LVwG ST LVwG 50.21-470/2018

LVwG 50.21-470/2018Landesverwaltungsgericht17.01.2019

Regest

Betonswimmingpool, Betonmauer, Technikraum, Beseitigungsauftrag, einheitliches Bauwerk, Lärmbeeinträchtigung, Schallreflexion, baubewilligungsfreies Vorhaben, Sicht- und Spritzschutzwand, drei Einzelbauwerke

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.21-470/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.50.21.470.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des Herrn Dr. A B und der Frau C D, vertreten durch Dr. E F, Rechtsanwalt, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 22.01.2018, GZ: A17-BPV-051675/2016/0019,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n ,

als dass der Spruch im bekämpften Bescheid zu lauten hat wie folgt:

„Der Antrag des Herrn Dr. A B und der Frau C D, beide W, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E F., Hgasse, G, auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG betreffend den auf dem Grundstück Nr. xx, KG X, errichteten Betonswimmingpool samt einer 2,3 m hohen Betonmauer sowie des Technikraums aus Beton auf dem Grundstück Nr. xx, KG X, an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. xy, KG X, wird gemäß § 41 Abs 6 iVm § 26 Abs 1 Stmk. BauG abgewiesen.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt, Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 02.08.2017 haben Herr Dr. A B und Frau C D durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. E F, bei der erstinstanzlichen Baubehörde den Antrag gestellt, hinsichtlich des überirdischen Betonswimmingpools samt einer rund 2,3 m hohen Betonmauer und Technikraum aus Beton, die ihre Nachbarn (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, Dipl. Ing. G H und Frau Mag. I J-H) auf der Liegenschaft G, W, auf Grundstück Nr. xx, KG X, an der Grundgrenze zu ihrer Liegenschaft W, ohne vorherige Bauverhandlung und ohne Genehmigungsbescheid errichtet haben, einen Beseitigungsbescheid zu erlassen. Nachdem der Antrag auf Beseitigung der errichteten Einfriedung (Betonwand an der beschwerdegegenständlichen Grundstücksgrenze) mit hg. Erkenntnis vom 24.07.2017, LVwG 50.14-240/2017-2 mangels wesentlicher inhaltlicher Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen worden sei, würde nunmehr ein neuer, inhaltlich unterschiedlich weitergehender Beseitigungsantrag, der den rechtlichen Erfordernissen laut LVwG entspricht, gestellt.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass es sich bei der gegenständlichen 2,3 m hohen Betonmauer mit dem gemeinsam errichteten oberirdischen Betonswimmingpool und dem errichteten Technikraum um ein einheitliches Bauwerk bzw. eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 12 (gemeint: § 4 Z 13) Stmk. BauG handle, welche sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer befände, wodurch übermäßige Lärmbeeinträchtigungen und unzumutbare Beeinträchtigungen aufgetreten seien. Darüber hinaus würden die Abstände im Sinne des § 13 Stmk. BauG nicht eingehalten. Durch den Badebetrieb (Lärmentwicklung), Geräusche und Lärm aus der Technikanlage etc. unmittelbar an der Grundgrenze, sei eine massive Lärmbeeinträchtigung gegeben. Bis zur Errichtung des Pools sei es im Garten ruhig gewesen. Die Nähe zur Grundgrenze verbunden mit der neuen zusätzlichen Nutzung des Gartens der Nachbarn führe zur ortsunüblichen Lärmbelästigung. Durch die errichtete Betonmauer ergebe sich eine Art Kesselsituation mit dem bereits vorhandenen (gegenüberliegenden) und räumlich sehr nahen Bestand, sodass es durch Schallreflexionen zu einer Verstärkung des Lärms komme. Teil der Gesamtanlage sei auch ein betonierter Technikraum und eine Sichtmauer aus Beton. Diese Baulichkeiten seien unmittelbar an der Grundgrenze errichtet worden und seien die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten bezüglich der Mindestabstände der baulichen Anlage verletzt. Der Swimmingpool sei teilweise oberirdisch errichtet und bestünde eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Überflutungsgefahr der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Durch den lehmigen Boden im gegenständlichen Gebiet sei eine Versickerung von Oberflächenwässern kaum gegeben. Nach Kenntnis der Beschwerdeführer sei für keinen geordneten Wasserablauf gesorgt und würden die Wässer vielmehr in die Kanalisation eingeleitet. Der Verwendungszweck der