LVwG ST LVwG 41.25-437/2019

LVwG 41.25-437/2019Landesverwaltungsgericht25.02.2019

Regest

Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung, Ersatzzeit, Rechtsanwaltskammer, rücksichtswürdiger Grund, Rechtsanwaltsanwärter, Wortinterpretation

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-437/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.41.25.437.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau RAA Dr. A B, W, Ggasse, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, W, Ba, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23.10.2018, GZ: 2003/0001-10-29,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 20.12.2018 keine Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22.01.2019, GZ: 2003/0001-10-29, mit der Maßgabe bestätigt, dass der bekämpfte Bescheid auf die Rechtsgrundlagen „§ 36 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), kundgemacht am 26.09.2015 und am 15.05.2017 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, iVm §§ 34 und 35 leg cit und § 37 Abs 1 Z 3 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 32/2018“, gestützt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 13.02.2019 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Mit Antrag vom 27.09.2018, beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingelangt am 02.10.2019, beantragte Frau Dr. A B die Anerkennung der von ihr am 04.05.2012 von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr besuchten Veranstaltung: „Die österreichischen Höchstgerichte und die europäischen Gerichtshöfe zwischen Recht, Wirtschaft und Politik“, abgehalten durch die Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität in Graz, im Ausmaß von 2 Halbtagen gemäß § 36 RL-BA 2015 unter Vorlage der Teilnahmebestätigung. Laut eingeholter Auskunft der Rechtsanwaltskammer Wien war Frau Dr. A B zum Zeitpunkt der genannten Ausbildungsveranstaltung am 04.05.2012 nicht in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen und ist diese erst seit 01.11.2015 bis dato als Rechtsanwaltsanwärterin bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Frau RAA Dr. A B ist seit diesem Zeitpunkt hauptberuflich und durchgehend bei der C Rechtsanwälte GmbH Wien als Rechtsanwaltsanwärterin tätig und bereitet sich auf die Rechtsanwaltsprüfung vor dem OLG Wien im Jahr 2019 vor.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23.10.2018, GZ: 2003/0001-10-29, wurde der Antrag, Frau RAA Dr. A B die Ausbildungsveranstaltung 8. Fakultätstag zum Thema „Die österreichischen Höchstgerichte und die europäischen Gerichtshöfe zwischen Recht, Wirtschaft und Politik“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens- Universität Graz am 04.05.2012 im Ausmaß von zwei Halbtagen als Ausbildungsveranstaltung anzuerkennen, abgewiesen.

Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Absolvierung des beantragten Seminars noch keine Rechtsanwaltsanwärterin gewesen sei und der erforderliche Zusammenhang zwischen theoretischer und praktischer Komponente der Berufsausbildung nicht gegeben gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2018 erhob Frau RAA Dr. A B dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und die von ihr besuchte, näher beschriebene Veranstaltung im Ausmaß von zwei Halbtagen anzuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid mittels Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zurückzuverweisen.

Beschwerdebegründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum Veranstaltungszeitpunkt am Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht an der Johannes Kepler Universität Linz beschäftigt gewesen sei und ihre dortige Tätigkeit für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.08.2012 vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 25.09.2018, GZ: 6761/2018, gemäß § 2 Abs 1 RAO als Zeiten praktischer Verwendung, die nicht zwingend im Inland bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt zu verbringen seien (sogenannte Ersatzzeiten), anerkannt worden sei. Der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nehme im Ergebnis eine Prüfung des Ausbildungsweges der Beschwerdeführerin vor, für welche er so nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beziehe sich bloß auf die Ausbildungsveranstaltung, welche in ihrem Sprengel durchgeführt worden sei und nicht auf die Person der Antragstellerin. Die Kriterien für die Anerkennung einer nicht von der Rechtsanwaltskammer durchgeführten Ausbildungsveranstaltung seien in den §§ 35f RAO vorgegeben und würden auf die Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung abzielen. Die Ausbildung zum Rechtsanwalt, die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen (insbesondere Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage) würden unter Bedachtnahme auf die Prüfungsgegenstände auf die Vorbereitung zur Rechtsanwaltsprüfung abzielen. Die Kriterien würde die beantragte Veranstaltung erfüllen, zumal sie den Rechtsschutz auf mehreren Ebenen unter hochrangiger Beteiligung von Universitätsprofessoren, der damaligen Präsidentin des OGH, weitere Richter, ua des OGH, des VfGH und des VwGH sowie des EuG und eines Rechtsanwalts zum Thema gehabt habe und die für die anwaltliche Praxis elementare Rechtsdurchsetzung und die einschlägigen Verfahren im Zivil-, Straf- und Öffentlichem Recht als Prüfungsgegenstände explizit aufgezählt würden und sei die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer auch als Unterstützerin im Programm der Veranstaltung genannt worden. Auch sei die Veranstaltung nachweislich in der Vergangenheit bereits vom Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer als Ausbildungsveranstaltung anerkannt worden, wobei der betreffende Antragsteller als Assistenzprofessor zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbesuches ebenfalls in keine Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen sei. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, den später gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung abzuweisen, zumal Kriterien erfüllt würden, welche vom Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer selbst für die betreffende Veranstaltung nachweislich bereits geprüft und auch bejaht worden seien. Für die auf die Ausbildungsveranstaltung beschränkte Prüfkompetenz spreche auch, dass zahlreiche, insbesondere universitäre und wissenschaftliche Veranstaltungen bereits vorab von den Rechtsanwaltskammern – auch von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, beispielsweise für Veranstaltungen der Karl-Franzens-Universität Graz im Rahmen des Grazer Privatrechtlichen Dialogs – als Ausbildungsveranstaltungen anerkannt würden, was durch entsprechenden Hinweis auf den vom Veranstalter ausgestellten Teilnahmebestätigungen ersichtlich gemacht werde, sodass diese Anerkennung gänzlich unabhängig von den teilnehmenden Personen verliehen werde. So argumentiere die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer in einem ähnlich gelagerten Fall selbst, dass „Gegenstand des Anerkennungsverfahrens ausschließlich die Prüfung sei, ob die konkrete Ausbildung … eine Ausbildungsveranstaltung für die Ausbildung zum Rechtsanwalt im Sinne des § 2 RL-RAA darstelle“. Die zeitliche Ausdehnung der beschwerdegegenständlichen Veranstaltung entspreche nicht mehr als sechs Stunden, Dauer ohne Pausen, den Vorgaben für zwei Ausbildungshalbtage. Auch wenn die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen keine Prüfung durch die (örtlich) zuständige Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der Person des Antragstellers oder der Antragstellerin vorsehen würden, komme der Beschwerdeführerin dennoch eine Antragsberechtigung zu. Wie bereits ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin vor und zum Zeitpunkt der Antragstellung als Rechtsanwaltsanwärterin tätig. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Veranstaltungsteilnahme in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sein hätte müssen, lasse sich den einschlägigen Bestimmungen nicht entnehmen. Für eine weitergehende Prüfung des Ausbildungsweges eines Antragstellers sei die bloß für eine Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer sachlich nicht zuständig, da hiefür im Hinblick auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung und die erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen jene Rechtsanwaltskammer ausschließlich zuständig sei, in deren Sprengel der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sei oder zuletzt eingetragen gewesen sei. Im Übrigen sei es nicht einmal für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung und zu deren Antreten Voraussetzung, zu diesen Zeitpunkten aktiv als Rechtsanwaltsanwärter tätig oder eingetragen zu sein. Eine (enge) Wortlautinterpretation möge einen Zusammenhang zwischen Ausbildungsveranstaltungen und der Position als Rechtsanwaltsanwärter herstellen können; eine systematische Interpretation, die den gesamten Ausbildungsweg zum Rechtsanwalt im Rahmen der RAO, RAPG und RL-BA 2015 und insbesondere auch die unterschiedlichen Arten der praktischen Verwendung berücksichtige, müsse hingegen zu einem anderen Ergebnis führen. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen würden an keiner Stelle vorsehen, dass der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen ausschließlich während der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt anerkannt werde. Es sei mehr als naheliegend, dass Ausbildungsveranstaltungen auch während der praktischen Verwendung anderer Art absolviert und anerkannt werden könnten, in denen eine Ausbildung gerade nicht in der Funktion eines Rechtsanwaltsanwärters absolviert werde. Ebenso wenig sei den Rechtsgrundlagen zu entnehmen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausbildungsveranstaltung und praktischer Ausbildung als (Rechtsanwalt-)AnwärterIn gegeben sein müsse, um etwa eine Anrechnung für die Verleihung der Substitutionsberechtigung oder die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung zu ermöglichen, unabhängig von der hier fehlenden Zuständigkeit der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer für eine solche Prüfung hinsichtlich der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Bescheid bleibe eine Begründung entsprechend dieser Rechtsgrundlagen auch schuldig. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine „postpromotionelle Ausbildung“ (im Wortsinn) in der RAO gar nicht vorgesehen sei und das Ergebnis einer teologischen Auslegung außer Betracht bleiben könne. Vielmehr spreche eine systematisch-teleologische Interpretation der einschlägigen Rechtsgrundlagen deutlich für eine Anerkennung der beschwerdegegenständlichen Veranstaltung als Ausbildungsveranstaltung. Unter Hinweis auf die als Ersatzzeit angerechnete Tätigkeit als Assistenzprofessorin am Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht der Johannes Kepler Universität Linz vom 01.08.2011 bis 31.08.2012 wurde beschwerdeführerseits weiters ausgeführt, dass der Besuch der bescheidgegenständlichen Veranstaltung auch exakt in die Zeit dieser bescheidmäßig anerkannten Ersatzzeit falle und daher auch aus diesem Grund als Ausbildungsveranstaltung anzuerkennen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22.01.2019, GZ: 2003/0001-10-29, wurde diese Beschwerde abgewiesen, wobei in rechtlicher Beurteilung des gegenständlich unstrittigen Sachverhalts davon ausgegangen wurde, dass § 34 Abs 1 RL-BA davon spreche, dass Rechtsanwaltsanwärter an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen hätten. Dies könne schon nach dem Wortlaut nicht anders interpretiert werden, als dass jemand auch Rechtsanwaltsanwärter sein müsse, um an einer solchen Veranstaltung teilnehmen zu können. Denkunmöglich sei es hingegen, dass die Norm auch dann zur Anwendung kommen solle, wenn jemand, der gerade kein Rechtsanwaltsanwärter sei, an solchen Veranstaltungen teilnehme. Daran ändere sich auch nichts, wenn diese Person später in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werde. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde innerhalb der klaren Wortlautgrenzen spruchgemäß zu entscheiden gehabt und habe eine weitere Interpretation daher unterbleiben können. Auch eine solche ändere nichts am Ergebnis, spreche doch § 34 Abs 3 RL-BA in aller Deutlichkeit davon, dass die Rechtsanwaltskammern die „Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters“ an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Halbtagen als rücksichtswürdigen Grund nach § 15 Abs 2 RAO zu werten hätten. Ebenso stelle § 37 RL-BA auf die „für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen“ ab. Es zeige sich also auch in einer systematischen Interpretation, dass § 34 Abs 1 RL-BA im vorliegenden Normzusammenhang nur so verstanden werden könne, dass eine Veranstaltungsteilnahme zu dem Zeitpunkt erfolgen müsse, in dem ein Rechtsanwaltsanwärter in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sei. Zudem weise der Zweck der §§ 34 bis 37 RL-BA auf die vertretene Auslegung hin: So würden Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 35 Abs 1 der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen. Daraus ergebe sich gerade, dass damit nur solche Veranstaltungen gemeint sein könnten, in denen dem Rechtsanwaltsanwärter eine Interaktion zwischen theoretischer Schulung und praktischer Anwendung des Gelernten im Rahmen der Rechtsberatung und –vertretung, die Gegenstand der Berufsausbildung sei, geboten werden solle. Nehme eine Person zu solchen Zeiten an einer solchen Veranstaltung teil, in denen sie nicht praktisch als Rechtsanwaltsanwärter verwendet werde, könne eine solche Verknüpfung zwischen Theoretischem und Praktischem nicht erfolgen. Da es hier beim rein theoretischen Wissen ohne Bezug zu einer konkreten praktischen Tätigkeit bleibe, könne dabei in keiner Weise von einer „Verbreitung auf die Rechtsanwaltsprüfung” oder einer “Ausbildung zum Rechtsanwalt” gesprochen werden. Auch eine teleologische Interpretation führe daher zum selben Ergebnis. Vor diesem klaren Ergebnis gehe auch die Argumentation der Beschwerdeführerin fehl, die belangte Behörde sei nicht zur Prüfung der Person der Antragstellerin zuständig gewesen. Gemäß § 37 sei die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen schriftlich nachzuweisen, und zwar zu jenen Zeitpunkten, in denen diese Teilnahme gefordert werde: Bei der Ausstellung einer “großen Legitimationsurkunde” gemäß § 15 Abs 2 RAO iVm § 34 Abs 3 RL-BA, vor der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 34 Abs 2 RL-BA und bei der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 1 RAO. Dies geschehe mittels Nachweis gemäß § 37 RL-BA, der den Veranstalter und Referenten, das Thema und die Art der Ausbildungsveranstaltung, das Datum und die Dauer der Ausbildungsveranstaltung sowie den Nachweis, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung gemäß § 28 Abs 1 lit. m) RAO anerkannt habe. Daraus folge, dass der Nachweis einer Lehrveranstaltung dann gelinge, wenn der Rechtsanwaltsanwärter einen Anerkennungsbescheid einer Rechtsanwaltskammer gemäß § 36 RL-BA vorlegen könne. Dies bedeute aber auch, dass eine weitere Prüfung hinsichtlich der Person des Antragstellers in den oben bezeichneten Zeitpunkten (“große Legitimationsurkunde”, Rechtsanwaltsprüfung, Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte) nicht mehr stattfinde. In diesem Sinne sei das Anerkennungsverfahren gemäß § 36 der einzige Weg der Überprüfung und Feststellung der Voraussetzung, ob ein Rechtsanwaltsanwärter eine Ausbildungsveranstaltung auch – wie von den einschlägigen Vorschriften gefordert – absolviert habe, während er in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen sei. Die belangte Behörde sei also auch dafür zuständig, Erhebungen zur Person der Beschwerdeführerin anzustellen und diese in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Auch erhelle das vollständig wiedergegebene Zitat des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: 41.30-5306/2014, schon auf den ersten Blick, dass es dabei um die Bewertung der inhaltlichen Voraussetzungen einer Ausbildungsveranstaltung im Sinne des § 35 Abs 1 RL-BA gegangen sei und keineswegs um die Frage, ob die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer auch die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers zu prüfen habe. Auch aus dem Verweis der Beschwerdeführerin, dass die beschwerdegegenständliche Veranstaltung nachweislich in der Vergangenheit bereits vom Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer anerkannt worden sei, wobei der betreffende Antragsteller ebenso als Assistenzprofessor zum Zeitpunkt des Besuchs der Veranstaltung in keiner Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen sei, lasse sich nichts gewinnen. Dass ein Recht auf „Gleichheit im Unrecht“ der österreichischen Verfassungsordnung fremd sei, spreche der VfGH in ständiger Rechtsprechung aus. Auch wenn die belangte Behörde in der Vergangenheit eine Ausbildungsveranstaltung in rechtswidriger Weise anerkannt habe und dies unbekämpft geblieben sei, ergebe sich kein Recht der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall eine derartig lautende Entscheidung zu erhalten.

