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LVwG 88.16-2079/2017•LVwG ST LVwG 88.16-2079/2017
LVwG 88.16-2079/2017Landesverwaltungsgericht14.02.2018
tätlichen Auseinandersetzung, Teilnahme, Raufhandel, Fahrzeug, Flucht, Schlägerei, rücksichtsloses Verhalten, Ordnungsstörung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A B, geb. xx, vertreten durch C Partner, Hstraße, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.06.2017, GZ: VStV/917300478720/2017,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.06.2018, obige GZ, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 12.03.2017, um 14.15 Uhr, in G, D, Kreuzung D – Lgasse samt angrenzender Wiese, durch das unten beschriebene Verhalten berechtigtes Ärgernis erregt, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Er habe durch die abgesprochene Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen etwa 100 Personen die Ordnung an einem öffentlichen Ort erheblich gestört.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 81 Abs 1 SPG wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis allein die Tathandlung umschrieben werden, der Deliktserfolg werde nur durch Wiederholung der verba legalia angesprochen und sei dazu kein Lebenssachverhalt angeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht am Ort der tätlichen Auseinandersetzung angetroffen worden und habe de facto an keiner tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen und führe daher auch kein Verhalten des Beschwerdeführers dazu, dass die öffentliche Ordnung in irgendeiner Art und Weise gestört worden sei. Es lägen keinerlei Beweisergebnisse vor, dass der Beschwerdeführer an einer Auseinandersetzung zwischen 100 Personen teilgenommen habe.
Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:
Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 07.02.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Zeugen CI E F, GI G H, Insp. I J und RI K L einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung sowie dem Beweisergebnis zu GZ: LVwG 30.8-2240/2017-15, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Am 12.03.2017 fand in der M das Bundesligaspiel N gegen O statt. Bereits um die Mittagszeit sammelten sich N-Anhänger vor dem Stadion. Um etwa 14 Uhr verließen 80 bis 100 N-Fans den Stadionbereich und gingen über die Kstraße, in die Rstraße, von dort weiter über die Dstraße bis zur Agasse, übersetzten den P und liefen weiter die Q Gasse in Richtung Süden entlang. Dabei kreuzten sie einen Fußgänger- und Fahrradweg.
Der Beschwerdeführer ist O-Fan und fuhr – wie auch andere O-Fans - mit seinem Fahrzeug zum D, Kreuzung D – Lgasse und stellte es dort am Rande der Wiese ab.
Zu dieser Zeit hielten sich dort auf Grund des schönen Wetters auch zahlreiche Spaziergänger auf.
Die kommenden N-Fans wurden in der Folge von etwa 40 bis 50 gewaltbereiten O-Fans erwartet.
Die beiden Personengruppen stürmten aufeinander los und entwickelte sich eine wilde Rauferei. Die Situation vor Ort war völlig eskaliert, die am Raufhandel beteiligten Personen schlugen wild aufeinander. Die szenekundigen Beamten beobachteten die Szenerie vom Fußgängerweg aus, von der anderen Seite näherten sich schließlich die Einsatzeinheit, bestehend aus CI E F und Insp. I J, sowie weitere Fahrzeuge. Nachdem das Folgetonhorn und das Blaulicht des Greiftrupps, einer Einheit der Polizei, die solcher Vorfälle auflöst, wahrnehmbar waren, löste sich die Gruppe panikartig auf. Die N-Fans liefen retour in Richtung R/Richtung Osten, die O-Fans, unter denen der Beschwerdeführer war, liefen in Richtung ihrer Fahrzeuge und versuchten zu flüchten.