baulichen Anlage, nämlich als offener Swimmingpool, verursache eine das ortsübliche Ausmaß bei weitem übersteigende Belästigung, weshalb ein Anwendungsfall des § 13 Abs 12 Stmk. BauG gegeben sei. Auch würde der teilweise oberirdische Swimmingpool samt Technikraum in Verbindung mit der massiven 2,3 m hohen Betonmauer an der Grundstücksgrenze gegen das Ortsbild in dieser Wohngegend massiv verstoßen. Die Errichtung der Betonmauer als Einfriedung verstöße auch gegen die Bebauungsrichtlinie für Einfriedungen in der gegenständlichen Gegend. Das gegenständliche Grundstück sei als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG könne der Nachbar auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, was hier der Fall sei, aufgreifen und aufgrund der dargestellten Lärmbelästigung und der Gefährdung durch Wasserimmissionen bestünden hier massive Beeinträchtigungen. Die Nachbarn hätten daher ein Recht auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs 6 leg. cit. Die bauliche Anlage wurde fälschlicherweise offenbar als baubewilligungsfreies Vorhaben gewertet. Gemäß § 21 Abs 4 Stmk. BauG dürften auch Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht, Baugrenzen und Straßenlinien sowie die Vorschriften über die Abstände nicht durch solche baubewilligungsfreien Vorhaben verletzt werden. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch zu. Gemäß § 19 Z 4 Stmk. BauG seien Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von 1,5 m baubewilligungspflichtig. Gegen diese Vorschrift sei verstoßen worden. Die hier gegenständlich errichtete bauliche Anlage falle, die Behandlung der gegenständlichen Bauanlage als baubewilligungsfrei sei daher gesetzwidrig. Aus den dargelegten Gründen würde die Beseitigung der genannten Anlagen beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2018, GZ: A17-BPV-051675/2016/0019, wurde der Antrag betreffend den auf dem Grundstück Nr. xx, KG X, errichteten Betonswimmingpool samt einer 2,3 m hohen Betonmauer abgewiesen und betreffend den errichteten Technikraum zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die gegenständliche Sicht- bzw. Spritzschutzwand eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Die Poolanlage im Ausmaß von rund 42 m³ sei als bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit. d zu werten. Für den Technikraum sei seitens der Behörde bereits vor Einbringung des gegenständlichen Antrags ein Beseitigungsauftrag erlassen worden; hierzu sei noch ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängig. Aufgrund des Vorliegens der oben angeführten Baubewilligung betreffend die Sicht- bzw. Spritzschutzwand sei der Tatbestand des § 41 Abs 6 Stmk. BauG in Verbindung mit § 41 Abs 1 Stmk. BauG nicht erfüllt. Ergänzend werde angeführt, dass im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben kein nachbarliches Mitspracherecht gegeben sei. Die Abstands-vorschriften im Sinne des § 13 Stmk. BauG seien für Gebäude heranzuziehen. Da es sich hierbei um kein Gebäude handle, sei eine Verletzung von Abstandsvorschriften somit nicht gegeben. Beim Betonswimmingpool handle es sich, wie bereits dargelegt, aufgrund des Volumens von rund 42 m³ um ein baubewilligungsfreies Vorhaben. Bezüglich der vorgebrachten Lärmemissionen sei auszuführen, dass die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen nach Rechtsprechung des VwGH vom Nachbarn hinzunehmen seien und die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, nicht erforderlich seien. Die Wohnnutzung umfasse auch die Zulässigkeit baulicher Anlagen zur Wohnnebennutzung, wie es auch auf Schwimmbecken zutreffe. Bei der gegenständlichen Poolanlage handle es sich durchaus um eine im Wohngebiet übliche Anlage, für welche aus schallschutztechnischer Sicht keine weiteren Gutachten heranzuziehen seien. Auswirkungen, welche sich durch unsachgemäßes Verhalten betreffend das Poolwasser ergeben würden, seien dem ordentlichen Rechtsweg zuzuordnen. Eine Verletzung von Nachbarrechten könne daher auch in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Zur monierten Verletzung des Ortsbildes sowie der Nichteinhaltung von Bebauungsplänen und dergleichen sei festzuhalten, dass diesbezüglich ein nachbarliches Mitspracherecht im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht gegeben sei. Ein Bebauungsplan oder ähnliches sei für den gegenständlichen Bauplatz nicht erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojektes gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes nicht gegeben, da der Landesgesetzgeber dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt habe. Ergänzend sei auszuführen, dass betreffend die Poolanlage mit Sichtschutzwand ein positives Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 22.06.2017, GZ: A14-008053/2017 vorliege. Eine Vorschriftswidrigkeit im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG sei daher nicht gegeben, weshalb auch in dieser Hinsicht der Antrag abzuweisen sei. Nachdem betreffend den Technikraum seitens der Behörde bereits vor Einbringung des gegenständlichen Antrags der beantragte Beseitigungsauftrag seitens der Baubehörde erlassen worden sei, sei der Antrag in diesem Punkt zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhoben Herr Dr. A B und Frau C D durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass die drei von der Behörde getrennt betrachteten Bauteile rechtsrichtig als eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG zu behandeln gewesen wären. Die Beurteilung als einheitliches Bauwerk hätte dazu geführt, dass die Abstände im Sinne des § 13 Stmk. BauG nicht eingehalten wären; der Technikraum befände sich unmittelbar an der Grundgrenze und beim Pool seien die Abstände ebenfalls nicht eingehalten. Die Behandlung als einheitliche Anlage sei nicht erfolgt, die erforderliche Baubewilligung für diese Anlage liege nicht vor, das Bauwerk befinde sich in rechtswidriger Unterschreitung der Abstandsvorschriften direkt an der Grundgrenze am Grundstück der Beschwerdeführer und könne darüber hinaus auch nicht sichergestellt werden, dass die Meteorwässer vom Dach des Technikraums und der Sicht- bzw. Spritzschutzwand nicht auf ihr Grundstück abgeleitet würden. Es läge ein Verstoß gegen die baugesetzlichen Vorschriften zu Einfriedungen vor, die Anlage würde massiv gegen das Ortsbild in dieser Gegend und gegen § 11 Stmk. BauG sowie die Abstandsbestimmungen verstoßen. Aufgrund der besonderen baulichen Situation und der Kesselanlage würde eine besondere Verstärkung des Lärms passieren und wäre auch die besondere Grünruhelage und die Größe der unmittelbar an der Grundgrenze errichteten baulichen Anlage in Betracht zu ziehen, weshalb es der Einholung eines Lärmgutachtens bedürfe. Der Verwendungszweck der baulichen Anlage, nämlich als offener Swimmingpool, verursache eine das ortsübliche Ausmaß bei weitem übersteigenden Belästigung. Auch bestünde Überflutungsgefahr bei nicht sachgemäßer Befüllung des Pools bzw. Ablassen des Wassers und Überlastung des gemeinsamen Kanals.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abzuändern und dem Antrag auf Erlassung des Beseitigungsauftrags im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG stattzugeben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 07. Jänner 2019, LVwG 50.21-3439/2016-13, wurde der von der erstinstanzlichen Baubehörde hinsichtlich des an der Grundgrenze errichteten Technikraums gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG von Amts wegen erlassene Beseitigungsauftrag behoben. In diesem Erkenntnis wurde bei der Beurteilung des Vorliegens einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage in Gestalt dieses Technikraums festgestellt, dass es sich bei dem vom angefochtenen Beseitigungsauftrag bezogenen (nunmehr auch beschwerdegegenständlichen) Technikraum um ein bewilligungsfreies einer Gerätehütte vergleichbares Nebengebäude handelt, dessen Errichtung an der Grundgrenze im Einklang mit den Bau- und Raumordnungsvorschriften steht, zumal mit dem an der Grundgrenze errichteten schalldicht ausgeführten Technikraum den § 13 Abs 9 Stmk. BauG und § 11 Stmk. BauG Rechnung getragen wird und mangels festgelegter Bebauungsweise entgegen der Auffassung der belangten Behörde eine Zustimmung für die Grenzbebauung seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer, deren Fehlen allein die belangte Behörde zur Erlassung des Beseitigungsauftrages bewog, nicht erforderlich gewesen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 4 Z 13 Stmk. BauG, LGBl Nr. 59/1995 i.d.g.F. LGBl Nr. 111/2016 ist eine bauliche Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Gemäß § 4 Z 44 Stmk. BauG, LGBl Nr. 59/1995 i.d.g.F. LGBl Nr. 111/2016 ist ein Nachbar Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.