Mit Vorlageantrag vom 29.01.2019, beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingelangt am 31.01.2019, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde vom 20.12.2018 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23.10.2018, GZ: 2003/0001-10-29, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorzulegen.

Fallbezogen ist weiters festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 04.05.2012 von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr die in Graz abgehaltene Veranstaltung „Die österreichischen Höchstgerichte und die europäischen Gerichtshöfe zwischen Recht, Wirtschaft und Politik“ der Fakultät der Rechtswissenschaften der Universität Graz besucht hat und sie zum Zeitpunkt der Teilnahme an dieser Veranstaltung am 04.05.2012 nicht in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen war. Diese Veranstaltung hatte den Rechtsschutz auf mehreren Ebenen unter hochrangiger Beteiligung von Universitätsprofessoren, der damaligen Präsidentin des OGH, weiteren Richtern, ua des OGH, des VfGH und des VwGH sowie des EuG und eines Rechtsanwalts zum Thema und wurde auch seitens der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist erst seit 01.11.2015 laufend bis dato als Rechtsanwaltsanwärterin bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen und derzeit hauptberuflich und durchgehend bei der C Rechtsanwälte GmbH in Wien als Rechtsanwaltsanwärterin tätig und bereitet sich auf die Rechtsanwaltsprüfung vor dem OLG Wien im Jahr 2019 vor. Zum Zeitpunkt der Veranstaltungsteilnahme war die Beschwerdeführerin als Assistenzprofessorin (KV) am Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht an der Johannes Kepler Universität Linz beschäftigt und wurde ihre diesbezügliche Tätigkeit für den Zeitraum von 01.08.2011 bis 31.08.2012 vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 25.09.2018, GZ: 6761/2018, gemäß § 2 Abs 1 RAO als Zeiten praktischer Verwendung, die nicht zwingend im Inland bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt zu verbringen sind (sogenannte Ersatzzeiten), anerkannt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise bereits aus dem Verfahrensakt des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer und der darin erliegenden Urkunden und dem Beschwerdevorbringen, in welchem beschwerdeführerseitig auch nicht bestritten wird, zum Termin der in Rede stehenden Ausbildungsveranstaltung nicht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen zu sein.