CI E F sowie die Lenkerin des Polizeifahrzeuges Insp. I J setzten zur Verfolgung der O-Fans an und versuchten zunächst, die Fahrzeug zu überholen und an der Weiterfahrt zu hindern. Dies gelang ihnen nicht, weil sie zum Teil in Schlangenlinien fuhren, um das Polizeifahrzeug am Überholen zu hindern. Auf Höhe der Firma S in der Hgasse gelang es schließlich, das Fahrzeug des Herrn A B anzuhalten sowie weitere Fahrzeuge. Die Personen wurden kontrolliert und ihre Personalien aufgenommen.
CI E F war seit 18 Jahren bei der Einsatzeinheit und ist seit 12 Jahren im szenekundigen Dienst tätig. Am 13.03.2017 wurde von ihm ein Aktenvermerk zur VStV-Anzeige erstellt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, wonach am 12.03.2017 in der M das Bundesligaspiel N gegen O stattgefunden hat und es bereits im Vorfeld zu Problemstellungen gekommen ist, konnten auf Grund der Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeiinspektion Tstraße, vom 26.03.2017, des Aktenvermerks zur VStV-Anzeige vom 13.03.2017 sowie der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen CI E F, Insp. I J sowie GI G H und RI K L getroffen werden.
Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark besteht kein Anlass, den nachvollziehbaren und detailgetreuen Schilderungen der Polizeibeamten keinen Glauben zu schenken. Es kann davon ausgegangen werden, dass Beamte, die speziell dafür ausgebildet sind, Fangruppen zu beobachten und im Rahmen der Einsatzeinheit bzw. der Tätigkeit als szenekundige Beamte bei Fußballspielen laufend tätig sind, derartige Beobachtungen problemlos tätigen können.
Der überaus glaubwürdig und kompetent wirkende Zeuge CI E F gab dementsprechend an, dass er Herrn A B als Zulassungsbesitzer und Lenker des verfolgten Fahrzeuges identifizieren kann. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark erscheint die Schilderung des Sachverhalts durch den Beamten glaubwürdig und nachvollziehbar.
Aus den Bestimmungen des § 50 AVG in Zusammenhang mit § 289 StGB ergibt sich, dass jeder, der Beweisaussagen vor einer Behörde tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB ist so gravierend, dass es Folge wichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Anzeigers oder Zeugen den Tatsachen entsprechen und in Abwägung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit allen übrigen Beweismitteln im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen sind.
Die Feststellungen, wonach es am Tatort zur Tatzeit zu einem Raufhandel gekommen ist, bei welchem die N- und O-Fans aufeinander eingeschlagen und eingetreten haben und es auf Grund der überaus aggressiven heftigen Schlägerei vor Ort auch Verletzte gegeben hat, konnte auf Grund der Angaben des Zeugen CI E F nachvollzogen werden.
Dass zu diesem Zeitpunkt auf Grund des schönen Wetters auch zahlreiche Fußgänger unterwegs waren, konnte ebenfalls auf Grund der Angaben des Zeugen RI K L festgestellt werden.
Auch wenn keiner der einvernommenen Zeugen persönliche Wahrnehmungen darüber gemacht hat, dass der Beschwerdeführer an der tätlichen Auseinandersetzung aktiv teilgenommen hat, so haben sämtliche einvernommene Beamten übereinstimmend erklärt, dass die Rauferei bereits im Gange gewesen sei, als sie sich dem Tatort genähert hätten und der Beschwerdeführer A B in der Folge in einem der Fahrzeuge, das sich fluchtartig vom Tatort entfernte, als Lenker aufgehalten wurde.
Die O-Fans sind zu ihren Fahrzeugen, die abfahrbereit aufgestellt waren, in Panik und fluchtartig gelaufen, in die Fahrzeuge gesprungen, haben diese sofort angestartet und sind losgefahren. Die Fahrzeuge, darunter auch der Beschwerdeführer A B, seien zum Teil in Schlangenlinien gefahren, um die Polizei am Überholen zu hindern. Dass damit die öffentliche Ordnung gestört wurde, liegt wohl auf der Hand.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher als Schutzbehauptung gewertet, mit dem Ziel straflos zu bleiben.
Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wortident mit dem Vorbringen von weiteren 17 Beschwerdeführern und hat der Beschwerdeführer außer allgemein gehaltenen Zweifeln in der Beschwerde keine konkreten sachverhaltsbezogenen Angaben gemacht.
Der Beschwerdeführer selbst blieb der öffentlich mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern, wodurch sich das erkennende Gericht keinen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen konnte.
Rechtliche Beurteilung:
§ 81 Abs 1 SPG:
Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 350,00 zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Die Ordnungsstörung ist ein Erfolgsdelikt, weshalb für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt (§ 5 Abs 1 erster Satz VStG).
Der Erfolg besteht darin, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird; diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen.
Unter Ordnung an öffentlichen Orten kann nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden. Eine Ordnung, die durch Aufsehen oder durch einen Menschenauflauf gestört und in der Folge wiederhergestellt werden kann, ist somit die äußerliche öffentliche Ordnung. Es muss jedoch das Verhalten, der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein. Zudem muss das Verhalten besonders rücksichtslos gewesen sein.
Bei einer Übertretung des § 81 Abs 1 SPG ein rücksichtsloses Verhalten für sich alleine noch nicht ausreichend sondern verlangt der Gesetzgeber besondere Rücksichtslosigkeit. Die besondere Rücksichtslosigkeit ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein.
Im gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer besonders rücksichtsloses Verhalten zur Last gelegt, weil er durch die abgesprochene Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen etwa 100 Personen die Ordnung an einem öffentlichen Ort erheblich gestört habe.
Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (VwGH 26.02.1990, Zl. 89/10/0215). Dass der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört wurde, konnte aufgrund der Ergebnisse des umfangreichen Beweisverfahrens festgestellt werden. Die Zeugen gaben nachvollziehbar an, dass an jenem Tag zum Tatzeitpunkt auch zahlreiche Spaziergänger, teilweise mit Kinderwären, unterwegs waren.
Wie aufgrund der übereinstimmenden Angaben der als Zeugen einvernommenen Beamten festgestellt worden ist, kam es am Tatort zur Tatzeit zu heftigen, rücksichtslosen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen N-Fans und O-Fans, denen der Beschwerdeführer angehört hat. Diese tätlichen Auseinandersetzungen waren zweifelsfrei geeignet, die öffentliche Ordnung am Tatort zur Tatzeit besonders rücksichtslos zu stören.
Neben Verhaltensweisen wie Schupfen, Rangeln, und Raufen, gehören auch Schreien, Schimpfen und Randalieren zu jenen Verhaltensweisen, die gegen die ungeschriebenen Regeln für das Verhalten jedes Einzelnen in der Öffentlichkeit verstoßen, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander angesehen werden.
Unabhängig davon, ist aufgrund der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich zur Tatzeit am Tatort aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hat. Auch die anschließende Fahrt mit überhöhtem Tempo durch das Stadtgebiet auf der Flucht vor der Polizei ist jedenfalls als besonders rücksichtslos zu werten.
Bei einem Gruppenverhalten muss nicht das vom Teilnehmer gesetzte Verhalten genau festgehalten werden, weil es auf das Mitwirken an der Aktion der Gruppe und damit die solcher Art qualifizierten Teilnehmer an einem verpönten Gesamtverhalten einer Personenmehrheit ankommt (VwGH 10.04.1989, Zl. 88/10/0213).
Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Hinsichtlich des Verschuldens genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund besonderer Tatumstände anzunehmen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war als mildernd nichts, als erschwerend nichts zu werten.
Die verhängte Geldstrafe ist auch unter Annahme ungünstiger Einkommensverhältnisse dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen und gleichzeitig geeignet, einen spürbaren Nachteil zu bewirken, um den Beschwerdeführer in Zukunft von gleichartigen Taten abzuhalten.
Zu Punkt II.:
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Zu Punkt III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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