Gemäß § 4 Z 47 Stmk. BauG, LGBl Nr. 59/1995 i.d.g.F. LGBl Nr. 111/2016 sind Nebengebäude eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2.

§ 13 Stmk. BauG lautet:

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

-die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und

-deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der

-Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;

-Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen

-für Nebengebäude oder

-wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;

-für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für

-Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichem Wassergut, wenn der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt;

-Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;

-Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;

-Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.

(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.

(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.

Gemäß § 21 Abs 1 Stmk. BauG gehört zu den baubewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a)für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b)Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 29) bewirken;

c)Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d)Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e)luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f)Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g)Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

h)Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i)Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j)Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k)Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

l)Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;

5a.Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.

Gemäß § 21 Abs 4 Stmk. BauG dürfen durch baubewilligungsfreie Vorhaben Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

Gemäß § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 i.d.g.F., kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

Gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

Gemäß § 41 Abs 6 Stmk. BauG steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen und Erwägungen, die bereits aufgrund der Aktenlage getroffen werden können, zugrunde:

Auf Grundstück Nr. xx, KG X, befinden sich an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. xy, KG X, (Grundstück der Beschwerdeführer) eine rund 2,3 m hohe Betonwand und ein Technikraum von rund 7,0 m² und einer Höhe von rund 2,45 m. Unmittelbar angrenzend an Betonwand und Technikraum und von diesen begrenzt befindet sich ein dem Wohnhaus der Beschwerdegegner (H) zugewandter Pool im Ausmaß von rund 42 m³.

Für die Betonwand liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Der Pool wurde von der belangten Behörde als bewilligungsfrei qualifiziert, hinsichtlich des Technikraums wurde auf einen bereits amtswegig erlassenen Beseitigungsauftrag verwiesen. Dieser wurde mittlerweile vom Landesverwaltungsgericht Steiermark behoben, da es sich bei diesem Technikraum um ein bewilligungsfreies Nebengebäude das im Einklang mit den Bau– und Raumordnungsschriften steht handelt.

Betonmauer, Pool und Technikraum wurden demnach nicht als eine einheitliche sondern drei eigenständige bauliche Anlagen behandelt.

Gegen diese Rechtsauffassung des Vorliegens dreier Einzelbauwerke richtet sich im Wesentlichen die Beschwerde von Herrn Dr. A B und Frau C D. So monieren die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde dieses aus ihrer Sicht einheitliche Bauwerk bzw. Gesamtanlage (Technikraum samt baulich angeschlossenen Pool samt angeschlossener Mauer) in drei Einzelbauwerke aufgesplittet hat, was jedoch nicht zulässig sei. Bei einer Betrachtung als einheitliche bauliche Anlage wäre diese nach Ansicht der Beschwerdeführer Gesamtanlage bewilligungspflichtig und würde aber die erforderliche Baubewilligung fehlen. Auf ihre umfassend dargelegte und detailliert begründete Rechtsauffassung des Vorliegens einer einheitlichen baulichen Anlage stützt sich das gesamte weitere Beschwerdevorbringen und wird die Verletzung von den in § 26 Abs 1 Stmk. BauG normierten Rechten, die Nachbarn – so auch die Beschwerdeführer – in einem Baubewilligungsverfahren geltend zu machen berechtigt sind, behauptet.

Bei der Frage, ob im Gegenstande eine einheitliche bauliche Anlage oder drei eigenständige bauliche Anlagen vorliegen und nach welchen Kriterien sich die Selbständigkeit der baulichen Anlage beurteilt, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Es konnte daher gemäß § 24 Abs 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde auch nicht beantragt – abgesehen werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es für die Beurteilung als einheitliches Bauwerk darauf ankommt, was insgesamt errichtet wurde und dem Verweis darauf, dass die einzelnen Bauteile ohne die jeweils anderen Bauteile die Funktion verlieren würden, ist zwar nicht von vornherein und ohne weiteres als unzutreffend zu betrachten und ist der Argumentation der Beschwerdeführer durchaus etwas abzugewinnen. Bei einer näheren Auseinandersetzung mit den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Z 13, § 19 Z 4 und § 21 Abs 1 Z 2 lit. d, g und Z 3 Stmk. BauG und deren rechtlichen Beurteilung kommt das erkennende Gericht jedoch zu dem Schluss, dass sich die von der belangten Behörde getroffene Annahme von drei eigenständigen bauliche Anlagen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht jedenfalls als zulässig erweist.