Im Verfahrensgegenstand hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 Abs 1 VwGVG lautet wie folgt:

„Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“

§ 27 VwGVG bestimmt Folgendes:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 1 Abs 1 und § 1 Abs 2 lit e) und f) RAO normieren Nachstehendes:

„(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(2) Diese Erfordernisse sind:

e)die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen;“

§ 4 RAO lautet wie folgt:

„Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.“

§ 23 Abs 1 und 6 RAO bestimmen Folgendes:

„(1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.

(6) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.“

§ 26 Abs 1 RAO lautet wie folgt:

„Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.“

§ 30 RAO normiert Nachstehendes:

„(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2) wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.

(1a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.

(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.“

§ 37 Abs 1 Z 3 RAO lautet wie folgt:

„Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorzubereiten haben und an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;

…“

Die maßgebenden Bestimmungen §§ 34 bis 37 der Richtlinien für die Ausbildung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) sehen Folgendes vor:

§ 34. (1) Rechtsanwaltsanwärter haben an Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen.

(2) Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen sind als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 2 Abs 2 RAPG zu besuchen.

(3) Die Rechtsanwaltskammern werden die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Halbtagen als rücksichtswürdigen Grund nach § 15 Abs 2 RAO werten.

§ 35. (1) Ausbildungsveranstaltungen dienen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Sie haben die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht zu nehmen ist.

(2) Ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag hat mindestens drei Stunden zu umfassen.

§ 36. Rechtsanwaltskammern haben gemäß § 28 Abs 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 35 entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden.

§ 37. Die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen ist schriftlich nachzuweisen. Dieser Nachweis hat zu enthalten:

1. Veranstalter und Referenten;

2. Thema und Art der Ausbildungsveranstaltung;

3. Datum und Dauer der Ausbildungsveranstaltung; und

4. den Nachweis, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung gemäß § 28 Abs 1 lit m RAO anerkannt hat.“

Die maßgebenden Regelungen des RAPG lauten wie folgt:

§ 1 RAPG:

„Die Rechtsanwaltsprüfung soll die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen.“

§ 2 Abs 1 und 2 RAPG:

„(1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.“

§ 13 RAPG:

„Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:

1. im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,

2. Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG.

3. im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.“

§ 20 RAPG:

„Bei der mündlichen Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:

1. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug und Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,

2. Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren einschließlich von Verfahren nach dem AußStrG und der EO,

3. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor Österreichischen Strafgerichten,

4. Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes,

5. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des Wertpapier- und des Immaterialgüterrechts sowie Vertretung in Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz,

6. Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren,

7. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen,

8. Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,

9. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung und

10. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung

(§ 278d StGB) sowie Kostenrecht.“

Im Beschwerdefall wies der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit dem näher bezeichneten Bescheid vom 23.10.2018 den Antrag der Frau RAA Dr. A B auf Anerkennung der gegenständlichen Veranstaltung als Ausbildungsveranstaltung ab, wogegen diese mit Schriftsatz vom 20.12.2018 rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhob. In der Folge erging die Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22.01.2019, in welcher die Abweisung der in Rede stehenden Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23.10.2018 erfolgte.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde beschwerdeführerseitig rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht, wodurch die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft trat (vgl. VwGH am 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Allerdings bleibt das Rechtsmittel, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines – wie gegenständlich - zulässigen Vorlagenantrages die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und richtet sich der Vorlageantrag nach dem für das Verwaltungsgericht maßgebenden Verfahrensrecht lediglich darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist, bleibt der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid.

§ 28 Abs 1 lit. m) RAO normiert, dass zum Wirkungskreis des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer auch die Durchführung gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien gehört. Dabei kommt dem jeweiligen Ausschuss in seinem Wirkungsbereich die Zuständigkeit zu, über die Frage der Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom ÖRAK erlassenen Richtlinien, Feststellungsbescheide zu erlassen. Die Zuständigkeit liegt hierfür bei jener Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die in Frage stehende, anzuerkennende Ausbildungsveranstaltung stattfindet, wobei auch eine nachträgliche Feststellung über die allfällige Anerkennung einer bereits absolvierten Ausbildungsveranstaltung möglich ist (vgl. Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO, 9. Aufl., RZ 31 zu § 28 RAO). Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Veranstaltung „Fakultätstag zum Thema „Die österreichischen Höchstgerichte und die europäischen Gerichtshöfe zwischen Recht, Wirtschaft und Politik“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz vom 04.05.2012 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die in Rede stehende, vom Anrechnungsbegehren erfasste Veranstaltung abgehalten wurde.

