 8a leg cit durchzuführen. Da der einzige Interessent seinen Antrag zurückgezogen hat, ist die Genehmigung gemäß § 8 Abs 1 StGVerkG dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht und der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Miterwerberin Frau A B sichergestellt. So hat diese ihre landwirtschaftliche Ausbildung durch den vorgelegten FacharbeiterInnen-Brief (Facharbeiterin Landwirtschaft) vom 01.12.2018 inklusive Lehrplan nachgewiesen.

Obiger Sachverhalt wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23.01.2019 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit geboten hiezu eine abschließende schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Stellungnahme verzichtet.

Zweifel, dass der bisherige und auch zukünftige Bewirtschafter des Grundstückes die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 2 bzw. Abs 3 leg cit nicht erfüllt oder die Beschwerdeführer das Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaften lassen, sind nicht hervorgekommen (VwGH 30.03.2007, 2007/02/0007).

Dem vorliegenden Rechtsgeschäft ist daher in Abänderung der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung die Genehmigung gemäß § 8 Abs 1 StGVerkG zu erteilen (vgl. VfGH 14.12.2007, B1915/06-B1844/06).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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