Die beschwerdegegenständliche Betonmauer stellt eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG dar. Dass die von der Behörde selbst als solche bezeichnete und bewilligte Sicht- und Spritzschutzwand zweifelsohne auch der Nutzung des Pools zu dienen bestimmt ist wird auch vom erkennenden Gericht nicht in Frage gestellt. Dieser Umstand schließt aber keinesfalls aus, diese Betonwand als eigenständige bauliche Anlage zu betrachten, erfüllt sie doch gleichzeitig auch die Funktion als Einfriedung – wie auch die Beschwerdeführer selbst zutreffend festgestellt haben - und ist sie daher aus rechtlicher Sicht dem für Einfriedungen normierten eigenen Bewilligungstatbestand im § 19 Z 4 Stmk. BauG zu subsumieren. Für die beschwerdegegenständliche Betonwand - die Bezeichnung als Spritz– und Sichtschutzwand ist dabei ohne rechtliche Relevanz -, die in ihrer Funktion als Einfriedungsmauer unabhängig von der Existenz des Pools und Technikraums für sich allein bestehen kann, liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer im diesbezüglich durchgeführten Baubewilligungsverfahren möglicherweise als Parteien übergangen wurden (die Klärung dieser Frage ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens), ist doch der Baubewilligungsbescheid nach wie vor dem Rechtsbestand angehörig. Für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG 1995 sind zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich, das Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 verletzt werden. Unter einer baulichen Anlage im Sinne des Abs 3 ist eine vorschriftswidrige bauliche Anlage zu verstehen, was im Zusammenhalt mit Abs 1 dieser Bestimmung dahin auszulegen ist, dass diese bauliche Anlage im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung oder im Falle eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs 6 oder als baubewilligungsfreies Vorhaben nicht im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 ausgeführt wurde. Die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs 6 Stmk. BauG kommt nur in Betracht, wenn beide Vorrausetzungen erfüllt sind. Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Baubewilligung ist bereits die Grundvoraussetzung des § 41 Abs 6 Stmk. BauG – nämlich das Vorliegen einer konsenswidrigen baulichen Anlage – nicht erfüllt, weshalb schon aus diesem Grunde dem beantragten Beseitigungsauftrag keine Folge zu geben war. Aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung hat die belangte Behörde somit zu Recht den Antrag auf Beseitigung hinsichtlich dieser Sicht- und Spritzschutzwand abgewiesen.

Den Beschwerdeführern ist dahingehend beizupflichten, dass Technikraum und Pool in einem funktionellen Zusammenhang stehen. Für die einheitliche rechtliche Qualifikation eines Bauwerkes mit unterschiedlichen baulichen Konstruktionsmerkmalen (beim Technikraum handelt es sich um ein Gebäude, beim Pool um eine sonstige bauliche Anlage) ist zu fordern, dass sie im bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden. Dies ist für die im Beschwerdefall zu beurteilenden Bauwerke jedoch zu verneinen (vgl. VwGH vom 19.01.2010, GZ 2009/05/0020). Die Verbindung bzw. der unmittelbar an den Pool erfolgte Anbau des Technikraums beeinträchtigt seinen Charakter als Nebengebäude nicht, weist er doch eine entsprechende bauliche Selbständigkeit auf und könnte auch losgelöst vom Pool bestehen.