§ 1 Abs 2 lit e) RAO nennt als ein Erfordernis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft die mit Erfolg abgelegt Rechtsanwaltsprüfung und bildet ein weiteres Erfordernis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft auch die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltswärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen (vgl § 1 Abs 2 lit f) RAO).

Nach § 2 Abs 1 RAPG kann die Rechtsanwaltsprüfung nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von 3 Jahren, hievon mindestens 7 Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens 2 Jahre bei einem Rechtsanwalt abgelegt werden. § 2 Abs 2 RAPG setzt für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen voraus. In diesem Zusammenhang normiert § 34 Abs 1 RL-BA 2015 auch gesetzeskonform, dass Rechtsanwaltsanwärter an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen haben und wird im Absatz 2 dieser Bestimmung festgelegt, dass Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 2 Abs 2 RAPG zu besuchen sind.

Nach dem Abs 3 des § 34 RL-BA 2015 werden die Rechtsanwaltskammern die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Halbtagen als rücksichtswürdigen Grund nach § 15 Abs 2 RAO werten. Dabei geht es um die Substitutionsberechtigung eines Rechtsanwaltsanwärters, wobei das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden kann, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) abgeschlossen haben und mindestens eine 5-monatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sowie eine 18-monatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder einer Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen.

Nach § 36 RL-BA 2015 haben die Rechtsanwaltskammern gemäß § 28 Abs 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 35 RL-BA 2015 entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden. Diesbezüglich sieht § 35 Abs 1 RL-BA 2015 vor, dass Ausbildungsveranstaltungen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen. Sie haben die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht zu nehmen ist. Nach § 1 RAPG soll die Rechtsanwaltsprüfung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im Besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen. § 13 RAPG nennt in diesem Zusammenhang jene Rechtsbereiche, welche der Prüfungswerber bei der schriftlichen Prüfung auszuarbeiten hat und sind dies neben näher beschriebenen Agenden des Zivilrechtes auch solche im Bereich des Verwaltungsrechtes und Strafrechtes und sind im § 20 RAPG die Bereiche genannt, in welchen bei der mündlichen Prüfung die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers zu überprüfen sind.

§ 35 Abs 2 RL-BA 2015 sieht vor, dass ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag mindestens drei Stunden zu umfassen hat.

Weiters bestimmt § 37 RL-BA 2015, dass die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen schriftlich nachzuweisen ist und der Nachweis den Veranstalter und Referenten das Thema und die Art der Ausbildungsveranstaltung, das Datum und die Dauer der Ausbildungsveranstaltung und den Nachweis, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung gemäß § 28 Abs 1 lit. m) RAO anerkannt hat, enthalten muss.

Diese Regelungen befinden sich im „8. Teil Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter“, der RL-BA 2015.

Die Gesetzesgrundlage für diese „Richtlinien“ findet sich in § 37 Abs 1 Z 3 RAO, welche den österreichischen Rechtsanwaltskammertag ermächtigt derartige Richtlinien „für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern im Besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vorzubereiten haben und denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung“ zu erlassen, wobei in den Richtlinien den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden kann, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen.