Der Umstand, dass die Pooltechnik im unmittelbar anschließenden Technikraum, der wie dargelegt eine bauliche Selbständigkeit aufweist, untergebracht ist, ändert nichts daran, dass der Pool für sich genommen unter § 21 Abs 2 lit. d Stmk. BauG zu subsumieren ist, handelt es sich doch beim beschwerdegegenständlichen Pool um einen Pool mit einem Rauminhalt von etwa 42 m³, sohin jedenfalls weit unter den die Bewilligungspflicht auslösenden 100 m³ Fassungsvermögen. Dass die Pooltechnik in einem unmittelbar daneben angeschlossenen Technikraum – und nicht im Pool integriert - untergebracht ist, vermag nichts daran zu ändern, dass der Pool eine eigenständige bauliche Anlage darstellt und kann nicht dazu führen, dass dieser Pool nunmehr allein aus diesem Grunde bewilligungspflichtig wird. Auch die von den Beschwerdeführern verwiesene Judikatur ist auf den Gegenstandsfall nicht übertragbar, da diese Einzelfallbeurteilungen mit dem beschwerdegegenständlichen nicht vergleichbar sind. Dies trifft insbesondere auf die in Form eines 15 cm tiefen Auffangbeckens und einer etwa 1,5 m hohen Umgrenzungsmauer hergestellte Miststätte, die als bewilligungspflichtiges Gesamtvorhaben im Sinne des § 19 Stmk. BauG betrachtet wurde, zu. Dass die Herstellung einer jedenfalls geruchsbedingenden Miststätte in Form eines Auffangbeckens, die ohne jeden Zweifel unter keinen bewilligungsfreien Tatbestand subsumiert werden kann, und einer diese umgebenden Umgrenzungsmauer, die sohin gerade diese „Miststätte“ umschließt und daher nicht den Charakter einer eigenständigen baulichen Anlage in Gestalt einer Einfriedung aufweist (wie es die beschwerdegegenständliche Betonmauer tut), als einheitliche bauliche Anlage zu qualifizieren ist, erklärt sich von selbst.

Dem entgegen ist gerade für Schwimmbecken bis zu einem Fassungsvermögen von 100 m³ eine Bewilligungsfreiheit explizit normiert, wobei für das Vorliegen der Bewilligungsfreiheit ausschließlich auf das Fassungsvermögen abgestellt wird, ohne eine darüberhinausgehende Prüfung allfälliger Auswirkungen vorzunehmen. In der Vermeidung umfassender, einem Bewilligungsverfahren gleichkommenden, Prüfungen von Auswirkungen eines – als vom Gesetzgeber als solches qualifizierten und normierten - geringfügigen Bauvorhabens liegt gerade Sinn und Zweck der Normierung von bewilligungsfreien Tatbeständen und ist bei Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Bewilligungsfreiheit grundsätzlich von der Bewilligungsfreiheit auszugehen. Eine andere Norminterpretation würde dazu führen, dass der Gesetzgeber eine inhaltsleere oder überflüssige Anordnung getroffen hat, was ihm wohl nicht zu unterstellen ist.