Gegenständlich hat die Ausbildungsveranstaltung im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Steiermark stattgefunden und kommt eine Anerkennung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dient und wenn die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG unter Bedachtnahme auf die Prüfungsgegenstände der schriftlichen Prüfung nach § 13 RAPG sowie die Inhalte der mündlichen Prüfung nach § 20 RAPG vermittelt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die in Rede stehende Veranstaltung zum näher beschriebenen Thema, welche unter hochrangiger Beteiligung abgehalten wurde, den Kriterien des § 35 Abs 1 RL-BA 2015 vor dem Hintergrund der Rechtsschutzthematik im Rahmen einschlägiger Verfahren des Zivil-, Straf- und öffentlichen Rechtes vom Inhalt her entsprochen haben könnte – was jedoch dahingestellt bleiben kann – und von der Dauer am 04.05.2012 (09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.30 bis 17.30 Uhr) zwei Ausbildungshalbtage im Sinne der Regelung des § 35 Abs 2 leg. cit. umfasste, vertritt der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den primären Rechtsstandpunkt, dass die Beschwerdeführerin zur Anerkennung der Veranstaltung als Ausbildungsveranstaltung zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Veranstaltung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sein hätte müssen. Hingegen erachtete die Beschwerdeführerin die Behörde als nicht zuständig, eine Prüfung hinsichtlich der Person der Antragstellerin vorzunehmen und gelangte unter Vornahme einer systematischen Interpretation, vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 2 RAO, zum Ergebnis, dass die Veranstaltung als Ausbildungsveranstaltung anzuerkennen sei, da sie zum Zeitpunkt dieser Ausbildung Assistenzprofessorin am Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht der Johannes Kepler Universität gewesen sei und diese Tätigkeit als praktische Verwendung an einer Hochschule von 01.08.2011 bis 31.08.2012 im Ausmaß von einem Jahr und einem Monat gemäß § 2 Abs 1 RAO im Inland auf jene gemäß § 1 Abs 2 lit. d) RAO nachzuweisende praktische Verwendung angerechnet worden sei, die nicht gemäß § 2 Abs 2 RAO zwingend im Inland bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Rechtsanwalt zu verbringen sei (sog. Ersatzzeit) und zeige gerade die Möglichkeit einer Anrechnung von Ersatzzeiten auf, dass auch diese für die Ausbildung zum Rechtsanwalt dienlich sein könnten, weshalb die in diese Zeit fallende Veranstaltung auch aus diesem Grund als Ausbildungsveranstaltung anzuerkennen sei.

Im Lichte der Regelung des § 34 Abs 1 RL-BA 2015, wonach Rechtsanwaltsanwärter an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen haben, vermag der belangten Behörde im Hinblick auf den klaren Regelungswortlaut nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen davon ausging, dass nur jene Ausbildungsveranstaltungen anerkannt werden können, welche in einem Zeitpunkt absolviert wurden, in welchem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin an dieser Veranstaltung bereits den Status eines Rechtsanwaltsanwärters bzw. einer Rechtsanwaltsanwärterin aufwies. Dies steht auch im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs 1 lit f) RAO, welche als eines der Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft „die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen“ vorsieht. Bezogen auf den Wortlaut dieser Normen, die ausdrücklich auf Rechtsanwaltsanwärter abstellen, besteht kein Zweifel, dass eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 36 RLA-BA 2015 die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an der jeweiligen Ausbildungsveranstaltung ist und erfährt diese Sichtweise auch in § 34 Abs 3 RL-BA 2015 eine Stütze, indem festgelegt wurde, dass die Rechtsanwaltskammern die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Halbtagen aus rücksichtswürdigen Grund nach § 15 Abs 2 RAO werten werden. Auch diesbezüglich geht es also darum, dass ein Rechtsanwaltsanwärter an einer Ausbildungsveranstaltung teilnimmt, was bedeutet, dass er im Zeitpunkt der Ausbildungsveranstaltung bereits Rechtsanwaltsanwärter gewesen sein muss. Auch die Regelung des § 37 RL-BA 2015 regelt den schriftlichen Nachweis der Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen und kann daher vor dem Hintergrund des eindeutig normierten Wortlautes, insbesondere des § 34 Abs 1 RL-BA 2015 zweifelsfrei davon ausgegangen zu werden, dass eine Anerkennung von einschlägigen Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltung lediglich dann erfolgen kann, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Veranstaltungsteilnahme in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter bereits eingetragen war. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich vom Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung gegenüber anderen Auslegungsmethoden aus (vgl. z.B. VwGH am 23.02.2001, 98/06/0240). Im Verwaltungsrecht steht die Wortinterpretation am Beginn des Interpretationsvorrangs und ergibt sich auch aus dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs 1 B-VG die strikte Bindung der Vollziehung an den Wortlaut der Gesetze, weshalb auch das Höchstgericht (vgl. z.B. VwGH am 25.02.1994, 93/12/0203) der Wortinterpretation den Vorrang gibt. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes wäre nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass von Gesetzgeberseite etwas anderes gewollt wurde, als zum Ausdruck gebracht wurde, wofür im Beschwerdefall allerdings kein Anhaltspunkt ersichtlich ist. In diesem Sinn ermächtigt auch die Gesetzesgrundlage des § 37 Abs 1 Z 3 RAO, welche den gesetzlichen Maßstab für die von Seiten des Rechtsanwaltskammertages getroffenen Regelungen der RL-BA 2015 bildet, näher beschriebene Regelungen für die „Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern“ vorzunehmen, wobei von Gesetzgeberseite in diesem Zusammenhang auch ermöglicht wurde, dass die Richtlinien vorsehen können, dass Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt wird, Ausbildungsveranstaltungen teilweise erst nach Ablegen der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu besuchen. Die Möglichkeit, dass Veranstaltungen, welche vor Eintragung in eine Liste der Rechtsanwaltswärter als Ausbildungsveranstaltung angerechnet werden könnte, wurde positiv rechtlich nicht verankert. Das erzielte Auslegungsergebnis ergibt sich somit auch im Rahmen einer gesetzeskonformen Interpretation der maßgebenden Regelungen der RL-BA 2015. Fallbezogen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Absolvierung der vom Anerkennungsanbringen umfassten Ausbildung nicht in eine Liste als Rechtsanwaltsanwärterin eingetragen war und diese Voraussetzung von ihr erst seit 01.11.2015 durch die Eintragung in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter bei der Rechtsanwaltskammer Wien erfüllt wird. Im Beschwerdefall wurde seitens des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die beantragte Ausbildungsanerkennung im begehrten Umfang deshalb zu Recht abgelehnt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin damals, also zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbesuchs, als Assistenzprofessorin tätig war und die Veranstaltung auch in eine Zeit fällt, welche ihr als Ersatzzeit bescheidmäßig anerkannt wurde. Für die Anerkennung einer im Rahmen einer bescheidmäßig anerkannten derartigen Ersatzzeit absolvierten „Ausbildung“ mangelt es – wie dargelegt –an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage.

Indem der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die aus den zitierten Bestimmungen sich ergebende „Vorfrage“, ob die Beschwerdeführerin zum Veranstaltungszeitpunkt Rechtsanwaltsanwärterin war oder nicht, einer Lösung zuführte, ist kein Umstand zu erblicken, der die Zuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der in Rede stehenden Veranstaltung in Frage stellte. In § 35 Abs 1 RL-BA 2015 wird auch festgelegt, dass die Ausbildungsveranstaltungen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen und wurde seitens des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelungen der §§ 34 ff RL-BA 2015 zutreffend festgehalten, dass sich gerade daraus ergebe, dass damit nur derartige Veranstaltungen gemeint sein könnten, in denen dem Rechtsanwaltsanwärter eine Interaktion zwischen theoretischer Schulung und praktischer Anwendung des Gelernten im Rahmen der Rechtsberatung und –vertretung, die Gegenstand der Berufsausbildung ist, geboten werden soll. Der Auffassung, dass eine Person, die zu solchen Zeiten an einer derartigen Veranstaltung teilnimmt, in welchen sie nicht praktisch als Rechtsanwaltsanwärter verwendet wird, eine derartige Verknüpfung zwischen Theoretischem und Praktischem nicht erfolgen könne, vermag an dieser Stelle nicht entgegengetreten zu werden. Der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hielt in diesem Zusammenhang in nicht zu beanstandender Weise auch weiters fest, dass es hier beim rein theoretischen Wissen ohne Bezug zu einer konkreten praktischen Tätigkeit bleibe, nicht davon gesprochen werden könne, dass die Ausbildungsveranstaltungen der „Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung“ und der „Ausbildung zum Rechtsanwalt“ dienen würden, sodass man selbst bei der fallbezogen aufgrund der klaren Wortinterpretation nicht mehr durchzuführenden teleologischen Auslegung auch zum selben Ergebnis gelangt. Bei einer derartigen als „Ausbildungsveranstaltung“ anzuerkennenden Veranstaltung hat es sich demnach um eine solche zu handeln, welche im Rahmen der beruflichen Ausbildung zum Rechtsanwalt und damit, bezogen auf die abzulegende Rechtsanwaltsprüfung, auch zeitnah absolviert wird; - dies schon mit Blick auf die ständigen Entwicklungen des Rechts.

Dass es bei dem von Seiten der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes um eine Bewertung der inhaltlichen Voraussetzungen einer Ausbildungsveranstaltung im Sinne der Regelung des nunmehrigen § 35 Abs 1 RL-BA 2015 ging, wurde seitens des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ebenfalls zutreffend dargelegt und vermag auch der Rechtsansicht, wonach aus einer allenfalls rechtswidrig erfolgten Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen in der Vergangenheit sich für die Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch für den vorliegenden Fall ableiten lasse, nicht entgegengetreten zu werden.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und die von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer getroffene Beschwerdevorentscheidung – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich - zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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