Der Gesetzgeber ist vielmehr bei der Festlegung der 100 m³ als Grenze für die Bewilligungsfreiheit von Wasserbecken – wie auch bei den sonstigen in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG normierten Tatbeständen - gerade davon ausgegangen, dass mit dessen Errichtung und vor allem Nutzung in dieser Größe – dies wohl in dem Wissen, dass Swimmingpools üblicherweise über eine Pooltechnik verfügen - lediglich zumutbare und damit hinzunehmende Emissionen verbunden sind. Dass die zugehörige Pooltechnik im Gegenstande in dem unmittelbar anschließenden Technikraum untergebracht ist, ändert nichts daran, dass der beschwerdegegenständliche Pool die gesetzlich normierten Voraussetzungen, die allein im Fassungsvermögen von 100 m³ bestehen, für die Bewilligungsfreiheit erfüllt. Aufgrund der Bewilligungsfreiheit von Poolanlagen mit einem Fassungsvermögen von 100 m³, die notwendigerweise über eine Pooltechnik verfügen, kann daher eine Differenzierung dergestalt, dass ein an sich bewilligungsfreier Pool wie der beschwerdegegenständliche nunmehr bewilligungspflichtig wird, nur weil die Pooltechnik nicht im Pool selbst integriert sondern in einem (schalldicht ausgeführten) Technikraum untergebracht ist, nicht sachlich gerechtfertigt sein. Ebenso wenig kann der Umstand, dass der Pool unmittelbar an die – selbst bewilligungspflichtige und auch bewilligte - als Sicht- und Spritzschutzwand bezeichnete Betonmauer angebaut ist, nunmehr eine Bewilligungspflicht des Pools samt Betonmauer bewirkt. Wäre der Pool nicht zeitnah bzw. zeitgleich, sondern erst geraume Zeit nach Bewilligung und Errichtung der Betonmauer angebaut worden, wäre die Anwendbarkeit des § 21 Abs 2 lit. d Stmk. BauG eindeutig gegeben gewesen. Der Umstand der zeitnahen bzw. zeitgleichen Errichtung des Pools darf bei der Frage seiner Bewilligungspflicht oder Bewilligungsfreiheit nicht zu einer differenzierten Betrachtung führen. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, sind die in einer Widmungskategorie ortsüblichen Immissionen hinzunehmen, wie es auch auf die in der Widmungskategorie Allgemeines Wohngebiet zulässige Nutzung eines Pools (Wohnnebennutzung) – eine Poolnutzung wäre auch im reinen Wohngebiet zulässig – zutrifft. Nach stRsp des VwGH sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen (VwGH vom 17.11.1994, 94/06/0146; VwGH vom 23.6.1988, 86/06/0161; VwGH vom 27.5.1999, 98/06/0028) und von den Nachbarn hinzunehmen. Dies gilt auch für die beschwerdegegenständliche Angelegenheit. Der beschwerdegegenständliche Pool ist, wie bereits oben dargelegt, aufgrund seiner geringen die Bewilligungsfreiheit erfüllenden Dimensionierung als bewilligungsfreie Anlage grundsätzlich in seinen Auswirkungen gar keiner Prüfung zu unterziehen ist, ist doch bereits der Gesetzgeber nach dem dem § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG zu Grunde liegenden Tenor bei unter diese Bestimmung subsumierbaren kleineren baulichen Anlagen davon ausgegangen, dass von ihnen keine oder lediglich geringe Emissionen ausgehen. Die mit der Nutzung des beschwerdegegenständlichen bewilligungsfreien Pools allenfalls einhergehenden Geräusche bzw. auf diese zurückzuführenden Lärmimmissionen durch die Nutzer stellen solche dar, die üblicherweise in Wohngebieten auftreten, der beschwerdegegenständlichen Wohnnutzung adäquat sind und die keine ortsunübliche Art von Immissionen erwarten lassen. Das Vorliegen der von den Beschwerdeführern behaupteten besonderen Umstände, welche die Einholung eines Lärmgutachtens erforderlich machen würden, wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht erkannt. Die neue zusätzliche Nutzung des Gartens – gemeint wohl dadurch, dass jetzt auch der beschwerdegegenständliche Pool genutzt wird – mag zwar möglicherweise zur bisherigen Gartennutzung ohne Pool lauter sein, ist aber immer noch im Rahmen der hinzunehmenden ortsüblichen Nutzung gelegen; die Reflexionsrichtung ist von den beschwerdeführenden Nachbarn abgewandt und könnte nach den physikalischen Grundgesetzen nur über Mehrfachreflexionen über entferntere Gebäude zu den Beschwerdeführern gelangen, wobei dieser reflektierte Anteil den Denkgesetzen der Logik folgend im Vergleich zum unmittelbar wahrgenommenen Lärm (Direktschall) – der hinzunehmen ist - irrelevant, weil verschwindend ist. Keinesfalls lässt die Nutzung des beschwerdegegenständlichen Pools als zulässige Wohnnebennutzung die von den Beschwerdeführern behauptete unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung erwarten. Auch ist der belangten Behörde vollumfänglich beizutreten, wenn sie die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Überflutungsgefahr für den Fall eines Schadens am gegenständlichen Swimmingpool oder aber mangelnde Gewissenhaftigkeit beim Befüllen bzw. Ablassen des Wassers als nicht von der Baubehörde zu behandelndes Vorbringen betrachtet hat, ist eine solche zum einen nicht zu gewärtigen, zum anderen ist ein unsachgemäßes Verhalten aus baurechtlicher Sicht jedenfalls unbeachtlich. Auf die Instandhaltungspflichten, die im Baugesetz normiert sind und darüber hinaus im Eigeninteresse des Poolinhabers liegen, wird an dieser Stelle hingewiesen. Dass es beim Auslassen des Pools mit einem Fassungsvermögen von etwa 42 m³ zu Rückstau oder Überlastungen des gemeinsamen Kanals kommt, ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu erwarten. Auch diese Bedenken haben bereits bei der vom Gesetzgeber normierten Festlegung der Bewilligungsfreiheit bei Nichtüberschreitung des Fassungsvermögens von 100 m³ Berücksichtigung gefunden.

Auch der Technikraum stellt eine eigenständige bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk BauG dar und zwar ein eigenständiges Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 47 Stmk. BauG, das unabhängig vom Pool bestehen kann. Von der Sicht- und Spritzwand hebt er sich durch seine höhere Ausführung ab; dies und der Umstand, dass es sich beim Technikraum im Gegensatz zur Betonmauer um ein Nebengebäude handelt, spricht bereits gegen die Annahme einer baulichen Einheit. Der Technikraum ist in Massivbauweise ohne Be- und Entlüftungsöffnungen schalldicht ausgeführt; die Eingangstüre befindet sich auf der von den Beschwerdeführern abgewandten Seite. Emissionen außerhalb des Technikraums sind daher nicht zu erwarten; keinesfalls ist durch die Unterbringung der Pooltechnik in diesem Technikraum ein anderes Emissionsverhalten zu erwarten, als es bei der Unterbringung der Pooltechnik im Pool selbst der Fall wäre. Beim beschwerdegegenständlichen Technikraum, handelt es sich demnach auch um ein einer Gerätehütte vergleichbares baubewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG, welches im Einklang mit § 21 Abs 4 Stmk. BauG steht. Eine Abstandsverletzung durch die Errichtung des Technikraums (betreffend die Betonwand und den Pool kommt eine solche mangels Gebäudeeigenschaft von vornherein nicht in Betracht) an der Grundgrenze ist nicht zu gewärtigen. Mangels Bebauungsplans und festgelegter Bebauungsweise für das Bebauungsgrundstück ist eine Grenzbebauung zulässig, eine – ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmende - Verletzung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes liegt nicht vor, womit eine Verletzung des Grenzabstands nicht gegeben ist. Gemäß § 13 Abs 11 Stmk. BauG ist für den Fall, dass sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude befindet, bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten. Ist dieses Nebengebäude an der Grundgrenze errichtet, so ist zu diesem Nebengebäude ebenfalls nur der Grenzabstand einzuhalten. Dies muss auch umgekehrt gelten, wie es im Gegenstandsfalle zutrifft, nämlich, dass die spätere Errichtung eines Nebengebäudes an der Grundgrenze zum auf dem angrenzenden Grundstück bestehenden benachbarten Gebäude, welches den gesetzlichen Vorgaben entsprechend grundsätzlich den Grenzabstand einhält, zulässig ist. Gleichzeitig wird auch der Mindestgebäudeabstand von 2 m jedenfalls eingehalten.

Dies wurde im Übrigen auch bereits im hg. Erkenntnis vom 07. Jänner 2019, LVwG 50.21-3439/2016-13, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des amtswegig erlassenen Auftrages zur Beseitigung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Technikraums – vor Erlassung eines Abtragungsauftrags ist zu prüfen, ob das zu beseitigende Bauwerk nach § 21 Stmk. BauG nicht als bewilligungsfrei zu beurteilen ist (VwGH vom 11.9.1997, GZ 97/06/0043) - festgestellt.

Da im Gegenstande – ungeachtet des durchaus bestehenden funktionalen Zusammenhangs – im Ergebnis nicht von einer einheitlichen baulichen Anlage auszugehen ist, für die die erforderliche Bewilligung fehlt, sondern in der von der belangten Behörde vorgenommenen Betrachtung dreier eigenständiger Anlagen eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden kann, sondern diese Beurteilung mit dem Gesetz im Einklang steht, für die an der Grundgrenze errichtete Sicht- und Spritzschutzwand eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und der Pool sowie der Technikraum als baubewilligungsfreie Vorhaben zu qualifizieren sind, die keine Bau- und Raumordnungsvorschriften verletzen, war im Ergebnis aufgrund des Umstandes, dass keine vorschriftswidrigen baulichen Anlagen vorliegen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Ob die Beschwerdeführer allenfalls dadurch in Rechten verletzt wurden bzw. werden, dass sie im rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren für die Sicht – und Spritzschutzwand ihrer Behauptung entsprechend nicht eingebunden wurden bzw. für diese die Baubewilligung erteilt wurde, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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